Abkommen (0.975.252.7)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Malaysia über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen Abgeschlossen am 1. März 1978 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 9. Juni 1978 (Stand am 9. Juni 1978) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Malaysia,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten enger zu gestalten,
in der Absicht, günstige Voraussetzungen für Kapitalinvestitionen in beiden Staaten zu schaffen und die Zusammenarbeit zwischen Staatsangehörigen und Gesellschaften beider Staaten im Bereich der Wissenschaften, der Technologie und der Industrie zu verstärken,
in Erkenntnis der Notwendigkeit, Investitionen von Staatsangehörigen und Gesellschaften beider Staaten zu schützen und den Kapitaltransfer zu Gunsten des wirtschaftlichen Wohlstandes der beiden Staaten zu fördern,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Jede Vertragspartei fördert, soweit dies möglich ist, auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Staatsangehörigen und Gesellschaften der andern Vertragspartei und lässt diese Investitionen nach ihren Rechtsvorschriften zu.
Art. 2
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
1. der Ausdruck «Staatsangehörige» natürliche Personen, die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien als Angehörige des jeweiligen Staates gelten;
2. der Ausdruck «Gesellschaften» a) in bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft Gesellschaften, Institutionen oder Stiftungen mit Rechtspersönlichkeit sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und sonstige Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die nach schweizerischem Recht errichtet worden sind oder in denen schweizerische Staatsangehörige mittelbar oder unmittelbar ein vorherrschendes Interesse haben;
b) in bezug auf Malaysia jede Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die auf dem Hoheitsgebiet von Malaysia eingetragen ist, oder jede juristische Person oder Personengemeinschaft, die nach ihren Rechtsvorschriften errichtet worden ist.
3. a)Der Ausdruck «Investitionen» schliesst alle Arten von Vermögenswerten ein, insbesondere, aber nicht ausschliesslich: i) bewegliches und unbewegliches Vermögen und alle sonstigen dinglichen Rechte wie Hypotheken, Pfandrechte, Bürgschaften, Nutzniessungen und ähnliche Rechte;
ii) Aktien und andere Formen der Beteiligung;
iii) Geldforderungen und Ansprüche auf sämtliche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben;
iv) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Handelsmarken, industrielle Zeichnungen), Know‑how, Handelsnamen und Goodwill; und
v) öffentlich‑rechtliche Konzessionen mit Einschluss von Konzes­sionen zur Erforschung, Ausbeutung und Verwertung von Bodenschätzen;
b) vorausgesetzt, dass diese Vermögenswerte i) in Malaysia in ein Projekt investiert werden, das vom zuständigen Ministerium in Malaysia gemäss seiner Rechtsordnung und den Verwaltungsverfahren als «genehmigtes Projekt» bezeichnet wird. Die Bezeichnung «genehmigtes Projekt» kann auf Verlangen gemäss den Bedingungen, die sich in jedem einzelnen Fall aus den geltenden Gesetzen ergeben, auch für Investitionen gewährt werden, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden;
ii) in der Schweiz gemäss den geltenden Gesetzen und Verordnungen investiert werden.
c) Jede Änderung der Form der Investition beeinträchtigt ihre Bezeichnung als Investition nicht, vorausgesetzt, dass eine solche Änderung der Bewilligung, die allenfalls für die ursprüngliche Investition erteilt worden ist, nicht widerspricht.
4. Der Begriff «Erträge» bedeutet die Beträge, die eine Investition während eines bestimmten Zeitraumes als Nettoertrag oder Zins einbringt.
Art. 3
¹ Jede Vertragspartei wird auf ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen schützen, die gemäss ihrer Rechtsordnung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der an­dern Vertragspartei vorgenommen wurden, und die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzniessung, das Wachstum, den Verkauf und die allfällige Liquidation solcher Investitionen nicht durch ungerechtfertigte oder benachtei­ligende Massnahmen beeinträchtigen. Jede Vertragspartei wird namentlich die Erteilung von Bewilligungen, die mit den Investitionen und der Erfüllung von Verträgen über Lizenzen, kommerzielle und administrative technische Hilfe, sowie der Tätigkeit von Beratern und anderen qualifizierten Personen ausländischer Staatsangehörigkeit verbunden sind, erleichtern.
² Insbesondere sichert jede Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet den Investitionen der Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung zu. Diese Behandlung wird nicht weniger günstig sein als jene, welche die Vertragspartei ihren eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften gewährt, oder als die Behandlung, die sie den Staatsangehörigen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation gewährt.²
³ Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 3 kann eine Vertragspartei, die mit einem andern Staat oder mehreren andern Staaten ein Abkommen über die Er­rich­tung einer Zollunion, den Freihandel oder eine regionale oder interregionale Ver­ein­barung getroffen hat, den Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesell­schaften des Staates, der Staaten oder einzelner der Staaten, die dem Abkommen eben­falls angehören, eine günstigere Behandlung gewähren.³
² Siehe auch den Briefwechsel am Schluss des vorliegenden Abkommens.
³ Siehe auch den Briefwechsel am Schluss des vorliegenden Abkommens.
Art. 4
