Verordnung über die Kantonale Sportfachstelle und die Kantonale Sportkommission (523.11)
CH - SO

Verordnung über die Kantonale Sportfachstelle und die Kantonale Sportkommission

Verordnung über die Kantonale Sportfachstelle und die Kanto nale Sportkommission (Sportverordnung) Vom 25. Juni 2001 (Stand 1. Januar 2003) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972
1 ) , Artikel 12 Absatz 1 der Bundesverordnung über die Förderung von Turnen und Sport vom 21. Oktober 1987
2 ) und Artikel 51 Absatz 1 der Bundesverordnung über Jugend + Sport vom 10. November
1980
3 ) sowie auf § 28 Absatz 3 des Gesetzes über die Organisation des Re - gie rungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisa - tionsgesetz RVOG) vom 7. Februar 1999
4 ) beschliesst:

§ 1 Organe

1 Mit der Durchführung von Jugend und Sport im Kanton Solothurn und dem Vorschlag zur Auszeichnung herausragender Leistungen Solothurni - scher Sportlerinnen und Sportler beauf tragt werden a) die Kantonale Sportfachstelle; b) die Kantonale Sportkommission.

§ 2 Kantonale Sportfachstelle

1 Die Kantonale Sportfachstelle ist die amtliche Stelle nach Artikel 12 Ab - satz 1 der Verord nung des Bundesrates über die Förderung von Turnen und Sport.
2 Die Kantonale Sportfachstelle ist eine Dienststelle im Departement für Bildung und Kultur.
3 Ihr werden insbesondere folgende Aufgaben übertragen: a) Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport, den Sportverbän - den, Sportvereinen, Sportorganisationen sowie den Schulen; b) Aus- und Weiterbildung von Jugend- und Sportleitern und -leiterin - nen; c) Organisation kantonaler Sportfachkurse; d) Führung eines Leiter- und Kaderverzeichnisses; e) Beratung aller an Jugend und Sport interessierten Personen, Schu - len, Verbände, Vereine und Organisationen; f) Werbung für Jugend und Sport; g) Bewirtschaftung des Leihmaterials;
1) SR 415.0 .
2) SR 415.01 .
3) SR 415.31 .
4) BGS 122.111 . GS 96, 179
1
h) Führung eines Dossiers über jeden angemeldeten Jugend und Sport- Anlass; i) Funktion als Beschwerdeinstanz bei Streitfällen in Jugend und Sport- Organisationen; j) Leitung der Administration für die Kantonale Sportkommission. Der Leiter beziehungs weise die Leiterin der Kantonalen Sportfachstelle nimmt von Amtes wegen mit bera tender Stimme an den Sitzungen der Kantonalen Sportkommission teil; k) Organisation der Sportpreisfeiern in Zusammenarbeit mit der Staats - kanzlei; l) Führung einer Sportdokumentation.
4 Der Regierungsrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen.

§ 3 Haftpflichtversicherung

1 Die Kantonale Sportfachstelle schliesst eine Haftpflichtversicherung für die von ihr be willigten, oder selber durchgeführten Anlässe ab.

§ 4 Kantonale Sportkommission

1 Die Kantonale Sportkommission umfasst 9 bis 11 stimmberechtigte Mit - glieder. Die Schulen, die Verbände und die interessierten Organisationen sollen angemessen vertreten sein.
2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder und den Präsidenten beziehungs - weise die Präsiden tin der Kommission.

§ 5 Stellung und Auftrag

1 Die Kantonale Sportkommission ist administrativ dem Departement für Bildung und Kultur angegliedert.
2 Sie ist Fachorgan des Regierungsrates für alle Fragen im Bereich des Spor - tes, insbesondere von Jugend und Sport, und muss vor wichtigen Entschei - dungen im Fachbereich Sport ange hört werden.
3 Sie beobachtet die sportliche Entwicklung, pflegt regelmässigen Kontakt zur Sportszene und beantragt dem Regierungsrat Massnahmen.
4 Sie schlägt dem Regierungsrat Sportlerinnen und Sportler sowie Persön - lichkeiten, die in be sonderem Masse den Sport fördern, für Auszeichnungs - preise vor und arbeitet zu diesem Zweck Richtlinien aus, die vom Regie - rungsrat zu genehmigen sind.
5 Sie wird in die Vernehmlassungsverfahren im Bereich Sport miteinbezo - gen.

§ 6 * Entschädigung

1 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Ver - ordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. Sep - tember 2002 )
.
1) BGS 126.511.31 .
2

§ 7 Zuweisung bisheriger Kompetenzen und Aufgaben der Kantona -

len J + S - Aufsichts kommission, der Technischen Kommission und der Sportpreiskommission
1 Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gehen die Kompeten - zen und Aufgaben der Kantonalen J + S - Aufsichtskommission, der Techni - schen Kommission und der Sportpreis kommission mit Inkrafttreten dieser Verordnung an die Kantonale Sportfachstelle über.

§ 8 Aufhebung geltenden Rechts

1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle mit ihr in Widerspruch stehenden Erlasse, insbesondere die Verordnung über Jugend und Sport vom 14. Juli 1972
1 ) , aufgehoben.

§ 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 2001 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kan tonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 20. September 2001 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 28. September 2001.
1) BGS 523.11.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

23.09.2002 01.01.2003 § 6 totalrevidiert -

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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 6 23.09.2002 01.01.2003 totalrevidiert -

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