Übereinkommen (0.515.092)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen

über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen und über deren Vernichtung Abgeschlossen in Oslo am 18. September 1997 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. März 1998¹ Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 24. März 1998 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 1999 (Stand am 9. Juli 2020) ¹ AS 2003 3132
Präambel
Die Vertragsstaaten,
entschlossen, das Leiden und Sterben zu beenden, das durch Anti-Personenminen verursacht wird, die jede Woche Hunderte von Menschen, überwiegend unschuldige, wehrlose Zivilpersonen und insbesondere Kinder, töten oder verstümmeln, die wirtschaftliche Entwicklung und den Wiederaufbau behindern, die Rückführung von Flüchtlingen und die Rückkehr von Binnenvertriebenen erschweren und noch Jahre nach ihrer Verlegung weitere schwerwiegende Folgen nach sich ziehen,
überzeugt von der Notwendigkeit, dass sie auf wirksame und aufeinander abgestimmte Weise ihr möglichstes beitragen, um sich der Herausforderung zu stellen, die auf der ganzen Welt verlegten Anti-Personenminen zu räumen und deren Vernichtung sicherzustellen,
in dem Wunsch, bei der Unterstützung der Fürsorge und Rehabilitation einschliesslich der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung von Minenopfern ihr möglichstes zu tun,
in der Erkenntnis, dass ein vollständiges Verbot von Anti-Personenminen auch eine wichtige vertrauensbildende Massnahme darstellen würde,
erfreut über die Annahme des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung zu dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können², und mit dem Aufruf, dass dieses Protokoll bald durch alle Staaten ratifiziert wird, die dies noch nicht getan haben,
sowie erfreut über die Resolution 51/45 S der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1996, in der alle Staaten eindringlich aufgefordert werden, mit Nachdruck den Abschluss eines wirksamen, rechtsverbindlichen internationalen Übereinkommens zum Zweck des Verbots des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen zu verfolgen,
erfreut ferner über die Massnahmen, die in den letzten Jahren sowohl einseitig als auch mehrseitig mit dem Ziel des Verbots, der Beschränkung oder der Aussetzung des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti‑Per­so­nenminen ergriffen worden sind,
unter Betonung der Rolle des öffentlichen Gewissens bei der Förderung der Grundsätze der Menschlichkeit, erkennbar an dem Ruf nach einem vollständigen Verbot von Anti-Personenminen, und in Anerkennung der diesbezüglichen Anstrengungen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, der Internationalen Kampagne gegen Landminen und zahlreicher anderer nichtstaatlicher Organisationen weltweit,
eingedenk der Erklärung von Ottawa vom 5. Oktober 1996 und der Erklärung von Brüssel vom 27. Juni 1997, in denen die Staatengemeinschaft eindringlich aufgefordert wird, ein rechtsverbindliches internationales Übereinkommen auszuhandeln, durch das der Einsatz, die Lagerung, die Herstellung und die Weitergabe von Anti-Personenminen verboten werden,
dem Wunsch Nachdruck verleihend, alle Staaten für den Beitritt zu diesem Übereinkommen zu gewinnen, sowie entschlossen, in allen einschlägigen Gremien, darunter den Vereinten Nationen, der Abrüstungskonferenz, regionalen Organisationen und Gruppierungen sowie Überprüfungskonferenzen zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, nach besten Kräften auf seine weltweite Geltung hinzuwirken,
gestützt auf den Grundsatz des humanitären Völkerrechts, nach dem die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung haben, auf den Grundsatz, nach dem es verboten ist, in bewaffneten Konflikten Waffen, Geschosse und Materialien sowie Methoden der Kriegführung zu verwenden, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, und auf den Grundsatz, nach dem zwischen Zivilpersonen und Kombattanten unterschieden werden muss –
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.515.091.2
Art. 1 Allgemeine Verpflichtungen
1.  Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals
a) Anti-Personenminen einzusetzen;
b) Anti-Personenminen zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten oder an irgendjemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben;
c) irgendjemanden in irgendeiner Weise zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten sind.
2.  Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle Anti-Personenminen nach Massgabe dieses Übereinkommens zu vernichten oder deren Vernichtung sicherzustellen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
1.  «Anti-Personenmine» bezeichnet eine Mine, die dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht zu werden, und die eine oder mehrere Personen kampfunfähig macht, verletzt oder tötet. Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung nicht einer Person, sondern eines Fahrzeugs zur Detonation gebracht zu werden, und die mit Aufnahmesperren ausgestattet sind, werden wegen dieser Ausstattung nicht als Anti-Personenminen betrachtet.
2.  «Mine» bezeichnet ein Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebracht und durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person oder eines Fahrzeugs zur Explosion gebracht zu werden.
3.  «Aufnahmesperre» bezeichnet eine Vorrichtung, die eine Mine schützen soll und Teil der Mine, mit ihr verbunden, an ihr befestigt oder unter ihr angebracht ist und die bei dem Versuch, sich an der Mine zu schaffen zu machen oder sie anderweitig gezielt zu stören, aktiviert wird.
4.  «Weitergabe» umfasst neben der physischen Verbringung von Anti-Personen­minen in ein staatliches oder aus einem staatlichen Hoheitsgebiet auch die Übertragung des Rechts an den Minen und der Kontrolle über die Minen, nicht jedoch die Übertragung von Hoheitsgebiet, in dem Anti-Personenminen verlegt sind.
