Kantonales Feuerwehrreglement (V C/1/4)
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Kantonales Feuerwehrreglement

V C/1/4 Kantonales Feuerwehrreglement Vom 5. November 2013 (Stand 1. Januar 2014) Der Verwaltungsrat der Glarnersach, gestützt auf Artikel 49 des Gesetzes über den Brandschutz und die Feuer - wehr (Brandschutzgesetz) 1 ) sowie Artikel 2 der Verordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzverordnung) 2 ) , erlässt: 1. Allgemeines

Art. 1 Funktionsbezeichnungen

1 Die in diesem Reglement genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.

Art. 2 Weisungskompetenz

1 Die Geschäftsleitung der Glarnersach kann auf Antrag des Feuerwehrin - spektorates Weisungen erlassen zu:
a. Grösse und Ausrüstung der Feuerwehren;
b. Standards zu Einsatzzeiten und Einsatzmittel;
c. Aus- und Weiterbildung;
d. Gradierung der Angehörigen der Feuerwehr;
e. Budgetierung und Rechnungsführung in der Spezialrechnung Feu - erwehr der Gemeinden, soweit nicht Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Glarus und seiner Gemein - den 3 ) vorgehen;
f. Bereichen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zur Rege - lung übertragen sind. 2. Feuerwehrinspektorat

Art. 3 Zuständigkeit

1 Die Abteilung Intervention (Feuerwehrinspektorat) ist für den Vollzug der Massnahmen gemäss diesem Reglement zuständig. 1) GS V C/1/1 2) GS V C/1/2 3) GS VI A/1/2 SBE 2013 43 1
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Art. 4 Feuerwehrinstruktoren

1 Das Feuerwehrinspektorat ernennt Personen, welche die vorgeschriebenen Ausbildungskurse der Feuerwehrkoordination Schweiz bestanden haben, zu Instruktoren.
2 Die Instruktoren stehen dem Feuerwehrinspektorat in folgenden Funktio - nen zur Verfügung:
a. als Kurskommandant und/oder Klassenlehrer bei kantonalen oder regionalen Ausbildungskursen;
b. als Übungsleiter für Inspektionen in den Feuerwehren;
c. zur Mitarbeit in Arbeitsgruppen.
3 Die Instruktoren werden für ihre Tätigkeit durch das Feuerwehrinspektorat entschädigt. 3. Organisation und Ausrüstung der Feuerwehren

Art. 5 Kategorien

1 Die Feuerwehren werden in folgende Kategorien eingeteilt:
a. kantonaler Stützpunkt: mit kantonalen Einsatzmitteln ausgerüstet, welche auf dem gesamten Kantonsgebiet zum Einsatz gelangen;
b. regionaler Stützpunkt: mit regionalen Einsatzmitteln ausgerüstet, welche regional zum Einsatz gelangen;
c. Gemeindefeuerwehr: Gesamtheit aller Ortsfeuerwehren einer Gemeinde;
d. Ortsfeuerwehr: zuständig für die ihr zugewiesenen Ortsteile;
e. Betriebsfeuerwehr.

Art. 6 Bestände, Ausrüstungen, Magazine

1 Die Feuerwehren haben ihre Bestände, Ausrüstungen, Gerätschaften und Fahrzeuge ihren Aufgaben und Einsatzgebieten entsprechend zu dotieren.
2 Jede Ortsfeuerwehr integriert eine Gruppe Samariter oder medizinisches Fachpersonal in ihre Feuerwehrorganisation.
3 Ausrüstungen, Gerätschaften und Fahrzeuge haben in technischer Hinsicht einer anerkannten europäischen Norm bzw. den Weisungen des Feuerwehr - inspektorates zu entsprechen.
4 Feuerwehrmagazine sind so zu erstellen, dass eine zweckmässige Unter - bringung von Ausrüstung, Material und Fahrzeugen gewährleistet ist.

Art. 7 Kantonale und regionale Einsatzmittel

1 Das Feuerwehrinspektorat bezeichnet, welche Einsatzmittel kantonal oder regional zum Einsatz gelangen. Sie werden unter der Federführung des Feu - erwehrinspektorates beschafft und durch dieses finanziert.
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2 Betrieb und Einsatz werden mit den Stützpunktfeuerwehren mit Leistungs - vereinbarungen geregelt.

