Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (767.1)
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Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe

1 767.1 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe * (Schifffahrtsgesetz) vom 19.02.1990 (Stand 01.04.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 92 der Staatsverfassung vom 4. Juni 1893 1 ) , das Bundesge setz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt 2 ) sowie das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz 3 ) , auf Antrag des Regierungsrates, * beschliesst:
1 Einleitung

Art. 1

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt a die Benützung der Gewässer durch Schiffe, b * die Inanspruchnahme der Gewässer durch Einrichtungen für die Schiff fahrt und den Wassersport, c die Besteuerung der Schiffe.
2 Ausübung der Schifffahrt *

Art. 2

Ausübung der Schifffahrt *
1 Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist frei. *
2 Soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter es er fordern, kann der Grosse Rat durch Dekret im Rahmen des Bundesrechtes a * die Schifffahrt auf bestimmten bernischen Gewässern einschränken, b die Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe begrenzen.
1) Aufgehoben durch Verfassung des Kantons Bern vom 6. 6. 1993; BSG 101.1
2) SR 747.201
3) SR 814.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1990 d 195 | f 201
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3 Die Schifffahrtsbehörde kann im Rahmen des Bundesrechtes für bestimmte Gewässerabschnitte Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen erlassen, so weit der Schutz der Betroffenen vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicher heit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Ufer, der Pflanzen- und Tierwelt oder der Gewässer dies erfordern. *
4 Für Massnahmen auf interkantonalen Gewässern schliesst der Regierungsrat Vereinbarungen mit anderen Kantonen ab.

Art. 3

Zuständigkeiten
1 Schifffahrtsbehörde ist das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt. Es ist, so weit nicht ausdrücklich anders geregelt, zuständig für den Vollzug aller eidge nössischen und kantonalen Vorschriften über die Binnenschifffahrt. *
2 den Gewässern.
3 Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion ist zuständig für die Er teilung der Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch und Sondernut zung. Die betroffenen Gemeinden sowie Fachorganisationen sind anzuhören. *

Art. 4

Begriffe
1 Als öffentliche Gewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Seen, Flüsse, Bäche und Kanäle, die sich zur Ausübung der Schiffahrt eignen. Ausgenom men sind Gewässer, an denen durch besondere Titel Privateigentum nachge wiesen ist.
2 Als wichtige Rechtsgüter im Sinne von Artikel 2 gelten namentlich die Natur und die Umwelt sowie die Erhaltung des Erholungsraumes und der Bergwelt.

Art. 5

Ein- und Auswasserung von Schiffen
1 Schiffe dürfen nur an dafür geeigneten Stellen ein- und ausgewassert werden oder anlegen. Die Ufer sowie die Pflanzen- und die Tierwelt dürfen dabei nicht beeinträchtigt werden.
2 Wenn ein Schiff nicht zum Verkehr zugelassen ist oder sein Betrieb den Ver kehr oder die Umwelt gefährdet, darf es nicht eingewassert werden.

Art. 6

Stillliegen *
1 Für das dauernde Stillliegen eines Schiffes in öffentlichen Gewässern darf nur ein von der zuständigen Behörde bewilligter Schiffsliegeplatz benützt werden. *
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Art. 7

