Vereinbarung (0.512.134.51)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, handelnd für den Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerium für Verteidigung Finnlands, betreffend militärische Übungen, Ausbildung und Schulung Abgeschlossen am 4. Oktober 2005 In Kraft getreten am 4. Oktober 2005 (Stand am 30. Januar 2007) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes.
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport handelnd für den Schweizerischen Bundesrat und das Ministerium für Verteidigung Finnlands,
hiernach «die Parteien» genannt,
vom Wunsche geleitet, die militärische Ausbildungszusammenarbeit weiter zu entwickeln;
in der Absicht, eine aktive Beziehung zwischen den Streitkräften der Parteien aufrechtzuerhalten, indem der Austausch bezüglich Erfahrungen, Fachwissen und Ausbildungsdoktrin im möglichen Rahmen von Politik, Gesetzgebung und Vorschriften in der Schweiz und in Finnland beiden Parteien gleichermassen zu Gute kommt;
in der Absicht, die Prinzipien und Verfahren zur effizienten Nutzung der Ausbildungsmittel sowie zur Vorbereitung und Durchführung von militärischen Übungen, Ausbildung und Schulung festzulegen;
auf der Grundlage des am 19. Juni 1995² in Brüssel abgeschlossenen «Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten der Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen» (PfP-Truppenstatut), für die Schweiz am 9. Mai 2003 und für Finnland am 1. August 1997 in Kraft getreten, welches auf das am 19. Juni 1951³ in London unterzeichnete Übereinkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) verweist;
ebenfalls auf der Grundlage des am 19. Juni 1995⁴ in Brüssel abgeschlossenen Zusatzprotokolls zum «Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten der Nord­atlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen» (PfP-Truppenstatut);
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.510.1 ³ SR 0.510.1 Anhang ⁴ SR 0.510.11
Art. I Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten die folgenden Begriffe:
a. als Aufnahmestaat (AS) wird jene Partei bezeichnet, auf deren Hoheitsgebiet die vereinbarte militärische Übung, Ausbildung oder Schulung stattfindet;
b. als Entsendestaat (ES) wird jene Partei bezeichnet, die Personal zwecks Teilnahme an einer solchen militärischen Übung, Ausbildung oder Schulung in den AS entsendet;
c. als Personal des Entsendestaates wird jenes Personal bezeichnet, das den Streitkräften dieser Partei angehört sowie die zivilen Angestellten, die solch eine Streitkraft begleiten.
Art. II Zweck und Geltungsbereich
1.  Diese Vereinbarung bestimmt die Prinzipien hinsichtlich der Durchführung von Aktivitäten der Streitkräfte in Bezug auf militärische Übungen, Ausbildung und Schulung. Diese Vereinbarung gilt für Aktivitäten innerhalb des Hoheitsgebiets der Parteien.
2.  Aktive Einsätze bilden nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
3.  Diese Vereinbarung hebt nationales Recht oder internationale Verpflichtungen, denen die Parteien unterliegen nicht auf; im Fall von Widersprüchen gehen natio­nales Recht und internationale Verpflichtungen vor. Sollten sich aus dieser Vereinbarung Differenzen ergeben, setzen sich die Parteien gegenseitig darüber in Kenntnis.
4.  Die Parteien informieren sich gegenseitig über die für die Durchführung von Aktivitäten nach dieser Vereinbarung relevante nationale Gesetzgebung und Richt­linien.
5.  Die vorliegende Vereinbarung zwingt die Parteien nicht, sich zur Durchführung einer Aktivität nach dieser Vereinbarung zu verpflichten.
Art. III Untergeordnete Vereinbarungen
1.  Detaillierte bi- oder allenfalls multilaterale Abmachungen bezüglich einzelner Übungen, Ausbildung oder Schulung werden sofern nötig in untergeordneten Vereinbarungen, wie zum Beispiel in Technischen Vereinbarungen (TV), getroffen. Diese werden hinsichtlich jeder solchen Aktivität separat ausgehandelt und abgeschlossen.
2.  Um den Parteien die langfristige Planung zu vereinfachen, sollen untergeordnete Abmachungen rechtzeitig vor der betreffenden Aktivität getroffen werden.
Art. IV Bereiche der Zusammenarbeit
Aktivitäten im Rahmen dieser Vereinbarung können – ohne sich darauf zu beschränken – die folgenden Bereiche einschliessen:
a. Nationale oder multinationale militärische Übungen, Ausbildung oder Schulung für militärisches Personal oder Einheiten aller Streitkräfte, einschliesslich der beidseitigen Nutzung von Ausbildungseinrichtungen;
b. Austausch von Personal, Erfahrungen und Ausbildungsprogrammen;
c. Erfahrungsaustausch in der Umsetzung von internationalen Abkommen über Waffenkontrolle und Abrüstung;
