Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen (0.790.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

Abgeschlossen in New York am 12. November 1974 Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Dezember 1977² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. Februar 1978 In Kraft getreten für die Schweiz am 15. Februar 1978 (Stand am 6. Juli 2020) ¹ AS 1978 240 ; BBl 1977 II 385 ² AS 1978 239
Die Vertragsstaaten,
In Anerkennung des gemeinsamen Interesses der gesamten Menschheit an der För­derung der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken,
Eingedenk dessen, dass der Vertrag vom 27. Januar 1967³ über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Welt­raums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper bestimmt, dass die Staaten für ihre nationalen Tätigkeiten im Weltraum völkerrechtlich verantwortlich sind, und auf den Staat Bezug nimmt, in dessen Register ein in den Weltraum ge­starteter Gegenstand eingetragen ist,
Eingedenk auch dessen, dass das Übereinkommen vom 22. April 1968⁴ über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Welt­raum gestarteten Gegenständen vorsieht, dass eine Startbehörde auf Ersu­chen vor der Rückgabe eines von ihr in den Weltraum gestarteten Gegenstands, der jenseits der für die Startbehörde massgebenden Gebietsgrenzen aufgefunden wird, Erken­nungsmerkmale mitzuteilen hat,
Eingedenk ferner dessen, dass das Übereinkommen vom 29. März 1972⁵ über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände völkerrechtliche Regeln und Verfahren hinsichtlich der Haftung der Startstaaten für durch ihre Welt­raumgegenstände verursachte Schäden festlegt,
In dem Wunsch, angesichts des Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums ein­schliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper die nationale Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen durch die Startstaaten vorzusehen,
In dem Wunsch auch, auf obligatorischer Grundlage ein vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zu führendes zentrales Register von in den Weltraum gestarteten Gegenständen einzurichten,
In dem Wunsch ferner, den Vertragsstaaten zusätzliche Mittel und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um die Identifizierung von Weltraumgegenständen zu er­leichtern,
In der Überzeugung, dass ein obligatorisches System der Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen insbesondere ihre Identifizierung erleichtern sowie zur Anwendung und Entwicklung des Völkerrechts auf dem Gebiet der Erfor­schung und Nutzung des Weltraums beitragen würde,
Sind wie folgt übereingekommen:
³ SR 0.790 ⁴ SR 0.790.1 ⁵ SR 0.790.2
Art. I
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) Bedeutet der Ausdruck «Startstaat»: i) Einen Staat, der einen Weltraumgegenstand startet oder dessen Start durchführen lässt,
ii) Einen Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumge­genstand gestartet wird;
b) Umfasst der Ausdruck «Weltraumgegenstand» die Bestandteile eines Welt­raumgegenstands sowie sein Trägerfahrzeug und dessen Teile;
c) Bedeutet der Ausdruck «Registerstaat» einen Startstaat, in dessen Register ein Weltraumgegenstand in Übereinstimmung mit Artikel II eingetragen ist.
Art. II
¹ Wird ein Weltraumgegenstand in eine Erdumlaufbahn oder darüber hinaus ge­startet, so registriert der Startstaat den Weltraumgegenstand durch eine Eintragung in ein entsprechendes von ihm zu führendes Register. Der Startstaat benachrichtigt den Generalsekretär der Vereinten Nationen von der Einrichtung dieses Registers.
² Gibt es in Bezug auf einen solchen Weltraumgegenstand zwei oder mehr Start­staaten, so legen sie gemeinsam fest, welcher von ihnen den Gegenstand in Überein­stimmung mit Absatz 1 registriert, wobei Artikel VIII des Vertrags über die Grund­sätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper⁶ zu berück­sichtigen ist; entsprechende Übereinkünfte, die zwischen den Startstaaten hinsicht­lich Hoheitsgewalt und Kontrolle über den Weltraumgegenstand und dessen Besat­zung geschlossen worden sind oder künftig geschlossen werden, bleiben unberührt.
³ Der Inhalt des Registers und die Bedingungen, unter denen es geführt wird, wer­den vom jeweiligen Registerstaat bestimmt.
⁶ SR 0.790
Art. III
¹ Der Generalsekretär der Vereinten Nationen führt ein Register, in das die nach Artikel IV übermittelten Angaben eingetragen werden.
² Die Angaben in diesem Register sind in vollem Umfang und frei zugänglich.
Art. IV
¹ Jeder Registerstaat übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, sobald dies praktisch möglich ist, die folgenden Angaben über jeden in sein Register eingetragenen Weltraumgegenstand:
a) Name des Startstaates oder der Startstaaten;
b) Eine geeignete Bezeichnung des Weltraumgegenstands oder seiner Register­nummer;
c) Datum und Hoheitsgebiet oder Ort des Startes;
d) Grundlegende Parameter der Umlaufbahn, einschliesslich: i) Umlaufzeit,
ii) Bahnneigung,
iii) Apogäum,
iv) Perigäum;
e) Allgemeine Funktion des Weltraumgegenstands.
² Jeder Registerstaat kann dem Generalsekretär der Vereinten Nationen von Zeit zu Zeit zusätzliche Angaben über einen in sein Register eingetragenen Weltraumge­genstand übermitteln.
