Kantonales Feuerwehrreglement
                            V C/1/4  Kantonales Feuerwehrreglement  Vom 5. November 2013 (Stand 1. Januar 2014)  Der Verwaltungsrat der Glarnersach,  gestützt auf Artikel 49 des Gesetzes über den Brandschutz und die Feuer  -  wehr (Brandschutzgesetz)  1  )  sowie Artikel 2 der Verordnung zum Gesetz über  den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzverordnung)  2  )  ,  erlässt:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Funktionsbezeichnungen
                            1  Die   in   diesem   Reglement   genannten   Funktionen   beziehen   sich   stets   auf  beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Weisungskompetenz
                            1  Die   Geschäftsleitung   der   Glarnersach   kann   auf   Antrag   des   Feuerwehrin  -  spektorates Weisungen erlassen zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Grösse und Ausrüstung der Feuerwehren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Standards zu Einsatzzeiten und Einsatzmittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Aus- und Weiterbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Gradierung der Angehörigen der Feuerwehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Budgetierung und Rechnungsführung in der Spezialrechnung Feu  -  erwehr der Gemeinden, soweit nicht Bestimmungen des Gesetzes  über den Finanzhaushalt des Kantons Glarus und seiner Gemein  -  den  3  )   vorgehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Bereichen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zur Rege  -  lung übertragen sind.  2. Feuerwehrinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeit
                            1  Die   Abteilung   Intervention   (Feuerwehrinspektorat)   ist   für   den   Vollzug   der  Massnahmen gemäss diesem Reglement zuständig.  1)  GS  V  C/1/1  2)  GS  V  C/1/2  3)  GS  VI  A/1/2  SBE 2013 43  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V C/1/4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Feuerwehrinstruktoren
                            1  Das Feuerwehrinspektorat ernennt Personen, welche die vorgeschriebenen  Ausbildungskurse der Feuerwehrkoordination Schweiz bestanden haben, zu  Instruktoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Instruktoren  stehen   dem   Feuerwehrinspektorat   in   folgenden   Funktio  -  nen zur Verfügung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  als Kurskommandant und/oder Klassenlehrer bei kantonalen oder  regionalen Ausbildungskursen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  als Übungsleiter für Inspektionen in den Feuerwehren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  zur Mitarbeit in Arbeitsgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Instruktoren werden für ihre Tätigkeit durch das Feuerwehrinspektorat  entschädigt.  3. Organisation und Ausrüstung der Feuerwehren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kategorien
                            1  Die Feuerwehren werden in folgende Kategorien eingeteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  kantonaler Stützpunkt: mit kantonalen Einsatzmitteln ausgerüstet,  welche auf dem gesamten Kantonsgebiet zum Einsatz gelangen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  regionaler   Stützpunkt:   mit   regionalen   Einsatzmitteln   ausgerüstet,  welche regional zum Einsatz gelangen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Gemeindefeuerwehr:    Gesamtheit    aller   Ortsfeuerwehren     einer  Gemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Ortsfeuerwehr: zuständig für die ihr zugewiesenen Ortsteile;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Betriebsfeuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bestände, Ausrüstungen, Magazine
                            1  Die  Feuerwehren haben  ihre  Bestände,   Ausrüstungen,  Gerätschaften  und  Fahrzeuge ihren Aufgaben und Einsatzgebieten entsprechend zu dotieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede   Ortsfeuerwehr   integriert   eine   Gruppe   Samariter   oder   medizinisches  Fachpersonal in ihre Feuerwehrorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausrüstungen, Gerätschaften und Fahrzeuge haben in technischer Hinsicht  einer anerkannten europäischen Norm bzw. den Weisungen des Feuerwehr  -  inspektorates zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Feuerwehrmagazine sind so  zu erstellen, dass eine zweckmässige Unter  -  bringung von Ausrüstung, Material und Fahrzeugen gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kantonale und regionale Einsatzmittel