¹ Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Staatsangehörige oder Gesellschaften der andern Vertragspartei Investitionen vorgenommen haben, gewährt den freien Transfer von:
a) Zinsen, Dividenden, Gewinnen und andern laufenden Erträgen;
b) Amortisationen und vertraglichen Rückzahlungen von Auslandkrediten, für die eine Bewilligung der Devisenkontrolle eingeholt worden war;
c) Beträgen, die für die Leitung der Investition erforderlich sind;
d) zusätzlichen Kapitalbeträgen, die für den Unterhalt oder die Entwicklung der Investition benötigt werden;
e) Abgaben und andern Zahlungen für Lizenzrechte und kommerzielle, administrative oder technische Hilfe.
² Jede Vertragspartei gewährt den freien Transfer von Erlösen aus der teilweisen oder vollständigen Liquidation der Investition, einschliesslich allfälliger Mehrwerte. Ungeachtet der Bestimmungen dieser Klausel kann jede Vertragspartei aus Zah­lungsbilanzgründen den Transfer solcher Erlöse auf zwanzig Prozent der Gesamt­investition pro Jahr beschränken.
Art. 5
Keine der Vertragsparteien wird gegen Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei Enteignungs‑, Verstaatlichungs‑ oder Besitzentziehungsmassnahmen ergreifen, es sei denn, dass diese Massnahmen im öffentlichen Interesse und auf nichtdiskriminierende Weise getroffen werden, die Rechtsvorschriften beachtet werden und eine tatsächliche und angemessene Entschädigung vorgesehen wird. Die Entschädigungssumme, die im Zeitpunkt der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung festzusetzen ist, wird dem Berechtigten ohne ungerechtfertigte Verzögerung in konvertierbarer und transferierbarer Währung ausbezahlt.
Art. 6
Vorbehältlich der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben b) (i) und b) (ii) findet dieses Abkommen auch Anwendung auf Investitionen, die Staatsangehörige oder Gesellschaften der einen Vertragspartei gemäss der geltenden Rechtsordnung und den Vorschriften und Verordnungen vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf dem Hoheitsgebiet der andern Vertragspartei vorgenommen haben.
Art. 7
Günstigere als die in diesem Abkommen vereinbarten Abmachungen, die eine der Vertragsparteien vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens mit Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei getroffen hat, werden durch dieses Abkommen nicht ausser Kraft gesetzt.
Art. 8
Hat eine Vertragspartei für eine Investition, die durch einen Staatsangehörigen oder eine Gesellschaft auf dem Hoheitsgebiet der andern Vertragspartei vorgenommen wurde, eine finanzielle Garantie gegen nicht‑kommerzielle Risiken gewährt und hat die erstere Vertragspartei an ihren eigenen Staatsangehörigen oder ihre eigene Gesellschaft eine Zahlung vorgenommen, so wird die andere Vertragspartei auf Grund des Subrogationsprinzips den Übergang der Rechte des Investoren auf die erstere Vertragspartei anerkennen.
Art. 9
¹ Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Vertragsparteien in bezug auf die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden auf diplomatischem Weg beigelegt.
² Ist eine Verständigung zwischen den beiden Vertragsparteien nicht möglich, so wird die Meinungsverschiedenheit auf Verlangen der einen oder andern Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter, und diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines Drittstaates sein muss.
³ Ist eine der Vertragsparteien der Einladung der andern Vertragspartei, ihren Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten zu ernennen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren dieser letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ernannt.
⁴ Können die beiden Schiedsrichter sich nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung über die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Begehren der einen oder andern Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ernannt.
⁵ Ist in den in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels erwähnten Fällen der Präsident des Internationalen Gerichtshofs verhindert, diese Aufgabe durchzuführen, oder ist er Angehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung durch den Vizepräsidenten vorgenommen. Ist dieser verhindert oder Angehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofs vorgenommen, das nicht Angehöriger einer Vertragspartei ist.
⁶ Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, setzt das Gericht sein Verfahren selbst fest.
⁷ Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide mit Stimmenmehr. Diese Entscheide sind für die Vertragsparteien bindend.
⁸ Im Schiedsgerichtsverfahren trägt jede Vertragspartei die Kosten ihres Mitgliedes und ihres Rechtsberaters; andere gemeinsame Kosten werden zu gleichen Teilen von den beiden Vertragsparteien übernommen.
Art. 10
¹ Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem sich die beiden Vertragsparteien mitteilen, dass sie die verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Verträgen erfüllt haben, und gilt für die Zeitdauer von fünf Jahren. Wird es nicht von einer der beiden Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraums schriftlich gekündigt, so gilt dieses Abkommen als für die Dauer von zwei Jahren verlängert und so fort.
² Im Falle der Kündigung dieses Abkommens bleiben die in den Artikeln 1 bis 9 enthaltenen Bestimmungen noch während zehn Jahren auf die vor der Kündigung vorgenommenen Investitionen anwendbar.
Geschehen in Kuala Lumpur, am 1. März 1978, in sechs Originalen, wovon je zwei auf französisch, Bahasa Malaysia und englisch. Alle Texte sind gleichermassen verbindlich, jedoch geht im Falle von Unterschieden zwischen den Texten der englische Wortlaut vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Jacobi