5.  «Vermintes Gebiet» bezeichnet ein Gebiet, das aufgrund des Vorhandenseins oder des mutmasslichen Vorhandenseins von Minen gefährlich ist.
Art. 3 Ausnahmen
1.  Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtungen nach Artikel 1 ist die Zurück­behaltung oder Weitergabe einer Anzahl von Anti-Personenminen für die Entwicklung von Verfahren zur Minensuche, Minenräumung oder Minenvernichtung und die Ausbildung in diesen Verfahren zulässig. Die für die genannten Zwecke absolut erforderliche Mindestanzahl von Minen darf nicht überschritten werden.
2.  Die Weitergabe von Anti-Personenminen zum Zweck ihrer Vernichtung ist zulässig.
Art. 4 Vernichtung gelagerter Anti-Personenminen
Soweit in Artikel 3 nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, alle gelagerten Anti-Personenminen, die sich in seinem Eigentum oder Besitz oder unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden, so bald wie möglich, spätestens jedoch vier Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen.
Art. 5 Vernichtung von Anti-Personenminen in verminten Gebieten
1.  Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle Anti-Personenminen in verminten Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen.
2.  Jeder Vertragsstaat bemüht sich nach Kräften, alle Gebiete unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle, in denen Anti-Personenminen bekannterweise oder mutmasslich verlegt sind, zu identifizieren; er stellt so bald wie möglich sicher, dass alle Anti-Personenminen in verminten Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle rundum markiert, überwacht und durch Einzäunung oder andere Mittel gesichert werden, damit Zivilpersonen bis zur Vernichtung aller in diesen Gebieten verlegten Anti-Personenminen wirksam ferngehalten werden. Die Markierung muss zumindest den Normen entsprechen, die im Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung zu dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, festgelegt sind.
3.  Glaubt ein Vertragsstaat, nicht in der Lage zu sein, alle in Absatz 1 bezeichneten Anti-Personenminen innerhalb der genannten Frist zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen, so kann er das Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz um eine Verlängerung der Frist für die Beendigung der Vernichtung dieser Anti-Personenminen um bis zu zehn Jahre ersuchen.
4.  Jedes Ersuchen enthält
a) Angaben über die Dauer der vorgeschlagenen Fristverlängerung;
b) eine ausführliche Begründung für die vorgeschlagene Fristverlängerung, einschliesslich: i) Angaben über die Vorbereitung und den Stand der im Rahmen innerstaatlicher Minenräumprogramme vorgenommenen Arbeiten;
ii) Angaben über die dem Vertragsstaat für die Vernichtung aller Anti-Personenminen zur Verfügung stehenden finanziellen und technischen Mittel und
iii) Angaben über Umstände, die den Vertragsstaat daran hindern, alle Anti-Personenminen in verminten Gebieten zu vernichten;
c) Angaben über die humanitären, sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Auswirkungen der Fristverlängerung und
d) sonstige für das Ersuchen um die vorgeschlagene Fristverlängerung sachdienliche Informationen.
5.  Das Treffen der Vertragsstaaten oder die Überprüfungskonferenz prüft das Ersuchen unter Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Angaben und entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten, ob dem Ersuchen um Fristverlängerung stattgegeben wird.
6.  Diese Fristverlängerung kann bei Vorlage eines neuen Ersuchens nach den Absätzen 3–5 erneuert werden. In dem Ersuchen um weitere Verlängerung legt der Vertragsstaat zusätzliche sachdienliche Informationen darüber vor, welche Massnahmen im Sinne dieses Artikels während der vorangegangenen Fristverlängerung ergriffen worden sind.
Art. 6 Internationale Zusammenarbeit und Hilfe
1.  Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hat jeder Vertragsstaat das Recht, soweit machbar Hilfe von anderen Vertragsstaaten im Rahmen des Möglichen zu erbitten und zu erhalten.
2.  Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den grösstmöglichen Austausch von Ausrüstung und Material sowie von wissenschaftlichen und technologischen Informationen bezüglich der Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern, und er hat das Recht, daran teilzunehmen. Die Vertragsstaaten erlegen der Bereitstellung von Minenräumausrüstung und damit zusammenhängenden technologischen Informationen für humanitäre Zwecke keine ungebührlichen Beschränkungen auf.
3.  Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Fürsorge und Rehabilitation sowie bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung von Minenopfern und unterstützt Programme zur Aufklärung über die Gefahren von Minen. Diese Hilfe kann unter anderem über das System der Vereinten Nationen, über internationale, regionale oder nationale Organisationen oder Einrichtungen, über das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, über nationale Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften und ihre Internationale Föderation, über nichtstaatliche Organisationen oder auf zweiseitiger Grundlage geleistet werden.
4.  Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Minenräumung und damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Diese Hilfe kann unter anderem über das System der Vereinten Nationen, über internationale oder regionale Organisationen oder Einrichtungen, über nichtstaatliche Organisationen oder Einrichtungen, auf zweiseitiger Grundlage oder durch Beiträge zum Freiwilligen Treuhandfonds der Vereinten Nationen zur Unterstützung bei der Minenräumung oder zu anderen regionalen, mit Minenräumung befassten Fonds geleistet werden.
