Verordnung über die Kommission für die Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens und die Wahrung der Patientenrechte
Verordnung über die Kommission für die Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens und die Wahrung der Patientenrechte vom 18.01.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.10.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 17 Abs. 4 des Gesundheitsgesetzes vom 16. November
1999 (GesG); auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Zusammensetzung und die Organisation der Kommission für die Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens und die Wahrung der Patientenrechte (die Aufsichtskommission).
Art. 2 Zusammensetzung
1 Die Aufsichtskommission besteht aus:
a) dreizehn ständigen Mitgliedern (ständige Kommission);
b) nichtständigen Mitgliedern, die die nicht in der ständigen Kommission vertretenen Gesundheitsberufe vertreten, sowie allfälligen Ersatzmit - gliedern;
c) zwei Mediatorinnen oder Mediatoren als nichtständige Mitglieder.
2 Die ständige Kommission besteht aus:
a) zwei Personen als Vertretung der Patientenvereinigungen;
b) einer Person als Vertretung der Institutionen des Gesundheitswesens; b1) einer Person als Vertretung der sonderpädagogischen Institutionen für Erwachsene mit Behinderungen; b2) einer Person als Vertretung der Leistungsempfängerinnen und -empfän - ger der sonder- und sozialpädagogischen Institutionen für Erwachsene mit Behinderungen;
c) zwei Personen als Vertretung der Ärztinnen und Ärzte, darunter eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie;
d) vier weiteren Gesundheitsfachpersonen;
e) zwei Juristinnen oder Juristen, die den Vorsitz und den Vizevorsitz in - nehaben.
3 Soweit möglich und je nach Verfügbarkeit sind die Gesundheitsberufe ab - wechslungsweise in der ständigen Kommission vertreten. Ein Jahr vor Ablauf der Amtsdauer werden die von der Direktion für Gesundheit und Soziales an - erkannten Berufsorganisationen durch Mitteilung im Amtsblatt eingeladen, sich in dieser Hinsicht zu äussern.
Art. 3 Organisation – Büro
1 Die Aufsichtskommission verfügt über ein Büro, das sich aus der Präsident - schaft und dem juristischen Sekretariat zusammensetzt.
2 Das Büro hat folgende Befugnisse:
a) Es bezeichnet die untersuchenden Delegationen.
b) Es bereitet die Sitzungen der ständigen Kommission und der Plenarver - sammlung vor.
3 Das Büro ist überdies zuständig für die Bezeichnung der Delegationen nach
Artikel 127h GesG, die Zwangsmassnahmen überprüfen.
Art. 4 Organisation – Untersuchende Delegationen
1 Die untersuchenden Delegationen setzen sich in der Regel aus drei ständi - gen Mitgliedern zusammen, die je nach den Umständen des Falls bezeichnet werden. Betrifft die Angelegenheit einen Gesundheitsberuf, der nicht in der ständigen Kommission vertreten ist, so zieht das Büro ein nichtständiges Mit - glied hinzu. Bei Bedarf kann es auch eine Expertin oder einen Experten bei - ziehen.
2 Die untersuchenden Delegationen haben folgende Befugnisse:
a) Sie untersuchen die Angelegenheit und treffen die notwendigen Zwi - schenentscheide.
b) Sie unterbreiten der ständigen Kommission Entwürfe für Entscheide oder Stellungnahmen.
Art. 4a Organisation – Mit der Schlichtung beauftragte Delegationen
1 Die Schlichtung zwischen Menschen mit Behinderungen und sonder- und sozialpädagogischen Institutionen im Sinne von Artikel 16 des Gesetzes über die sonder- und sozialpädagogischen Institutionen und die professionellen Pflegefamilien wird von einer Mediatorin oder einem Mediator der Auf - sichtskommission geleitet.
2 Nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens teilt die Mediatorin oder der Mediator das Ergebnis der Aufsichtskommission zum Entscheid mit.
Art. 5 Organisation – Ständige Kommission
1 Die ständige Kommission kommt grundsätzlich sechs Mal im Jahr zusam - men.
2 Sie hat namentlich folgende Befugnisse:
a) Sie gibt Stellungnahmen an die Direktion für Gesundheit und Soziales ab.
b) Sie trifft Entscheide im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen.
c) Sie beauftragt die untersuchenden Delegationen nötigenfalls mit zusätz - lichen Untersuchungsmassnahmen.
3 Wurde eine Angelegenheit von einer Delegation mit einem nichtständigen Mitglied untersucht, so nimmt dieses mit Stimmrecht an der Behandlung der Angelegenheit durch die ständige Kommission teil.
4 Die ständige Kommission kann ausnahmsweise Entscheide oder Stellung - nahmen auf dem Zirkularweg verabschieden; die Artikel 127e Abs. 2 und
127f Abs. 1 GesG sind auch auf das Zirkularverfahren anwendbar.
Art. 6 Organisation – Plenarversammlung
1 Die ständigen und die nichtständigen Mitglieder kommen grundsätzlich ein Mal im Jahr zusammen, um einen Tätigkeitsbericht zuhanden des Staatsrates zu verabschieden und die grundsätzlichen Fragen betreffend Aufsicht über die Gesundheitsberufe und Institutionen des Gesundheitswesens, Wahrung der Patientenrechte sowie Arbeitsweise der Aufsichtskommission zu prüfen.
Art. 7 Organisation – Juristisches Sekretariat
1 Das juristische Sekretariat stellt den geordneten Ablauf der Verfahren sicher und erledigt alle Aufgaben, die ihm von der Aufsichtskommission oder ihren Organen übertragen werden.
2 Es organisiert die Mediationsverfahren.
Art. 8 Ergänzende Bestimmungen
1 Im Übrigen organisiert die Aufsichtskommission sich selbst.
Art. 9 Entschädigungen
1 Die Mitglieder der Aufsichtskommission werden nach den Bestimmungen der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates entschädigt.
Art. 10 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft ge - setzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.01.2011 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2011_003
06.07.2012 Art. 9 geändert 01.01.2011 2011_003a
16.12.2019 Art. 2 Abs. 2, b1) eingefügt 01.01.2020 2019_105
27.09.2022 Art. 2 Abs. 2, b2) eingefügt 01.10.2022 2022_101
27.09.2022 Art. 4a eingefügt 01.10.2022 2022_101 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 18.01.2011 01.01.2011 2011_003
Art. 2 Abs. 2, b1) eingefügt 16.12.2019 01.01.2020 2019_105
Art. 2 Abs. 2, b2) eingefügt 27.09.2022 01.10.2022 2022_101
Art. 4a eingefügt 27.09.2022 01.10.2022 2022_101
Art. 9 geändert 06.07.2012 01.01.2011 2011_003a
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