Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) Vom 15. November 1970 (Stand 1. Januar 2023) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 37 Absatz 6, 40 und 41 der Kantonsverfassung vom
23. Oktober 1887 nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regie -
rungsrates vom 26. August 1969 beschliesst:
1. Geltungsbereich
§ 1 I. Grundsatz
1 Dieses Gesetz gilt für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und für den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, soweit es nicht spezielle Be - stimmungen anderer Gesetze vorbehält.
§ 2 II. Verwaltungssachen
1 Verwaltungssachen sind die durch die zuständigen Verwaltungs- und Ver - waltungsgerichtsbehörden in Anwendung kantonalen oder eidgenössi - schen öffentlichen Rechtes zu behandelnden und zu entscheidenden Angelegenheiten.
§ 3 III. Behörden
1. Begriff
1 Behörden im Sinne des § 2 sind: a) die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden; b) * die kantonale Schätzungskommission, das Verwaltungsgericht, das Versicherungsgericht, das Kantonale Steuergericht 1 ) und weitere durch die Gesetzgebung bezeichnete Verwaltungsgerichtsbehörden.
2 Sind einzelne Beamte, Angestellte oder Amtsstellen verfügungsberech - tigt, so gelten sie als Behörde. *
§ 4 2. Sinngemässe Anwendung
1 Auf die sonstigen Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentli - chen Rechtes, auf Beauftragte und Experten von Behörden sowie auf Priva - te und privatrechtliche Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, findet das Gesetz sinngemäss Anwendung.
1) Bezeichnung im ganzen Erlass Fassung nach § 260 Absatz 5 StG vom 1. Dezember
1985.
GS 85, 244
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2. Allgemeine Bestimmungen über das
Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden
§ 5 I. Zuständigkeit
1. Grundsatz
1 Die Verwaltungs- und die Verwaltungsgerichtsbehörden handeln im Rah - men ihrer Zuständigkeit. Sie prüfen sie von Amtes wegen.
§ 6 2. Überweisung
1 Erachtet sich eine Behörde in einer Verwaltungssache nicht für zuständig, so überweist sie, allenfalls nach vorherigem Meinungsaustausch mit den in Frage kommenden Amtsstellen, die Angelegenheit der zuständigen Behör - de.
§ 7 3. Zuständigkeitskonflikte
1 Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden entscheiden die Aufsichtsbehörden.
2 Über Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungs- und Gerichtsbehör - den führen Regierungsrat und Verwaltungsgericht einen Meinungsaus - tausch durch. Kommt es zu keiner Einigung, so entscheidet der Kantonsrat.
3 Ist die Zuständigkeit zwischen Verwaltungsgerichtsbehörden einerseits und den übrigen Gerichten des Kantons anderseits oder zwischen Verwal - tungsgerichtsbehörden streitig, so entscheidet das Gesamtobergericht.
§ 8 II. Ausstand und Ablehnung
1 Die Ausstands- und Ablehnungsgründe des Gesetzes über die Gerichtsor - ganisation gelten auch für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden.
2 Die Ausstandsbestimmungen des Gemeindegesetzes und des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung bleiben vorbehalten. *
§ 8 bis * II bis . Verfahrenssprache
1 Verfahrenssprache ist Deutsch.
§ 9 III. Fristen
1. Im allgemeinen
1 Fristen, die nach Tagen oder anderen Zeiteinheiten bestimmt sind, begin - nen an dem Tag zu laufen, der auf ihre Eröffnung oder auf das auslösende Ereignis folgt. Alle Fristen enden am letzten Tag um 24 Uhr. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Für die Fristbestimmung gelten als vom kantonalen Recht aner - kannte Feiertage: Neujahr, der 2. Januar, Karfreitag, der Ostermontag, Auffahrt, der Pfingstmontag, der 1. Mai, Fronleichnam, Mariä Himmel - fahrt, Allerheiligen, der 25. und der 26. Dezember. *
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2 Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben wird. Wird eine Eingabe innerhalb der Frist einer unzuständigen solothurnischen Verwaltungs- oder Gerichtsbe - hörde eingereicht, so gilt die Frist als eingehalten. *
§ 10 2. Erstreckung
1 Behördlich gesetzte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, sofern vor Ablauf darum nachgesucht wird.
1bis Die gleiche Frist darf nur ausnahmsweise mehr als einmal erstreckt wer - den. *
2 Wird die Erstreckung abgelehnt, so ist eine kurze Nachfrist zu setzen.
§ 10 bis * 3. Wiederherstellung
1 Eine nicht eingehaltene Frist kann auf Gesuch hin wiederhergestellt wer - den, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln.
2 Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden.
§ 11 IV. Rechtshilfe
1 Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden sind unter sich zur Rechtshilfe verpflichtet.
2 Die Gewährung von Auskünften aus Steuerakten beurteilt sich nach der Steuer- und der Finanzausgleichsgesetzgebung. *
3 Besondere Bestimmungen über die Auskunfts- und Anzeigepflicht und über Aussagen vor Gericht bleiben vorbehalten.
4 Bei Anständen über die Rechtshilfe findet § 7 sinngemäss Anwendung.
§ 11 bis * V. Parteistellung
1 Im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren ist Partei, wer durch eine zu erlassende Verfügung oder einen Entscheid berührt werden kann. Vorbehalten bleibt die Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Klage - verfahren.
§ 12* VI. Legitimation
1 Zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. *
2 Gemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfü - gung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwür - diges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. *
3 Besondere Legitimationsbestimmungen bleiben vorbehalten.
§ 13 VII. Vertretung
1. Im allgemeinen *
1 Die an einem Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren beteilig - ten Parteien können sich, soweit nicht persönliches Erscheinen erforderlich ist, vertreten lassen.
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2 Zur Vertretung der Gemeinden ist der Gemeinderat befugt; er kann diese Befugnis generell oder im Einzelfall an ein anderes Gemeindeorgan dele - gieren. Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung oder in einem allgemein-verbindlichen Reglement eine andere Ordnung vorschreiben. *
3 Zur Vertretung anderer Personen des öffentlichen Rechts ist das leitende Organ befugt. *
4 Das Vertretungsverhältnis ist durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Der im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwalt und der ge - setzliche Vertreter bedürfen keines Ausweises. Die Behörde ist berechtigt, eine schriftliche Vollmacht zu verlangen. *
5 Die Aktuare und Sekretäre von Spezialverwaltungsgerichten sowie ihre Stellvertreter werden als Parteivertreter in Verfahren im Zuständigkeitsbe - reich des Gerichts, dem sie angehören, nicht zugelassen. *
§ 13 bis 2. Obligatorische Vertretung
1 Treten in einer Sache mehr als zehn Parteien mit kollektiven oder indivi - duellen Eingaben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann die Behörde verlangen, dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Vertre - ter bestellen.
2 Kommen sie dieser Aufforderung innert angemessener Frist nicht nach, so bezeichnet die Behörde einen oder mehrere Vertreter.