5.  Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Vernichtung von gelagerten Anti-Personenminen.
6.  Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Informationen an die im System der Vereinten Nationen eingerichtete Datenbank über Minenräumung zu liefern, insbesondere solche über die verschiedenen Mittel und Technologien der Minenräumung, sowie Listen von Fachleuten, Expertenagenturen oder nationalen Kontaktstellen für Minenräumung.
7.  Vertragsstaaten können die Vereinten Nationen, regionale Organisationen, andere Vertragsstaaten oder andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Gremien ersuchen, ihre Behörden bei der Ausarbeitung eines innerstaatlichen Minenräumprogramms zu unterstützen, um unter anderem folgendes festzulegen:
a) Umfang und Ausmass der durch Anti-Personenminen verursachten Prob­leme;
b) die für die Durchführung des Programms erforderlichen finanziellen, technologischen und personellen Mittel;
c) die geschätzte Anzahl von Jahren, die erforderlich ist, um alle Anti-Personenminen in verminten Gebieten unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle des betreffenden Vertragsstaats zu vernichten;
d) Massnahmen zur Aufklärung über die Gefahren von Minen, um die auf sie zurückzuführenden Verletzungen und Todesfälle zu verringern,
e) Hilfe für Minenopfer;
f) die Beziehung zwischen der Regierung des betreffenden Vertragsstaats und den einschlägigen staatlichen, zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Einrichtungen, die an der Durchführung des Programms beteiligt sein werden.
8.  Alle Vertragsstaaten, die aufgrund dieses Artikels Hilfe leisten und erhalten, arbeiten im Hinblick auf die Sicherstellung der vollständigen und umgehenden Durchführung vereinbarter Hilfsprogramme zusammen.
Art. 7 Massnahmen zur Schaffung von Transparenz
1.  Jeder Vertragsstaat berichtet dem Generalsekretär der Vereinten Nationen so bald wie praktisch möglich, spätestens jedoch 180 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist,
a) über die in Artikel 9 bezeichneten innerstaatlichen Durchführungsmassnahmen;
b) über die Gesamtzahl aller gelagerten Anti-Personenminen in seinem Eigentum oder Besitz oder unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle, aufgeschlüsselt nach Art und Menge und wenn möglich unter Angabe der Losnummern jeder Art von gelagerten Anti-Personenminen;
c) soweit möglich über die Lage aller verminten Gebiete, in denen sich Anti-Personenminen unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden oder mutmasslich befinden, einschliesslich möglichst ausführlicher Angaben über die Art und die Menge jeder Art von Anti-Personenminen in jedem verminten Gebiet sowie über den Zeitpunkt der Verlegung;
d) über Art, Menge und nach Möglichkeit über die Losnummern aller für die Entwicklung von Verfahren zur Minensuche, Minenräumung und Minenvernichtung und die Ausbildung in diesen Verfahren zurückbehaltenen oder weitergegebenen oder zum Zweck der Vernichtung weitergegebenen Anti-Personenminen sowie über die Stellen, die durch den betreffenden Vertragsstaat ermächtigt sind, nach Artikel 3 Anti-Personenminen zurückzubehalten oder weiterzugeben;
e) über den Stand der Programme zur Umstellung oder Stilllegung von Einrichtungen zur Herstellung von Anti-Personenminen;
f) über den Stand der Programme zur Vernichtung von Anti-Personenminen nach den Artikeln 4 und 5, einschliesslich ausführlicher Angaben über die Methoden, die bei der Vernichtung angewandt werden, die Lage aller Vernichtungsstätten und die zu beachtenden einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutznormen;
g) über Art und Menge aller Anti-Personenminen, die, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, vernichtet worden sind, aufgeschlüsselt nach der Menge der einzelnen Arten von nach den Artikeln 4 beziehungsweise 5 vernichteten Anti-Personen­minen und nach Möglichkeit unter Angabe der Losnummern der einzelnen Arten von Anti-Personenminen bei Vernichtung nach Artikel 4;
h) über die technischen Merkmale jeder hergestellten Art von Anti-Personen­minen, soweit sie bekannt sind, sowie über die technischen Merkmale jeder derzeit im Eigentum oder Besitz des betreffenden Vertragsstaats befind­lichen Art von Anti-Personenminen und liefert nach Möglichkeit Informationen, die geeignet sind, die Identifizierung und Räumung von Anti-Personen­minen zu erleichtern; dazu gehören zumindest die Abmessungen, die Zündvorrichtung, der Sprengstoff- und der Metallanteil, Farbfotos und sonstige Informationen, welche die Minenräumung erleichtern können;
i) über die Massnahmen, die zur unverzüglichen und wirksamen Warnung der Bevölkerung in Bezug auf alle nach Artikel 5 Absatz 2 identifizierten Gebiete getroffen worden sind.
2.  Die nach diesem Artikel gelieferten Informationen werden von den Vertragsstaaten alljährlich auf den neuesten Stand gebracht; spätestens am 30. April eines jeden Jahres wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Bericht über das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vorgelegt.
3.  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet alle ihm zugegangenen Berichte an die Vertragsstaaten weiter.
Art. 8 Massnahmen zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens
1.  Die Vertragsstaaten vereinbaren, in Bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens einander zu konsultieren und zusammenzuarbeiten und im Geist der Zusammenarbeit gemeinsam auf die Erleichterung der Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus diesem Übereinkommen hinzuwirken.