Sicherstellung
1 Die Schiffahrtsbehörde kann ein Schiff sicherstellen und nötigenfalls auswas sern, wenn a das Schiff widerrechtlich eingewassert wurde oder vorschriftswidrig stil liegt, und b die Halterin oder Eigentümerin, beziehungsweise der Halter oder Eigentü mer der Aufforderung, den widerrechtlichen Zustand zu beseitigen, innert Monatsfrist nicht nachkommt.
2 Die Kantonspolizei kann ein Schiff sicherstellen und nötigenfalls auswassern, wenn a das Schiff vorschriftswidrig stilliegt, und b der Verkehr behindert wird.
3 Sicherstellung und Auswasserung erfolgen auf Kosten und Gefahr der Halte rin oder Eigentümerin, beziehungsweise des Halters oder Eigentümers. Diese haften solidarisch.
1 Für jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme von öf sport ist eine Bewilligung erforderlich. *
2 Eine solche Bewilligung ist auch dann erforderlich, wenn der unter dem bean spruchten Gewässerteil liegende Grund und Boden im Eigentum von Gemein den oder Privaten steht.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung. Die Be willigung kann mit Auflagen verbunden werden.
4 Wurden ortsfeste Anlagen aufgrund einer Baubewilligung errichtet, ist die Be willigung unbefristet. Alle übrigen Bewilligungen sind auf eine Dauer von längs tens fünf Jahren befristet.
5 Für jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme von öf fentlichen Gewässern ist jährlich eine Abgabe zu entrichten. Diese beträgt pro Quadratmeter genutzter Wasseroberfläche 1 bis 25 Franken, total wenigstens aber 100 Franken. *
6 Für öffentliche Badeanstalten und Anlagen, die der öffentlich konzessionierten Schiffahrt dienen, sind keine Abgaben zu entrichten.
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Art. 9

Verantwortlichkeit
1 Die Verantwortlichkeiten für Schäden am Gewässer und seinen Ufern, die aus der Benützung des Gewässers durch die Schifffahrt und den Wassersport ent stehen, richten sich nach den Vorschriften über den Gewässerschutz. *

Art. 10

Verankerungsbewilligung
1 Eine Verankerungsbewilligung ist erforderlich für die Erstellung und Erweite rung a * von Anlagen für die Schifffahrt und b von Anlagen auf dem Wasser für die Ausübung des Bade- und Wasser sports.
2 Die Verankerungsbewilligung wird durch die Schifffahrtsbehörde als schiff fahrtspolizeiliche Zusatzbewilligung zur Baubewilligung erteilt. *

Art. 11

Schiffsliegeplätze
1 Der Regierungsrat regelt die Verwaltung und Vermietung der dem Staat gehö renden oder von ihm verwalteten Schiffsliegeplätze.
2 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien für die Vermietung der dem Staat gehö renden oder von ihm verwalteten Schiffsliegeplätze.
3 Er berücksichtigt dabei a den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers, b * deren Beziehung zur Schifffahrt und c das Verfügen der Bewerberin oder des Bewerbers über einen Schiffsliege platz.

Art. 12

* Prüfungsexperten
1 Die im Bundesrecht vorgeschriebenen Schiffs- und Schiffsführerprüfungen werden von haupt- und nebenamtlichen Expertinnen und Experten durchge führt.

Art. 13

Fähren
1 Der Betrieb von Fähren bedarf einer Bewilligung der kantonalen Schifffahrts behörde, soweit er nicht unter das Personenbeförderungsregal des Bundes fällt. *

Art. 14

Vermietung
1 Die gewerbsmässige Vermietung von Schiffen an Dritte bedarf der Bewilli gung der kantonalen Schifffahrtsbehörde. *
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Art. 15

Vorteilsausgleich
1 Wer aus einer Verkehrsanordnung einen besonderen Vorteil zieht, trägt die Kosten der Bekanntmachung sowie der Beschaffung, des Anbringens und des Unterhaltes der Schifffahrtszeichen. In begründeten Fällen kann die Schiff fahrtsbehörde einen Teil der Kosten erlassen. *
3 Rettungsdienst auf dem Wasser

Art. 16

Sturmwarn- und Rettungsdienst
1 Der Staat unterhält einen Sturmwarn- und Rettungsdienst.
2 Die Kantonspolizei sorgt für den Rettungsdienst auf dem Wasser. Sie arbeitet mit den Ufergemeinden, die über eine entsprechende Organisation verfügen, und den privaten Seerettungsdiensten zusammen.
3 Die Kantonspolizei schliesst mit den Ufergemeinden, die über eine entspre chende Organisation verfügen, und mit den privaten Seerettungsdiensten Ver einbarungen über die Ausübung des Sturmwarn- und Rettungsdienstes auf dem Wasser ab.
4 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Entschädigungen für den See rettungsdienst. Die vereinbarten Leistungen sind angemessen zu entschädi gen.