³ Jeder Registerstaat benachrichtigt den Generalsekretär der Vereinten Nationen in grösstmöglichstem Umfang und, sobald dies praktisch möglich ist, von Weltraum­gegenständen, über die er früher Angaben übermittelt hat und die sich in einer Erd-umlaufbahn befunden haben, aber nicht mehr befinden.
Art. V
Ist ein in eine Erdumlaufbahn oder darüber hinaus gestarteter Weltraumgegenstand mit der Bezeichnung oder Registernummer nach Artikel IV Absatz 1 Buchstabe b) oder mit beiden gekennzeichnet, so notifiziert der Registerstaat dies dem General­sekretär der Vereinten Nationen, wenn er die Angaben über den Weltraumgegens­tand nach Artikel IV übermittelt. In diesem Fall vermerkt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Notifikation im Register.
Art. VI
Hat die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens es einem Vertrags­staat nicht ermöglicht, einen Weltraumgegenstand zu identifizieren, der diesem Staat oder einer seiner natürlichen oder juristischen Personen Schaden zugefügt hat oder der seiner Art nach gefährlich oder schädlich sein könnte, so entsprechen die ande­ren Vertragsstaaten, darunter insbesondere Staaten, die über Überwachungs‑ und Bahnverfolgungsanlagen für Weltraumgegenstände verfügen, in grösstmöglichem Umfang einem von diesem Vertragsstaat oder in seinem Namen vom Generalsekre­tär der Vereinten Nationen gestellten Ersuchen um Unterstützung zu angemessenen und vernünftigen Bedingungen bei der Identifizierung des Gegenstands. Ein Ver­tragsstaat, der ein solches Ersuchen stellt, übermittelt in grösstmöglichem Umfang Angaben über Zeitpunkt, Art und Umstände der Ereignisse, die Anlass zu dem Ersuchen gegeben haben. Die Bedingungen, zu denen eine derartige Unterstützung gewährt wird, sind Gegenstand einer Übereinkunft zwischen den betroffenen Par­teien.
Art. VII
¹ In diesem Übereinkommen, mit Ausnahme der Artikel VIII bis XII, gelten Bezug­nahmen auf Staaten als Bezugnahmen auf jede internationale zwischenstaatliche Organisation, die Tätigkeiten im Weltraum ausübt, sofern sie erklärt, dass sie die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen annimmt, und sofern die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Organisation Vertragsstaaten dieses Übereinkommens und des Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper⁷ sind.
² Mitgliedstaaten einer solchen Organisation, die Vertragsstaaten dieses Überein­kommens sind, unternehmen alle geeigneten Schritte, um sicherzustellen, dass die Organisation eine Erklärung nach Absatz 1 abgibt.
⁷ SR 0.790
Art. VIII
¹ Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der es vor seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 nicht unterzeichnet hat, kann ihm jederzeit beitreten.
² Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations‑ und Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
³ Dieses Übereinkommen tritt zwischen den Staaten, die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, mit Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde beim General­sekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
⁴ Für Staaten, deren Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt werden, tritt es mit Hinterlegung ihrer Ratifikati­ons‑ oder Beitrittsurkunden in Kraft.
⁵ Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet umgehend alle Unter­zeichnerstaaten und alle beitretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeich­nung und jeder Hinterlegung einer Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens und über sonstige Mitteilun­gen.
Art. IX
Jeder Vertragsstaat kann Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Änderun­gen treten für jeden Vertragsstaat, der sie annimmt, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten sie angenommen hat; für jeden weiteren Vertragsstaat treten sie mit der Annahme durch diesen in Kraft.
Art. X
Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird die Frage der Überprü­fung des Übereinkommens auf die vorläufige Tagesordnung der Generalversamm­lung der Vereinten Nationen gesetzt, um angesichts der Anwendung des Überein­kommens bis zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, ob es einer Revision bedarf. Nachdem das Übereinkommen fünf Jahre in Kraft gewesen ist, wird jedoch auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten und mit Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung des Übereinkommens einberu­fen. Bei einer solchen Überprüfung sind insbesondere alle einschlägigen technischen Entwicklungen zu berücksichtigen, einschliesslich derjenigen, die sich auf die Iden­tifizierung von Weltraumgegenständen beziehen.
Art. XI
Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen ein Jahr nach dessen Inkraft­treten durch eine schriftliche, an den Generalsekretär der Vereinten Nationen ge­richtete Notifikation zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang dieser Notifikation wirksam.
Art. XII
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen Unterzeich­nerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unter­zeichneten dieses Übereinkommen, das am 14. Januar 1975 in New York zur Unter­zeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 6. Juli 2020 ⁸