2.  Wünscht ein Vertragsstaat oder wünschen mehrere Vertragsstaaten die Klarstellung und Lösung von Fragen, die sich auf die Einhaltung dieses Übereinkommens durch einen anderen Vertragsstaat beziehen, so kann er oder können sie dem betroffenen Vertragsstaat über den Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Ersuchen um Klarstellung dieser Angelegenheit vorlegen. Ein solches Ersuchen ist mit allen sachdienlichen Informationen zu versehen. Jeder Vertragsstaat unterlässt unbegründete Ersuchen um Klarstellung in dem Bemühen, Missbrauch zu vermeiden. Ein Vertragsstaat, der ein Ersuchen um Klarstellung erhält, legt dem ersuchenden Vertragsstaat über den Generalsekretär der Vereinten Nationen binnen 28 Tagen alle der Klarstellung dieser Angelegenheit dienlichen Informationen vor.
3.  Erhält der ersuchende Vertragsstaat innerhalb dieses Zeitraums keine Antwort über den Generalsekretär der Vereinten Nationen oder hält er die Antwort auf das Ersuchen um Klarstellung für unbefriedigend, so kann er die Angelegenheit über den Generalsekretär der Vereinten Nationen dem nächsten Treffen der Vertragsstaaten vorlegen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt die Vorlage, einschliesslich aller geeigneten Informationen zu dem Ersuchen um Klarstellung, an alle Vertragsstaaten. Diese Informationen werden dem ersuchten Vertragsstaat vorgelegt, der ein Recht auf Abgabe einer Stellungnahme hat.
4.  Bis zur Einberufung eines Treffens der Vertragsstaaten kann jeder betroffene Vertragsstaat den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, zur Erleichterung der ersuchten Klarstellung seine guten Dienste zu leisten.
5.  Der ersuchende Vertragsstaat kann über den Generalsekretär der Vereinten Nationen vorschlagen, zur Prüfung der Angelegenheit ein Sondertreffen der Vertragsstaaten einzuberufen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt diesen Vorschlag und alle von den betroffenen Vertragsstaaten vorgelegten Informationen an alle Vertragsstaaten mit der Aufforderung, mitzuteilen, ob sie ein Sondertreffen der Vertragsstaaten zur Prüfung der Angelegenheit befürworten. Befürwortet innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten ein Sondertreffen, so beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen dieses Sondertreffen der Vertragsstaaten innerhalb weiterer 14 Tage ein. Das Treffen ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vertragsstaaten anwesend ist.
6.  Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten legt unter Berücksichtigung aller von den betroffenen Vertragsstaaten vorgelegten Informationen zunächst fest, ob die Angelegenheit weiter geprüft werden soll. Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten bemüht sich nach Kräften, einen Beschluss durch Konsens zu fassen. Kommt trotz aller diesbezüglichen Anstrengungen eine Einigung nicht zustande, so wird der Beschluss mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten gefasst.
7.  Alle Vertragsstaaten arbeiten bei der Überprüfung der Angelegenheit uneingeschränkt mit dem Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise dem Sondertreffen der Vertragsstaaten zusammen; dies gilt auch für alle nach Absatz 8 ermächtigten Missionen zur Tatsachenermittlung.
8.  Ist eine weitere Klarstellung erforderlich, so wird auf dem Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise dem Sondertreffen der Vertragsstaaten mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten eine Mission zur Tatsachenermittlung ermächtigt und deren Auftrag beschlossen. Der ersuchte Vertragsstaat kann eine Mission zur Tatsachenermittlung jederzeit in sein Hoheitsgebiet einladen. Diese wird tätig, ohne dass das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise ein Sondertreffen der Vertragsstaaten einen Beschluss zur Ermächtigung dieser Mission fasst. Die Mission, die aus bis zu neun nach den Absätzen 9 und 10 bestellten und genehmigten Fachleuten besteht, kann zusätzliche Informationen an Ort und Stelle oder an anderen Orten unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle des ersuchten Vertragsstaats einholen, die unmittelbar mit der behaupteten Nichteinhaltung im Zusammenhang stehen.
9.  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt und aktualisiert eine Liste, welche die Namen, die jeweilige Staatsangehörigkeit und andere von den Vertragsstaaten zur Verfügung gestellte sachdienliche Daten von qualifizierten Fachleuten enthält, und übermittelt sie allen Vertragsstaaten. Jeder in dieser Liste genannte Fachmann gilt als für alle Missionen zur Tatsachenermittlung bestellt, sofern nicht ein Vertragsstaat schriftlich seine Ablehnung erklärt. Im Fall der Ablehnung beteiligt sich der Fachmann nicht an Missionen zur Tatsachenermittlung im Hoheits­gebiet oder an einem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle des ablehnenden Vertragsstaats, sofern die Ablehnung vor der Berufung des Fachmanns in derartige Missionen erklärt worden ist.
10.  Nach Eingang eines Ersuchens von Seiten des Treffens der Vertragsstaaten beziehungsweise eines Sondertreffens der Vertragsstaaten beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Konsultierung des ersuchten Vertragsstaats die Mitglieder der Mission sowie ihren Leiter. Staatsangehörige von Vertragsstaaten, die um die Mission zur Tatsachenermittlung ersucht haben oder von ihr unmittelbar betroffen sind, dürfen nicht in die Mission berufen werden. Die Mitglieder der Mission zur Tatsachenermittlung geniessen die nach Artikel VI des Übereinkommens vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten.
11.  Die Mitglieder der Mission zur Tatsachenermittlung treffen nach einer Vorankündigung von mindestens 72 Stunden bei der frühesten Gelegenheit im Hoheits­gebiet des ersuchten Vertragsstaats ein. Der ersuchte Vertragsstaat trifft die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen für den Empfang, die Beförderung und die Unterbringung der Mission; solange sich die Mission in einem Gebiet unter seiner Kontrolle aufhält, ist er in grösstmöglichem Umfang für ihre Sicherheit verantwortlich.