3 Die Verfügungen, die aufgrund von Absatz 1 und 2 erlassen werden, sind nicht selbständig anfechtbar.
4 Die Behörde legt die Entschädigung der obligatorischen Vertreter nach pflichtgemässem Ermessen fest. Entschädigt werden die nachgewiesenen Auslagen und bei Personen, die berufsmässig Personen vor Gericht vertre - ten, der notwendige Arbeitsaufwand. Die Entschädigung und allfällige weitere Kosten der obligatorischen Vertretung werden nach den Regeln über die Verfahrenskosten (§ 37 Abs. 2) verlegt. Dies gilt auch für das Ver - waltungsverfahren vor erster Instanz. Das Gemeinwesen, dem die Behörde angehört, zahlt die Entschädigung an die obligatorischen Vertreter aus.
§ 13 ter * VIII. Protokollierung
1 In der Regel sind keine Protokolle über Beweiserhebungen zu führen, wenn die rechtlich erheblichen Tatsachen in die Entscheidbegründung ein - fliessen. Die Zeugeneinvernahme und die mündliche Erstattung von Gut - achten sind zu protokollieren. Vorbehalten bleiben die Spezialgesetzge - bung und § 21 bis .
§ 13 quater * IX. Rechtskraftbescheinigungen
1 Rechtskraftbescheinigungen stellt diejenige Behörde aus, die verfügt oder entschieden hat.
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3. Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
3.1. Stellung und Funktion der zuständigen Behörde
§ 14 I. Offizialprinzip
1 Die Verwaltungsbehörden werden im Rahmen ihrer Amtspflicht von Amtes wegen tätig. Sie nehmen die zur Abklärung des Sachverhaltes not - wendigen Erhebungen selbständig vor und wenden das Recht von Amtes wegen an.
§ 15* II. Beweisvorkehren
1. Im allgemeinen
1 Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, zur Feststellung des Sachver - haltes Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden beizuzie - hen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte einzuholen.
§ 16 2. Zeugeneinvernahme
1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so steht den Departementen und den Oberamtmännern das Recht zur Zeu - geneinvernahme zu. § 18 bleibt vorbehalten.
2 Die Einvernahme hat durch einen Angestellten der Departemente oder durch den Vorsteher des Oberamts unter Beizug eines Protokollführers nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über das Zeugnis zu erfolgen. *
§ 17 3. Ergänzende Bestimmungen
1 Für das Beweisverfahren und die vorsorgliche Beweissicherung, insbeson - dere die Zeugnispflicht, das Zeugnisverweigerungsrecht, die Urkundenedi - tion, den Augenschein, die Sachverständigen und die Sanktionen bei Nicht - befolgung von Pflichten im Beweisverfahren gelten sinngemäss die ent - sprechenden Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung. *
2 Gegen strafrechtliche Sanktionen kann beim Verwaltungsgericht Be - schwerde geführt werden. *
§ 18 4. Vorbehalt
1 Die Beweisvorschriften der Steuergesetzgebung und des Verantwortlich - keitsgesetzes bleiben vorbehalten.
§ 19 III. Verfügungen und Entscheide
1. Grundsatz
1 Die Behörde verfügt oder entscheidet über die Verwaltungssache, mit der sie befasst ist.
2 Verfügungen und Entscheide sind als solche zu bezeichnen und im vorge - schriebenen Verfahren zu eröffnen.
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§ 20 2. Begriff
1 Verfügungen und Entscheide sind Anordnungen von Behörden im Einzel - falle, die sich auf öffentliches Recht des Kantons oder des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: a) Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten; b) Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; c) Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren.
§ 21 3. Eröffnung
1 Verfügungen und Entscheide sind den Parteien schriftlich zu eröffnen, so weit nötig oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2 Bei Dringlichkeit kann die Eröffnung mündlich erfolgen; sie ist ohne Ver - zug schriftlich zu bestätigen.
2bis Die Behörde kann Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anwei - sen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. *
3 Ist die Zustellung der Verfügung oder des Entscheids nicht möglich oder hat eine Partei entgegen der Anweisung der Behörde gemäss Absatz 2 bis kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet, so kann die Verfügung oder der Entscheid amtlich publiziert werden; Artikel 141 der Schweizeri - schen Zivilprozessordnung (ZPO) 1 ) ist sinngemäss anwendbar. *
§ 21 bis 3 bis . Verzicht auf eine Begründung
1 Auf die Begründung von Verfügungen und Entscheiden kann verzichtet werden, wenn a) unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird; b) die Eröffnung durch amtliche Publikation erfolgt; c) den Parteien und den anderen Beteiligten am Verfahren angezeigt wird, dass sie innert zehn Tagen seit Zustellung des Dispositivs schriftlich eine Begründung verlangen können. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Begründung erneut zu laufen.
§ 21 ter * 3 ter . Form der Zustellung
1 Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden, für welche ein Zustell - nachweis erbracht werden soll, erfolgt grundsätzlich durch eingeschriebe - ne Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausnahmen vorsehen und die Einzelheiten, namentlich unter welchen Voraussetzungen eine Form der Zustellung zulässig ist, regeln.
§ 22 4. Abänderung und Widerruf
1 Verfügungen und Entscheide können durch die zuständige Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder widerrufen werden, falls sich die Verhältnisse geändert haben oder, sofern Rückkommensgründe bestehen, überwiegende Interessen dies erfordern. *
1) SR 272 .
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2 Vorbehalten bleiben Verfügungen und Entscheide, die nach besonderen Vorschriften oder der Natur der Sache nach nicht oder nur unter erschwer - ten Voraussetzungen widerrufen werden können.
3 Entsteht dem aus einer Verfügung oder einem Entscheid Berechtigten zu - folge des Widerrufes ein Schaden, so hat er Anspruch auf Entschädigung, sofern er im Hinblick auf die Verfügung oder den Entscheid gutgläubig Aufwendungen getätigt und den Widerruf nicht verursacht hat.
4 Für die Geltendmachung und die Verjährung von Entschädigungsansprü - chen sind die entsprechenden Bestimmungen des Verantwortlichkeitsge - setzes anwendbar.
3.2. Rechte und Pflichten der Parteien
§ 23 I. Rechtliches Gehör
1. Anhörung
1 Die Parteien sind vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides anzu - hören; sie haben das Recht, sich schriftlich zur Sache zu äussern und an den Beweisvorkehren teilzunehmen.
2 Die vorgängige Anhörung kann bei Dringlichkeit unterbleiben; sie ist möglichst bald nachzuholen.
3 In nichtstreitigen Fällen und im Verfahren zur Festsetzung von Neben - steuern kann sie gänzlich unterbleiben.
§ 24 2. Akteneinsicht
1 Den Parteien steht das Recht der Akteneinsichtnahme zu.
2 Die Einsichtnahme kann verweigert werden, wenn wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen zu wahren sind. Die entsprechenden Aktenstücke sind als vertraulich zu bezeichnen. Will bei der Verfügung, dem Entscheid oder der Begründung darauf Bezug genommen werden, so ist der Partei, der die Einsicht verweigert wurde, vorgängig der wesentliche Inhalt des Aktenstückes mündlich oder schriftlich bekanntzugeben und ihr Gelegenheit zu bieten, Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
3 Im Vergabeverfahren nach dem Submissionsgesetz kann keine Aktenein - sicht verlangt werden. *
§ 25 3. Folgen der Verweigerung
1 Wird das rechtliche Gehör verweigert, so kann hiegegen selbständig Be - schwerde geführt werden.
2 Wird die Beschwerde gutgeheissen und ist einer Partei zufolge der Ver - weigerung Schaden entstanden, so hat sie Anspruch auf angemessenen Ersatz.