d. Ausbildung für friedensunterstützende Operationen;
e. Wehrsportaktivitäten.
Art. V Planung
Die Vertreter der Parteien treffen sich nach Bedarf zur Beurteilung, Koordination und Planung der Aktivitäten nach dieser Vereinbarung.
Art. VI Rechtsstellung der Truppen, Gerichtsbarkeit und Disziplin
1.  Die Rechtsstellung des Personals der Parteien richtet sich nach:
a. dem in Brüssel abgeschlossenen Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1995 (PfP-Truppenstatut), worin auf das in London abgeschlossene Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen, abgeschlossen am 19. Juni 1951 (NATO-Truppenstatut), verwiesen wird; und
b. dem in Brüssel abgeschlossenen Zusatzprotokoll vom 19. Juni 1995 zum Übereinkommen zwischen den Mitgliederstaaten des Nordatlantikvertrags und anderen PfP-Staaten über die Rechtstellung ihrer Truppen.
2.  Die ES üben auf dem Territorium des AS weder Rechts- noch Polizeigewalt aus.
3.  Ungeachtet des 2. Absatzes übernimmt der ES in den ihm zur Verfügung gestellten Einrichtungen wie auch betreffend der sicheren Aufbewahrung von Material und Munition die Verantwortung für Massnahmen zur unmittelbaren Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit. Diesbezüglich arbeitet der ES, unter Beachtung der jeweiligen nationalen Gesetze, mit den Behörden des AS zusammen.
4.  Disziplinarische Fragen sind eine nationale Angelegenheit.
Art. VII Führung
Abmachungen betreffend die Führung haben nationale Verfahren einzuhalten oder den zwischen den Parteien für die betreffende Übungs-, Ausbildungs- oder Schulungsaktivität abgemachten und in den untergeordneten Vereinbarungen festgehaltenen Verfahren zu entsprechen.
Art. VIII Zugang und Genehmigungen
1.  Zur Vorbereitung, Durchführung und Unterstützung des Übungs-, Ausbildungs- oder Schulungsvorhabens gewährt der AS dem Personal sowie den Flug- und Fahrzeugen des ES Zugang zu seinem Luftraum sowie zu den auf seinem Staatsgebiet liegenden Flugplätzen und öffentlichen Strassen.
2. Jede Partei ist für ihre eigenen Überflug- und Landegenehmigungen verantwortlich.
Art. IX Nutzung von Waffen und Munition, Sicherheitsvorschriften und Umweltschutz
1.  Im Rahmen dieser Vereinbarung dürfen Waffen und Munition nur im Einvernehmen mit dem AS in dessen Hoheitsgebiet eingeführt und dort verwendet werden; der AS entscheidet darüber von Fall zu Fall. Der ES übermittelt dem AS rechtzeitig die zur Beurteilung seines Einfuhrgesuchs von Waffen und Munition erforderlichen Informationen.
2.  Das Personal jeder Partei beachtet seine nationalen militärischen und zivilen Sicherheitsvorschriften betreffend die Aufbewahrung und den Gebrauch von Waffen, Fahrzeugen, Ausrüstung und Munition; es sei denn, die entsprechenden Sicherheitsvorschriften des AS schreiben einen höheren Sicherheitsstandard vor.
3.  Im Fall von gemeinsamen Übungen und Ausbildungsaktivitäten wenden die Parteien die Richtlinien an, die den höchsten Sicherheitsstandard gewährleisten.
4.  Den Umweltschutzbestimmungen des AS ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
Art. X Flugsicherheit und Technische Untersuchungen
1.  Der ES ist für die Flugtauglichkeit seiner Flugzeuge und Ausrüstung selbst verantwortlich.
2.  Ist der ES an einem Zwischenfall oder Unfall beteiligt, hat er diesen Zwischenfall unverzüglich dem AS zu melden. Hierfür bestimmt der AS für jede Aktivität im Rahmen dieser Vereinbarung eine Ansprechstelle.
3.  Alle Untersuchungen werden im Einklang mit den nationalen Gesetzen und Richtlinien des AS durchgeführt.
4.  Sollte der Fall eintreten, dass die militärischen Behörden des AS einen Unfall oder Vorfall untersuchen, in welchen Personal des ES verwickelt ist, sind die Behörden des ES berechtigt, einen Beobachter zu sämtlichen diesbezüglichen formellen Untersuchungen zu entsenden. Der Beobachter hat keine Befugnis zu Kreuzverhören oder zu jeglicher anderen Form von aktiver Teilnahme und ist von den Beratungen der Untersuchungsbehörde ausgeschlossen, bei denen Erkenntnisse evaluiert und Empfehlungen formuliert werden. Der Beobachter sollte üblicherweise nicht ranghöher als der Leiter der entsprechenden Untersuchungsbehörde sein. Der ES trägt die Kosten seiner Teilnahme an solchen Untersuchungen.
5.  Die Behörden des ES erhalten Kopien der sie betreffenden Untersuchungsergebnisse und Empfehlungen. Gesuche um weiterführende Informationen werden durch die Behörden des AS wohlwollend geprüft.
6.  Im Einvernehmen mit dem AS ist es den Behörden des ES gestattet, auf dem Territorium des AS weitere technische Untersuchungen gemäss ihren landesüblichen Gesetzen und Richtlinien durchzuführen. Der ES trägt sämtliche Kosten, die hierbei entstehen.
