Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Kanton Solothurn (425.151)
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Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Kanton Solothurn

1 Verfassung der Evangelisch- Reformierten Kirche Kanton Solothurn An der Urnenabstimmung vom 5. Juni 2005 von der Mehrh eit der Stim- menden der Evangelisch-Reformierten Kirche Kanton Solot hurn ange- nommen Präambel Einen anderen Grund kann niemand legen als den, der gelegt ist, welcher Jesus Christus ist.

1. Korinther 3,11

Die Evangelisch-Reformierte Kirche Kanton Solothurn gibt sich gestützt auf Art. 53-57 der Kantonsverfassun g vom 8. Juni 1986 die nachstehende Verfassung: I. Grundsätze Art. 1. Wesen und Grundlage der Kirche
1 Kirche ist überall, wo Menschen im Namen Jesu Chris ti zusammenkom- men, wo Gottes Wort auf Grund der beiden Testamente verkündet und gehört wird, wo Menschen durch den Heiligen Geist i m Glauben gestärkt und zu lebendiger Gemeinschaft des Leibes Christi verb unden sind. Die so verbundenen Menschen anerkennen Jesus Christus als H aupt der Kirche und bezeugen durch ihr Leben die Hoffnung auf das Komm en des Reiches Gottes.
2 Die Evangelisch-Reformierte Kirche Kanton Solothurn be kennt sich zum Evangelium von Jesus Christus in der Gemeinschaft mit der weltweiten christlichen Kirche. Sie weiss im Besonderen um ihre Prägung durch die Reformation und verpflichtet sich, dieses Erbe leben dig weiterzugeben. Art. 2. Auftrag der Kirche
1 Die Evangelisch-Reformierte Kirche Kanton Solothurn ko mmt ihrem Auf- trag nach in der Verkündigung des Evangeliums im Wort , durch die Taufe und das Abendmahl, im kirchlichen Unterricht, in de r Kinder- und Jugend- arbeit, Erwachsenenbildung, Seelsorge, Diakonie sowi e in der Förderung ihrer Hilfswerke und der Mission. Sie kann andere For men des gemeindli- chen Lebens im Rahmen des Evangelisch-Reformierten Gl aubens fördern.
2 Vom Evangelium her verpflichtet sich die Evangelisch-R eformierte Kirche Kanton Solothurn, die Würde aller Menschen, den Friede n und die Gerech- tigkeit sowie die Bewahrung der Schöpfung zu achten u nd zu fördern.
2 Art. 3. Beziehungen zu anderen Kirchen und Religionen
1 Die Evangelisch-Reformierte Kirche Kanton Solothurn is t Mitglied des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes und durch d iesen verbun- den mit den reformierten Kirchen in der ganzen Welt u nd mit allen Kir- chen des Ökumenischen Rates.
2 Sie pflegt die Zusammenarbeit mit den benachbarten Kantonalkirchen und den Schwesterkirchen.
3 Sie achtet in besonderer Weise das Judentum, in dem auch die Christen- heit Wurzeln hat.
4 Sie ist offen für den Dialog mit anderen Religionen . Art. 4. Rechtspersönlichkeit
1 Die Evangelisch-Reformierte Kirche Kanton Solothurn is t gemäss der Verfassung des Kantons Solothurn eine öffentlich-recht liche Körperschaft.
2 Sie gibt sich ihre Ordnungen im Rahmen des staatlic hen Rechts. Art. 5. Mitgliedschaft und Kirchengebiet
1 Zur Evangelisch-Reformierten Kirche Kanton Solothurn g ehören alle Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinden der Bezirke Th al, Gäu, Olten, Gösgen, Dorneck, Thierstein.
2 Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinden aus andern Be zirken können ihre Mitgliedschaft durch Annahme der Verfassung erk lären. Art. 6. Zugehörigkeit Die Evangelisch-Reformierte Kirche Kanton Solothurn umf asst alle Perso- nen, die einer ihr angeschlossenen Kirchgemeinde ang ehören. Art. 7. Stimm- und Wahlrecht Das Stimm- und Wahlrecht richtet sich nach der Kanton sverfassung und dem Gesetz über die politischen Rechte. Art. 8. Amtsperiode Die Amtsperiode für die kirchlichen Behörden richte t sich nach derjenigen der staatlichen Behörden. II. Organisation A. Die Kirchgemeinden Art. 9. Rechtsform
1 Die Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2 Sie regeln ihre Angelegenheiten selbständig im Rahm en der staatlichen und der innerkirchlichen Rechtsordnung.
3 Sie sind vermögensfähig und berechtigt, Steuern auf d em Einkommen und Vermögen der Mitglieder sowie Personalsteuern zu erheben.
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4 Die Bildung, Vereinigung, Auflösung oder Änderung i m Bestand und Gebiet der Kirchgemeinden bedürfen der Zustimmung de r beteiligten Kirchgemeinden und des Kantonsrates.
5 Grenzänderungen, die keine wesentliche Änderung im Gebiet der Kirch- gemeinde bedeuten, können durch Beschluss der betei ligten Kirchge- meinden oder aus wichtigen Gründen auf Antrag diese r Kirchgemeinden durch den Regierungsrat vorgenommen werden. Sein Ents cheid kann von den beteiligten Kirchgemeinden an den Kantonsrat weit ergezogen wer- den.
6 Der Abschluss von Pastorationsverträgen unterliegt d er Genehmigung durch den Synodalrat. Art. 10. Mitgliedschaft
1 Die Kirchgemeinde umfasst alle in ihrem Gebiet wohn enden Mitglieder.
2 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitt eilung an den Kirchge- meinderat erklärt werden. Art. 11. Aufgaben
1 Die Kirchgemeinde führt insbesondere die in Art. 2 dieser Verfassung genannten Aufgaben aus.
2 Sie kann an der Lösung regionaler, kantonaler und ge samtkirchlicher Aufgaben mitwirken. Art. 12. Organe
1 Organe der Kirchgemeinde sind:

1. die Kirchgemeindeversammlung

2. der Kirchgemeinderat

3. die Rechnungsprüfungskommission

2 Die Kirchgemeinde erlässt eine eigene Kirchgemeindeo rdnung und die nötigen Reglemente nach dem kantonalen Gemeindegese tz.
3 Die Kirchgemeinde kann die ausserordentliche Gemein deorganisation einführen. B. Die Kantonalkirche

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 13. Aufgaben Die Kantonalkirche erfüllt die Aufgaben, welche in d er Kirchenverfassung und der Kirchenordnung festgelegt sind. Sie nimmt auc h solche wahr, welche die Kirchgemeinden nicht allein besorgen könn en. Art. 14. Mittel Die finanziellen Aufwendungen der Kantonalkirche werd en insbesondere gedeckt durch:

1. Beiträge der Kirchgemeinden

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2. Anteil aus dem kirchlichen Finanzausgleich

3. Erträge aus Stiftungen und Fonds

4. Andere Zuwendungen und Beiträge

Art. 15. Organe Organe der Kantonalkirche sind:

5. die Synode

6. der Synodalrat

7. die Geschäftsprüfungskommission

8. die Beschwerdekommission

9. das Dekanat

10. das Pfarrkapitel

11. das Diakoniekapitel

2. Synode

Art. 16. Stellung Die Synode ist das oberste Organ der Kantonalkirche. Art. 17. Zusammensetzung und Wahl
1 Die Synode besteht aus 40 von den Kirchgemeinden gewäh lten Abge- ordneten.
2 Jeder Kirchgemeinde steht vorab ein Sitz in der Synode zu . Die übrigen Sitze werden im Verhältnis der Evangelisch-Reformierten Wohnbevölke- rung verteilt.
3 Die Mitglieder des Synodalrates der Kirche Kanton Solot hurn nehmen an der Synode mit beratender Stimme teil. Art. 18. Aufgaben
1 Die Synode wählt das Büro der Synode, bestehend aus de m Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vize präsidentin, zwei Stimmenzählern oder Stimmenzählerinnen und dem Sekretär oder der Sekretärin.
2 Sie wählt die Mitglieder des Synodalrates, den Präsid enten oder die Prä- sidentin des Synodalrates, die Geschäftsprüfungskommi ssion und nimmt alle ihr durch die Kirchenordnung übertragenen Wahle n vor.
3 Sie erlässt eine Kirchenordnung.
4 Sie ordnet die gesamtkirchlichen Dienste.
5 Sie ist für den Finanzhaushalt der Kantonalkirche veran twortlich, insbe- sondere genehmigt sie das Budget, den Finanzausgleich sowie die Jahres- rechnung und legt die jährlichen Beiträge der Kirchg emeinden fest.
6 Sie genehmigt den Geschäftsbericht des Synodalrates. Art. 19. Antrags- und Petitionsrecht
1 Das Recht, Anträge an die Synode zu stellen, haben:

12. die Synodalen

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13. der Synodalrat

14. die von der Synode bestellten Kommissionen

15. das Pfarrkapitel

16. das Diakoniekapitel

2 Jeder hat das Recht, Gesuche und Eingaben an die B ehörden innerhalb der Evangelisch-Reformierten Kirche zu richten. Die zus tändige Behörde ist verpflichtet, innert angemessener Frist, jedoch vo r Ablauf eines Jahres, eine begründete Antwort zu geben.

3. Synodalrat

Art. 20. Stellung Der Synodalrat ist im Rahmen der Kantonsverfassung, der Kirchenverfas- sung und der Kirchenordnung die Verwaltungs-, Aufsich ts- und Vollzugs- behörde der Kantonalkirche. Art. 21. Zusammensetzung
1 Der Synodalrat besteht aus 7 Mitgliedern; mindestens 4 davon sind Laien.
2 Die Mitglieder des Synodalrates dürfen weder der Synod e noch dem Dekanat angehören. Art. 22. Aufgaben
1 Der Synodalrat vertritt die Kantonalkirche nach aussen .
2 Er vollzieht die Gesetze und Beschlüsse der Synode.
3 Er nimmt Wahlen in Ämter, Kommissionen und Abordnun gen vor, deren Bestellung nicht ausdrücklich der Synode vorbehalten i st.
4 Er übt die Aufsicht aus über die innerkirchlichen Angelegenheiten.

4. Geschäftsprüfungskommission

Art. 23. Zusammensetzung
1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus dem Pr äsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsident in, dem Sekretär oder der Sekretärin und zwei weiteren Mitgliedern.
2 Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission dür fen keinem anderen Organ der Kantonalkirche angehören. Art.24. Aufgaben
1 Die Geschäftsprüfungskommission prüft die Amtsführ ung des Synodalra- tes und das Rechnungswesen der Kantonalkirche.
2 Sie erstattet der Synode schriftlich Bericht und stel lt Antrag.

5. Beschwerdekommission

Art. 25. Zusammensetzung
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1 Die Beschwerdekommission setzt sich aus dem Präside nten oder der Präsidentin und vier Mitgliedern zusammen.
2 Die Mitglieder dürfen keiner kirchlichen Behörde a ngehören.
3 Ein Mitglied kann der Kommission höchstens zwei Amts perioden ange- hören. Art. 26. Aufgaben
1 Die Kommission entscheidet über Beschwerden gegen B eschlüsse des Synodalrates in innerkirchlichen Angelegenheiten.
2 Weitere Aufgaben und Kompetenzen werden in der Kirche nordnung geregelt.

6. Dekanat

Art. 27. Aufgaben
1 Das Dekanat steht den Kirchgemeinden in allen Fragen des kirchlichen Lebens beratend zur Verfügung, vermittelt in Konflikten und steht den Pfarrern und Pfarrerinnen ebenso wie allen kirchlic hen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen seelsorgerlich zur Seite.
2 Organisation, Wahl und Kompetenzen des Dekanats werd en in der Kir- chenordnung geregelt.