                            1  Das Feuerwehrinspektorat bezeichnet, welche Einsatzmittel kantonal oder  regional zum Einsatz gelangen. Sie werden unter der Federführung des Feu  -  erwehrinspektorates beschafft und durch dieses finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V C/1/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betrieb und Einsatz werden mit den Stützpunktfeuerwehren mit Leistungs  -  vereinbarungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Dienstleistungsvereinbarungen
                            1  Zur Optimierung der Schadenbekämpfung im Kanton können Vereinbarun  -  gen mit ausserkantonalen Feuerwehrorganisationen getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dienstleistungen zugunsten Dritter sind mit Vereinbarungen zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Dienstleistungsvereinbarungen werden durch das Feuerwehrinspek  -  torat erstellt und mitunterzeichnet.  4. Einsatzbereitschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Übungsprogramm
                            1  Jede Feuerwehr erstellt jährlich ein Übungsprogramm, welches durch das  Feuerwehrinspektorat zu genehmigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ausbildung
                            1  Die Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehr erfolgt in der Feuerwehror  -  ganisation selbst oder in kantonalen Kursen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kurskosten
                            1  Das Feuerwehrinspektorat trägt folgende Kosten für kantonale Kurse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Organisation und Durchführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Verpflegung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Unterkunft sowie Reisekosten an ausserkantonale Kurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Einsatzpläne
                            1  Für besondere und abgelegene Objekte sowie für Einsätze bei Hochwasser  und bei Waldbränden sind Einsatz- bzw. Interventionspläne zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Alarmierung
                            1  Das Feuerwehrinspektorat beschafft ein zentrales System für die Alarmie  -  rung der Feuerwehren und sorgt für dessen Betrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle   Feuerwehrdienstleistenden   müssen   an   dieses   Alarmierungssystem  angeschlossen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Einsatzdienste können an das Alarmierungssystem gegen Verrech  -  nung angeschlossen werden.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V C/1/4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Einsatzberichte
                            1  Über den Verlauf eines Feuerwehreinsatzes hat die Feuerwehr innert  zehn  Tagen   dem   zuständigen   Gemeindeorgan   und   dem   Feuerwehrinspektorat  einen schriftlichen Einsatzbericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Verrechnung von Einsatzkosten
                            1  Verrechenbare Einsatzkosten richten sich nach folgenden Ansätzen, wobei  angebrochene Stunden voll verrechnet werden (alle Beträge in Fr.):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Personal  1.  Einsatz und Retablierung  pro Stunde 65.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Einsatzmittel  1.  Einsatzfahrzeuge bis 3,5 t  Grundgebühr 50.–  1.1.  pro Stunde 25.–  2.  Einsatzfahrzeuge 3,5 bis 8,5 t  Grundgebühr 100.–  2.1.  pro Stunde 50.–  3.  Einsatzfahrzeuge über 8,5 t  Grundgebühr 300.–  3.1.  pro Stunde 150.–  4.  Hubretter  Grundgebühr 500.–  4.1.  pro Stunde 250.–  5.  Motorspritze  Grundgebühr 30.–  5.1.  pro Stunde 20.–  6.  Heuwehrgerät  Grundgebühr 30.–  6.1.  pro Stunde 20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ausrüstung  1.  Pressluft-Atemschutzgerät  pro Stunde 15.–  2.  Langzeit-Atemschutzgerät  pro Stunde 40.–  3.  Hochleistungslüfter  pro Stunde 20.–  4.  mobiles Notstromaggregat  pro Stunde 20.–  5.  Tauchpumpe  pro Stunde 20.–  6.  hydraulische Werkzeuge  Grundgebühr 50.–  6.1.  pro Stunde 30.–  7.  Feuerwehrschläuche (inkl. Waschen, Trocknen, Prüfen)  7.1.  Nennweite 100 mm  je Schlauch 16.–  7.2.  Nennweite 75 mm  je Schlauch 14.–  7.3.  Nennweite 40 oder 55 mm  je Schlauch 11.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Verbrauchsmaterial  1.  Pioniermaterial (Bretter, Pfähle usw.)  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Täuschungs- und Fehlalarme (z.B. Brandmelde- oder Sprinkleran  -  lagen)  1.  1. Fehlalarm pro Kalenderjahr  gratis  2. Fehlalarm pro Kalenderjahr  pauschal 500.–  3.  weitere Fehlalarme pro Kalenderjahr  je zusätzlich 300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
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