Art. 8 Dienstleistungsvereinbarungen

1 Zur Optimierung der Schadenbekämpfung im Kanton können Vereinbarun - gen mit ausserkantonalen Feuerwehrorganisationen getroffen werden.
2 Dienstleistungen zugunsten Dritter sind mit Vereinbarungen zu regeln.
3 Diese Dienstleistungsvereinbarungen werden durch das Feuerwehrinspek - torat erstellt und mitunterzeichnet. 4. Einsatzbereitschaft

Art. 9 Übungsprogramm

1 Jede Feuerwehr erstellt jährlich ein Übungsprogramm, welches durch das Feuerwehrinspektorat zu genehmigen ist.

Art. 10 Ausbildung

1 Die Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehr erfolgt in der Feuerwehror - ganisation selbst oder in kantonalen Kursen.

Art. 11 Kurskosten

1 Das Feuerwehrinspektorat trägt folgende Kosten für kantonale Kurse:
a. Organisation und Durchführung;
b. Verpflegung;
c. Unterkunft sowie Reisekosten an ausserkantonale Kurse.

Art. 12 Einsatzpläne

1 Für besondere und abgelegene Objekte sowie für Einsätze bei Hochwasser und bei Waldbränden sind Einsatz- bzw. Interventionspläne zu erstellen.

Art. 13 Alarmierung

1 Das Feuerwehrinspektorat beschafft ein zentrales System für die Alarmie - rung der Feuerwehren und sorgt für dessen Betrieb.
2 Alle Feuerwehrdienstleistenden müssen an dieses Alarmierungssystem angeschlossen sein.
3 Weitere Einsatzdienste können an das Alarmierungssystem gegen Verrech - nung angeschlossen werden. 3
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Art. 14 Einsatzberichte

1 Über den Verlauf eines Feuerwehreinsatzes hat die Feuerwehr innert zehn Tagen dem zuständigen Gemeindeorgan und dem Feuerwehrinspektorat einen schriftlichen Einsatzbericht zu erstatten.

Art. 15 Verrechnung von Einsatzkosten

1 Verrechenbare Einsatzkosten richten sich nach folgenden Ansätzen, wobei angebrochene Stunden voll verrechnet werden (alle Beträge in Fr.):
a. Personal 1. Einsatz und Retablierung pro Stunde 65.–
b. Einsatzmittel 1. Einsatzfahrzeuge bis 3,5 t Grundgebühr 50.– 1.1. pro Stunde 25.– 2. Einsatzfahrzeuge 3,5 bis 8,5 t Grundgebühr 100.– 2.1. pro Stunde 50.– 3. Einsatzfahrzeuge über 8,5 t Grundgebühr 300.– 3.1. pro Stunde 150.– 4. Hubretter Grundgebühr 500.– 4.1. pro Stunde 250.– 5. Motorspritze Grundgebühr 30.– 5.1. pro Stunde 20.– 6. Heuwehrgerät Grundgebühr 30.– 6.1. pro Stunde 20.–
c. Ausrüstung 1. Pressluft-Atemschutzgerät pro Stunde 15.– 2. Langzeit-Atemschutzgerät pro Stunde 40.– 3. Hochleistungslüfter pro Stunde 20.– 4. mobiles Notstromaggregat pro Stunde 20.– 5. Tauchpumpe pro Stunde 20.– 6. hydraulische Werkzeuge Grundgebühr 50.– 6.1. pro Stunde 30.– 7. Feuerwehrschläuche (inkl. Waschen, Trocknen, Prüfen) 7.1. Nennweite 100 mm je Schlauch 16.– 7.2. Nennweite 75 mm je Schlauch 14.– 7.3. Nennweite 40 oder 55 mm je Schlauch 11.–
d. Verbrauchsmaterial 1. Pioniermaterial (Bretter, Pfähle usw.) nach Aufwand
e. Täuschungs- und Fehlalarme (z.B. Brandmelde- oder Sprinkleran - lagen) 1. 1. Fehlalarm pro Kalenderjahr gratis 2. Fehlalarm pro Kalenderjahr pauschal 500.– 3. weitere Fehlalarme pro Kalenderjahr je zusätzlich 300.–
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