12.  Unbeschadet der Souveränität des ersuchten Vertragsstaats kann die Mission zur Tatsachenermittlung die erforderliche Ausrüstung, die ausschliesslich der Einholung von Informationen über die behauptete Nichteinhaltung dient, in das Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats verbringen. Vor ihrer Ankunft teilt die Mission dem ersuchten Vertragsstaat mit, welche Ausrüstung sie im Verlauf ihrer Mission zur Tatsachenermittlung zu verwenden beabsichtigt.
13.  Der ersuchte Vertragsstaat bemüht sich nach Kräften, dafür zu sorgen, dass die Mission zur Tatsachenermittlung die Möglichkeit erhält, mit allen Personen zu sprechen, die in diesem Zusammenhang gegebenenfalls Informationen über die behauptete Nichteinhaltung liefern können.
14.  Der ersuchte Vertragsstaat gewährt der Mission zur Tatsachenermittlung Zugang zu allen Bereichen und Einrichtungen unter seiner Kontrolle, in denen Tatsachen im Zusammenhang mit der Frage der Nichteinhaltung ermittelt werden könnten. Dies geschieht vorbehaltlich aller Regelungen, die der ersuchte Vertragsstaat für erforderlich hält
a) zum Schutz sicherheitsempfindlicher Ausrüstungsgegenstände, Informationen und Bereiche;
b) zum Schutz aller verfassungsmässigen Verpflichtungen, die der ersuchte Vertragsstaat gegebenenfalls in Bezug auf Eigentumsrechte und eigentumsähnliche Rechte, Durchsuchungen und Beschlagnahmen oder andere verfassungsmässig garantierte Rechte hat, oder
c) zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und für die Sicherheit der Mitglieder der Mission zur Tatsachenermittlung.
Trifft der ersuchte Vertragsstaat derartige Regelungen, so bemüht er sich nach besten Kräften, auf andere Weise die Einhaltung dieses Übereinkommens darzu­legen.
15.  Die Mission zur Tatsachenermittlung darf sich im Hoheitsgebiet des betroffenen Vertragsstaats nicht länger als 14 Tage und an einer bestimmten Stätte nicht länger als 7 Tage aufhalten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
16.  Alle Informationen, die vertraulich zur Verfügung gestellt werden und nicht mit dem Gegenstand der Mission zur Tatsachenermittlung im Zusammenhang stehen, sind vertraulich zu behandeln.
17. Die Mission zur Tatsachenermittlung berichtet dem Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise dem Sondertreffen der Vertragsstaaten über den Generalsekretär der Vereinten Nationen über die Ergebnisse ihrer Feststellungen.
18.  Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten prüft alle sachdienlichen Informationen, einschliesslich des von der Mission zur Tatsachenermittlung vorgelegten Berichts, und kann den ersuchten Vertragsstaat auffordern, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Massnahmen in der Frage der Nichteinhaltung zu ergreifen. Der ersuchte Vertragsstaat berichtet über alle im Zusammenhang mit dieser Aufforderung getroffenen Massnahmen.
19.  Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten kann den betroffenen Vertragsstaaten Möglichkeiten zur weiteren Klarstellung oder Lösung der zu prüfenden Angelegenheit, einschliesslich der Einleitung geeigneter, im Einklang mit dem Völkerrecht stehender Verfahren, vorschlagen. Wird gegebenenfalls festgestellt, dass das betreffende Problem auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht der Kontrolle des ersuchten Vertragsstaats unterliegen, so kann das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten geeignete Massnahmen empfehlen, darunter auch Massnahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 6.
20.  Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten bemüht sich nach Kräften, die in den Absätzen 18 und 19 genannten Beschlüsse durch Konsens oder andernfalls mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten zu fassen.
Art. 9 Innerstaatliche Durchführungsmassnahmen
Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten gesetzlichen, verwaltungsmässigen und sonstigen Massnahmen, einschliesslich der Verhängung von Strafen, um jede Tätigkeit, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten ist und von Personen oder in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle vorgenommen wird, zu verhüten und zu unterbinden.
Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten
1.  Die Vertragsstaaten konsultieren einander und arbeiten zusammen, um jede Streitigkeit, die über die Anwendung oder die Auslegung dieses Übereinkommens entstehen kann, beizulegen. Jeder Vertragsstaat kann jede derartige Streitigkeit dem Treffen der Vertragsstaaten vorlegen.
2.  Das Treffen der Vertragsstaaten kann zur Beilegung der Streitigkeit durch alle von ihm für zweckmässig erachteten Mittel beitragen, indem es unter anderem seine guten Dienste anbietet, die Streitparteien auffordert, das Beilegungsverfahren ihrer Wahl in Gang zu setzen, und für jedes vereinbarte Verfahren eine Frist empfiehlt.
3.  Dieser Artikel lässt die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Massnahmen zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens unberührt.
Art. 11 Treffen der Vertragsstaaten
1.  Die Vertragsstaaten kommen zu regelmässigen Treffen zusammen, um alle Angelegenheiten in Bezug auf die Anwendung oder Durchführung dieses Übereinkommens zu prüfen; dazu gehören
a) die Wirkungsweise und der Status dieses Übereinkommens;
b) Angelegenheiten, die sich im Zusammenhang mit den aufgrund dieses Übereinkommens vorgelegten Berichten ergeben;
c) die internationale Zusammenarbeit und Hilfe nach Artikel 6;
d) die Entwicklung von Technologien für die Räumung von Anti-Personen­minen;
e) Vorlagen von Seiten der Vertragsstaaten nach Artikel 8 und
f) Beschlüsse im Zusammenhang mit Vorlagen von selten der Vertragsstaaten nach Artikel 5.
2.  Das erste Treffen der Vertragsstaaten wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Die nachfolgenden Treffen werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen alljährlich bis zur ersten Überprüfungskonferenz einberufen.
