Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Togolesisch... (0.748.127.197.49)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Togolesischen Republik über den Luftverkehr

Abgeschlossen am 3. Dezember 1980 Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. September 1981² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 12. April 1983 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. d des BB vom 30. Sept. 1981 ( AS 1981 1830 )
Der Schweizerische Bundesrat einerseits,
die Regierung der Togolesischen Republik anderseits,
vom Wunsche geleitet, die Entwicklung des Luftverkehrs zwischen der Schweiz und der Togolesischen Republik zu fördern und die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet soweit als möglich weiterzuverfolgen;
vom Wunsche geleitet, für die Errichtung regelmässiger Luftverkehrslinien die notwendigen Grundlagen zu schaffen;
vom Wunsche geleitet, auf diesen Luftverkehr die Grundsätze und Bestimmungen des am 7. Dezember 1944³ in Chikago unterzeichneten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt anzuwenden;
in der Erwägung, dass die Entwicklung des Luftverkehrs dazu beitragen kann, die Freundschaft und das Verständnis zwischen den Vertragsstaaten zu erhalten;
haben folgendes vereinbart:
³ SR 0.748.0
Art. 1
1.  Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeutet:
a. der Ausdruck «Übereinkommen von Chikago» das am 7. Dezember 1944⁴ in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die inter­nationale Zivilluftfahrt;
b. der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall der Togolesischen Republik das für die Zivilluftfahrt zuständige Ministerium oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
c. der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen, das eine der Vertragsparteien nach diesem Abkommen bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben.
d. der Ausdruck «Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden müssen sowie die Bedingungen, unter welchen sie anzuwenden sind, einschliesslich Kommissionen und andere zusätzliche Entschädigungen für die Vermittlung oder den Verkauf von Beförderungsscheinen, ausgenommen Entschädigungen und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen;
e. der Ausdruck «Gebiet» das, was in Artikel 2 des Übereinkommens von Chikago festgelegt ist;
f. die Ausdrücke «Luftverkehrslinien», «internationale Luftverkehrslinie», «Luft­ver­kehrsunternehmen», «nichtgewerbsmässige Landung» das, was in Artikel 96 des Übereinkommens von Chikago festgelegt ist;
g. die Ausdrücke «Bordausrüstung», «Bordvorräte» und «Ersatzteile» das, was im Anhang 9 zum Übereinkommen von Chikago festgelegt ist.
2.  Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens. Jede Bezugnahme auf das Abkommen schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
⁴ SR 0.748.0
Art. 2
1.  Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen der Anhänge festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.
2.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniesst das von jeder Vertragspartei bezeichnete Unternehmen beim Betrieb internationaler Luftverkehrslinien:
a. das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
b. das Recht, auf dem genannten Gebiet nichtgewerbsmässige Landungen vorzunehmen;
c. das Recht, auf dem genannten Gebiet an den in den Anhängen festgelegten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen.
Art. 3
1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen.
2.  Die Luftfahrtbehörden, die die Anzeige der Bezeichnung erhalten haben, erteilen unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen ohne Verzug die notwendige Betriebsbewilligung.
3.  Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können von dem Unternehmen, das die andere Vertragspartei bezeichnet hat, den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den von diesen Behörden üblicherweise angewandten Gesetzen und Verordnungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens von Chikago für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien vorgeschrieben werden.
4.  Jede Vertragspartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte als nötig erscheinen, wenn die genannte Vertragspartei nicht den Beweis besitzt, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen liegen.
5.  Nach Empfang der im Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung kann das bezeichnete Unternehmen jederzeit den Betrieb jeder vereinbarten Linie aufnehmen, vorausgesetzt, dass ein in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 11 dieses Abkommens aufgestellter Tarif in Kraft ist.
Art. 4
Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 3 und 5 dieses Abkommens kann eine Vertragspartei ein in Übereinstimmung mit den Artikeln 77 und 79 des Übereinkommens von Chikago gebildetes gemeinsames Luftverkehrsunternehmen bezeichnen, und dieses Unternehmen wird von der anderen Vertragspartei anerkannt.
Art. 5
1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei vorläufig zu verbieten oder die Ausübung dieser Rechte Bedingungen zu unterstellen, die sie als nötig erachtet,
a. wenn dieses Unternehmen nicht beweisen kann, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder ihrer Staatsangehörigen liegen, oder
b. wenn dieses Unternehmen Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt oder in schwerer Weise missachtet hat, oder
c. wenn dieses Unternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen betreibt.
2.  Ein solches Recht kann erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden, ausser wenn der Widerruf, das vorläufige Verbot oder die Auflage von Bedingungen, wie sie in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen sind, unmittelbar nötig sind, um neue Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhüten.
Art. 6
1.  Der Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien bildet für die beiden Länder ein grundlegendes und hauptsächliches Recht.
2.  Den durch die beiden Vertragsparteien bezeichneten Unternehmen wird eine gerechte und angemessene Behandlung gewährleistet, damit sie beim Betrieb der vereinbarten Linien gleiche Möglichkeiten haben.
3.  Sie sollen auf den gemeinsamen Strecken auf ihre gegenseitigen Interessen Rücksicht nehmen, damit ihre entsprechenden Linien nicht in ungerechtfertigter Weise beeinträchtigt werden.
