Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
                            VI E/1/2  Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in  der Schweiz  Vom 22. November 1973 (Stand 1. Oktober 1975)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzver  -  kaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz, unter Wahrung der kantonalen  Salzregale.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Salzregal
                            1  Das auf die kantonale Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Ver  -  kauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 Prozent oder  mehr an Natriumchlorid und Sole wird im Auftrag der dieser Vereinbarung  angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsali  -  nen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, nachstehend «Rheinsalinen» ge  -  nannt, ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gebühren
                            1  Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung ange  -  schlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebüh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Preise
                            1  Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen  einheitlich gestaltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einnahmen
                            1  Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach ei  -  nem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Organe
                            1  Die Organe dieser Vereinbarung sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Verwaltungsrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Geschäftsleitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Kontrollstelle  der Rheinsalinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verwaltungsrat
                            1  Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat  der Rheinsalinen.  N 38 2796  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in  den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des  Verteilungsschlüssels;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung  der den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungs  -  kosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Ver  -  einbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Geschäften gemäss Absatz  2 Buchstaben a–d sind nur die Verwal  -  tungsratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinba  -  rung angeschlossenen Kantone sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Geschäftsleitung
                            1  Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht  einem andern Organ übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebes aller in  der Schweiz hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen Salz  -  arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Re  -  galgebühr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für  wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung  der Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössi  -  schen Instanzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender  Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kontrollstelle
                            1  Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der  Regalgebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom  Verwaltungsrat verlangten Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rechtsschutz
                            1  Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsali  -  nen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf  die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, ent  -  scheidet der Verwaltungsrat, wobei Artikel  7  Absatz  3 Anwendung findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kanto  -  nen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung werden  vom Bundesgericht entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten und Beitritt
                            1  Wenn mindestens zwölf Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt ha  -  ben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu set  -  zen. Für diesen Beschluss ist Artikel  7  Absatz  3 sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu  richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Austritt
                            1  Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist  von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.  3