3.  Unter den in Artikel 8 genannten Voraussetzungen beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Sondertreffen der Vertragsstaaten ein.
4.  Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu diesen Treffen eingeladen werden.
Art. 12 Überprüfungskonferenzen
1.  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Überprüfungskonferenz ein. Weitere Überprüfungskonferenzen werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen eines Vertragsstaats oder mehrerer Vertragsstaaten einberufen, wobei der Abstand zwischen den einzelnen Überprüfungskonferenzen mindestens fünf Jahre betragen muss. Alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens werden zu diesen Überprüfungskonferenzen eingeladen.
2.  Zweck der Überprüfungskonferenz ist es,
a) die Wirkungsweise und den Status dieses Übereinkommens zu überprüfen;
b) die Notwendigkeit für weitere Treffen der Vertragsstaaten nach Artikel 11 Absatz 2 sowie die Abstände zwischen diesen Treffen zu prüfen;
c) Beschlüsse über Vorlagen von Seiten der Vertragsstaaten nach Artikel 5 zu fassen und
d) erforderlichenfalls im Abschlussbericht Schlussfolgerungen über die Durch­führung dieses Übereinkommens anzunehmen.
3.  Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu jeder Überprüfungskonferenz eingeladen werden.
Art. 13 Änderungen
1.  Jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Vertragsstaat Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Depositar mitgeteilt; dieser leitet ihn an alle Vertragsstaaten weiter und holt ihre Ansicht darüber ein, ob eine Änderungskonferenz zur Prüfung des Vorschlags einberufen werden soll. Notifiziert die Mehrheit der Vertragsstaaten dem Depositar spätestens 30 Tage nach Weiterleitung des Vorschlags, dass sie eine weitere Prüfung des Vorschlags befürwortet, so beruft der Depositar eine Änderungskonferenz ein, zu der alle Vertragsstaaten eingeladen werden.
2.  Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu jeder Änderungskonferenz eingeladen werden.
3.  Die Änderungskonferenz findet unmittelbar im Anschluss an ein Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz statt, sofern die Mehrheit der Vertragsstaaten nicht einen früheren Termin beantragt.
4.  Jede Änderung dieses Übereinkommens wird mit Zweidrittelmehrheit der auf der Änderungskonferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen. Der Depositar teilt den Vertragsstaaten jede so beschlossene Änderung mit.
5.  Eine Änderung dieses Übereinkommens tritt für alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die sie angenommen haben, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten die Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt hat. Danach tritt sie für jeden weiteren Vertragsstaat am Tag der Hinterlegung seiner Annahme­urkunde in Kraft.
Art. 14 Kosten
1.  Die Kosten der Treffen der Vertragsstaaten, der Sondertreffen der Vertragsstaaten, der Überprüfungskonferenzen und der Änderungskonferenzen werden von den Vertragsstaaten und den an ihnen teilnehmenden Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
2.  Die durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen nach den Artikeln 7 und 8 sowie die durch die Missionen zur Tatsachenermittlung entstandenen Kosten werden von den Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
Art. 15 Unterzeichnung
Dieses in Oslo, Norwegen, am 18. September 1997 beschlossene Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 3. Dezember 1997 bis zum 4. Dezember 1997 in Ottawa, Kanada, und vom 5. Dezember 1997 bis zu seinem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
Art. 16 Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
1.  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.
2.  Es steht jedem Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen.
3.  Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Art. 17 Inkrafttreten
1.  Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die 40. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist.
2.  Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Hinterlegung der 40. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 18 Vorläufige Anwendung
Jeder Vertragsstaat kann bei seiner Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder bei seinem Beitritt erklären, dass er Artikel 1 Absatz 1 dieses Übereinkommens bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden wird.
Art. 19 Vorbehalte
Vorbehalte zu den Artikeln dieses Übereinkommens sind nicht zulässig.
Art. 20 Geltungsdauer und Rücktritt
1.  Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens ist unbegrenzt.
2.  Jeder Vertragsstaat hat in Ausübung seiner staatlichen Souveränität das Recht, von diesem Übereinkommen zurückzutreten. Er zeigt seinen Rücktritt allen anderen Vertragsstaaten, dem Depositar und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen an. Die Rücktrittsurkunde muss eine vollständige Darlegung der Gründe für den Rücktritt enthalten.
3.  Der Rücktritt wird erst sechs Monate nach Eingang der Rücktrittsurkunde beim Depositar wirksam. Ist der zurücktretende Vertragsstaat jedoch bei Ablauf dieser sechs Monate in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird der Rücktritt erst nach Beendigung dieses bewaffneten Konflikts wirksam.
4.  Der Rücktritt eines Vertragsstaats von diesem Übereinkommen lässt die Pflicht der Staaten, weiterhin die aufgrund einschlägiger Regeln des Völkerrechts übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen, unberührt.
Art. 21 Depositar
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.
Art. 22 Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Geschehen in Oslo am 18. September 1997.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 9. Juli 2020 ³

