Verordnung über die Pauschalierung von Berufsauslagen bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit und Gewinnungskosten bei Nebenerwerbstätigkeit
VI C/1/3 Verordnung über die Pauschalierung von Berufsauslagen bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit und Gewinnungskosten bei Nebenerwerbstätigkeit * (Berufskostenverordnung, BKV) Vom 21. November 2000 (Stand 1. September 2016) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 26 Steuergesetz (StG) vom 7. Mai 2000 1 ) , * verordnet:
Art. 1 Grundsatz
1 Als steuerlich abziehbare Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstä - tigkeit gelten Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erfor - derlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu ste - hen.
2 Nicht abziehbar sind die vom Arbeitgeber oder einem Dritten übernomme - nen Aufwendungen, der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand (sogenannte Standesauslagen) und die Aufwendun - gen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie (Art. 32 Ziff. 1 StG).
Art. 2 Ehegatten
1 Die Abzüge für Berufskosten stehen jedem unselbstständig erwerbenden Ehegatten zu. Bei Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewer - be des anderen Ehegatten sind sie zulässig, wenn ein Arbeitsverhältnis be - steht und hierüber mit den Sozialversicherungen abgerechnet wird.
Art. 3 Festlegung der Pauschalansätze
1 Der Regierungsrat setzt die Pauschalansätze (Art. 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 2,
6 Abs. 1, 8 Abs. 2 sowie 9) fest und gibt sie in einem Anhang zu dieser Ver - ordnung bekannt. *
2 Wird anstelle einer Pauschale nach den Artikeln 4 Absatz 3, 6 Absatz 1 und 9 der Nachweis höherer Kosten angetreten, so sind die gesamten tatsächli - chen Auslagen und deren berufliche Notwendigkeit nachzuweisen.
Art. 4 Fahrkosten
1 Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte kön - nen bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich entstehen - den Auslagen abgezogen werden. 1) GS VI C/1/1 - 1
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2 Bei Benützung privater Fahrzeuge sind als notwendige Kosten die Ausla - gen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden.
3 Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benüt - zung objektiv nicht zumutbar, so können die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den Pauschalen im Anhang abgezogen werden. Der Nachweis hö - herer berufsnotwendiger Kosten bleibt vorbehalten (Art. 3).
4 Die Steuerbehörde kann eine Abstufung der Fahrkostenpauschalen ge - mäss Anhang im Verhältnis zur Fahrleistung anordnen. Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag ist der Fahrkostenabzug auf die Höhe des vollen Abzugs für auswärtige Verpflegung (Art. 5 Abs. 1) beschränkt.
Art. 5 Mehrkosten für Verpflegung
1 Mehrkosten für Verpflegung können gemäss den Pauschalen im Anhang abgezogen werden, wobei der Nachweis höherer Kosten ausgeschlossen ist: 1. wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann; oder 2. bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.
2 Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber verbilligt wird (Beiträge in bar, Abgabe von Gutscheinen usw.) oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeit - gebers eingenommen werden kann.
3 Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung von Naturalbezügen die von den Steuerbehörden festgelegten Ansätze unterschreitet oder wenn sich der Steuerpflichtige zu Preisen ver - pflegen kann, die unter diesen Bewertungsansätzen liegen.
4 Der Schichtarbeit ist die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichge - stellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause einge - nommen werden können.
5 Die Anzahl Tage mit Schicht- oder Nachtarbeit ist vom Arbeitgeber im Lohnausweis anzugeben.
6 Der Pauschalabzug nach Absatz 1 oder 2 kann nicht gleichzeitig mit jenem nach Artikel 8 Absatz 2 beansprucht werden.
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Art. 6 Übrige Berufskosten
1 Als übrige Berufskosten können die für die Berufsausübung erforderlichen Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und -Software), Beiträge an Berufsverbände, Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, be - sonderer Schuh- und Kleiderverschleiss, Schwerarbeit usw. als Pauschale gemäss Anhang abgezogen werden. Vorbehalten bleiben der Nachweis hö - herer Kosten (Art. 3) sowie der Abzug der Weiterbildungs- und Umschu - lungskosten (Art. 7).
2 Der Pauschalabzug ist angemessen zu kürzen, wenn die unselbstständige Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt wird.
Art. 7 *
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Art. 8 Auswärtiger Wochenaufenthalt
1 Steuerpflichtige, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten müssen (sog. Wochenaufenthalt), jedoch regelmässig für die Freitage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren, können die Mehrkos - ten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen.
