Übereinkunft zwischen dem Schweizerischen Bundesrate und dem Einwohnergemeinderate der S... (112)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkunft zwischen dem Schweizerischen Bundesrate und dem Einwohnergemeinderate der Stadt Bern betreffend die Leistungen der Stadt Bern an den Bundessitz

Abgeschlossen am 22. Juni 1875 Genehmigt vom Einwohnergemeinderat der Stadt Bern am 28. Juni 1875 Genehmigt von der Bundesversammlung am 2. Juli 1875 Datum des Inkrafttretens: 2. Juli 1875 (Stand am 2. Juli 1875)
Zwischen dem Bundesrate der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Einwohnergemeinderate der Stadt Bern
ist, unter Vorbehalt der Ratifikation, seitens der Schweizerischen Bundesversammlung einerseits, und der Einwohnergemeinde der Stadt Bern andererseits, zum Behuf der Erledigung der über die Tragweite des Bundesbeschlusses vom 27. November 1848¹ entstandenen Differenzen
nachfolgende Übereinkunft abgeschlossen worden:
¹ [AS I 47. SR 112.1 Ziff. 2]
Art. 1
Die Einwohnergemeinde Bern tritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft unent­geltlich als Eigentum ab:
a. Das Gebäude des Bundesrathauses im roten Quartier der Stadt Bern, mit Nr. 229 bezeichnet, nebst den in demselben enthaltenen Einrichtungen und Mobilien, welche der Einwohnergemeinde angehören, und unter Vorbehalt der im Artikel 6² von der Einwohnergemeinde reservierten Einrichtungen und Gegenstände;
b. den zwischen den Seitenflügeln des Bundesrathauses und nördlich von dem Mittelbau desselben befindlichen innern Hof von ungefähr 25 000 Quadrat­fuss Oberfläche.
Derselbe wird abgetreten bis zu einer in Verlängerung der Nordfassaden der Seitenflügel gezogenen Linie.
Der in diesem Hofe befindliche Brunnen verbleibt der Einwohnergemeinde, welche denselben in gutem Zustande erhalten und ohne Genehmigung des Bundesrates an dem jetzigen baulichen Zustand mit Inbegriff der Statuen keine Veränderung vornehmen soll.
Sie wird den Brunnen wie bis anhin mit Wasser versehen.
Die Eidgenossenschaft verpflichtet sich, den Fortbestand des Brunnens auf ihrem Eigentum als Dienstbarkeit zu übernehmen.
Der Brunnen sowie der Zugang zu demselben sollen dem Publikum zum angemessenen Hausgebrauch offenstehen.
c. Eine Parzelle der sogenannten Vannazhalde von ungefähr 7280 Quadratfuss Oberfläche, auf welcher die Eidgenossenschaft ihr Gewächshaus erstellt hat. Ein Plan über die abgetretene Parzelle wird der Übereinkunft beigelegt.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft übernimmt jedoch die Verpflichtung, im Falle der Erbauung einer Strasse längs der Vannazhalde den in beiliegen­dem Plan gelb angelegten Abschnitt dieser Parzelle der Einwohnergemeinde zum Zwecke des Strassenbaues unentgeltlich wieder abzutreten.
In diesem Falle ist der Bundesrat berechtigt, im Interesse der räumlichen Ver­hält­nisse des Gewächshauses die Erstellung einer Stützmauer zu verlangen, deren Kos­ten alsdann zur einen Hälfte die Eidgenossenschaft und zur andern Hälfte die Ein­wohnergemeinde zu tragen hat.
² Art. 6 ist gegenstandslos.
Art. 2
Die Einwohnergemeinde Bern wird ferner der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Summe von 500 000 Franken in zwischen dem Bundesrate und dem Einwoh­nergemeinderate zu vereinbarenden Terminen ausbezahlen. Die letzte Ratenzah­lung wird jedenfalls spätestens auf Ende tausendachthundertsiebenundsiebenzig fäl­lig.