7. Pfarrkapitel und Diakoniekapitel

Art. 28. Aufgaben
1 Die Pfarrer, die Pfarrerinnen und die Sozial-Diakoni schen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Evangelisch-Reformierten Kirche Kanton Solothurn bilden je eigene Kapitel.
2 Sie behandeln theologische, pfarramtliche, sozial-di akonische Anliegen, welche für das kirchliche Leben von Bedeutung sind.
3 Die Zugehörigkeit zu den Kapiteln, ihre Organisation und ihre Gliede- rung sowie ihre Kompetenzen werden in der Kirchenordnu ng geregelt. III. Ämter und Dienste Art. 29. Grundsatz Alle Mitglieder der Kirche sind zum Dienst am Evangeli um aufgerufen. Art. 30. Freiwillige Mitarbeit Die Evangelisch-Reformierte Kirche Kanton Solothurn ane rkennt und för- Art. 31. Besondere Ämter Für bestimmte Aufgaben kann die Kantonalkirche besond ere Ämter er- richten.
7 Art. 32. Pfarramtlicher Dienst Die Pfarrer und Pfarrerinnen tragen die theologisch e Verantwortung in den Kirchgemeinden und versehen ihren Dienst nach den Bestimmungen der Kirchenverfassung, der Kirchenordnung und den Ordn ungen der Kirchgemeinden. Art. 33. Wählbarkeitsvoraussetzung der Pfarrer und P farrerinnen
1 In das Pfarramt ist wählbar, wer in einer Kirche de s Konkordates über die gegenseitige Zulassung zum Pfarramt ordiniert oder w er in den Dienst des Evangelisch-Reformierten Synodalverbandes Bern-Jura-Solo thurn aufge- nommen ist.
2 Über die Gleichwertigkeit anderer Ausweise entsche idet der Regierungs- rat auf Antrag des Synodalrates.
3 Der Regierungsrat stellt die Wählbarkeitsvoraussetzu ng fest. Art. 34. Sozial-Diakonischer Dienst Die Sozial-Diakonischen Mitarbeiter und Mitarbeiterin nen versehen ihren Dienst nach den Bestimmungen der Kirchenverfassung, d er Kirchenord- nung und den Ordnungen der Kirchgemeinden. Art. 35. Wählbarkeitsvoraussetzung der Sozial-Diakonis chen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
1 Als Sozial-Diakonischer Mitarbeiter oder Sozial-Diakon ische Mitarbeiterin ist wählbar, wer die Voraussetzungen der «Übereinkunf t der Deutsch- schweizer Kirchen zum diakonischen Dienst» erfüllt.
2 Der Synodalrat stellt die Wählbarkeitsvoraussetzung fe st. Art. 36. Weitere Dienste
1 Die Evangelisch-Reformierte Kirche Kanton Solothurn un d die Kirchge- meinden können für die Erfüllung kirchlicher Aufgab en Katecheten oder Katechetinnen, Kirchenmusiker oder Kirchenmusikerinnen , Sigristen oder Sigristinnen sowie weitere Mitarbeiter und Mitarbeit erinnen in Dienst nehmen.
2 Ihre Aufgaben sind in der Kirchenordnung und den Or dnungen der Kirchgemeinden festgehalten. Art. 37. Aus- und Weiterbildung Kirchgemeinden und Kantonalkirche fördern im Rahmen i hrer Möglichkei- ten die Aus- und Weiterbildung ihrer Angestellten u nd freiwilligen Mitar- beitenden.
8 IV. Revisions- und Übergangsbestimmungen Art. 38. Verfassungsrevision
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revi diert werden.
2 Die Teilrevision muss sich auf ein einheitliches Sac hgebiet beziehen. Art. 39. Totalrevision
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500 Stimmberechtigte mit beglaubigter Unterschrift oder fünf Kirchge- meinden können mit einer einfachen Anregung die voll ständige Revision der Verfassung verlangen.
2 Die Frist zur Unterschriftensammlung für die Totalre vision der Verfassung beträgt sechs Monate, gerechnet von der schriftliche n Anmeldung beim Präsidenten oder bei der Präsidentin des Synodalrates der Kantonalkirche.
3 Stimmt die Synode an der nächsten Sitzung der Totalrevis ion zu, so ist ein entsprechender Erlass auszuarbeiten.
4 Stimmt die Synode dem Begehren nicht zu, so ist innerh alb eines Jahres darüber eine Urnenabstimmung durchzuführen.