§ 26 II. Mitwirkungspflicht
1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mit - zuwirken, soweit dies nötig und zumutbar ist.
2 Ist das persönliche Erscheinen einer Partei unerlässlich, so ist sie schriftlich vorzuladen. Im Weigerungsfalle kann polizeiliche Vorführung angeordnet werden.
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§ 27 III. Beweisanträge
1 Den Parteien steht das Recht zu, über die von der Behörde selbst ange - ordneten Beweisvorkehren hinaus weitere Beweisanträge zu stellen.
2 Werden sie abgelehnt, so können sie im Beschwerdeverfahren erneuert werden.
§ 28 IV. Wiedererwägung
1 Auf schriftliches Gesuch einer Partei kann eine Verfügung oder ein Ent - scheid durch diejenige Behörde, die rechtskräftig verfügt oder entschieden hat, in Wiedererwägung gezogen werden, sofern neue erhebliche Tatsa - chen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden.
2 Gegen den Nichteintretensentscheid kann Beschwerde geführt werden.
3 Die besonderen Vorschriften der Steuer- und der Finanzausgleichsgesetz - gebung 1 ) bleiben vorbehalten.
§ 28 bis V. Verfügung über Realakte
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: a) widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; b) die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; c) die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2 Die Behörde erlässt eine Verfügung oder einen Entscheid.
3.3. Beschwerdeverfahren
§ 29* I. Grundsatz
1 Verfügungen und Entscheide können durch Beschwerde an die nächsthö - here Verwaltungsbehörde bis zum zuständigen Departement und danach ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden, soweit nicht ein anderes Rechtsmittel, insbesondere die Beschwerde an den Regierungsrat, zulässig ist.
§ 30 II. Gründe
1 Mit der Beschwerde können Verfahrensmängel jeder Art, unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes, Unangemessenheit, unrichti - ge Rechtsanwendung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und sonstige Umstände geltend gemacht werden, die geeignet erscheinen, die Aufhe - bung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung oder des Entschei - des oder den Erlass eines Verwaltungsaktes zu begründen.
2 Die Rüge der Unangemessenheit entfällt bei letztinstanzlichen Verfügun - gen oder Entscheiden der Gemeinden, die im Rahmen der Gemeindeauto - nomie ergehen. Mit Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen kann in allen Fällen auch Unangemessenheit geltend gemacht werden. *
§ 31* ...
1) Fassung vom 2.12.1984; GS 89, 584.
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§ 31 bis * Il bis . Neue Vorbringen
1 Mit der Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden. Hingegen sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neu - er Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.
2 Die Behörde auferlegt derjenigen Partei, die neue Vorbringen verspätet ins Verfahren einbringt, die daraus entstehenden Mehrkosten, wenn sie ein Verschulden trifft.
§ 32 IV. Beschwerdefrist
1 Beschwerden in Verwaltungssachen jeder Art sind innert 10 Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides bei der oberen Instanz einzureichen. Die besonderen Beschwerdefristen der Steu - ergesetzgebung bleiben vorbehalten.
2 Sind Verfügungen oder Entscheide nicht eröffnet worden, so läuft die Be - schwerdefrist vom Zeitpunkt an, in welcher die Partei davon Kenntnis er - hielt.
3 Wird der Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides verweigert oder ungebührlich verzögert, so kann jederzeit wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden.
§ 33 V. Beschwerdeschrift
1 Die Beschwerde ist schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Sie soll einen Antrag und eine Begründung enthalten.
2 Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine ange - messene Frist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichtein - tretens im Unterlassungsfalle.
3 ... *
§ 34 VI. Vernehmlassung und Aktenüberweisung
1 Stellt sich die Beschwerde nicht zum vornherein als unzulässig oder unbe - gründet dar, so ist sie der Vorinstanz und allfälligen weiteren Beteiligten, die durch das Beschwerdebegehren betroffen werden, zur Vernehmlas - sung zuzustellen.
2 Soweit nötig, kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden.
3 Mit der Vernehmlassung hat die Vorinstanz die Akten zu überweisen.
§ 34 bis * VI bis . Rücknahme; neue Verfügung und neuer Entscheid
1 Angefochtene Verfügungen und Entscheide können von der Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung zurückgenommen werden.
2 Die Vorinstanz eröffnet eine neue Verfügung oder einen neuen Entscheid ohne Verzug den Parteien und den anderen Verfahrensbeteiligten und setzt die Beschwerdeinstanz darüber in Kenntnis.
3 Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung oder den neuen Entscheid der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist.
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§ 35 VII. Entscheid
1 Die Verwaltungsbehörden sind an die Beschwerdebegehren nicht gebun - den. Zum Nachteil der Beteiligten darf die angefochtene Verfügung oder der Entscheid nur abgeändert werden, soweit dies die Beschwerdebegeh - ren verlangen oder wenn die Voraussetzungen des § 22 (Abänderung und Widerruf) gegeben sind.
1bis Soweit sich aus der Gesetzgebung oder der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatbeständlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend. *
2 Die besonderen Vorschriften der Steuergesetzgebung bleiben vorbehal - ten.
§ 36 VIII. Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen *
1 Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu.
2 Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit, kann die verfü - gende oder entscheidende Behörde die Verfügung oder den Entscheid so - fort in Kraft setzen.
3 Wird Beschwerde eingereicht, so hat die Beschwerdeinstanz, bei Kollegi - albehörden ihr Vorsitzender, unter den gleichen Voraussetzungen über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden.
4 Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren andere vorsorgliche Massnahmen anordnen, um einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten. Können vorsorgliche Massnahmen einen erheblichen Schaden be - wirken, so kann die Partei, die das Begehren gestellt hat, unter Androhung des Nichteintretens verpflichtet werden, innert angemessener Frist Sicher - heiten zu leisten. *
§ 36 bis IX. Regierungsrat als Beschwerdeinstanz
1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat stellt das instruierende Departement dem Regierungsrat Antrag. Es übt bis zum Entscheid die dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz zustehenden Befugnisse aus. Dieses Departement schreibt das Verfahren ab, wenn die Beschwerde zurückge - zogen, von der Gegenpartei anerkannt, durch Vergleich erledigt oder ge - genstandslos wird. Es verfügt Nichteintreten wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses, Nichteinhaltens der Beschwerdefrist oder fehlender Be - schwerdebegründung. Es entscheidet in diesen Fällen über Kosten und Par - teientschädigung. *
2 Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen des instru - ierenden Departementes nach Absatz 1.