4.  Auf jeder der festgelegten Strecken haben die vereinbarten Linien in erster Linie das Ziel, zu einem für vernünftig gehaltenen Nutzungsgrad ein Beförderungsangebot zur Verfügung zu stellen, das den normalen und vernünftigerweise voraussehbaren Bedürfnissen des internationalen Luftverkehrs von oder nach dem Gebiet der Vertragspartei angepasst ist, welche das Unternehmen, das die genannten Linien betreibt, bezeichnet hat.
Die Luftfahrtbehörden wachen darüber, dass das jedem bezeichneten Unternehmen zugeteilte Beförderungsangebot eingehalten wird. Die Beförderungsangebote werden nach Bedarf überprüft.
5.  Das von einer Vertragspartei bezeichnete Unternehmen kann jedoch die Nach­frage nach Transportmöglichkeiten zwischen den Gebieten von Staaten, welche auf den festgelegten Strecken liegen, und dem Gebiet der anderen Vertragspartei befriedigen, wobei die örtlichen und regionalen Linien zu berücksichtigen sind.
6.  Um einer unvorhergesehenen oder vorübergehenden Verkehrsnachfrage auf diesen Strecken zu entsprechen, verständigen sich die bezeichneten Unternehmen über geeignete Massnahmen, um dieser vorübergehenden Verkehrszunahme zu genügen. Das Ergebnis unterbreiten sie den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien zur Genehmigung.
7.  Für den Fall, dass das durch eine der Vertragsparteien bezeichneten Unternehmen auf einer oder auf mehreren Strecken einen Teil oder die Gesamtheit der Beförderungsmöglichkeiten, die es gemäss den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 6 dieses Artikels anbieten könnte, nicht auszuüben wünscht, verständigt es sich mit dem durch die andere Vertragspartei bezeichneten Unternehmen, um diesem für eine bestimmte Zeit die Gesamtheit oder einen Teil des in Frage stehenden Beförderungsangebots zu übertragen.
Art. 7
1.  Die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Vorräte an Treib‑ und Schmierstoffen und ihre Bordvorräte, einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak, sind beim Eintritt in das Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Zollabgaben oder ähnlichen Gebühren befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und diese Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden.
2.  Von den gleichen Abgaben und Gebühren – nicht aber vom Entgelt oder von Gebühren für erbrachte Dienstleistungen – sind ebenfalls befreit:
a. die Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden und zum Verbrauch an Bord der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die vom bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzt werden;
b. die Ersatzteile und die ordentliche Bordausrüstung, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien für den Unterhalt oder die Instandsetzung der auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge eingeführt werden;
c. die Treib‑ und Schmierstoffe, die für die Versorgung der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die durch das Unternehmen der anderen Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf demjenigen Teil der Reise verbraucht werden müssen, der über dem Gebiet der Vertragspartei ausgeführt wird, in dem sie an Bord genommen worden sind.
3.  Die ordentliche Bordausrüstung sowie die Sachen und Vorräte, die sich an Bord der vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis sie Gegenstand einer Zolldeklaration geworden sind.
Art. 8
1.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind auf das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei anwendbar.
2.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen regeln – wie namentlich diejenigen über die Formalitäten für die Einreise, die Ausreise, die Auswanderung und die Einwanderung, über den Zoll und die gesundheitspolizeilichen Massnahmen – sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen, die durch die Luftfahrzeuge des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar, während diese Personen und Sachen sich in dem genannten Gebiet befinden.
Art. 9
1.  Keine Vertragspartei darf ihrem eigenen Unternehmen im Vergleich mit dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in Artikel 8 dieses Abkommens erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.
2.  Für die Benützung der Flughäfen und anderer von einer Vertragspartei zur Verfügung gestellten Einrichtungen hat das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei keine höheren Gebühren zu bezahlen als diejenigen, welche für die Luftfahrzeuge des eigenen Landes, die auf internationalen Linien eingesetzt werden, zu entrichten sind.
3.  Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei hat das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei eigene Vertretungen aufrechtzuerhalten, sofern es dies als nötig erachtet.
Diese Vertretungen können einheimisches wie auch ausländisches Verwaltungs‑, Betriebs‑ und technisches Personal beschäftigen, soweit dies erforderlich ist. Für die Geschäftstätigkeit gilt der Grundsatz des Gegenrechts.
Art. 10
1.  Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen, die von der einen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt worden und nicht verfallen sind, werden von der anderen Vertragspartei als gültig anerkannt.
2.  Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor, für den Verkehr über ihrem eigenen Gebiet die von der anderen Vertragspartei oder von einem anderen Staat ihren eigenen Staatsangehörigen ausgestellten oder anerkannten Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen nicht als gültig anzuerkennen.
Art. 11
1.  Die Tarife, die jedes bezeichnete Unternehmen im Zusammenhang mit Beförderungen von oder nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei anzuwenden hat, sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Betriebskosten, eines vernünftigen Gewinnes, der besonderen Merkmale jeder Linie und der Tarife, die von anderen Luftverkehrsunternehmen angewandt werden, in Betracht zu ziehen sind.
2.  Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden wenn möglich in gegenseitigem Einvernehmen von den bezeichneten Unternehmen der beiden Vertragsparteien und nach Beratung mit den anderen Luftverkehrsunternehmen, die ganz oder teilweise dieselbe Strecke befliegen, festgesetzt. Die bezeichneten Unternehmen haben dafür soweit als möglich das Tariffestsetzungsverfahren der internationalen Organisation anzuwenden, die in diesem Sachgebiet Vorschläge ausarbeitet.