2 Für den Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung werden Pauschalansätze im Anhang festgelegt. Der Nachweis höherer Kosten ist ausgeschlossen.
3 Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft sind die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar.
4 Als notwendige Fahrkosten sind abziehbar die Kosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie die Fahrkosten zwischen aus - wärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte gemäss Artikel 4.
Art. 9 Gelegentlicher Nebenerwerb
1 Für die mit gelegentlicher Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Berufskos - ten ist ein Pauschalabzug gemäss Anhang zulässig. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten (Art. 3).
Art. 10 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft. A1. Anhang *
Art. A1-1 *
Fahrkosten privater Fahrzeuge
1 Die Pauschalansätze für die Fahrkosten privater Fahrzeuge (Art. 4 Abs. 3) betragen: 3
VI C/1/3 Kategorie Berechnungseinheit Pauschale Fahrräder, Motorfahrräder, Motorräder mit gel - bem Kontrollschild im Jahr 700 Fr. Motorräder mit weissem Kontrollschild pro Fahrkilometer 0.40 Fr. Autos pro Fahrkilometer 0.70 Fr. Vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 4 (Abstufung im Verhältnis zur Fahrleis - tung, Beschränkung für Hin- und Rückfahrt über Mittag auf den vollen Abzug für auswärtige Verpflegung).
Art. A1-2
* Mehrkosten für Verpflegung
1 Die Pauschalansätze für die Mehrkosten für Verpflegung (Art.
5 Abs. 1 und 2) betragen: Kategorie Abzug pro Hauptmahlzeit bzw. Tag im Jahr Bei auswärtiger Verpflegung bzw. Schicht- oder Nachtarbeit Voller Abzug 15.00 Fr. 3200 Fr. Bei auswärtiger Verpflegung bzw. Schicht- oder Nachtarbeit Halber Abzug 7.50 Fr. 1600 Fr. Bei auswärtigem Wochenauf - enthalt Voller Abzug 30.00 Fr. 6400 Fr. Bei auswärtigem Wochenauf - enthalt Gekürzter Abzug 22.50 Fr. 4800 Fr. Der gekürzte Abzug ist anzuwenden, wenn für eine der beiden täglichen Hauptmahlzeiten nur ein halber Abzug zulässig ist.
Art. A1-3
* Übrige Berufskosten
1 Die Pauschale für die übrigen Berufskosten (Art. 6 Abs. 1) beträgt 3 Pro - zent des Nettolohnes, mindestens jedoch 2000 und höchstens 4000 Franken im Jahr.
Art. A1-4
* Gelegentlicher Nebenerwerb
1 Der Pauschalabzug für die mit gelegentlicher Nebenerwerbstätigkeit ver - bundenen Berufskosten (Art. 9) beträgt 20 Prozent der Nettoeinkünfte, min - destens jedoch 800 und höchstens 2400 Franken im Jahr.
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VI C/1/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 22.04.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert SBE 2014 23 22.04.2014 01.01.2015 Ingress geändert SBE 2014 23 22.04.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2014 23 25.11.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2014 66 25.11.2014 01.01.2015 Titel A1. eingefügt SBE 2014 66 25.11.2014 01.01.2015 Art. A1-1 eingefügt SBE 2014 66 25.11.2014 01.01.2015 Art. A1-2 eingefügt SBE 2014 66 25.11.2014 01.01.2015 Art. A1-3 eingefügt SBE 2014 66 25.11.2014 01.01.2015 Art. A1-4 eingefügt SBE 2014 66 30.08.2016 01.09.2016 Erlasstitel geändert SBE 2016 24 30.08.2016 01.09.2016 Art. 7 aufgehoben SBE 2016 24 5
VI C/1/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23 Erlasstitel 30.08.2016 01.09.2016 geändert SBE 2016 24 Ingress 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23
Art. 3 Abs. 1 22.04.2014
01.01.2015 geändert SBE 2014 23
Art. 3 Abs. 1 25.11.2014
01.01.2015 geändert SBE 2014 66
Art. 7 30.08.2016
01.09.2016 aufgehoben SBE 2016 24 Titel A1. 25.11.2014 01.01.2015 eingefügt SBE 2014 66
Art. A1-1 25.11.2014
01.01.2015 eingefügt SBE 2014 66
Art. A1-2 25.11.2014
01.01.2015 eingefügt SBE 2014 66
Art. A1-3 25.11.2014
01.01.2015 eingefügt SBE 2014 66
Art. A1-4 25.11.2014
01.01.2015 eingefügt SBE 2014 66
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