3.4. Kosten und Entschädigungen
§ 37 I. Kosten
1 Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsverfahren vor ers - ter Instanz unentgeltlich.
2 Für das Beschwerdeverfahren sind die Grundsätze des Verwaltungsge - richtsverfahrens analog anwendbar. Den am Verfahren beteiligten Behör - den werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt.
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3 ... *
4 Für die Gebührenansätze gelten der kantonale Gebührentarif und die Ge - bührentarife der Gemeinden.
§ 38 II. Vorschuss
1 Für Beweismassnahmen kann ein Vorschuss verlangt werden. Wird er nicht geleistet, so sind die Massnahmen nur soweit durchzuführen, als das öffentliche Interesse dies erfordert.
2 Im Beschwerdeverfahren kann die Bevorschussung oder Sicherstellung der Verfahrenskosten verlangt werden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird die verlangte Bevorschussung oder Sicherstel - lung nicht oder nicht fristgerecht geleistet, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. *
3 Die besonderen Vorschriften der Steuergesetzgebung bleiben vorbehal - ten.
§ 39 III. Parteientschädigung
1 Im Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat können Parteientschädigungen zugesprochen wer - den, wofür § 76 bis Absatz 3 dieses Gesetzes sowie § 161 des Gebührentarifs (GT) vom 8. März 2016 1 ) sinngemäss anwendbar sind. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt. *
§ 39 bis * IV. Solidarische Haftbarkeit
1 Mehrere Personen auf einer Parteiseite (Streitgenossen) tragen die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten und Parteientschädigungen unter solidari - scher Haftbarkeit zu gleichen Teilen, soweit in der Verfügung oder im Ent - scheid nichts anderes bestimmt wird.
§ 39 ter * V. Unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsbei -
stand
1 Für die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbei - stand gilt § 76 sinngemäss. Die sich daraus ergebenden Kosten trägt in der Regel der Kanton, soweit sie in Verfahren vor Verwaltungsbehörden des Kantons anfallen, und die betroffene Gemeinde, soweit sie in Verfahren vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinde anfallen. *
3.5. Elektronischer Rechtsverkehr
*
§ 39 quater * Elektronischer Rechtsverkehr
1 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung den elektronischen Rechts - verkehr zwischen Verwaltungsbehörden und Parteien regeln. Er kann ins - besondere Bestimmungen über die Anforderungen an die Rechtsschriften, die Zustellungen, die Einhaltung von Fristen und die Haftung beim elektro - nischen Rechtsverkehr erlassen.
1) BGS 615.11 .
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4. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit
4.1. Organisation
§ 40 1. Verwaltungsgerichtsbehörden
1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: a) * die kantonale Schätzungskommission; b) das Verwaltungsgericht; c) das Versicherungsgericht; d) das Kantonale Steuergericht e) * ... f) weitere durch die Gesetzgebung bezeichnete Verwaltungsgerichts - behörden.
2 Bestand und Wahl richten sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorgani - sation und nach der Spezialgesetzgebung.
§ 41* ...
§ 42* ...
§ 43* ...
§ 44* ...
§ 45* ...
§ 46* ...
4.2. Zuständigkeit
§ 47 Verweisung
1 Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbehörden beurteilt sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation und nach der Spezialgesetzge - bung.
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4.3. Allgemeine Vorschriften über das Verfahren vor den
Verwaltungsgerichtsbehörden
§ 48 I. Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen vor den Verwaltungsgerichtsbehörden, ausgenom - men vor dem Kantonalen Steuergericht, sind öffentlich 1 ) ; die Urteilsbera - tungen sind geheim.
2 Die Verwaltungsgerichtsbehörden können anordnen, dass die Verhand - lungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, falls dies aus Grün - den der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit oder des Schutzes der Persönlichkeitsrechte als notwendig erscheint.
§ 49 II. Vollzähligkeit
1 Um gültig verhandeln und beraten zu können, müssen die Gerichte voll - zählig sein.
2 Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
§ 50 III. Klageeinreichung und Rechtsmittel
1 Die zulässigen Klagen und Rechtsmittel sind bei der zuständigen Verwal - tungsgerichtsbehörde einzureichen.
2 Bei der Eröffnung von Verfügungen, Entscheiden und Urteilen, die an eine Verwaltungsgerichtsbehörde weitergezogen werden können, ist auf das Rechtsmittel, die Rechtsmittelfrist und die zuständige Behörde hinzu - weisen.
§ 51 IV. Instruktionsverfahren
1 Die zuständigen Präsidenten oder ein von ihnen bezeichnetes Mitglied des Gerichtes führen, soweit nötig, ein Instruktionsverfahren durch.
§ 52 V. Beweisverfahren
1. Grundsätze
1 Die Verwaltungsgerichtsbehörden sind nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen an - ordnen.
2 Neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismit - tel sind, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt. § 31 bis Absatz 2 ist sinngemäss an - wendbar. *
§ 53* 2. Beweismittel
1 Der Beweis wird durch Zeugen, Urkunden, Augenschein, Sachverständige, Parteibefragung, schriftliche Auskünfte und Auskunftspersonen geleistet.
1) Nach den Art. 17 Absatz 2 und 125 OG dürfen im Verfahren über Versicherungs - leistungen und Versicherungsbeiträge nur die Parteien den Verhandlungen bei - wohnen. Diese Regelung hat auch für das entsprechende kantonale Verfahren Geltung; Genehmigung des BR unter diesem Vorbehalt am 12. März 1971.
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§ 54 3. Vorsorgliche Beweisaufnahmen und Beweissicherungen
1 Die Verwaltungsgerichtsbehörden sowie die Instruktionsrichter können von sich aus oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Beweisaufnahmen und Beweissicherungen durchführen.
§ 55* 4. Beweiserhebungen
1 Die Beweise können durch das Gericht, eine Delegation des Gerichtes oder durch den Instruktionsrichter abgenommen werden. Sie werden durch das Gericht selbst abgenommen, soweit dies vom übergeordneten Recht oder von einer Partei ausdrücklich verlangt wird.
§ 56* 5. Verweis auf die Schweizerische Zivilprozessordnung
1 Die Parteibefragung, die Pflicht, Urkunden vorzulegen, die Mitwirkungs - pflicht, das Verweigerungsrecht, die Durchführung des Zeugenverhörs, der Augenschein, der Sachverständigenbeweis und die schriftlichen Auskünfte richten sich sinngemäss nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivil - prozessordnung.
2 Die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes und der Spezialgesetzge - bung bleiben vorbehalten.
§ 57 VI. Säumnisfolgen
1 Bleiben Parteien im Instruktions- oder Beweisverfahren oder an der Hauptverhandlung trotz gehöriger Vorladung aus, so wird aufgrund der Akten verfügt und entschieden.