3.  Die so festgesetzten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei mindestens sechzig Tage vor dem für ihr Inkrafttreten vorgesehenen Zeitpunkt zur Genehmigung zu unterbreiten. In besonderen Fällen kann diese Frist mit der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden. Wenn weder die eine noch die andere Luftfahrtbehörde innerhalb von dreissig Tagen nach Unterbreitung ihre Nichtgenehmigung bekanntgibt, sind diese Tarife als genehmigt zu betrachten.
4.  Können die bezeichneten Unternehmen zu keiner Einigung gelangen oder werden die Tarife von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei nicht genehmigt, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien bemühen, den Tarif in gegenseitigem Einvernehmen zu bestimmen. Solche Verhandlungen müssen innerhalb von dreissig Tagen beginnen, nachdem feststeht, dass sich die bezeichneten Unternehmen über die Tarife nicht einigen können oder nachdem die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei die Nichtgenehmigung der Tarife bekanntgegeben haben.
5.  Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande, so wird die Meinungsverschiedenheit dem in Artikel 16 vorgesehenen Verfahren unterworfen.
6.  Die bereits festgesetzten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels oder des Artikels 16 dieses Abkommens festgesetzt worden sind, jedoch höchstens während zwölf Monaten von dem Tag an, an dem die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei die Genehmigung verweigert haben.
Art. 12
Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei unterbreitet den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei spätestens dreissig Tage vor Aufnahme des Betriebes der vereinbarten Linien die Verkehrsart, die verwendeten Flugzeugmuster und die beabsichtigten Flugpläne zur Genehmigung. Die gleiche Regelung findet auch auf spätere Änderungen Anwendung.
Art. 13
1.  Unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit verpflichtet sich jede Vertragspartei, dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei für die Einnahmenüberschüsse, die auf ihrem Gebiet durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen erzielt werden, die freie Überweisung zum amtlichen Kurs zu gewährleisten.
2.  Die Erträge, die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei bei der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen erzielt werden, sind von der durch diese Vertragspartei erhobenen Einkommenssteuer befreit.
3.  Wird der Zahlungsverkehr oder die Besteuerung zwischen den Vertragsparteien durch besondere Abkommen geregelt, so sind diese anwendbar.
Art. 14
Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander auf Verlangen periodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte über den Verkehr auf den vereinbarten Linien.
Art. 15
1.  Jede Vertragspartei oder deren Luftfahrtbehörden können eine Beratung mit der anderen Vertragspartei oder mit deren Luftfahrtbehörden verlangen.
2.  Eine von einer Vertragspartei oder deren Luftfahrtbehörden verlangte Beratung muss innerhalb von sechzig Tagen nach dem Empfang des Gesuchs beginnen.
Art. 16
1.  Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen oder auf diplomatischem Wege geregelt werden können, werden auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
2.  Dieses Gericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Jede der beiden Parteien bezeichnet einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter einigen sich über die Bezeichnung eines Angehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden.
3.  Wenn nach Ablauf von zwei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an dem die eine der beiden Parteien vorschlug, den Streit schiedsgerichtlich zu erledigen, die beiden Schiedsrichter nicht bezeichnet worden sind, oder wenn im Laufe der folgenden zwei Monate die Schiedsrichter sich nicht auf die Bezeichnung eines Vorsitzenden geeinigt haben, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Inter­nationalen Zivilluftfahrt‑Organisation ersuchen, die erforderlichen Bezeichnungen vorzunehmen.
4.  Gelingt es dem Schiedsgericht nicht, die Meinungsverschiedenheit gütlich beizulegen, so entscheidet es mit Stimmenmehrheit. Soweit die Vertragsparteien nichts Gegenteiliges vereinbaren, stellt es seine Verfahrensgrundsätze selbst auf und bestimmt seinen Sitz. Es entscheidet über die aus dem Verfahren entstehenden Kosten.
5.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich den vorläufigen Massnahmen, die im Laufe des Verfahrens getroffen werden können, sowie dem Schiedsgerichtsentscheid, der in allen Fällen als endgültig zu betrachten ist, zu unterziehen.
6.  Wenn eine der Vertragsparteien sich nicht an die Entscheide des Schiedsgerichts hält, kann die andere Vertragspartei, solange dieses fehlerhafte Verhalten andauert, die Rechte oder Vorrechte, welche sie auf Grund dieses Abkommens der säumigen Vertragspartei eingeräumt hat, beschränken, zeitweilig aufheben oder widerrufen.
Art. 17
Dieses Abkommen und spätere Änderungen werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt‑Organisation hinterlegt.
Art. 18
Dieses Abkommen wird mit jedem mehrseitigen Übereinkommen, das die beiden Vertragsparteien binden wird, in Übereinstimmung gebracht.
Art. 19
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich die Kündigung dieses Abkommens anzeigen. Eine solche Anzeige ist gleichzeitig der Inter­nationalen Zivilluftfahrt‑Organisation mitzuteilen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Erhalt der Anzeige durch die andere Vertragspartei wirksam, es sei denn, die Anzeige werde in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen. Sofern die Vertragspartei, die eine solche Anzeige erhält, deren Eingang nicht bestätigt, so wird angenommen, dass ihr die Anzeige fünfzehn (15) Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen ist, an dem die Internationale Zivilluftfahrt‑Organisation sie erhalten hat.
Art. 20
1.  Dieses Abkommen wird vom Tage seiner Unterzeichnung an vorläufig angewandt. Es tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und das Inkrafttreten von Staatsverträgen angezeigt haben.
2.  Jede Änderung dieses Abkommens wird vom Tage ihrer Unterzeichnung an vorläufig angewandt. Sie tritt mit der Anzeige der Erfüllung der verfassungsrecht­lichen Vorschriften durch die Vertragsparteien in Kraft.
3.  Änderungen des Anhangs können unmittelbar zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden. Sie werden vom Tage ihrer Unterzeichnung an vorläufig angewandt und treten in Kraft, nachdem sie durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt worden sind.