³ AS 2003 3133 , 2005 4785 , 2007 3755 , 2010 3985 , 2013 2091 , 2017 3623 , 2020 3387 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

11. September

2002 B

  1. März

2003

Albanien

29. Februar

2000

  1. August

2000

Algerien

  9. Oktober

2001

  1. April

2001

Andorra

29. Juni

1998

  1. März

1999

Angola

  5. Juli

2002

  1. Januar

2003

Antigua und Barbuda

  3. Mai

1999

  1. November

1999

Äquatorialguinea

16. September

1998 B

  1. März

1999

Argentinien*

14. September

1999

  1. März

2000

Äthiopien

17. Dezember

2004

  1. Juni

2005

Australien*

14. Januar

1999

  1. Juli

1999

Bahamas

31. Juli

1998

  1. März

1999

Bangladesch

  6. September

2000

  1. März

2001

Barbados

26. Januar

1999

  1. Juli

1999

Belarus

  3. September

2003 B

  1. Februar

2004

Belgien

  4. September

1998

  1. März

1999

Belize

23. April

1998

  1. März

1999

Benin

25. September

1998

  1. März

1999

Bhutan

18. August

2005 B

  1. Februar

2006

Bolivien

  9. Juni

1998

  1. März

1999

Bosnien und Herzegowina

  8. September

1998

  1. März

1999

Botsuana

  1. März

2000

  1. September

2000

Brasilien

30. April

1999

  1. Oktober

1999

Brunei

24. April

2006

  1. Oktober

2006

Bulgarien

  4. September

1998

  1. März

1999

Burkina Faso

16. September

1998

  1. März

1999

Burundi

22. Oktober

2003

  1. April

2004

Chile*

10. September

2001

  1. März

2002

Cook-Inseln

15. März

2006

  1. September

2006

Costa Rica

17. März

1999

  1. September

1999

Côte d’Ivoire

30. Juni

2000

  1. Dezember

2000

Dänemark

  8. Juni

1998

  1. März

1999

Deutschland

23. Juli

1998

  1. März

1999

Dominica

26. März

1999

  1. September

1999

Dominikanische Republik

30. Juni

2000

  1. Dezember

2000

Dschibuti

18. Mai

1998

  1. März

1999

Ecuador

29. April

1999

  1. Oktober

1999

El Salvador

27. Januar

1999

  1. Juli

1999

Eritrea

27. August

2001 B

  1. Februar

2002

Estland

12. Mai

2004 B

  1. November

2004

Eswatini

22. Dezember

1998

  1. Juni

1999

Fidschi

10. Juni

1998

  1. März

1999

Finnland

  9. Januar

2012 B

  1. Juli

2012

Frankreich

23. Juli

1998

  1. März

1999

Gabun

  8. September

2000

  1. März

2001

Gambia

23. September

2002

  1. März

2003

Ghana

30. Juni

2000

  1. Dezember

2000

Grenada

19. August

1998

  1. März

1999

Griechenland*

25. September

2003

  1. März

2004

Guatemala

26. März

1999

  1. September

1999

Guinea

  8. Oktober

1998

  1. April

1999

Guinea-Bissau

22. Mai

2001

  1. November

2001

Guyana

  5. August

2003

  1. Februar

2004

Haiti

15. Februar

2006

  1. August

2006

Heiliger Stuhl

17. Februar

1998

  1. März

1999

Honduras

24. September

1998

  1. März

1999

Indonesien

16. Februar

2007

  1. August

2007

Irak

15. August

2007 B

  1. Februar

2008

Irland

  3. Dezember

1997

  1. März

1999

Island

  5. Mai

1999

  1. November

1999

Italien

23. April

1999

  1. Oktober

1999

Jamaika

17. Juli

1998

  1. März

1999

Japan

30. September

1998

  1. März

1999

Jemen

  1. September

1998

  1. März

1999

Jordanien

13. November

1998

  1. Mai

1999

Kambodscha

28. Juli

1999

  1. Januar

2000

Kamerun

19. September

2002

  1. März

2003

Kanada*

  3. Dezember

1997

  1. März

1999

Kap Verde

14. Mai

2001

  1. November

2001

Katar

13. Oktober

1998

  1. April

1999

Kenia

23. Januar

2001

  1. Juli

2001

Kiribati

  7. September

2000 B

  1. März

2001

Kolumbien

  6. September

2000

  1. März

2001

Komoren

19. September

2002 B

  1. März

2003

Kongo (Brazzaville)

  4. Mai

2001 B

  1. November

2001

Kongo (Kinshasa)