§ 57 bis VI bis . Unterzeichnung der gerichtlichen Entscheide
1 Gerichtliche Entscheide werden wie folgt unterzeichnet: a) Endentscheide sowie selbständig anfechtbare Vor- und Zwischenent - scheide: von einem Mitglied des Gerichts und vom Gerichtsschreiber; b) andere Entscheide, wie verfahrensleitende Verfügungen: von einem Mitglied des Gerichts, von einem Gerichtsschreiber oder, soweit dies im Geschäftsreglement des Gerichts vorgesehen ist, vom Kanzleiper - sonal.
§ 58 VII. Sinngemässe Anwendung der ZPO; Vorbehalt der Spezial -
gesetzgebung
1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren vor den Ver - waltungsgerichtsbehörden die Vorschriften der Schweizerischen Zivilpro - zessordnung sinngemäss Anwendung. *
2 Die besonderen Vorschriften der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehal - ten.
§ 59* VIII. Aufbewahrung von Akten
1 Die Akten der Verwaltungsprozesse und Beschwerdeentscheide werden von der betreffenden Verwaltungsgerichtsbehörde aufbewahrt.
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4.4. Verwaltungsgerichtliche Klage
§ 60 I. Klageanhebung
1 Die Klage kann mündlich oder schriftlich unter Nennung der Gegenpartei und des Streitgegenstandes anhängig gemacht werden.
2 Der Präsident oder der Instruktionsrichter kann auf Begehren einer Partei oder von sich aus einen Sühneversuch durchführen.
§ 61* II. Rechtsschriftenwechsel
1 Es findet ein Rechtsschriftenwechsel statt, der in der Regel auf Klage und Antwort beschränkt ist. Der Präsident oder Instruktionsrichter kann nach Einreichung der Antwort eine Replik und Duplik zulassen.
2 Die Rechtsschriften müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.
3 ... *
§ 62 III. Beweisverfügung
1 Nach Durchführung des Schriftenwechsels erlässt der Präsident oder der Instruktionsrichter mit oder ohne Parteiverhandlung die Beweisverfügung.
2 ... *
§ 63 IV. Hauptverhandlung
1 Die Hauptverhandlung findet in sinngemässer Anwendung der Vorschrif - ten der Schweizerischen Zivilprozessordnung statt. *
2 Zur Begründung ihrer Anträge erhält jede Partei einmal das Wort. Aus - nahmsweise kann das Wort ein zweites Mal erteilt werden.
3 Die Urteilsfällung kann, nach Anhören der Parteien, verschoben werden.
4 Der Entscheid wird in der Regel mündlich eröffnet; das begründete Urteil wird schriftlich zugestellt.
§ 63 bis * IV bis . Verzicht auf Hauptverhandlung
1 Wenn keine Beweiserhebungen mehr erforderlich sind, kann das Verwal - tungsgericht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn nicht eine Partei sie verlangt.
§ 64 V. Urteil
1 Das Urteil muss enthalten: Ort und Zeit der Verhandlung, Namen der an - wesenden Personen, Anträge der Parteien, Urteilsdispositiv samt Begrün - dung und Rechtsmittelbelehrung.
§ 65 VI. Wiedereinsetzung
1 War eine Partei in entschuldbarer Weise verhindert, an der Hauptver - handlung teilzunehmen, so kann sie innert 10 Tagen seit Wegfall des Hin - dernisses ein Begehren um Wiedereinsetzung einreichen.
2 Dem Begehren ist stattzugeben, sofern anzunehmen ist, dass das Weg - bleiben der Partei das Urteil beeinflusst hat.
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4.5. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
§ 66 I. Zulässigkeit
1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt.
§ 67 II. Beschwerdefrist
1 Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides. Besondere Fristen des Bundesrechtes, des interkantonalen Rechtes und der kantonalen Steuergesetzgebung bleiben vorbehalten. *
§ 67 bis II bis . Beschwerdegründe
1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann geltend gemacht werden: a) Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht; Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung; b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
2 Richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen und Entscheide von Beamten oder Behörden, die in der Sache als erste und ein - zige Instanz verfügt oder entschieden haben, kann überdies Unangemes - senheit geltend gemacht werden, unter Vorbehalt der Grundsätze der Gemeindeautonomie.
3 Mit Beschwerden gegen kommunale Nichtwiederwahlen, kommunale Entlassungen aus wichtigen Gründen, kommunale Kündigungen definiti - ver Anstellungsverhältnisse, Kündigungen eines Dienstverhältnisses wäh - rend und nach Ablauf der Probezeit (§ 18 bis Absatz 4 und § 27 Gesetz über das Staatspersonal), fristlose Kündigungen eines Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen (§ 28 Gesetz über das Staatspersonal) sowie gegen Ent - scheide des Kantonsrates und der juristischen Prüfungskommission kann Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden. Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, ausser vom Kantonsrat beschlossene, können auch Unangemessenheit rügen. *
4 Besondere Bestimmungen in der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehal - ten.
§ 68 III. Einreichung und Begründung; neue Vorbringen *
1 Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu ver - sehen; sie ist zu begründen; die Beweismittel sind anzugeben.
2 Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine ange - messene Frist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichtein - tretens im Unterlassungsfalle. *
3 Mit der Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden. Hingegen sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neu - er Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt. § 31 bis Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. *
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§ 69 IV. Vernehmlassung und Akteneinsendung
1 Die Beschwerdeschrift wird der Behörde, deren Verfügung oder Entscheid angefochten wird, zur Akteneinsendung und allfälligen Vernehmlassung zugestellt. Dritten Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu bie - ten.
1bis § 34 bis ist sinngemäss anwendbar. *
2 Der Instruktionsrichter oder die Verwaltungsgerichtsbehörde kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen.
3 Dem Beschwerdeführer ist, soweit nötig, Gelegenheit zu geben, zu neuen Vorbringen oder Beweismitteln der Vernehmlassung schriftlich Stellung zu nehmen.
§ 70 V. Aufschiebende Wirkung
1 Einer Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung nur zu, wenn der Präsi - dent oder der Instruktionsrichter sie verfügt. Im Steuerverfahren kommt ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. 1 )
§ 71 VI. Hauptverhandlung
1 Bei Disziplinarbeschwerden findet eine mündliche Verhandlung statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden auf - grund der Akten; sie können, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Ver - handlung anordnen. *
§ 72 VII. Urteil
1 Hebt die Verwaltungsgerichtsbehörde den Entscheid oder die Verfügung auf, so entscheidet sie selber in der Sache. Ausnahmsweise kann sie die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen.
2 Der angefochtene Entscheid oder die Verfügung darf nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden. Vorbehalten bleibt die Steuer - gesetzgebung sowie die Bestimmungen zum Kindes- und Er - wachsenenschutz im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetz - buch 2 ) . *
4.6. Revision
§ 73 I. Gründe und Fristen
1 Gegen Urteile der Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung genannten Gründen und wäh - rend der dort genannten Fristen zulässig. *
2 In bezug auf die Urteile des Kantonalen Steuergerichtes bleiben die be - sonderen Vorschriften der Steuergesetzgebung vorbehalten.