7.  Weitere Abmachungen werden bei Bedarf in untergeordneten Vereinbarungen zu spezifischen Übungen, Ausbildungs- oder Schulungsaktivitäten festgehalten.
Art. XI Ärztliche und zahnärztliche Versorgung
1.  Jede Partei sorgt für ausreichenden Krankenversicherungsschutz ihres Personals.
2.  Der Kommandant des ES gewährleistet, dass sich das Personal des ES vor der Teilnahme an den betreffenden Aktivitäten ärztlich und zahnärztlich in gesunder Verfassung befindet. Der AS gewährleistet die ärztliche und zahnärztliche Behandlung in derselben Weise und in demselben Umfang, wie er sie den Mitgliedern der eigenen Streitkräfte zukommen lässt.
3.  Die dem ES gewährte ärztliche und zahnärztliche Versorgung wird gemäss den Abmachungen in der betreffenden untergeordneten Vereinbarung gehandhabt.
4.  Medizinische und zahnärztliche Notfallbehandlungen werden von militärischen Einrichtungen des AS kostenlos erbracht. Sollten dieselben Behandlungen durch zivile Einrichtungen des AS erbracht werden, sind diese nur dann kostenlos, wenn dies nach den geltenden Gesetzen und Richtlinien sowie internationalen Verträgen zulässig ist. Die weiterführende Behandlung sowie der unter Nutzung von Mitteln des AS erfolgte Transport von verletztem Personal in ein Krankenhaus der Wahl des ES unterliegen hingegen der Rückerstattung durch den ES.
Art. XII Finanzen
1.  Bei der Durchführung von Aktivitäten im Rahmen dieser Vereinbarung trägt jede Partei die Kosten für Personal und Ausrüstung selbst.
2.  Das Hauptprinzip für die Unterstützung durch den AS liegt im kostenfreien Zugang zu militärischer Infrastruktur, wie Unterkunft, Übungsgelände, Schiessanlagen, Flugplätzen und so weiter.
3.  Die finanziellen Pflichten der Parteien sind letztlich abhängig von der nationalen Bewilligung und Zuteilung der finanziellen Ressourcen.
4.  Für sämtliche Dienstleistungen, welche nicht aufgrund gegenseitiger Verein­barung kostenlos erbracht werden, handeln die Parteien aus, ob diese durch Barzahlung («erstattungspflichtige Transaktion»), Naturalleistungen («Tauschtransaktion») oder durch monetäre «Gleichwert-Zahlung» abzugelten sind. Detaillierte Abmachungen bezüglich der finanziellen Bedingungen werden in TV, die dieser Verein­barung untergeordnet sind, getroffen.
5.  Soweit dies durch geltende Gesetze, Vorschriften und internationale Verein­barungen zulässig ist, stellen die zuständigen Behörden des AS bestmöglich sicher, dass bei der Umsetzung dieser Vereinbarung auf die Erhebung ansonsten üblicher Steuern, Zölle und ähnlicher Abgaben verzichtet wird. Wo solche Steuern, Zölle und ähnliche Gebühren dennoch geschuldet werden, sind die zuständigen Behörden des AS um eine möglichst zufrieden stellende administrative Abwicklung bemüht.
6.  Die Kosten für offizielle gesellschaftliche Anlässe trägt der AS.
Art. XIII Bekanntgabe von Informationen
Sämtliche klassifizierten Informationen und sämtliches klassifiziertes Material, welche in Verbindung mit dieser Vereinbarung entstehen oder ausgetauscht werden, sind in Übereinstimmung mit den entsprechenden zwischen den Parteien geltenden Sicherheitsvereinbarungen zu verwenden, übermitteln, lagern, handhaben und aufzubewahren.
Art. XIV Beilegung von Streitigkeiten
Alle Streitigkeiten, die in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstehen, werden ausschliesslich durch Verhandlungen und Rücksprachen zwischen den Parteien beigelegt.
Art. XV Schlussbestimmungen
1.  Diese Vereinbarung tritt am Datum der zuletzt erfolgten Unterschrift in Kraft.
2.  Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien geändert werden. Sämtliche Änderungen bedürfen der Schriftform und treten am Datum der zuletzt erfolgten Unterschrift in Kraft.
3.  Diese Vereinbarung kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
4.  Ungeachtet einer Beendigung dieser Vereinbarung unterliegen sämtliche gemäss dieser Vereinbarung entstandenen Verpflichtungen den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung.
Der vorangehende Text stellt die Übereinkünfte dar, die zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und dem Verteidigungsministerium Finnlands getroffen wurden.
Ausgestellt in zwei Originalen in Englischer Sprache. Je ein Exemplar geht zu Handen der Parteien.
Bern, 4. Oktober 2005

Für das
Eidgenössische Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:

Für das
Ministerium für Verteidigung
Finnlands:

Samuel Schmid

Seppo Kääriäinen

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