Verordnung über die Notorganisation (541.11)
Verordnung über die Notorganisation (541.11)
Verordnung über die Notorganisation
Verordnung über die Notorganisation Vom 15. Januar 1985 (Stand 1. Juli 2009) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Massnahmen für Notlagen vom 22. Dezember 1983 1 ) beschliesst: 1. Organisation und Aufgaben
§ 1 Regierungsrat
1 Leitung und Verantwortung für alle in Notlagen erforderlichen Massnah - men liegen beim Regierungsrat.
2 Er kann die Leitung von Fall zu Fall einer Delegation oder einem einzel - nen Regierungsrat übertragen.
§ 2 Kantonaler Führungsstab
1 Dem kantonalen Führungsstab (KFS) gehören an:
a) der Stabschef;
b) die Chefs der Abteilungen Polizeiwesen, Versorgung und Transporte, Schutz/Rettung und Betreuung, Sanitäts- und Gesundheitswesen, tech - nische Dienste sowie Feuerwehrwesen;
c) der Chef Nachrichten;
d) der Chef Information;
e) der Chef Rechtsdienst/Kanzlei;
f) der Chef Logistik/Betrieb.
2 Der Regierungsrat bezeichnet den Stabschef, die Sicherheitsdirektion die weiteren Mitglieder des Führungsstabes. * 1) BGS 541.1
3 Der Führungsstab ist in der Vorbereitungsphase der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Sicherheitsdirektion, in der Einsatzphase dem Regierungsrat unterstellt. *
§ 3 Aufgaben des Führungsstabes
1 Der Führungsstab hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) In der Vorbereitungsphase: 1. Erarbeitung der Rechtsgrundlagen zuhanden des Regierungsrates für das Funktionieren der Regierungstätigkeit und der lebens - wichtigen Dienste in Notlagen; 2. Organisation und Betrieb des Verwaltungsschutzraumes; 3. Mithilfe bei Ausbildungskursen und Übungen für die Gemeinde - stäbe; 4. Sicherstellung der Zusammenarbeit mit überregionalen Stellen und dem Bund, insbesondere der Armee; 5. Erstellen des Pflichtenheftes für den Führungsstab, das der Ge - nehmigung des Regierungsrates unterliegt; 6. Erstellen und Nachführen der Ernstfalldokumentationen.
b) In der Einsatzphase: 1. Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen für den Regierungsrat; 2. Koordination und Vollzug aller erforderlichen Massnahmen; 3. Zusammenarbeit mit überregionalen Stellen und dem Bund, ins - besondere der Armee.
§ 4 Aufgaben des Stabschefs
1 Der Stabschef leitet und koordiniert die Arbeit des Stabes.
2 Er erlässt die für die Stabsarbeit erforderlichen Weisungen.
3 Er überprüft in jährlichen Rapporten die getroffenen Vorbereitungen und sorgt für deren Anpassung an veränderte Verhältnisse.
4 Er kann für die Behandlung besonderer Probleme je nach Bedürfnis weite - re Berater beiziehen.
§ 5 Stabsstelle der Notorganisation
1 Die Stabsstelle der Notorganisation ist der Sicherheitsdirektion unter - stellt. *
2 Sie ist für die Vorbereitung der Notorganisation verantwortlich, soweit die - se nicht in den Aufgabenbereich des Führungsstabes oder einer anderen Dienststelle fällt.
§ 6 Gemeindebehörden
1 Leitung und Verantwortung für alle in Notlagen erforderlichen gemeindli - chen Massnahmen liegen beim Gemeinderat. Anordnungen des Regierungs - rates bleiben vorbehalten.
2 Der Gemeinderat kann die Leitung von Fall zu Fall einer Delegation oder einem einzelnen Mitglied übertragen.
§ 7 Gemeindeführungsstäbe
1 Der Gemeinderat bildet für die Bewältigung von Notlagen Gemeindefüh - rungsstäbe (GFS) und erlässt die erforderlichen Anordnungen für Vorberei - tung und Einsatz. 2. Einsatz
§ 8 Grundsatz
1 Die Hilfeleistung im Katastrophenfall beginnt mit dem Einsatz der Spont - anhilfemittel gemäss Katastrophenplan.
2 Sofern diese Mittel nicht ausreichen, wird der Einsatz der Notorganisation angeordnet.
§ 9 Spontanhilfe
1 Die Spontanhilfe umfasst den Einsatz von Polizei, Feuerwehren und Sa - mariter sowie weiterer vertraglich geregelter Hilfsorgane und Mittel.