Unterschriften

Um das zu beurkunden, haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Lomé am 3. Dezember 1980 in doppelter Urschrift in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Togolesischen Republik:

Michael von Schenck

Koffi Walla

Anhang

Linienpläne

Linienplan I
Strecken, auf denen das von der Schweiz bezeichnete Unternehmen Luftverkehrs­linien betreiben kann:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Punkte in Togo

Punkte darüber hinaus

Punkte in

Später

Lomé oder

Luanda

der Schweiz

zu bestimmen

Niamtougou

Linienplan II
Strecken, auf denen das von Togo bezeichnete Unternehmen Luftverkehrslinien betreiben kann:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Punkte in der Schweiz

Punkte darüber hinaus

Punkte in Togo

Später
zu bestimmen

Basel oder
Genf oder
Zürich

Paris und
ein später
zu wählender
Punkt in Westeuropa

Anmerkungen
1.  Die Punkte der festgelegten Strecken können nach Belieben der bezeichneten Unternehmen auf allen oder einem Teil der Flüge ausgelassen werden.
2.  Die Punkte der festgelegten Strecken müssen nicht notwendigerweise in der aufgeführten Reihenfolge bedient werden, vorausgesetzt, dass die betreffende Linie auf einer einigermassen direkten Strecke betrieben wird.
3.  Jedes bezeichnete Unternehmen kann eine oder mehrere der vereinbarten Linien auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei enden lassen.
4.  Jedes bezeichnete Unternehmen kann nichtaufgeführte Punkte unter der Bedingung bedienen, dass zwischen diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verkehrsrechte ausgeübt werden.
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