⁸ AS 1978 240 , 1979 1565 , 1982 1738 , 1985 1694 , 1987 1220 , 1990 1997 , 2004 4115 , 2007 5197 , 2012 2027 6037 , 2016 797 , 2018 1753 , 2020 3427 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Algerien

  9. März

2007 B

  9. März

2007

Antigua und Barbuda

13. Dezember

1988 N

  1. November

1981

Argentinien

  5. Mai

1993

  5. Mai

1993

Armenien

19. Januar

2018 B

19. Januar

2018

Australien

11. März

1986 B

11. März

1986

Belarus

26. Januar

1978

26. Januar

1978

Belgien

24. Februar

1977

24. Februar

1977

Brasilien

17. März

2006 B

17. März

2006

Bulgarien

11. Mai

1976

15. September

1976

Chile

17. September

1981 B

17. September

1981

China

12. Dezember

1988 B

12. Dezember

1988

    Hongkong a

  6. Juni

1997 B

  1. Juli

1997

Costa Rica

14. Oktober

2010 B

14. Oktober

2010

Dänemark

  1. April

1977

  1. April

1977

Deutschland

16. Oktober

1979

16. Oktober

1979

EUMETSAT

10. Juli

1997

10. Juli

1997

Europäische Fernmeldesatelliten-Organisation (EUTELSAT)

10. Juni

2014

10. Juni

2014

Europäische Weltraum-
Organisation (ESA)

  2. Januar

1979

  2. Januar

1979

Finnland

15. Januar

2018 B

15. Januar

2018

Frankreich

17. Dezember

1975

15. September

1976

Griechenland

27. Mai

2003

27. Mai

2003

Indien

18. Januar

1982 B

18. Januar

1982

Indonesien

16. Juli

1997 B

16. Juli

1997

Italien

  8. Dezember

2005 B

  8. Dezember

2005

Japan

20. Juni

1983 B

20. Juni

1983

Kanada

  4. August

1976

15. September

1976

Kasachstan

11. Januar

2001 B

11. Januar

2001

Katar

14. März

2012 B

14. März

2012

Kolumbien

10. Januar

2014 B

10. Januar

2014

Korea (Nord-)

10. März

2009 B

10. März

2009

Korea (Süd-)

14. Oktober

1981 B

14. Oktober

1981

Kuba

10. April

1978 B

10. April

1978

Kuwait

28. April

2014 B

28. April

2014

Libanon

12. April

2006 B

12. April

2006

Libyen

  8. Januar

2010 B

  8. Januar

2010

Liechtenstein

26. Februar

1999 B

26. Februar

1999

Litauen

  8. März

2013 B

  8. März

2013

Marokko

19. September

2012 B

19. September

2012

Mexiko

  1. März

1977

  1. März

1977

Mongolei

10. April

1985

10. April

1985

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Neuseeland b

23. Januar

2018 B

23. Januar

2018

Nicaragua

11. Juli

2017

11. Juli

2017

Niederlande c

    Aruba

26. Januar

1981

26. Januar

1981

    Curaçao

26. Januar

1981

26. Januar

1981

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

26. Januar

1981

26. Januar

1981

    Sint Maarten

26. Januar

1981

26. Januar

1981

Niger

22. Dezember

1976

22. Dezember

1976

Nigeria

  6. Juli

2009 B

  6. Juli

2009

Norwegen

28. Juni

1995 B

28. Juni

1995

Österreich

  6. März

1980

  6. März

1980

Pakistan

27. Februar

1986

27. Februar

1986

Peru

21. März

1979 B

21. März

1979

Polen

22. November

1978

22. November

1978

Portugal

  2. November

2018 B

  2. November

2018

Russland

13. Januar

1978

13. Januar

1978

Saudi-Arabien

18. Juli

2012 B

18. Juli

2012

Schweden

  9. Juni

1976

15. September

1976

Schweiz

15. Februar

1978

15. Februar

1978

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Seychellen

28. Dezember

1977 B

28. Dezember

1977

Slowakei

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

20. Februar

2019 N

25. Juni

1991

Spanien

20. Dezember

1978 B

20. Dezember

1978

St. Vincent und die Grenadinen

27. April

1999 N

27. Oktober

1979

Südafrika

27. Januar

2012 B

27. Januar

2012

Tschechische Republik

22. Februar

1993 N

  1. Januar

1993

Türkei*

21. Juni

2006 B

21. Juni

2006

Ukraine

14. September

1977

14. September

1977

Ungarn

26. Oktober

1977

26. Oktober

1977

Uruguay

18. August

1977 B

18. August

1977

Venezuela

  3. November

2016 B

  3. November

2016

Vereinigte Arabische Emirate

  7. November

2000 B

  7. November

2000

Vereinigte Staaten

15. September

1976

15. September

1976

Vereinigtes Königreich

30. März

1978

30. März

1978

    Anguilla

30. März

1978

30. März

1978

    Gebiete unter territorialer
    Souveränität des Vereinigten
    Königreichs

30. März

1978

30. März

1978

Zypern**

  6. Juli

1978 B

  6. Juli

1978

*
Vorbehalte und Erklärungen
** Einwendungen
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a Vom 30. März 1978 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volks­republik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong.
b Das Übereinkommen gilt nicht für Tokelau.
c Für das Königreich in Europa.
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