Art. 17

Rettungskosten
1 Rettungskosten werden der Verursacherin und dem Verursacher auferlegt, wenn sie ein Verschulden trifft.
2 Keine Kosten werden erhoben, wenn die Auferlegung der Kosten eine unver hältnismässige Härte bedeutet.
4 Besteuerung der Schiffe

Art. 18

Grundsatz
1 Steuerpflichtig sind die Halterinnen und Halter von Schiffen für Schiffe, die mit bernischen Kennzeichen versehen sein müssen.

Art. 19

Ausnahmen
1 Von der Steuerpflicht ausgenommen sind a b aufgrund einer eidgenössischen Konzession betriebene Schiffe, c Schiffe, die ausschliesslich im Rettungsdienst eingesetzt werden,
767.1 6 d Schiffe, die ausschliesslich zur Ausübung der Berufsfischerei eingesetzt werden, e Ruderboote, die ausschliesslich der Wasserfahrausbildung dienen.

Art. 20

Bemessungsgrundlagen
1 Die Höhe der Steuer bemisst sich unter Berücksichtigung eines Grundtarifs nach der Motorenleistung in kW sowie nach der Länge des Schiffes.

Art. 21

Steuerrahmen
1 Die jährliche Steuer für ein Schiff beträgt mindestens 40 und höchstens 10
000 Franken.
2 Der Grosse Rat legt die Steuersätze durch ein Dekret fest.

Art. 22

Steuerperiode
1 Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Die Steuer ist im voraus, pauschal für die gesamte Schifffahrtssaison des entsprechenden Kalenderjahres, zu entrich ten. *
2 Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn die Inverkehrsetzung nach dem
31. Juli oder die Ausserverkehrsetzung vor dem 1. August erfolgt.
5 Beiträge im Interesse der Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Schifffahrt *

Art. 23

Interkantonale Vereinigungen
1 An Vereinigungen, die sich für die interkantonale Zusammenarbeit unter den Behörden in der Schifffahrt einsetzen, können Beiträge ausgerichtet werden. *

Art. 24

Anlagen
1 Für die Errichtung von öffentlichen Anlagen, die der Ein- und Auswasserung von Schiffen oder der Sicherheit und dem Umweltschutz in der Schifffahrt die nen, können Beiträge ausgerichtet werden. *
2 Die Beitragszahlungen dürfen jährlich gesamthaft 500 000 Franken nicht übersteigen.
3 Die Beitragszahlungen sind vor ihrer Ausrichtung mit den Zielen und allfälli gen Zahlungen nach dem Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz, SFG) 1 ) zu koordinieren. *
1) BSG 704.1
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Art. 25

Beitragsausrichtung
1 Der Regierungsrat legt das Verfahren zur Prüfung der Projekte und zur Aus richtung der Beiträge fest und beschliesst unter Vorbehalt der Finanzkompe tenz des Grossen Rates endgültig.
2 Die Sicherheitsdirektion berücksichtigt die Beiträge im Rahmen ihres Voran schlages. *
3 Es besteht kein Anspruch auf Ausrichtung von Beiträgen.
6 Rechtspflege

Art. 26

Beschwerde
1 Gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, kann bei der Sicherheitsdirektion Beschwerde erhoben werden. *
2 Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 8 erlassen werden, kann bei der Bau- und Verkehrsdirektion Beschwerde erhoben werden. *
3 Im übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) . *
7 Schlussbestimmungen

Art. 27

Vollzug
1 Der Grosse Rat und der Regierungsrat erlassen die ergänzenden Ausfüh rungsbestimmungen.
2 Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Verfahren und Tätigkeiten der Behörden fest.