1) Nach Art. 97 Absatz 1 AHVG erwachsen die Verfügungen der Ausgleichskasse und die Entscheide der kantonalen Rekursinstanzen in Rechtskraft, sofern gegen diese keine Beschwerde erhoben oder eine solche abgewiesen worden ist. § 70 VRG ist daher in diesen Beschwerdesachen nicht anwendbar. Das gleiche gilt nach Art. 30 Absatz 4 KUVG für Streitigkeiten auf dem Gebiet der Krankenversi - cherung. Genehmigung des BR unter diesem Vorbehalt am 12. März 1971.
2) BGS 211.1 .
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§ 74 II. Legitimation und Form
1 Die Revision kann verlangen, wer durch das Urteil benachteiligt ist. Das Revisionsbegehren ist schriftlich bei der Verwaltungsgerichtsbehörde ein - zureichen, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat.
§ 75 III. Verfahren
1 Offensichtlich unbegründete Revisionsbegehren werden aufgrund der Akten entschieden. Im übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung. *
4.7. Unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltlicher
Rechtsbeistand, Kosten und Entschädigung, Ordnungsbussen *
§ 76* I. Unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsbeistand
1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessfüh - rung verfügt, kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ver - langen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
2 Einer juristischen Person kann die unentgeltliche Rechtspflege nicht be - willigt werden. Für den vor- und ausserprozessualen Aufwand ist sie ausge - schlossen, soweit es sich nicht um den erforderlichen Aufwand des Rechts - beistandes für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und für die gleichzeitig eingereichte Rechtsschrift handelt.
3 Das Gesuch ist schriftlich einzureichen und kann, ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit, jederzeit angebracht werden.
4 Im Übrigen gelten für die unentgeltliche Rechtspflege und den unent - geltlichen Rechtsbeistand die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung und die Bestimmungen der Schweize - rischen Zivilprozessordnung sinngemäss.
§ 76 bis II. Prozesskosten
1. Begriffe
1 Prozesskosten sind: a) die Gerichtskosten; b) die Parteientschädigung.
2 Gerichtskosten sind: a) die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr); b) die Kosten der Beweisführung; c) die Kosten für die Übersetzung.
3 Als Parteientschädigung gilt: a) der Ersatz notwendiger Auslagen; b) die Kosten einer berufsmässigen Vertretung durch einen Rechtsan - walt.
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§ 76 ter * 2. Vorschuss
1 Für Beweismassnahmen kann ein Vorschuss verlangt werden. Wird er nicht geleistet, so sind die Massnahmen nur soweit durchzuführen, als das öffentliche Interesse dies erfordert.
2 Von der Beschwerde führenden oder klagenden Partei kann ein Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangt werden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird er nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde oder Klage nicht ein.
§ 77 3. Verteilungsgrundsätze *
1 Die Prozesskosten werden in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-
109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwal - tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigun - gen zugesprochen. *
§ 78* 4. Gebührentarif
1 Die Gerichtskosten, die Parteientschädigung sowie die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands sind nach dem Gebührentarif festzuset - zen.
§ 78 bis * 5. Sicherheit für die Parteientschädigung im Klageverfahren
1 Die klagende Partei hat unter den Voraussetzungen von Artikel 99 der Schweizerischen Zivilprozessordnung Sicherheit für die Parteientschädi - gung der beklagten Partei zu leisten. Artikel 100 der Schweizerischen Zivil - prozessordnung ist anwendbar.
2 Wird die Sicherheit nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage nicht ein, wenn es diese Folge angedroht hat.
§ 79* III. Ordnungsbusse
1 Wegen ungebührlichen Benehmens vor den Verwaltungsgerichtsbehör - den kann einem Verfahrensbeteiligten eine Rüge erteilt oder eine Ord - nungsbusse in sinngemässer Anwendung von Artikel 128 der Schweizeri - schen Zivilprozessordnung auferlegt werden.
4.8. Besondere Bestimmungen für das Verfahren vor dem
Versicherungsgericht
§ 80* Verordnung des Kantonsrates
1 Der Kantonsrat regelt das Verfahren vor dem Versicherungsgericht in ei - ner Verordnung 1 ) .
§ 81* ...
§ 82* ...
1) BGS 125.922 .
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5. Vollstreckung
§ 83 I. Grundsatz
1 Verfügungen und Entscheide in Verwaltungssachen sind vollstreckbar, so - bald kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist oder wenn einem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt.
§ 84* II. Zuständigkeit
1 Die Vollstreckung erfolgt durch die Vollstreckungsbehörde.
2 Vollstreckungsbehörde ist der Vorsteher des örtlich zuständigen Oberam - tes.
§ 85 III. Geld- und Sicherheitsleistungen
1 Auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautende Verfügungen und Entscheide stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.
§ 86* IV. Sonstige Leistungen
1 In allen anderen Fällen erlässt die Vollstreckungsbehörde einen Vollstre - ckungsbefehl. Darin werden die zur Herstellung des verfügungs- und ent - scheidgemässen Zustandes nötigen und geeigneten Massnahmen angeord - net. Die Vollstreckungsbehörde ist berechtigt, Verfügungen unter Hinweis auf Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches zu erlassen, Ersatz - vornahme auf Kosten des Pflichtigen anzuordnen oder polizeiliche Zwangsmittel in Anspruch zu nehmen.
2 Die Vollstreckungsbehörde kann von den um Vollstreckung ersuchenden Parteien, mit Ausnahme der hoheitlich handelnden Verwaltungen von Kanton und Gemeinden, die Bevorschussung oder Sicherstellung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens verlangen. Wird die verlangte Bevor - schussung oder Sicherstellung nicht geleistet, wird das Vollstreckungsver - fahren eingestellt.
3 Die unterlegene Partei trägt in der Regel die Kosten des Vollstreckungs - verfahrens.
§ 87 V. Fristansetzung
1 Sieht der Vollstreckungsbefehl das Handeln Pflichtiger oder Dritter vor, so ist eine angemessene Frist einzuräumen.
§ 88 VI. Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes
1 Stellt eine Verwaltungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 litera a und Ab - satz 2 dieses Gesetzes einen nach dem anwendbaren öffentlichen Recht rechtswidrigen Zustand fest, so ordnet sie, falls sie in der Sache zuständig ist, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf Kosten des Fehlbaren oder Verantwortlichen an. Andernfalls erstattet sie der zuständi - gen Behörde Meldung.
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§ 89 VII. Rechtsmittel
1 Gegen Vollstreckungsbefehle und gegen Anordnungen nach §§ 86 und
88 kann innert zehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungs - gericht eingereicht werden. Die Beschwerde muss schriftlich erhoben wer - den; sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; die Beweis - mittel sind anzugeben. Fehlen diese Erfordernisse, wird auf die Beschwer - de nicht eingetreten. *
2 Zur Begründung kann Unzuständigkeit der verfügenden Behörde, fehlen - de Vollstreckbarkeit oder Nichtübereinstimmung des Vollstreckungsbefehls mit der Verfügung geltend gemacht werden.
