Reglement über die Nebenbezüge des Strassenunterhaltspersonals (154.222)
CH - ZG

Reglement über die Nebenbezüge des Strassenunterhaltspersonals

154.222 Reglement über die Nebenbezüge des Strassenunterhaltspersonals v om 17. Juni 1997 1) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 1 Abs. 3, 56 und 73 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Ar- beitsverhältnis des Staatspersonals vom 1. September 1994 2) sowie in Aus- führung von § 20 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeits- v erhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung) vom 12. Dezember 1994 3) , beschliesst: § 1 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement ordnet die Nebenbezüge für das Personal der Abtei- lung Strassenunterhalt des kantonalen Tiefbauamtes. Die Vorschriften der Personalverordnung über Nebenbezüge finden nur soweit Anwendung, als in diesem Reglement ausdrücklich darauf verwiesen wird. 2 Der Regierungsrat kann weitere Personalkategorien diesem Reglement unterstellen. § 2 Arbeitszeit Die ordentliche Arbeitszeit wird von der Baudirektion festgelegt. 1) GS 25, 591 2) BGS 154.21 3) BGS 154.211
154.222 § 3 Inkonvenienzentschädigung 1 Das Strassenunterhaltspersonal bezieht eine Inkonvenienzentschädi- gung von Fr. 3600.– pro Jahr, die monatlich ausbezahlt wird. 2 Ein Drittel der Inkonvenienzentschädigung gilt als Funktionszulage und bildet Bestandteil des versicherten Gehaltes. 3 Die Baudirektion ist ermächtigt, für spezielle Funktionen lediglich Teil- beträge festzulegen. § 4 Überzeit 1 Überzeit ist in der Regel durch Freizeit zu kompensieren. Ist eine zeit- liche Kompensation nicht möglich oder nicht angezeigt, wird die Überzeit- arbeit stundenweise vergütet. 2 Überzeit, Nachtarbeit sowie Arbeitsleistungen an Frei-, Sonn- und Feier- tagen werden mit folgenden Zuschlägen entschädigt: a) an Werktagen: von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr mit 25 Prozent, von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr mit 50 Prozent; b) an Frei-, Sonn- und Feiertagen mit 50 Prozent. § 5 Pikettbereitschaft Es werden bei Pikettorder zur Abgeltung der Bereitschaft folgende War- tegelder ausgerichtet: a) Fr. 28.– pro Halbtag; b) Fr. 392.– pro Woche für spezielle Aufgaben und Funktionen (z. B. Pikettchef). § 6 Bekleidung Das Strassenunterhaltspersonal erhält je nach Funktion und Aufgabe Dienstkleider sowie die von der SUVA vorgeschriebenen Ausrüstungen für Spezialarbeiten. § 7 T euerung Die Nebenbezüge, mit Ausnahme der Inkonvenienzzulage, werden analog den Besoldungen für das übrige Staatspersonal jährlich der Teuerung ange- passt.
154.222 § 8 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Es ist in die Gesetzes- sammlung aufzunehmen. Auf den selben Zeitpunkt werden sämtliche wi- dersprechenden Erlasse aufgehoben, namentlich das Reglement über das Dienstverhältnis des Strassenunterhalts- und Forstpersonals vom 7. Dezem- ber 1970 1) . 1) GS 19, 787
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