Übereinkommen über die Leichenbeförderung (0.818.62)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über die Leichenbeförderung

Abgeschlossen in Strassburg am 26. Oktober 1973 Von der Schweiz unterzeichnet am 17. Dezember 1979² In Kraft getreten für die Schweiz am 18. Januar 1980 (Stand am 30. April 2015) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² Ohne Ratifikationsvorbehalt.
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in Anbetracht der Notwendigkeit, die Förmlichkeiten für die internationale Beförderung von Leichen zu vereinfachen,
eingedenk der Tatsache, dass die Beförderung von Leichen keine Gesundheitsgefahr darstellt, auch wenn der Tod auf eine übertragbare Krankheit zurückzuführen war, vorausgesetzt, dass geeignete Massnahmen insbesondere für die Undurchlässigkeit des Sarges getroffen werden,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
(1)  Die Vertragsparteien wenden in ihren Beziehungen untereinander die Bestimmungen dieses Übereinkommens an.
(2)  Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet Beförderung von Leichen die internationale Beförderung von Leichen vom Abgangsstaat zum Bestimmungsstaat; als Abgangsstaat gilt der Staat, in dem die Beförderung begann; im Falle von Exhumierungen ist es der Staat, in dem die Beisetzung stattgefunden hat; Bestimmungsstaat ist der Staat, in dem die Leiche nach der Beförderung beigesetzt oder eingeäschert werden soll.
(3)  Dieses Übereinkommen gilt nicht für die internationale Beförderung von Leichenasche.
Art. 2
(1)  Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stellen die Höchstanforderungen dar, die in Verbindung mit der Beförderung von Leichen sowie der Durchfuhr oder ihrer Annahme im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei vereinbart werden können.
(2)  Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, entweder aufgrund zweiseitiger Übereinkünfte oder durch gemeinsam getroffene Entscheidungen in Sonderfällen und insbesondere bei Beförderungen in Grenzgebieten grössere Erleichterungen zu gewähren.
Damit derartige Übereinkünfte oder Entscheidungen in jedem gegebenen Fall anwendbar sind, ist die Zustimmung aller beteiligten Staaten erforderlich.
Art. 3
(1)  Jeder Leiche muss für die internationale Beförderung ein besonderes von der zuständigen Behörde des Abgangsstaats ausgestelltes Dokument (Leichenpass) beigegeben werden.
(2)  Der Pass muss mindestens die Angaben enthalten, die in dem als Anlage beigefügten Muster aufgeführt sind; der Pass muss in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates, in dem er ausgestellt wird, und in einer der Amtssprachen des Europarats ausgefertigt sein.
Art. 4
Ausser dem Leichenpass werden sowohl vom Bestimmungsstaat wie vom Durchfuhrstaat ausschliesslich Dokumente verlangt, die aufgrund internationaler Übereinkommen und Abkommen über das allgemeine Transportwesen oder aufgrund künftiger Vereinbarungen über die Beförderung von Leichen erforderlich sind.
Art. 5
Der Pass wird von der in Artikel 8 genannten zuständigen Behörde nur dann ausgestellt, wenn
a) alle im Abgangsstaat geltenden medizinischen, gesundheitlichen, verwaltungsmässigen und rechtlichen Bestimmungen über die Leichenbeförderung und gegebenenfalls über die Beisetzung und Exhumierung erfüllt worden sind;
b) die Leiche in einen Sarg gelegt worden ist, der die Anforderungen der Artikel 6 und 7 erfüllt;
c) der Sarg nur die Leiche der in dem Pass genannten Person und die persön­lichen Gegenstände enthält, die mit der Leiche beigesetzt oder eingeäschert werden sollen.
Art. 6
(1)  Der Sarg muss undurchlässig und mit saugfähigen Stoffen ausgekleidet sein. Falls die zuständige Behörde des Abgangsstaats es für notwendig erachtet, muss der Sarg mit einer Druckausgleichvorrichtung versehen werden, um den Innen- und den Aussendruck auszugleichen. Er muss bestehen
i) entweder aus einem äusseren Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 20 mm und einem sorgfältig verlöteten inneren Sarg aus Zink oder aus einem anderen selbstzersetzenden Stoff;
ii) oder aus einem einzigen Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 30 mm, der mit einer Schicht aus Zink oder aus einem anderen selbstzersetzenden Stoff ausgekleidet ist.
(2)  Ist der Tod auf eine ansteckende Krankheit zurückzuführen, so muss die Leiche in ein mit einer antiseptischen Lösung durchtränktes Leichentuch eingewickelt werden.
(3)  Unbeschadet der Absätze 1 und 2 muss der Sarg bei Beförderung auf dem Luftweg mit einer Druckausgleichvorrichtung versehen sein oder, sofern nicht vorhanden, für eine Widerstandsfähigkeit gewährleisten, die von der zuständigen Behörde des Abgangsstaats als ausreichend anerkannt wird.
Art. 7
Wird der Sarg wie eine gewöhnliche Sendung befördert, so muss er sich in einer Verpackung befinden, die nicht mehr einem Sarg ähnlich sieht und auf der zu vermerken ist, dass sie mit Sorgfalt zu behandeln ist.
Art. 8
Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats die Bezeichnung der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 und 3 genannten zuständigen Behörde mit.
Art. 9
Führt eine Beförderung durch einen Drittstaat, der Vertragspartei des Berliner Abkommens vom 10. Februar 1937³ über Leichenbeförderung ist, so kann jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens von einem anderen Vertragsstaat verlangen, die Massnahmen zu treffen, die es ihm ermöglichen, seine Verpflichtungen aus dem Berliner Abkommen zu erfüllen.
³ SR 0.818.61
Art. 10
(1)  Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen oder
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.
(2)  Die Ratifikations‑ oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Art. 11
(1)  Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 10 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.
(2)  Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder der es ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations‑ oder der Annahmeurkunde in Kraft.
Art. 12
(1)  Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
(2)  Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird einen Monat nach ihrer Hinterlegung wirksam.
Art. 13
(1)  Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheits­gebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
(2)  Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.
(3)  Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Massgabe des Artikels 14 zurückgenommen werden.
Art. 14
(1)  Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2)  Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
(3)  Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Art. 15
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
a) jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme;
b) jede Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation oder Annahme;
c) jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde,
d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 11;
e) jede nach Artikel 13 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
f) jede nach Artikel 14 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird,
g) jede ihm nach Artikel 8 zugegangene Mitteilung.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben,
Geschehen zu Strassburg am 26. Oktober 1973 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage

Leichenpass

Dieser Pass ist entsprechend dem Übereinkommen über die Leichenbeförderung, insbesondere den Artikeln 3 und 5⁴ ausgestellt.

Er gestattet den Transport der Leiche des/der:

Name und Vorname des/der Verstorbenen

verstorben am

in

Todesursache (wenn möglich)⁵ und⁶

im Alter von Jahren

Geburtsdatum und -ort (wenn möglich)

Die Leiche ist zu befördern

(Beförderungsmittel)

von (Abgangsort)

über (Strecke)

nach (Bestimmungsort)

Die Beförderung dieser Leiche wurde ordnungsgemäss genehmigt. Alle Behörden der Staaten, durch deren Hoheitsgebiet die Leiche befördert werden muss, werden deshalb gebeten, den Transport ungehindert passieren zu lassen.

Ort:

Datum:

Unterschrift der zuständigen Behörde

Dienststempel der zuständigen Behörde

⁴ Der Wortlaut der Artikel 3 und 5 des Übereinkommens muss sich auf der Rückseite des Passes befinden.
⁵ Die Todesursache soll in Englisch oder Französisch oder im WHO‑Zahlenkode für die internationale Klassifizierung von Krankheiten angegeben werden.
⁶ Wird aus Gründen der beruflichen Schweigepflicht die Todesursache nicht angegeben, so ist der Leiche während der Beförderung in einem versiegelten Umschlag eine Bescheinigung der Todesursache beizugeben und der zuständigen Behörde im Bestimmungsland vorzulegen. Der versiegelte Umschlag muss zur Identifizierung aussen entsprechend gekennzeichnet und fest am Leichenpass angeheftet sein. Anderenfalls ist auf dem Pass zu vermerken, ob die Person eines natürlichen Todes und an einer nicht ansteckenden Krankheit verstorben ist. Ist dies nicht der Fall, so sind die Umstände des Todes oder die Art der ansteckenden Krankheit anzugeben.

Geltungsbereich am 30. April 2015 ⁷

⁷ AS 1980 302 , 1982 1818 , 1983 262 1343 , 1985 279 , 1989 1116 , 2005 1737 , 2011 1609 und 2015 1293 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation Beitritt (B)

Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

Inkrafttreten

Andorra*

  9. Februar

2007

10. März

2007

Belgien*

25. September

1981

26. Oktober

1981

Estland*

  6. Dezember

2001 U

  7. Januar

2002

Finnland*

14. Februar

1989 B

15. März

1989

Frankreich*

  9. Mai

2000

10. Juni

2000

Griechenland*

  7. April

1983

  8. Mai

1983

Island*

10. Oktober

1975 U

11. November

1975

Lettland*

  5. Dezember

1996

  6. Januar

1997

Litauen

10. August

2009

11. September

2009

Luxemburg*

21. Oktober

1983

22. November

1983

Moldau*

13. Februar

2003

14. März

2003

Niederlande*

24. November

1975

25. Dezember

1975

Aruba

24. November

1975

25. Dezember

1975

Norwegen*

12. November

1974 U

11. November

1975

Österreich*

10. Juli

1978

11. August

1978

Portugal*

  7. Juli

1980

  8. August

1980

Schweden*

 4. Oktober

1982 U

 5. November

1982

Schweiz*

17. Dezember

1979 U

18. Januar

1980

Slowakei*

19. Januar

1996 U

20. Februar

1996

Slowenien

  5. November

1998

  6. Dezember

1998

Spanien*

18. März

1992

19. April

1992

Tschechische Republik*

23. Januar

2012

24. Februar

2012

Türkei*

19. Dezember

1975

20. Januar

1976

Zypern*

  1. August

1975

11. November

1975

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Erklärung gemäss Artikel 8

Schweiz
Bundesamt für Gesundheitswesen
Bollwerk 27
Postfach 2644
CH‑3001 Bern
Markierungen
Leseansicht