Art. 3
¹ Falls die Schweizerische Eidgenossenschaft zum Zwecke der Erstellung eines von ihr zu benutzenden neuen Verwaltungsgebäudes einen Teil des Bauplatzes zu erwerben wünscht, welcher zwischen der verlängerten Bundesgasse und der neuen Promenade der kleinen Schanze, im Eigentum der Einwohnergemeinde sich befin­det, so erklärt sich letztere bereit, der Eidgenossenschaft den nötigen Bauplatz in der verlangten Ausdehnung zum Preise von 10 Franken per Quadratfuss zu überge­ben, und zwar am östlichen Ende des oberwähnten Grundeigentums der Einwoh­ner­gemeinde, oder wenn die Bemühungen des Einwohnergemeinderates zur Besei­tigung der Einspruchsrechte Dritter wider den Bau auf dieser Stelle erfolglos blei­ben soll­ten, am westlichen Ende desselben. In beiden Fällen hat sich die Abtretung auf die ganze 120 Fuss messende Tiefe des Bauplatzes zu erstrecken. Die Einwohner­gemeinde ist jedoch zu einer solchen Landabtretung nur verpflichtet, wenn der Bun­desrat ein daheriges Begehren innerhalb drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Übereinkunft an den Gemeinderat stellt.
² Durch Anlage des neuen Verwaltungsgebäudes an hier bezeichneter Stelle über­nimmt die Eidgenossenschaft bezüglich der Erstellung der Trottoirs und Trottoirs­rinnen längs den Strassen, welche an das von ihr erworbene Grundeigentum gren­zen, die gleichen Verpflichtungen, welche durch Artikel 5 der Übereinkunft vom 29. Januar 1872 zwischen Staat und Gemeinde Bern den Käufern von Bauparzellen auf dem Territorium des nördlichen Abschnittes der kleinen Schanze überbunden worden sind.
Art. 4
¹ Die Einwohnergemeinde Bern übernimmt im fernern die Verpflichtung, auf der ihr gehörenden Vannazhalde keinerlei Gebäude zu errichten, deren Firste die jetzige Höhe der Bundesrathaus-Terrasse überragen würden.
² Sie übernimmt auch die Verpflichtung, die erwähnte Terrasse zwischen dem Bun­desrathause und der Vannazhalde als öffentliche Anlage zu erhalten.
³ Im Fall die Schweizerische Eidgenossenschaft von der ihr durch Artikel 3 einge­räumten Befugnis zur Beanspruchung von Land auf dem frühern Territorium der kleinen Schanze Gebrauch machen würde, so übernimmt überdies die Einwohner­gemeinde auch dem Bunde gegenüber die Verpflichtung, die südlich von dem neu erstellten Verwaltungsgebäude verbleibenden Teile der kleinen Schanze als öffent­liche Promenadenanlage zu erstellen und zu unterhalten.
Art. 5
¹ Sollte infolge förmlichen Beschlusses der kompetenten Behörde das Bundesrat­hausgebäude auf hören, der Zentralverwaltung des Bundes zu dienen, so fallen die im Artikel 1 Buchstaben a, b, c bezeichneten Objekte in ihrem dannzumaligen Zustande als Eigentum an die Einwohnergemeinde Bern zurück und erlöschen die im ersten und zweiten Absatz des Artikels 4 seitens der Einwohnergemeinde über­nommenen Verbindlichkeiten.
² Für den nämlichen Fall übernimmt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Ver­pflichtung, der Einwohnergemeinde Bern die im Artikel 2 vorgesehene Summe von 500 000 Franken zurückzuerstatten.
Art. 6–7 ³
³ Gegenstandslose UeB.
Art. 8
Infolge Übernahme der durch diese Übereinkunft festgesetzten Leistungen der Ein­wohnergemeinde Bern erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass die­selbe den ihr durch Bundesbeschlüsse vom 27. und 28. November 1848⁴ auferleg­ten Ver­bindlichkeiten Genüge geleistet haben soll, und entbindet die Einwohner­gemeinde Bern vollständig und abschliessend von jeder weitern Verpflichtung und Inan­spruchnahme für Bundessitzleistungen.
⁴ [AS I 47 48. SR 112.1 Ziff. 2]
Art. 9
¹ Diese Übereinkunft tritt nach allseitiger endgültiger Ratifikation in Kraft.
² Der Schweizerische Bundesrat und der Einwohnergemeinderat der Stadt Bern sind mit der Vollziehung derselben beauftragt. Insbesondere sollen alle diejenigen Bestimmungen, welche dingliche Rechte zum Gegenstand haben, nach Mitgabe der Gesetze des Kantons Bern in rechtsverbindliche Form gebracht werden.
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