2 Der Einsatz erfordert keinen Behördeentscheid.
3 Falls die Lage es erfordert, hat der Leiter des Katastrophenstabes frühzei - tig mit den zuständigen Behörden sowie mit dem Stabschef des kantonalen Führungsstabes Kontakt aufzunehmen.
§ 10 Notorganisation
1 Der Regierungsrat bestimmt den Einsatz der Notorganisation. Der Füh - rungsstab kann in Zeitnot vom Polizeikommandanten oder Stabschef aufge - boten werden. Der Regierungsrat ist in diesem Falle baldmöglichst zu orien - tieren.
2 Der Führungsstab übernimmt die Einsatzleitung. Chef der Einsatzleitung ist der Stabschef, in besonderen Fällen ein anderes Mitglied des Führungs - stabes.
3 Der Gemeinderat kann den Einsatz der ganzen oder eines Teils der gemeindlichen Notorganisation bestimmen.
§ 11 Unterstellung der Mittel
1 Der Einsatzleitung sind für die Dauer des Einsatzes direkt unterstellt:
a) * die Zuger Polizei,
b) * ...
c) die Feuerwehren,
d) die wirtschaftliche Landesversorgung,
e) der Zivilschutz,
f) die Krankenanstalten und die übrigen sanitätsdienstlichen Einrichtun - gen,
g) die Mittel der Kantonalen Verwaltung,
h) die Mittel der Gemeinden,
i) die weiteren Mittel. 3. Ausbildung
§ 12 Verantwortung
1 Die Sicherheitsdirektion bildet die kantonalen Organe aus, soweit dies nicht in den Aufgabenbereich anderer Dienststellen fällt. *
2 Die Stabsstelle der Notorganisation ist für die Planung und Koordination der Ausbildung verantwortlich.
§ 13 Ausbildungskurse und Übungen des Bundes
1 Zu den Kursen und Übungen des Bundes werden die vom Kanton und den Gemeinden bezeichneten Personen delegiert.
§ 14 Ausbildungskurse und Übungen des Kantons
1 Die kantonalen Organe und teilweise auch die Gemeindeorgane werden mit kantonalen Einführungs- und Fachkursen sowie mit Übungen ausgebil -
§ 15 Ausbildungskurse und Übungen der Gemeinden
1 Die Gemeinden führen für die in der Notorganisation vorgesehenen Perso - nen die erforderlichen Kurse und Übungen durch.
2 Die Stabsstelle der Notorganisation ist über die Ausbildungstätigkeit zu orientieren.
§ 16 Aufgebot
1 Zu Kursen und Übungen können alle für die Notorganisation inkl. Spont - anhilfe vorgesehenen Personen aufgeboten werden.
§ 17 Entschädigungen während der Ausbildung
1 Personen, welche nicht der kantonalen oder einer Gemeindeverwaltung angehören, sind gemäss den geltenden Bestimmungen über die Besoldung der nebenamtlichen Funktionäre zu entschädigen. 4. Schlussbestimmungen
§ 18 Aufgehobene Erlasse
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Verordnung über den Aufbau einer Notorganisation vom 5. Febr. 1974 1 ) und der Regierungsrats - beschluss über die Organisation der Katastrophenhilfe vom 17. Juni 1968 2 ) aufgehoben.
§ 19 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. 1) 2) GS 19, 445
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 15.01.1985 01.01.1985 Erlass Erstfassung GS 22, 609 22.12.1998 01.01.1999 § 2 Abs. 3 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 5 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.2009 § 12 Abs. 1 geändert GS 26, 191 04.12.2001 01.01.2002 § 11 Abs. 1, a) geändert GS 27, 289 04.12.2001 01.01.2002 § 11 Abs. 1, b) aufgehoben GS 27, 289 07.07.2009 01.07.2009 § 2 Abs. 2 geändert GS 30, 225
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 15.01.1985 01.01.1985 Erstfassung GS 22, 609
§ 2 Abs. 2 07.07.2009
01.07.2009 geändert GS 30, 225
§ 2 Abs. 3 22.12.1998
01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 5 Abs. 1 22.12.1998
01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 11 Abs. 1, a) 04.12.2001
01.01.2002 geändert GS 27, 289
§ 11 Abs. 1, b) 04.12.2001
01.01.2002 aufgehoben GS 27, 289
§ 12 Abs. 1 22.12.1998
01.01.2009 geändert GS 26, 191