Europäisches Kulturabkommen (0.440.1)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Europäisches Kulturabkommen

    Abgeschlossen in Paris am 19. Dezember 1954 Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Juni 1962² Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 13. Juli 1962 In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Juli 1962 (Stand am 13. Februar 2013) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 1962 933
    Die unterzeichneten Regierungen der Mitglieder des Europarates,
    In der Erwägung, dass der Europarat die Herstellung einer engeren Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zur Aufgabe hat, insbesondere um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
    In der Erwägung, dass ein besseres gegenseitiges Verständnis zwischen den europäi­schen Völkern es ermöglichen würde, diesem Ziel näher zu kommen;
    In der Erwägung, dass es deshalb wünschenswert ist nicht nur zweiseitige Kultur­abkommen zwischen den Mitgliedern des Europarates abzuschliessen, sondern auch gemeinsam zu handeln, um die europäische Kultur zu wahren und ihre Entwicklung zu fördern;
    In dem Entschluss, ein allgemeines europäisches Kulturabkommen abzuschliessen, um unter den Staatsangehörigen aller Mitglieder des Europarates und derjenigen anderen europäischen Staaten, die diesem Abkommen beitreten, das Studium der Sprachen, der Geschichte und der Zivilisation der anderen Vertragsparteien sowie auch ihrer gemeinsamen Kultur zu fördern,
    sind wie folgt übereingekommen:
    Art. 1
    Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen zum Schutz und zur Mehrung ihres Beitrags zum gemeinsamen kulturellen Erbe Europas.
    Art. 2
    Jede Vertragspartei wird, soweit wie möglich,
    (a) bei ihren Staatsangehörigen das Studium der Sprachen, der Geschichte und der Zivilisation der anderen Vertragsparteien fördern und diesen Vertrags­parteien auf ihrem Gebiet Erleichterungen für die Ausgestaltung solcher Studien gewähren;
    (b) bestrebt sein, das Studium ihrer Sprache oder Sprachen, ihrer Geschichte und ihrer Zivilisation im Gebiet der anderen Vertragsparteien zu fördern und de­ren Staatsangehörigen die Möglichkeit zu geben, sich solchen Studien auf ih­rem Gebiet zu widmen.
    Art. 3
    Die Vertragsparteien konsultieren sich im Rahmen des Europarates, um ihr Vor­gehen zur Förderung der im europäischen Interesse liegenden kulturellen Massnah­men aufeinander abzustimmen.
    Art. 4
    Zwecks Durchführung der Artikel 2 und 3 erleichtert jede Vertragspartei soweit wie möglich die Bewegungsfreiheit und den Austausch von Personen und Kulturgütern.
    Art. 5
    Jede Vertragspartei betrachtet die europäischen Kulturgüter, die sich unter ihrer Kontrolle befinden, als Bestandteil des gemeinsamen europäischen kulturellen Erbes, trifft die erforderlichen Massnahmen zu ihrem Schutz und erleichtert den Zugang zu ihnen.
    Art. 6
    1.  Vorschläge zur Anwendung und Fragen der Auslegung dieses Abkommens werden auf den Tagungen des Ausschusses der Kultursachverständigen des Europa­rates geprüft.
    2.  Jeder Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, aber diesem Abkommen gemäss Artikel 9 Absatz 4 beigetreten ist, kann einen oder mehrere Vertreter zu den in Absatz 1 vorgesehenen Tagungen entsenden.
    3.  Die auf den in Absatz 1 vorgesehenen Tagungen gefassten Beschlüsse werden dem Ministerkomitee des Europarates als Empfehlungen vorgelegt, es sei denn, dass es sich um Entscheidungen handelt, die als Verwaltungsangelegenheiten, welche keine zusätzlichen Ausgaben erfordern, in die Zuständigkeit des Ausschusses der Kultursachverständigen fallen.
