Reglement über den Kontrolldienst im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises (924.211)
Reglement über den Kontrolldienst im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises (924.211)
Reglement über den Kontrolldienst im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises
924.211 Reglement über den Kontrolldienst im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises (Reglement KD SNZ) v om 9. Juli 2002 1) Das Leitungsgremium des KD SNZ, gestützt auf Art. 4 der Verwaltungsvereinbarung vom 9. Juli 2002, erlässt folgendes Reglement: Allgemeines Art. 1 Das Reglement konkretisiert die Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Zusammenarbeit bei der Kontrolle im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label. Organisation Art. 2 Gremien Die Gremien des Kontrolldienstes sind: a) das Leitungsgremium; b) die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer; c) die oder der QS-Verantwortliche; d) die Kantonsverantwortlichen. 1) GS 27, 587
924.211 Leitungsgremium Art. 3 Zusammensetzung Die Leiter der kantonalen Ämter für Landwirtschaft bilden das Leitungs- gremium. Es konstituiert sich selber und wählt aus seiner Mitte je für ein Jahr die Vorsitzende/den Vorsitzenden. Art. 4 Zuständigkeit Dem Leitungsgremium obliegt die strategische Führung. Es dient als Schnittstelle zwischen dem KD SNZ und den zuständigen kantonalen Amts- stellen. Sämtliche Geschäfte unterliegen seiner Zuständigkeit, soweit das Reglement keine andere Zuständigkeit vorsieht. In seine Zuständigkeit fallen insbesondere: a) Einsetzen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, der oder des QS-Verantwortlichen und der Kantonsverantwortlichen; b) Erlass der Pflichtenhefte für die Geschäftsführerin oder den Geschäfts- führer und die QS-Verantwortliche oder den QS-Verantwortlichen; c) Erweiterung der Kontrollaufgaben und Durchführung besonderer Mass- nahmen; d) Aufsicht und Prüfung der Geschäftstätigkeit; e) Budget und Festlegung der Rechnungsgrundsätze; f) Abnahme der Jahresrechnung. Das Leitungsgremium kann Aufgaben an die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer delegieren. Art. 5 Arbeitsweise Das Leitungsgremium versammelt sich einmal pro Quartal. Es ist be- schlussfähig bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt als Sekretärin bzw. Sekretär an den Sitzun- gen teil. Sie bzw. er hat ein Antrags-, jedoch kein Stimmrecht. Über die Sit- zungen ist ein Protokoll zu führen. Geschäftsführung Art. 6 Zuständigkeit Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist direkt dem Leitungs- gremium unterstellt. Ihr bzw. ihm obliegt die operative Führung.
924.211 In ihre bzw. seine Zuständigkeit fallen insbesondere: a) Vorbereitung der Geschäfte zuhanden des Leitungsgremiums; b) Einsatzplanung für die Kontrolleurinnen und Kontrolleure sowie die Kan- tonsverantwortlichen; c) Organisation der Aus- und Weiterbildung für die Kontrolleurinnen oder K ontrolleure sowie die Kantonsverantwortlichen; d) Veranlassung der Kontrolle und Weiterleitung der Ergebnisse an das zu- ständige kantonale Landwirtschaftsamt; nissen; f) Vereinheitlichung und Aktualisierung der Kontrollformulare und -hand- bücher; g) Führung der Kosten- und Jahresrechnung; h) Aufbau und Umsetzung der Akkreditierung. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer kann Aufgaben an die Kantonsverantwortlichen delegieren. Art. 7 V erfahren Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann eine Nachkontrolle v on Kontrollergebnissen durchführen oder veranlassen. Bei Beanstandungen und Beschwerden gegen Kontrolleurinnen und Kont- rolleure informiert die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer das Lei- tungsgremium. QS-Verantwortliche Art. 8 Zuständigkeit Die oder der QS-Verantwortliche überprüft die Einhaltung der vorge- schriebenen Kontrollweise und Standards. Sie bzw. er nimmt die Überprü- fung stichprobenweise vor und setzt die Geschäftsführerin bzw. den Ge- schäftsführer über die Ergebnisse in Kenntnis. Sie bzw. er ist verantwortlich für das Einhalten des Vorgehens der Akkre- ditierung des KD SNZ. Kantonsverantwortliche Art. 9 Zuständigkeit Die Kantonsverantwortlichen unterstützen die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer in der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben in bestimm- ten Gebieten.
In ihre Zuständigkeit fallen insbesondere: a) Vollzug der Ausbildungs- und Einsatzprogramme für die Kontrolleurin- nen und Kontrolleure; b) Überwachung der Kontrolldossiers; c) Regelmässige Rapporte mit den Kontrolleurinnen und Kontrolleuren über die Kontrolltätigkeit; d) Mitteilung der aktuellen Kontrollergebnisse an die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer. K ontrolle Art. 10 Grundsatz Die Kontrolleurinnen und Kontrolleure werden durch die jeweiligen Kan- tone ernannt und entschädigt. Art. 11 A ufgaben Die Kontrolle erfolgt auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Unter- lagen, wie z.B. Kontrollhandbücher, gemäss den Weisungen der Geschäfts- führerin oder des Geschäftsführers. Art. 12 Au s- und Weiterbildung Die Kontrolleurinnen und Kontrolleure sind zur Teilnahme an Aus- und W eiterbildungsveranstaltungen verpflichtet. Art. 13 Unvereinbarkeit Die Kontrolleurinnen und Kontrolleure haben vor der Übernahme des K ontrollauftrags ihre Interessenbindungen offenzulegen. Arbeitsverhältnis Art. 14 Gremien Die Mitglieder des Leitungsgremiums, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, die oder der QS-Verantwortliche und die Kantonsverant- wo rtlichen sind Angestellte des jeweiligen Kantons. 924.211