Für die
Regierung von Malaysia:

Mahathir Bin Mohamad

Briefwechsel vom 1. März 1978

Kuala Lumpur, 1. März 1978

Herrn

Botschafter Klaus Jacobi

Delegierter des Bundesrates

für Handelsverträge

Kuala Lumpur

Herr Botschafter,
Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Briefes zu bestätigen, der wie folgt lautet:
«Im Verlauf der Verhandlungen, die zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Malaysia über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen geführt haben, haben die beiden Vertragsparteien folgendes vereinbart:
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat gebührend Kenntnis genommen, dass es nicht in der Absicht der Regierung von Malaysia liegt, Investitionen von ausländischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften eine bessere Behandlung zu gewähren als Investitionen eigener Staatsangehöriger oder Gesellschaften. Sollte sich trotzdem der Fall einer besseren Behandlung der Investitionen von ausländischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften ergeben, so ist die in Artikel 3 Absatz 2 enthaltene Alternativbestimmung so zu interpretieren, dass schweizerische Staatsangehörige oder Gesellschaften ebenfalls in den Genuss dieser besseren Behandlung gelangen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zum Vorstehenden bestätigen wollten.»
Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass die Regierung von Malaysia dem Inhalt Ihres heutigen Briefes zustimmt und Ihren Brief zusammen mit dieser Antwort als Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen betrachtet.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.
Mahathir Bin Mohamad Minister für Handel und Industrie

Kuala Lumpur, 1. März 1978

Seine Excellenz

Dr. Mahathir Bin Mohamad

Minister für Handel und Industrie

von Malaysia

Kuala Lumpur

Exzellenz,
Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Briefes zu bestätigen, der wie folgt lautet:
«Ich beehre mich, auf das am 1. März 1978 in Kuala Lumpur unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Malaysia Bezug zu nehmen.
Im Zusammenhang mit diesem Abkommen beehrt sich die Regierung von Malaysia, die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft um Zustimmung zu Folgendem zu ersuchen:
Unter Artikel 3 Absatz 3 bleibt es der Regierung von Malaysia freigestellt, Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der Mitglieder der Vereinigung Südostasiatischer Nationen (ASEAN) eine günstigere Behandlung einzuräumen, sofern die Behandlung das Resultat einer Vereinbarung unter ASEAN‑Staaten darstellt.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir bestätigen wollten, dass die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft der vorstehenden Bestimmung zustimmt und dieser Brief zusammen mit Ihrer Antwort eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen darstellt.»
Ich beehre mich, Ihnen meine Zustimmung zum Inhalt Ihres Briefes zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.
K. Jacobi Delegierter des Bundesrates für Handelsverträge
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