5 Wird dem Begehren zugestimmt, so muss die Synode inne rhalb von zwei Jahren eine total revidierte Verfassung ausarbeiten u nd der Urnenabstim- mung unterbreiten. Art. 40. Teilrevision
1
500 Stimmberechtigte mit beglaubigter Unterschrift oder fünf Kirchge- meinden können mit einer einfachen Anregung oder ei nem ausgearbeite- ten Entwurf die Teilrevision der Verfassung verlangen .
2 Die Frist zur Unterschriftensammlung für die Teilrevi sion der Verfassung beträgt sechs Monate, gerechnet von der schriftliche n Anmeldung beim Präsidenten oder der Präsidentin des Synodalrates der Kantonalkirche.
3 Stimmt die Synode dem ausgearbeiteten Entwurf mit Zwe idrittelsmehr- heit zu, so tritt er, vorbehältlich des fakultativen R eferendums, in Kraft.
4 Stimmt die Synode dem Begehren in Form einer einfachen Anregung zu, so ist die entsprechende Änderung innerhalb eines J ahres seit der Einrei- chung auszuarbeiten.
5 Stimmt die Synode dem Begehren nicht zu, so ist innerh alb von zwei Jahren darüber eine Urnenabstimmung durchzuführen. Art. 41. Behandlung
1 Die Synode kann die Ablehnung der Total- oder der Te ilrevision beantra- gen oder einen Gegenvorschlag unterbreiten.
2 Die Abstimmung über das Revisionsbegehren und den G egenvorschlag findet gleichzeitig statt.
3 Bei Mehrfachabstimmungen können die Stimmberechtigt en sowohl dem Revisionsvorschlag als auch dem Gegenvorschlag zustimme n oder beide ablehnen.
4 Stimmen die Stimmberechtigten beiden Vorlagen zu, so i st jene ange- nommen, für welche in der gleichzeitig stattfindende n Eventualabstim- mung mehr Stimmen abgegeben werden.
9 Art. 42. Fakultatives Referendum
1 Auf Begehren von 500 Stimmberechtigten mit beglaubig ter Unterschrift oder fünf Kirchgemeinden sind zur Abstimmung an der U rne zu unterbrei- ten: a) Beschlüsse der Synode über die Teilrevision der Verf assung. b) Beschlüsse der Synode über die Total- oder Teilrevi sion der Kirchenord- nung.
2 Die Abstimmung muss durchgeführt werden, wenn das Begehren innert sechs Monaten nach amtlicher Publikation des Entsch eides der Synode beim Präsidenten oder bei der Präsidentin des Synodal rates der Kantonal- kirche eingereicht wird.
3 Kommt das Referendum zustande, ist über die von der Syn ode beschlos- sene Revision der Verfassung oder der Kirchenordnung i nnerhalb von zwei Jahren an der Urne abzustimmen. Art. 43. Inkrafttreten der Kirchenverfassung Diese Verfassung tritt nach der Zustimmung einer Meh rheit der Stimmen- den der Kirche Kanton Solothurn gemäss Art. 5 und nach der Genehmi- gung durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn in Kraft. Art. 44. Anwendbares Recht
1 Mit Inkrafttreten dieser Verfassung wird die Kirchen verfassung der Evan- gelisch-Reformierten Kirche im Kanton Solothurn vom 4. März 1978
1 ) auf- gehoben.
2 Bis zur Inkraftsetzung der neuen Kirchenordnung wende n die Organe der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Solothu rn für alle Fra- gen, die nicht in der Verfassung geregelt sind, das bisherige Recht an.
3 Die Reglemente der Kirchgemeinden sind spätestens i nnert drei Jahren seit Inkrafttreten der Verfassung anzupassen. Von der Synode der Evangelisch-Reformierten Kirche Kanton Solothurn am

6. November 2004 beschlossen.

An der Urnenabstimmung vom 5. Juni 2005 von der Mehrh eit der Stim- menden der Evangelisch-Reformierten Kirche Kanton Solot hurn ange- nommen. Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn mit RRB Nr. 20 05/1574 am

12. Juli 2005 genehmigt.

Publiziert im Amtsblatt vom 22. Juli 2005. ________________
1 ) BGS 425.151.
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