    4.  Der Generalsekretär des Europarates bringt den Mitgliedern des Rates sowie den Regierungen aller Staaten, die diesem Abkommen beigetreten sind, jede darauf bezügliche Entscheidung, die vom Ministerkomitee oder vom Ausschuss der Kultur­sachverständigen getroffen wird, zur Kenntnis.
    5.  Jede Vertragspartei meldet dem Generalsekretär des Europarates zu gegebener Zeit jede Massnahme, die sie auf Grund der Entscheidungen des Ministerkomitees oder des Ausschusses der Kultursachverständigen zur Durchführung dieses Abkommens trifft.
    6.  Sind bestimmte Vorschläge zur Durchführung dieses Abkommens nur für eine beschränkte Anzahl von Vertragsparteien von Interesse, so können sie gemäss Arti­kel 7 behandelt werden, sofern ihre Verwirklichung keine Ausgaben für den Europa­rat zur Folge hat.
    Art. 7
    Wünschen zwei oder mehr Vertragsparteien zur Förderung der Ziele dieses Abkommens am Sitz des Europarates andere Tagungen abzuhalten als in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehen, so gewährt ihnen der Generalsekretär des Europarates jede erforderliche Verwaltungshilfe.
    Art. 8
    Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden,
    (a) dass sie die Bestimmungen eines von einer Vertragspartei bereits unterzeich­neten zweiseitigen Kulturabkommens beeinträchtigt oder den künftigen Ab­schluss eines solchen weniger erstrebenswert macht, oder
    (b) dass sie die Pflicht einer Person zur Beachtung der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften über die Einreise, den Aufent­halt und die Ausreise von Ausländern berührt.
    Art. 9
    1.  Dieses Abkommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europa­rates aufgelegt. Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
    2.  Dieses Abkommen tritt, sobald drei Unterzeichnerregierungen ihre Ratifikations­urkunden hinterlegt haben, für diese Regierungen in Kraft.
    3.  Für jede Unterzeichnerregierung, die dieses Abkommen in der Folge ratifiziert, tritt es mit der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.
    4.  Das Ministerkomitee des Europarates kann durch einstimmigen Beschluss und unter den ihm zweckmässig erscheinenden Bedingungen jeden europäischen Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Abkommen beizutreten. Jeder Staat, der eine Einladung erhält, kann dem Abkommen durch Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates beitreten; der Beitritt wird mit dem Eingang dieser Urkunde wirksam.
    5.  Der Generalsekretär des Europarates notifiziert allen Mitgliedern des Rates sowie den beigetretenen Staaten die Hinterlegung aller Ratifikations‑ und Beitritts­urkunden.
    Art. 10
    Jede Vertragspartei kann diejenigen Hoheitsgebiete, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, durch eine an den Generalsekretär des Europarates zu richtende Erklärung bestimmen; diese Erklärung bringt der Generalsekretär allen anderen Vertragsparteien zur Kenntnis.
    Art. 11
    1.  Nach Ablauf von fünf Jahren, von seinem Inkrafttreten an gerechnet, kann dieses Abkommen jederzeit von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Notifizierung an den Generalsekretär des Europarates; dieser setzt die anderen Vertragsparteien davon in Kenntnis.
    2.  Die Kündigung wird für die betreffende Vertragspartei mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär des Europarates wirk­sam.

