Verordnung des BLV über die Einfuhr von Guarkernmehl mit Ursprung oder Herkunft Indien
vom 14. September 2015 (Stand am 1. Oktober 2015)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 68 Absatz 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005¹,
verordnet:
¹ [ AS 2005 5451 , 2006 4909 , 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 47, 2008 789 4377 Anhang 5 Ziff. 8 5167 6025, 2009 1611 , 2010 4611 , 2011 5273 Art. 37 5803 Anhang 2 Ziff. II 3, 2012 4713 6809 , 2013 3041 Ziff. I 7 3669, 2014 1691 Anhang 3 Ziff. II 4 2073 Anhang 11 Ziff. 3, 2015 5201 Anhang Ziff. II 2, 2016 277 Anhang Ziff. 5. AS 2017 283 Art. 94 Abs. 3]. Siehe heute: die V vom 16. Dez. 2016 ( SR 817.02 ).
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Einfuhr folgender Erzeugnisse:
a. Guarkernmehl der Zolltarifnummer² 1302 32 90, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist und das zum menschlichen Verzehr bestimmt ist;
b. zusammengesetzte Lebensmittel, insbesondere Zubereitungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die mindestens 20 Prozent Guarkernmehl nach Buchstabe a enthalten.
² www.tares.ch
Art. 2 Zertifikat (Unbedenklichkeitsbescheinigung) über den Maximalgehalt an Pentachlorphenol
¹ Ein Erzeugnis nach Artikel 1 darf nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn es von einem Zertifikat gemäss dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175³, begleitet wird, das bescheinigt, dass das Erzeugnis nicht mehr als 0,01 mg/kg Pentachlorphenol (PCP) enthält.
² Das Zertifikat muss auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abgefasst sein.
³ Es muss unterzeichnet sein von einer bevollmächtigten Person des Ministeriums für Handel und Industrie in Indien oder, falls das Ursprungsland und das Versendungsland nicht identisch sind, von einer bevollmächtigten Person des Versendungslandes.
⁴ Es ist ab dem Datum der Ausstellung vier Monate gültig.
³ Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen, Fassung gemäss ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 10.
Art. 3 Analysebericht zum Nachweis des PCP-Gehalts
¹ Der Gehalt an PCP muss mit einem Analysebericht belegt werden, der dem Zertifikat beizufügen ist.
² Der Bericht muss ausgestellt worden sein von einem Labor, das nach der Norm EN ISO/IEC 17025⁴ für die Analyse von PCP in Lebensmitteln akkreditiert ist.
³ Mit dem Analysenergebnis sind auch anzugeben:
a. die Messunsicherheit;
b. die Nachweisgrenze ( Limit of Detection , LOD);
c. die Bestimmungsgrenze ( Limit of Quantification , LOQ).
⁴ Der Text dieser Norm kann beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, 3003 Bern eingesehen oder gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
Art. 4 Probenahme- und Analysemethoden
¹ Die Probenahme hat gemäss der Richtlinie 2002/63/EG⁵ durch die zuständige indische Kontrollbehörde zu erfolgen.
² Die Extraktion vor der Analyse muss mittels eines angesäuerten Lösungsmittels erfolgen.
³ Die Analyse muss nach der modifizierten QuEChERS-Methode⁶ durchgeführt werden. Soll ein anderes Verfahren angewandt werden, so ist der Nachweis zu erbringen, dass dieses gleichermassen zuverlässig ist.
⁵ Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG, Fassung gemäss ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30.
⁶ www.crl-pesticides.eu/library/docs/srm/QuechersForGuarGum.pdf
Art. 5 Codierung der Sendung
¹ Jede Sendung eines Erzeugnisses nach Artikel 1 muss mit einem Code gekennzeichnet sein.
² Dieser Code ist auf das Zertifikat und den Analysebericht zu übertragen.
³ Jede einzelne Packung oder sonstige Verpackungseinheit der Sendung muss mit diesem Code gekennzeichnet sein.
Art. 6 Vorabinformation der Zollämter
¹ Sendungen mit Erzeugnissen nach Artikel 1 müssen dem betroffenen Zollamt⁷ vorgängig angemeldet werden.
² Dabei sind das voraussichtliche Ankunftsdatum und die voraussichtliche Ankunftszeit mitzuteilen.
⁷ [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Art. 7 Kontrolltätigkeiten bei der Einfuhr
¹ Die amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr umfassen:
a. eine systematische Dokumentenprüfung;
b. eine Nämlichkeitskontrolle;
c. eine Warenprüfung.
² Nämlichkeitskontrollen und Warenprüfungen, einschliesslich Probenahme und Analyse zum Nachweis von PCP, werden bei mindestens 5 Prozent der Sendungen durchgeführt.
³ Sendungen, für welche die geforderten Bescheinigungen nicht vorgelegt werden können, werden zurückgewiesen.
Art. 8 Aufteilung einer Sendung
¹ Eine Sendung darf erst nach der amtlichen Kontrolle der Zollbehörde aufgeteilt werden.
² Wird eine Sendung aufgeteilt, so fügt die zuständige Vollzugsbehörde jedem Teil der Sendung eine beglaubigte Kopie des Zertifikats bei.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.
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