3 Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu, sofern der Präsident oder der Instruktionsrichter nicht anders verfügt.
§ 90 VIII. Ersatzvornahme
1 Ist Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen angeordnet worden, so sind die Kostenverfügungen einem vollstreckbaren Urteil gleichgestellt
2 Für die Kosten der Ersatzvornahme steht dem vollstreckenden Gemeinwe - sen ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von § 284 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu.
6. Schlussbestimmungen
6.1. Änderung des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation
§ 91* ...
6.2. Änderung weiterer Erlasse
§ 92 Trinkerfürsorgegesetz
1 Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
6.3. Aufhebung von Gesetzen, Verordnungen und
weiteren Erlassen
§ 93 Aufhebung
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden alle damit in Widerspruch stehenden Gesetze, Verordnungen, Kantonsratsbeschlüsse und sonstigen Erlasse aufgehoben.
2 Insbesondere werden aufgehoben: a) Gesetz vom 31. Mai 1858 über Exekutionsverfahren bei öffentlichen Leistungen; b) § 21 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 28. Mai 1967;
21
c) §§ 237 und 238 des Gesetzes über die Einführung des Schweizeri - schen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954; d) §§ 77 Absatz 7 und 80 Absatz 3 des Gesetzes über die direkte Staats- und Gemeindesteuer vom 29. Januar 1961; e) Verordnung des Kantonsrates vom 29. November 1961 über Organi - sation und Verfahren vor dem Kantonalen Verwaltungsgericht; f) §§ 60-75 der Vollziehungsverordnung vom 13. September 1949 zum Gemeindegesetz; g) Reglement des Obergerichtes vom 6. November 1957 über das Ver - fahren vor der Kantonalen Schätzungskommission und dem Oberge - richt; h) §§ 17-19 des Gesetzes vom 20. Juni 1954 über die Versorgung und Verwahrung in Arbeitsanstalten; i) Kantonsratsbeschluss vom 27. November 1917/29. März 1960 über Organisation und Verfahren des Kantonalen Versicherungsgerichtes; k) Verordnung des Kantonsrates vom 29. November 1949 über die kantonale Rechtspflege in Militärversicherungssachen; l) § 32 bis des Gesetzes über das Bauwesen vom 10. Juni 1906 in der Fas - sung vom 24. Mai 1964.
6.4. Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
§ 94 I. Anwendbarkeit des alten Rechts
1 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abhängig gemachte Verwaltungs-, Verwaltungsgerichts- und Vollstreckungsverfahren werden nach den Be - stimmungen des bisherigen Rechts zu Ende geführt.
§ 95 II. Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk in dem vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
6.5. Übergangsbestimmungen zur Gesetzesänderung
vom 5. Dezember 2007 *
§ 96* Übergangsbestimmungen
1 Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, sind grundsätzlich die neuen Bestimmungen anwendbar.
2 Auf das Beschwerdeverfahren vor derjenigen Beschwerdeinstanz, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Beschwerde befasst ist, sind die neu - en Bestimmungen über die Verbesserung der Beschwerdeschrift und über die neuen Vorbringen nicht anwendbar. Insoweit bleiben die Bestimmun - gen des alten Rechts anwendbar. Inkrafttreten am 1. April 1971.
22
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
13.03.1977 01.05.1977 § 41 aufgehoben -
13.03.1977 01.05.1977 § 42 aufgehoben -
13.03.1977 01.05.1977 § 43 aufgehoben -
13.03.1977 01.05.1977 § 44 aufgehoben -
13.03.1977 01.05.1977 § 45 aufgehoben -
13.03.1977 01.05.1977 § 46 aufgehoben -
13.03.1977 01.05.1977 § 91 aufgehoben -
05.04.1981 01.01.1982 § 11
bis eingefügt -
05.04.1981 01.01.1982 § 12 totalrevidiert -
05.04.1981 01.01.1982 § 13 Abs. 2 geändert -
05.04.1981 01.01.1982 § 13 Abs. 3 geändert -
05.04.1981 01.01.1982 § 30 Abs. 2 geändert -
05.04.1981 01.01.1982 § 31 aufgehoben -
02.12.1984 01.01.1985 § 11 Abs. 2 geändert -
28.06.1987 01.01.1988 § 80 totalrevidiert -
28.06.1987 01.01.1988 § 81 aufgehoben -
28.06.1987 01.01.1988 § 82 aufgehoben -
12.06.1994 01.08.1994 § 63
bis eingefügt -
12.06.1994 01.08.1994 § 71 Abs. 1 geändert -
12.06.1994 01.08.1994 Titel 4.7. geändert -
22.09.1996 01.04.1997 § 24 Abs. 3 eingefügt -
04.05.1997 01.01.1998 § 13 Abs. 5 eingefügt -
04.05.1997 01.07.1997 § 17 Abs. 2 eingefügt -
04.05.1997 01.07.1997 § 61 totalrevidiert -
07.02.1999 01.08.2000 § 8 Abs. 2 geändert -
07.02.1999 01.08.1999 § 36
bis eingefügt -
24.06.2004 01.08.2005 § 40 Abs. 1, e) aufgehoben -
05.12.2007 01.04.2008 § 3 Abs. 1, b) totalrevidiert -
05.12.2007 01.04.2008 § 3 Abs. 2 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 9 Abs. 1 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 9 Abs. 2 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 10 Abs. 1
bis eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 10
bis eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 13 Sachüberschrift
geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 13 Abs. 4 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 13
bis eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 16 Abs. 2 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 21
bis eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 22 Abs. 1 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 31
bis eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 33 Abs. 3 aufgehoben -
05.12.2007 01.04.2008 § 34
bis eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 35 Abs. 1
bis eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 36 Sachüberschrift
geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 36 Abs. 4 eingefügt -
05.12.2007 01.04.2007 § 36
bis Abs. 1 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 37 Abs. 3 aufgehoben -
05.12.2007 01.04.2008 § 38 Abs. 2 geändert -
23
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
05.12.2007 01.04.2008 § 39
bis eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 39
ter eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 Titel 3.5. eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 39
quater eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 40 Abs. 1, a) geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 52 Abs. 2 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 53 totalrevidiert -
05.12.2007 01.04.2008 § 55 totalrevidiert -
05.12.2007 01.04.2008 § 59 totalrevidiert -
05.12.2007 01.04.2008 § 61 Abs. 3 aufgehoben -
05.12.2007 01.04.2008 § 62 Abs. 2 aufgehoben -
05.12.2007 01.04.2008 § 68 Sachüberschrift
geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 68 Abs. 2 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 68 Abs. 3 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 69 Abs. 1
bis eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 77 Abs. 1 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 84 totalrevidiert -
05.12.2007 01.04.2008 § 86 totalrevidiert -
05.12.2007 01.04.2008 § 89 Abs. 1 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 Titel 6.5. eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 96 eingefügt -
29.10.2008 01.01.2009 § 12 Abs. 1 geändert -
29.10.2008 01.01.2009 § 12 Abs. 2 geändert -
29.10.2008 01.01.2009 § 28
bis eingefügt -
29.10.2008 01.01.2009 § 29 totalrevidiert -
29.10.2008 01.01.2009 § 67
bis eingefügt -
10.03.2010 01.01.2011 § 8
bis eingefügt -
10.03.2010 01.01.2011 § 13
ter eingefügt -
10.03.2010 01.01.2011 § 15 totalrevidiert -
10.03.2010 01.01.2011 § 16 Abs. 2 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 17 Abs. 1 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 21 Abs. 3 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 39 Abs. 1 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 39
ter Abs. 1 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 56 totalrevidiert -