Art. 28

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle dazu im Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben.
2 Es sind insbesondere aufgehoben: a Verordnung vom 28. März 1979 betreffend die Einführung zum Bundesge setz über die Binnenschiffahrt, b Verordnung vom 24. März 1982 über die Zuständigkeiten in der Schiffahrt.
1) BSG 155.21
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Art. 29

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset zes. Bern, 19. Februar 1990 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Krebs Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl RRB Nr. 3806 vom 17. Oktober 1990: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1991
9 767.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 19.02.1990 01.01.1991 Erlass Erstfassung 1990 d 195 | f 201 31.03.1993 01.01.1993

Art. 25 Abs. 2

geändert 1993 d 263 | f 280 31.03.1993 01.01.1993

Art. 26 Abs. 1

geändert 1993 d 263 | f 280 14.04.2003 01.01.2004

Art. 8 Abs. 5

geändert 03-121 19.04.2004 01.01.2005

Art. 3 Abs. 3

geändert 04-72 19.04.2004 01.01.2005

Art. 26 Abs. 2

geändert 04-72 16.09.2004 01.07.2005

Art. 12

geändert 05-45 24.02.2021 01.04.2021 Erlasstitel geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021 Ingress geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021

Art. 1 Abs. 1, b

geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021 Titel 2 geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021

Art. 2

Titel geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021

Art. 2 Abs. 1

geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021

Art. 2 Abs. 2, a

geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021

Art. 2 Abs. 3

geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021

Art. 3 Abs. 1

geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021

Art. 3 Abs. 3

geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021

Art. 6

Titel geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021

Art. 6 Abs. 1

geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021

Art. 8 Abs. 1

geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021

Art. 9 Abs. 1

geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021

Art. 10 Abs. 1, a

geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021

Art. 10 Abs. 2

geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021

Art. 11 Abs. 3, b

geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021

Art. 13 Abs. 1

geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021

Art. 14 Abs. 1

geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021

Art. 15 Abs. 1

geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021

Art. 22 Abs. 1

geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021 Titel 5 geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021

Art. 23 Abs. 1

geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021

Art. 24 Abs. 1

geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021

Art. 24 Abs. 3

geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021

Art. 25 Abs. 2

geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021

Art. 26 Abs. 1

geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021

Art. 26 Abs. 2

geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021

Art. 26 Abs. 3

geändert 21-021
767.1 10 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 19.02.1990 01.01.1991 Erstfassung 1990 d 195 | f 201 Erlasstitel 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021 Ingress 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021

Art. 1 Abs. 1, b

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021 Titel 2 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021

Art. 2

24.02.2021 01.04.2021 Titel geändert 21-021

Art. 2 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021

Art. 2 Abs. 2, a

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021

Art. 2 Abs. 3

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021

Art. 3 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021

Art. 3 Abs. 3

19.04.2004 01.01.2005 geändert 04-72

Art. 3 Abs. 3

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021

Art. 6

24.02.2021 01.04.2021 Titel geändert 21-021

Art. 6 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021

Art. 8 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021

Art. 8 Abs. 5

14.04.2003 01.01.2004 geändert 03-121

Art. 9 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021

Art. 10 Abs. 1, a

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021

Art. 10 Abs. 2

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021

Art. 11 Abs. 3, b

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021

Art. 12

16.09.2004 01.07.2005 geändert 05-45

Art. 13 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021

Art. 14 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021

Art. 15 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021

Art. 22 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021 Titel 5 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021

Art. 23 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021

Art. 24 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021

Art. 24 Abs. 3

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021

Art. 25 Abs. 2

31.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 263 | f 280

Art. 25 Abs. 2

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021

Art. 26 Abs. 1

31.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 263 | f 280

Art. 26 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021

Art. 26 Abs. 2

19.04.2004 01.01.2005 geändert 04-72

Art. 26 Abs. 2

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021

Art. 26 Abs. 3

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021
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