    Unterschriften

    Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig beglaubigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
    Geschehen zu Paris am 19. Dezember 1954 in französischer und englischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise massgebend sind, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt den unter­zeichneten und den beigetretenen Regierungen beglaubigte Abschriften.
    (Es folgen die Unterschriften)

    Geltungsbereich am 13. Februar 2013 ³

    ³ AS 1962 935 , 1968 1726 , 1972 1887 , 1978 304 , 1984 229 , 1987 838 , 1989 179 , 1990 1264 , 2003 3429 , 2009 3953 und 2013 705 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungs­bereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

    Vertragsstaaten

    Ratifikation
    Beitritt (B)
    Nachfolge­erklärung (N)

    Inkrafttreten

    Albanien

    25. Juni

    1992 B

    25. Juni

    1992

    Andorra

    22. Januar

    1996

    22. Januar

    1996

    Armenien

    25. April

    1997 B

    25. April

    1997

    Aserbaidschan

    25. April

    1997 B

    25. April

    1997

    Belarus

    18. Oktober

    1993 B

    18. Oktober

    1993

    Belgien

    11. Mai

    1955

    11. Mai

    1955

    Bosnien und Herzegowina

    29. Dezember

    1994 B

    29. Dezember

    1994

    Bulgarien

      2. September

    1991 B

      2. September

    1991

    Dänemark

      7. Mai

    1955

      7. Mai

    1955

    Deutschland*

    17. November

    1955

    17. November

    1955

    Estland

      7. Mai

    1992 B

      7. Mai

    1992

    Finnland

    23. Januar

    1970 B

    23. Januar

    1970

    Frankreich

    19. März

    1955

      5. Mai

    1955

    Georgien

    25. April

    1997 B

    25. April

    1997

    Griechenland*

    10. Januar

    1962

    10. Januar

    1962

    Heiliger Stuhl

    10. Dezember

    1962 B

    10. Dezember

    1962

    Irland

    11. März

    1955

      5. Mai

    1955

    Island

      1. März

    1956

      1. März

    1956

    Italien

    16. Mai

    1957

    16. Mai

    1957

    Kasachstan

      5. März

    2010 B

      5. März

    2010

    Kroatien

    27. Januar

    1993 B

    27. Januar

    1993

    Lettland

      7. Mai

    1992 B

      7. Mai

    1992

    Liechtenstein

    13. Juni

    1979

    13. Juni

    1979

    Litauen

      7. Mai

    1992 B

      7. Mai

    1992

    Luxemburg

    30. Juli

    1956

    30. Juli

    1956

    Malta

    12. Dezember

    1966

    12. Dezember

    1966

    Mazedonien

    24. November

    1995 B

    24. November

    1995

    Moldau

    24. Mai

    1994 B

    24. Mai

    1994

    Monaco

      6. Juli

    1994 B

      6. Juli

    1994

    Montenegro

      6. Juni

    2006 N

      6. Juni

    2006

    Niederlande*

      8. Februar

    1956

      8. Februar

    1956

    Norwegen

    24. Januar

    1956

    24. Januar

    1956

    Österreich

      4. März

    1958

      4. März

    1958

    Polen

    16. November

    1989 B

    16. November

    1989

    Portugal

    16. Februar

    1976 B

    16. Februar

    1976

    Rumänien

    19. Dezember

    1991 B

    19. Dezember

    1991

    Russland

    21. Februar

    1991 B

    21. Februar

    1991

    San Marino

    13. Februar

    1986 B

    13. Februar

    1986

    Schweden

    16. Juni

    1958

    16. Juni

    1958

    Schweiz*

    13. Juli

    1962 B

    13. Juli

    1962

    Serbien

    28. Februar

    2001 B

    28. Februar

    2001

    Slowakeia

    10. Mai

    1990 B

      1. Januar

    1993

    Slowenien

      2. Juli

    1992 B

      2. Juli

    1992

    Spanien

      4. Juli

    1957 B

      4. Juli

    1957

    Tschechische Republika

    10. Mai

    1990 B

      1. Januar

    1993

    Türkei

    10. Oktober

    1957

    10. Oktober

    1957

    Ukraine

    13. Juni

    1994 B

    13. Juni

    1994

    Ungarn

    16. November

    1989 B

    16. November

    1989

    Vereinigtes Königreich*

      5. Mai

    1955

      5. Mai

    1955

        Gibraltar

    27. Mai

    1998

    27. Mai

    1998

        Insel Man

    28. Januar

    1994

    28. Januar

    1994

        Jersey

    19. März

    1999

    19. März

    1999

    Zypern

    23. September

    1969

    23. September

    1969

    *

    Vorbehalte und Erklärungen.

    Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: http://conventions.coe.int/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden

    a

    Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde der Tschechischen und Slowakischen
    Föderativen Republik.

    Vorbehalte und Erklärungen

    Schweiz ⁴
    Mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Schweiz und insbesondere die Zuständigkeit der Kantone auf dem Gebiet der Erziehung und der Kultur, wie sie sich aus der Bundesverfassung ergibt, wird diese Zuständigkeit bei der Anwendung des Abkommens durch die Schweiz vorbehalten.
    ⁴ BB vom 5. Juni 1962 ( AS 1962 933 )
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