10.03.2010 01.01.2011 § 58 Abs. 1 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 63 Abs. 1 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 73 Abs. 1 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 75 Abs. 1 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 76 totalrevidiert -
10.03.2010 01.01.2011 § 76
bis eingefügt -
10.03.2010 01.01.2011 § 76
ter eingefügt -
10.03.2010 01.01.2011 § 77 Sachüberschrift
geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 77 Abs. 1 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 78 totalrevidiert -
10.03.2010 01.01.2011 § 78
bis eingefügt -
10.03.2010 01.01.2011 § 79 totalrevidiert -
25.01.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 2 geändert GS 2012, 8
29.08.2012 01.01.2013 § 77 Abs. 1 geändert GS 2012, 52
12.11.2014 01.03.2015 § 9 Abs. 1 geändert GS 2014, 63
05.07.2017 01.01.2018 § 13
quater eingefügt GS 2017, 36
24
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
05.07.2017 01.01.2018 § 21 Abs. 2
bis eingefügt GS 2017, 36
05.07.2017 01.01.2018 § 21 Abs. 3 geändert GS 2017, 36
05.07.2017 01.01.2018 § 36
bis Abs. 1 geändert GS 2017, 36
05.07.2017 01.01.2018 § 39 Abs. 1 geändert GS 2017, 36
05.07.2017 01.01.2018 § 57
bis eingefügt GS 2017, 36
06.07.2021 01.07.2022 § 21
ter eingefügt GS 2021, 27
31.08.2021 01.07.2022 § 67 Abs. 1 geändert GS 2021, 38
28.06.2022 01.01.2023 § 67
bis Abs. 3 geändert GS 2022, 22
25
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 3 Abs. 1, b) 05.12.2007 01.04.2008 totalrevidiert -
§ 3 Abs. 2 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 8 Abs. 2 07.02.1999 01.08.2000 geändert -
§ 8
bis
10.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 9 Abs. 1 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 9 Abs. 1 12.11.2014 01.03.2015 geändert GS 2014, 63
§ 9 Abs. 2 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 10 Abs. 1
bis
05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 10
bis
05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 11 Abs. 2 02.12.1984 01.01.1985 geändert -
§ 11
bis
05.04.1981 01.01.1982 eingefügt -
§ 12 05.04.1981 01.01.1982 totalrevidiert -
§ 12 Abs. 1 29.10.2008 01.01.2009 geändert -
§ 12 Abs. 2 29.10.2008 01.01.2009 geändert -
§ 13 05.12.2007 01.04.2008 Sachüberschrift
geändert -
§ 13 Abs. 2 05.04.1981 01.01.1982 geändert -
§ 13 Abs. 3 05.04.1981 01.01.1982 geändert -
§ 13 Abs. 4 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 13 Abs. 5 04.05.1997 01.01.1998 eingefügt -
§ 13
bis
05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 13
ter
10.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 13
quater
05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 36
§ 15 10.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
§ 16 Abs. 2 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 16 Abs. 2 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 17 Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 17 Abs. 2 04.05.1997 01.07.1997 eingefügt -
§ 21 Abs. 2
bis
05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 36
§ 21 Abs. 3 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 21 Abs. 3 05.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 36
§ 21
bis
05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 21
ter
06.07.2021 01.07.2022 eingefügt GS 2021, 27
§ 22 Abs. 1 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 24 Abs. 3 22.09.1996 01.04.1997 eingefügt -
§ 28
bis
29.10.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 29 29.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 30 Abs. 2 05.04.1981 01.01.1982 geändert -
§ 31 05.04.1981 01.01.1982 aufgehoben -
§ 31
bis
05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 33 Abs. 3 05.12.2007 01.04.2008 aufgehoben -
§ 34
bis
05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 35 Abs. 1
bis
05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 36 05.12.2007 01.04.2008 Sachüberschrift
geändert -
§ 36 Abs. 4 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 36
bis
07.02.1999 01.08.1999 eingefügt -
§ 36
bis Abs. 1 05.12.2007 01.04.2007 geändert - bis
26
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 37 Abs. 3 05.12.2007 01.04.2008 aufgehoben -
§ 38 Abs. 2 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 39 Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 39 Abs. 1 05.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 36
§ 39
bis
05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 39
ter
05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 39
ter Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert - Titel 3.5. 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 39
quater
05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 40 Abs. 1, a) 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 40 Abs. 1, e) 24.06.2004 01.08.2005 aufgehoben -
§ 41 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -
§ 42 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -
§ 43 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -
§ 44 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -
§ 45 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -
§ 46 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -
§ 52 Abs. 2 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 53 05.12.2007 01.04.2008 totalrevidiert -
§ 55 05.12.2007 01.04.2008 totalrevidiert -
§ 56 10.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
§ 57
bis
05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 36
§ 58 Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 59 05.12.2007 01.04.2008 totalrevidiert -
§ 61 04.05.1997 01.07.1997 totalrevidiert -
§ 61 Abs. 3 05.12.2007 01.04.2008 aufgehoben -
§ 62 Abs. 2 05.12.2007 01.04.2008 aufgehoben -
§ 63 Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 63
bis
12.06.1994 01.08.1994 eingefügt -
§ 67 Abs. 1 31.08.2021 01.07.2022 geändert GS 2021, 38
§ 67
bis
29.10.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 67
bis Abs. 3 28.06.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 22
§ 68 05.12.2007 01.04.2008 Sachüberschrift
geändert -
§ 68 Abs. 2 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 68 Abs. 3 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 69 Abs. 1
bis
05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 71 Abs. 1 12.06.1994 01.08.1994 geändert -
§ 72 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 73 Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 75 Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
Titel 4.7. 12.06.1994 01.08.1994 geändert -
§ 76 10.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
§ 76
10.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 76
ter
10.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 77 10.03.2010 01.01.2011 Sachüberschrift
geändert -
§ 77 Abs. 1 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 77 Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 77 Abs. 1 29.08.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 52
§ 78 10.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
§ 78
bis
10.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 79 10.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
§ 80 28.06.1987 01.01.1988 totalrevidiert -
27
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 81 28.06.1987 01.01.1988 aufgehoben -
§ 82 28.06.1987 01.01.1988 aufgehoben -
§ 84 05.12.2007 01.04.2008 totalrevidiert -
§ 86 05.12.2007 01.04.2008 totalrevidiert -
§ 89 Abs. 1 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 91 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -
Titel 6.5. 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 96 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
28
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