  2. Mai

2002 B

  1. November

2002

Kroatien

20. Mai

1998

  1. März

1999

Kuwait

30. Juli

2007 B

  1. Januar

2008

Lesotho

  2. Dezember

1998

  1. Juni

1999

Lettland

  1. Juli

2005 B

  1. Januar

2006

Liberia

23. Dezember

1999 B

  1. Juni

2000

Liechtenstein

  5. Oktober

1999

  1. April

2000

Litauen*

12. Mai

2003

  1. November

2003

Luxemburg

14. Juni

1999

  1. Dezember

1999

Madagaskar

16. September

1999

  1. März

2000

Malawi

13. August

1998

  1. März

1999

Malaysia

22. April

1999

  1. Oktober

1999

Malediven

  7. September

2000

  1. März

2001

Mali

  2. Juni

1998

  1. März

1999

Malta

  7. Mai

2001

  1. November

2001

Mauretanien

21. Juli

2000

  1. Januar

2001

Mauritius*

  3. Dezember

1997

  1. März

1999

Mexiko

  9. Juni

1998

  1. März

1999

Moldau

  8. September

2000

  1. März

2001

Monaco

17. November

1998

  1. Mai

1999

Montenegro*

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik

25. August

1998

  1. März

1999

Namibia

21. September

1998

  1. März

1999

Nauru

  7. August

2000 B

  1. Februar

2001

Neuseeland*

27. Januar

1999

  1. Juli

1999

Nicaragua

30. November

1998

  1. Mai

1999

Niederlande a

12. April

1999

  1. Oktober

1999

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

21. Februar

2014

21. Februar

2014

Niger

23. März

1999

  1. September

1999

Nigeria

27. September

2001 B

  1. März

2002

Niue

15. April

1998

  1. März

1999

Nordmazedonien

  9. September

1998 B

  1. März

1999

Norwegen

  9. Juli

1998

  1. März

1999

Oman

20. August

2014 B

  1. Februar

2015

Österreich*

29. Juni

1998

  1. März

1999

Palästina

29. Dezember

2017 B

  1. Juni

2018

Palau

19. November

2007 B

  1. Mai

2008

Panama

  7. Oktober

1998

  1. April

1999

Papua-Neuguinea

28. Juni

2004 B

  1. Dezember

2004

Paraguay

13. November

1998

  1. Mai

1999

Peru

17. Juni

1998

  1. März

1999

Philippinen

15. Februar

2000

  1. August

2000

Polen*

27. Dezember

2012

  1. Juni

2013

Portugal

19. Februar

1999

  1. August

1999

Ruanda

  8. Juni

2000

  1. Dezember

2000

Rumänien

30. November

2000

  1. Mai

2001

Salomoninseln

26. Januar

1999

  1. Juli

1999

Sambia

23. Februar

2001

  1. August

2001

Samoa

23. Juli

1998

  1. März

1999

San Marino

18. März

1998

  1. März

1999

São Tomé und Príncipe

31. März

2003

  1. September

2003

Schweden*

30. November

1998

  1. Mai

1999

Schweiz*

24. März

1998

  1. März

1999

Senegal

24. September

1998

  1. März

1999

Serbien*

18. September

2003 B

  1. März

2004

Seychellen

  2. Juni

2000

  1. Dezember

2000

Sierra Leone

25. April

2001

  1. Oktober

2001

Simbabwe

18. Juni

1998

  1. März

1999

Slowakei

25. Februar

1999

  1. August

1999

Slowenien

27. Oktober

1998

  1. April

1999

Somalia

16. April

2012 B

  1. Oktober

2012

Spanien

19. Januar

1999

  1. Juli

1999

Sri Lanka

13. Dezember

2017 B

  1. Juni

2018

St. Kitts und Nevis

  2. Dezember

1998

  1. Juni

1999

St. Lucia

13. April

1999

  1. Oktober

1999

St. Vincent und die Grenadinen

  1. August

2001

  1. Februar

2002

Südafrika*

26. Juni

1998

  1. März

1999

Südsudan

11. November

2011 N

  9. Juli

2011

Sudan

13. Oktober

2003

  1. April

2004

Suriname

23. Mai

2002

  1. November

2002

Tadschikistan

12. Oktober

1999 B

  1. April

2000

Tansania

13. November

2000

  1. Mai

2001

Thailand

27. November

1998

  1. Mai

1999

Timor-Leste

  7. Mai

2003 B

  1. November

2003

Togo

  9. März

2000

  1. September

2000

Trinidad und Tobago

27. April

1998

  1. März

1999

Tschad

  6. Mai

1999

  1. November

1999

Tschechische Republik*

26. Oktober

1999

  1. April

2000

Tunesien

  9. Juli

1999

  1. Januar

2000

Türkei

25. September

2003 B

  1. März

2004

Turkmenistan

19. Januar

1998

  1. März

1999

Tuvalu

13. September

2011 B

  1. März

2012

Uganda

25. Februar

1999

  1. August

1999

Ukraine*

27. Dezember

2005

  1. Juni

2006

Ungarn*

  6. April

1998

  1. März

1999

Uruguay

  7. Juni

2001

  1. Dezember

2001

Vanuatu

16. September

2005

  1. März

2006

Venezuela

14. April

1999

  1. Oktober

1999

Vereinigtes Königreich*

31. Juli

1998

  1. März

1999

    Akrotiri und Dhekelia

  4. Dezember

2001

  4. Dezember

2001

    Anguilla

  4. Dezember

2001

  4. Dezember

2001

    Bermudas

  4. Dezember

2001

  4. Dezember

2001

    Britische Jungferninseln

  4. Dezember

2001

  4. Dezember

2001

    Britisches Antarktis-Territorium

  4. Dezember

2001

  4. Dezember

2001

    Britisches Territorium im
    Indischen Ozean

  4. Dezember

2001

  4. Dezember

2001

    Falkland-Inseln und abhängige
    Gebiete (Südgeorgien und
    Südliche Sandwich-Inseln)

  4. Dezember

2001

  4. Dezember

2001

    Guernsey

  3. April

2002

  3. April

2002

    Insel Man

  3. April

2002

  3. April

2002

    Jersey

  3. April

2002

  3. April

2002

    Kaimaninseln

  4. Dezember

2001

  4. Dezember

2001

    Montserrat

  4. Dezember

2001

  4. Dezember

2001

    Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno,
    Henderson und Pitcairn)

  4. Dezember

2001

  4. Dezember

2001

    St. Helena und Nebengebiete
    (Ascension und Tristan da Cunha)

  4. Dezember

2001

  4. Dezember

2001

    Turks- und Caicosinseln

  4. Dezember

2001

  4. Dezember

2001

Zentralafrikanische Republik

  8. November

2002 B

  1. Mai

2003

Zypern

17. Januar

2003

  1. Juli

2003

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Für das Königreich in Europa.

Erklärung der Schweiz ⁴

⁴ Art. 1 Abs. 1 des BB vom 4. März 1998 ( AS 2003 3132 )
Erklärung zu Artikel 18
«Die Schweiz erklärt, dass sie Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden wird.»
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