Vertrag (0.132.514.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag (zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über eine allgemeine Revision der Landesgrenze im Abschnitt Rhein–Würznerhorn)

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über eine allgemeine Revision der Landesgrenze im Abschnitt Rhein–Würznerhorn Abgeschlossen am 23. Dezember 1948 Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. April 1949² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 15. August 1949 In Kraft getreten am 15. August 1949 ¹ AS 1949 II 1063; 1949 I 384 ² AS 1949 II 1061
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein,
mit Rücksicht auf die unvollständigen staatvertraglichen Grundlagen in bezug auf die Grenzziehung, die mangelnden genauen Aufnahmen der Strecke und die ungenügenden Grenzvermarkungen,
vom Wunsche geleitet, den Verlauf der Grenze den natürlichen Verhältnissen und den beiderseitigen Interessen besser anzupassen,
haben beschlossen, einen Vertrag über die allgemeine Revision der Landesgrenze zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein (Abschnitt Rhein–Würznerhorn) abzuschliessen.
Sie haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Nummern der Bevollmächtigten)
die nach gegenseitiger Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Art. 1
Die neue Landesgrenze zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein im Abschnitt Rhein-Würznerhorn wird gemäss dem beiliegenden Situationsplan³ im Massstab 1:50 000 und der dazugehörenden wegleitenden Beschreibungen des Grenzverlaufes festgelegt.
Der Situationsplan und die Beschreibung bilden integrierende Bestandteile des Vertrages. Der massgebliche Grenzverlauf ergibt sich jedoch aus dem Situationsplan.
Vorbehalten bleiben kleinere sich bei der Absteckung, Vermessung und Vermarkung der Grenze ergebende Abänderungen.
³ Dieser Plan wurde in der AS nicht veröffentlicht.
Art. 2
Das Fürstentum Liechtenstein räumt der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die 250 Meter südwestlich St. Katharinabrunnen und 90 Meter westlich der Strasse nach Luziensteig gelegenen Quelle ein unbeschränktes Benützungs- und Zutrittsrecht ein.
Art. 3
Sofort nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages wird von beiden Regierungen eine ständige gemischte technische Kommission aus je 3 Delegierten eingesetzt. Dieser Kommission werden folgende Aufgaben übertragen:
a. Absteckung, Vermessung und Vermarkung der neuen in Artikel 1 festgelegten Grenze. Erstellung der dazugehörenden Tabelle, Pläne und Beschreibungen;
b. Vorbereitung einer Verordnung betreffend die Instandstellung und Erhaltung der gesamten schweizerisch-liechtensteinischen Grenze;
c. die Tabelle, Pläne und Beschreibungen sowie die in lit. b erwähnte Verordnung bilden nach ihrer Genehmigung durch die beiden Regierungen ergänzende Bestandteile des vorliegenden Vertrags;
d. die ständige gemischte Kommission wird ermächtigt, Vermarkungsarbeiten gemäss dem in lit. a und b geschilderten Verfahren auch für die übrigen Teile der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze auszuführen.
e. die Kosten der Instandstellungs– und Unterhaltsarbeiten werden von den beiden Staaten je zu Hälfte getragen.
Art. 4
Der vorliegende Vertrag unterliegt der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunde sollen sobald als möglich in Bern ausgetauscht werden. Am Tage dieses Aus­tausches tritt der Vertrag in Kraft.
Geschehen in Bern in doppelter Ausfertigung am 23. Dezember 1948.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für das
Fürstentum Liechtenstein:

Max Petitpierre

Heinrich Prinz von Liechtenstein

Wegleitende Beschreibung des Grenzverlaufs

zum Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über eine allgemeine Revision der Landesgrenze im Abschnitt Rhein–Würznerhorn vom 23. Dezember 1948

Die neue Landesgrenze zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein im Abschnitt Rhein–Würznerhorn wird folgendermassen festgelegt:
Die Grenze beginnt 300 Meter südwestlich der Kulmination des Ellhorns (Punkt 752.5) in der Mitte des Rheins, von wo sie sich, den Rhein senkrecht in östlicher Richtung querend, gegen den Westfuss des Ellhorn-Steilhangs hinzieht. Dort biegt sie rechtwinklig rheinabwärts ab, um östlich des Rheindamms diesem auf ca. 170 Meter zu folgen. Von hier zieht sie sich in nordöstlicher Richtung und in einem ziemlich gestreckten Verlauf auf einer Länge von ca. 400 Meter entlang dem Nordfuss der Ellhornerhebung, biegt dann in südöstlicher Richtung ab, um im westlichen Teil des Steinbruchs vom Talboden aus in einer geraden Steilstrecke zur Abgrenzung des Felsabsturzes oberhalb des Steinbruchs in 640 Meter ü. M. zum Nordrande des Ellholzes aufzusteigen. Von diesem Punkt fällt und verläuft die Grenze im Ellholz zunächst längs dem aus beiliegendem Situationsplan ersichtlichen Felsenzug in nordöstlicher Richtung bis auf die Höhe von ca. 600 Meter ü. M. Dann biegt sie nahezu rechtwinklig nach Südosten ab, um in einer ansteigenden Kurzstrecke von ca. 60 Meter auf der Höhe von 640 Meter ü. M. den sich vom Ellhorn (Punkt 752.5) in nordöstlicher Richtung im Ellholz hinunterziehenden Felszug zu erreichen. Von diesem Punkt durchquert die Grenze das Ellholz südwärts, um im allgemeinen der Höhenkurve 640 des Situationsplanes folgend und in ziemlich gestrecktem Verlauf östlich sowie unterhalb am Unteren Diabaloch vorbei den Schnittpunkt mit der bisherigen Grenze zu erreichen. Von hier biegt sie etwas östlich ab, quert das Elltal bis auf die östliche Seite des Talweges, um sodann in nordöstlicher Richtung rechtwinklig abbiegend den Schnittpunkt der alten Grenze mit dem Westfuss des den Lenzenwald überragenden Felsabsturzes zu erreichen. Dann folgt sie auf einer Strecke von ca. 250 Meter dem unteren Felsrand dieses Absturzes bzw. der oberen Abgrenzung des Lenzenwaldes, um danach, ostwärts abbiegend, den nach Mäls abfallenden Höhenzug in einer die rückwärtige Verlängerung der bisherigen Grenze darstellenden Linie nördlich der Drachenlöcher zu übersteigen, im letzten Teil auf einer Strecke von ca. 70 Meter mit der bisherigen Grenze zusammenfallend. Von dort verläuft sie zunächst nach Südosten einspringend und sodann quer durch die sogenannte Allmend, um sich dann rechtseitig des Baches westlich unterhalb des Ancaschnalkopfes bis gegen die Säge südlich Mäls zu ziehen. Von diesem Punkt folgt sie in Richtung des Fläscherlochs der Fahrstrasse, um die Pradwiesen entlang dem Gütersträsschen bis zur Strasse nach dem Luziensteig zu durchqueren. Dann biegt sie in ostnordöstlicher Richtung ab, um ansteigend den oberen Rand der Fels­terrrasse des Vorderen Ansteins zu erreichen und demselben bis zum Schnittpunkt mit der bis jetzt angenommenen, jedoch durch kein Abkommen festgelegten Grenze zu folgen. Von diesem Schnittpunkt verläuft die Grenze in gerader Richtung zum Gipfel des Würznerhorns.
Geschehen in Bern in doppelter Ausfertigung am 23. Dezember 1948.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für das
Fürstentum Liechtenstein:

Max Petitpierre

Heinrich Prinz von Liechtenstein

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