Reglement über den Kontrolldienst im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises (924.211)
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Reglement über den Kontrolldienst im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises

924.211 Reglement über den Kontrolldienst im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises (Reglement KD SNZ) v om 9. Juli 2002 1) Das Leitungsgremium des KD SNZ, gestützt auf Art. 4 der Verwaltungsvereinbarung vom 9. Juli 2002, erlässt folgendes Reglement: Allgemeines Art. 1 Das Reglement konkretisiert die Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Zusammenarbeit bei der Kontrolle im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label. Organisation Art. 2 Gremien Die Gremien des Kontrolldienstes sind: a) das Leitungsgremium; b) die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer; c) die oder der QS-Verantwortliche; d) die Kantonsverantwortlichen. 1) GS 27, 587
924.211 Leitungsgremium Art. 3 Zusammensetzung Die Leiter der kantonalen Ämter für Landwirtschaft bilden das Leitungs- gremium. Es konstituiert sich selber und wählt aus seiner Mitte je für ein Jahr die Vorsitzende/den Vorsitzenden. Art. 4 Zuständigkeit Dem Leitungsgremium obliegt die strategische Führung. Es dient als Schnittstelle zwischen dem KD SNZ und den zuständigen kantonalen Amts- stellen. Sämtliche Geschäfte unterliegen seiner Zuständigkeit, soweit das Reglement keine andere Zuständigkeit vorsieht. In seine Zuständigkeit fallen insbesondere: a) Einsetzen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, der oder des QS-Verantwortlichen und der Kantonsverantwortlichen; b) Erlass der Pflichtenhefte für die Geschäftsführerin oder den Geschäfts- führer und die QS-Verantwortliche oder den QS-Verantwortlichen; c) Erweiterung der Kontrollaufgaben und Durchführung besonderer Mass- nahmen; d) Aufsicht und Prüfung der Geschäftstätigkeit; e) Budget und Festlegung der Rechnungsgrundsätze; f) Abnahme der Jahresrechnung. Das Leitungsgremium kann Aufgaben an die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer delegieren. Art. 5 Arbeitsweise Das Leitungsgremium versammelt sich einmal pro Quartal. Es ist be- schlussfähig bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt als Sekretärin bzw. Sekretär an den Sitzun- gen teil. Sie bzw. er hat ein Antrags-, jedoch kein Stimmrecht. Über die Sit- zungen ist ein Protokoll zu führen. Geschäftsführung Art. 6 Zuständigkeit Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist direkt dem Leitungs- gremium unterstellt. Ihr bzw. ihm obliegt die operative Führung.
924.211 In ihre bzw. seine Zuständigkeit fallen insbesondere: a) Vorbereitung der Geschäfte zuhanden des Leitungsgremiums; b) Einsatzplanung für die Kontrolleurinnen und Kontrolleure sowie die Kan- tonsverantwortlichen; c) Organisation der Aus- und Weiterbildung für die Kontrolleurinnen oder K ontrolleure sowie die Kantonsverantwortlichen; d) Veranlassung der Kontrolle und Weiterleitung der Ergebnisse an das zu- ständige kantonale Landwirtschaftsamt; nissen; f) Vereinheitlichung und Aktualisierung der Kontrollformulare und -hand- bücher; g) Führung der Kosten- und Jahresrechnung; h) Aufbau und Umsetzung der Akkreditierung. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer kann Aufgaben an die Kantonsverantwortlichen delegieren. Art. 7 V erfahren Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann eine Nachkontrolle v on Kontrollergebnissen durchführen oder veranlassen. Bei Beanstandungen und Beschwerden gegen Kontrolleurinnen und Kont- rolleure informiert die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer das Lei- tungsgremium. QS-Verantwortliche Art. 8 Zuständigkeit Die oder der QS-Verantwortliche überprüft die Einhaltung der vorge- schriebenen Kontrollweise und Standards. Sie bzw. er nimmt die Überprü- fung stichprobenweise vor und setzt die Geschäftsführerin bzw. den Ge- schäftsführer über die Ergebnisse in Kenntnis. Sie bzw. er ist verantwortlich für das Einhalten des Vorgehens der Akkre- ditierung des KD SNZ. Kantonsverantwortliche Art. 9 Zuständigkeit Die Kantonsverantwortlichen unterstützen die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer in der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben in bestimm- ten Gebieten.
In ihre Zuständigkeit fallen insbesondere: a) Vollzug der Ausbildungs- und Einsatzprogramme für die Kontrolleurin- nen und Kontrolleure; b) Überwachung der Kontrolldossiers; c) Regelmässige Rapporte mit den Kontrolleurinnen und Kontrolleuren über die Kontrolltätigkeit; d) Mitteilung der aktuellen Kontrollergebnisse an die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer. K ontrolle Art. 10 Grundsatz Die Kontrolleurinnen und Kontrolleure werden durch die jeweiligen Kan- tone ernannt und entschädigt. Art. 11 A ufgaben Die Kontrolle erfolgt auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Unter- lagen, wie z.B. Kontrollhandbücher, gemäss den Weisungen der Geschäfts- führerin oder des Geschäftsführers. Art. 12 Au s- und Weiterbildung Die Kontrolleurinnen und Kontrolleure sind zur Teilnahme an Aus- und W eiterbildungsveranstaltungen verpflichtet. Art. 13 Unvereinbarkeit Die Kontrolleurinnen und Kontrolleure haben vor der Übernahme des K ontrollauftrags ihre Interessenbindungen offenzulegen. Arbeitsverhältnis Art. 14 Gremien Die Mitglieder des Leitungsgremiums, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, die oder der QS-Verantwortliche und die Kantonsverant- wo rtlichen sind Angestellte des jeweiligen Kantons. 924.211
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