Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (721.521)
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) Die IVöB 2001 gilt nur noch im Verhältnis zu denjenige n Kantonen, die der IVöB 2001, nicht aber der IVöB vom 15. November 2019 1 ) beigetreten sind. vom 15. März 2001 (Stand 01.07.2010) Gemäss Beschluss des Interkantonalen Organs (InöB) und mit Zustimmung der Mitglieder der Schweizerischen Bau-, Planungs- un d Umweltschutzdi- rektoren-Konferenz (BPUK) vom 15. März 2001 Erster Abschnitt

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1. Zweck
2 )
1 er öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Trä ger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Drit te ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werd en.
2 Grundsätze har- monisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere a us dem Government Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwische n der Europä- ischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenoss enschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswese ns ins kantonale Recht umsetzen.
3 a) Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbiet erinnen und Anbietern; b) Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieteri nnen und Anbie- ter sowie einer c) unparteiischen Vergabe; d) Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren; e) wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel. ________________
1 ) BGS 721.532.
2 ) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
2 Art. 2. Vorbehalt anderer Vereinbarungen
1 ) Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor: a) unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarun gen zur Erweite- rung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu s chliessen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwicke ln; b) Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaat en zu schliessen. Art. 3. Durchführung
2 ) Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausfü hrungsbestim- mungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.
...
3 ) Art. 4. Interkantonales Organ 4 )
1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Ka ntone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirekt oren-Konferenz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für: a) Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimm ung der beteiligten Kantone; b) Erlass von Vergaberichtlinien; c) Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellen werte; c bis ) Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterste llung unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Mö glichkeit ha- ben, diese Dienstleistungen in demselben geographis chen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Aus klinkklausel); d) ... e) Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durc h die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle; f) Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinbarung; g) Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinba- rungen; h) Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internatio- nalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreg- lemente.
3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mi t Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der be teiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme , die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird. ________________
1 ) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
2 ) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
3 ) Titel "Zweiter Abschnitt" aufgehoben mit Beschluss des InöB vom 15. März

2001.

4 ) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
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4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenze n der Vorstehe- rinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Dire ktionen und mit dem Bund zusammen. Art. 5. ... 1 ) Dritter Abschnitt Anwendungsbereich Art. 5 bis . Abgrenzung 2 )
1 von Staatsver- trägen nicht erfassten Bereich unterschieden.
2 s den internatio- nalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
3 innerstaatliche Bestimmungen der Kantone harmonisiert. Art. 6. Auftragsarten
3 )
1 endung auf die in den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbeson dere: a) Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tief bauarbeiten; b) Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güte r, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf; c) Dienstleistungsaufträge.
2 diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen. Art. 7. Schwellenwerte
4 )
1 hang 1 aufge- führt.
1bis Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfasst en Bereich sind im Anhang 2 aufgeführt.
1ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftrag swertes nicht berücksichtigt
2 Bauaufträge ver- geben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert de r Hoch- und Tief- bauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertrags bereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht errei chen und zusam- mengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauw erkes nicht über- schreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsver- trägen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Ba gatellklausel). ________________
1 ) Art. 5 aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
2 ) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
3 ) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
4 ) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
4 Art. 8. Auftraggeberin und Auftraggeber
1 )
1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbar ung: a) Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlic hen Rechts auf kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihre r kommerziel- len oder industriellen Tätigkeiten; b) ... c) Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit aus- schliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Tele- kommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nu r für Aufträ- ge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausg eübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben; d) weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss d en entspre- chenden Staatsverträgen.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterst ehen dieser Ver- einbarung überdies: a) andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten; b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50% der Gesam tkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
3 Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auf traggeber gemäss Absatz 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen de m Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Ver gaben durch eine gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sit z der Träger- schaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der Arbeitsausführung. Abweichende Ve reinbarungen bleiben vorbehalten.
4 Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebe rs gemäss Absatz
1 und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihr es Sitzes erfolgt, un- terstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggebe rin oder des Auf- traggebers oder am Ort des Schwergewichts der Tätigk eit. Art. 9. Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht 2 ) Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anb ieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben: a) in einem beteiligten Kanton; b) in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffen tlichen Be- schaffungswesen verpflichtet ist. c) ...
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1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf: a) Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeit seinrichtungen und Strafanstalten; b) Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshil fsprogrammen erteilt werden; ________________
1 ) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
2 ) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
3 ) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
5 c) Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werd en; d) Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens e iner internatio- nalen Organisation vergeben werden; e) Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition od er Kriegsmate- rial und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfra- struktur von Gesamtverteidigung und Armee.
2 nen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn: a) dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentlich e Sicherheit ge- fährdet sind; b) der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert; oder c) dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentu ms verletzt würden. Vierter Abschnitt Verfahren Art. 11. Allgemeine Grundsätze Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsä tze eingehalten: a) Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbie terinnen und Anbieter; b) wirksamer Wettbewerb; c) Verzicht auf Abgebotsrunden; d) Beachtung der Ausstandsregeln; e) Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbe itsbedingun- gen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; f) Gleichbehandlung von Frau und Mann; g) Vertraulichkeit von Informationen. Art. 12. Verfahrensarten
1 )
1 Es werden folgenden Verfahrensarten unterschieden: a) das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin ode r der Auftrag- geber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbiete- rinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können; b) das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin o der der Auftrag- geber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggebe r bestimmt auf- grund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und An bieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann in der Ausschreibung die Zahl der zur Angebotsa bgabe eingela- denen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auf- ________________
1 ) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
6 tragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein; b bis ) das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberi n oder der Auftraggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder An bieter ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen w erden. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss wenn mögl ich mindestens drei Angebote einholen; c) das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberi n oder der Auftraggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direk t vergibt.
2
...
3 Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung d as Verfahren im Einzelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fach verbänden verwei- sen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Gru ndsätze dieser Ver- einbarung verstossen. Art. 12 bis
. Wahl der Verfahren
1 )
1 Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fäl len gemäss den internationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden.
2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereic h können gemäss den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladun gs- oder im frei- händigen Verfahren vergeben werden.
3 Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfasst en Bereich für die Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Ge- genrechtsvorbehalte abgeleitet werden. Art. 13. Kantonale Ausführungsbestimmungen
2 ) Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten: a) die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publika tion der Schwellenwerte; b) die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikatio- nen; c) die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einr eichung der Angebote; d) ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbiete rinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien; e) die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligte n Kantone einge- tragen sind; f) die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaft- lich günstigste Angebot gewährleisten; g) den Zuschlag durch Verfügung; h) die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages; ________________
1 ) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
2 ) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
7 i) die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Ver gabeverfah- rens auf wichtige Gründe; j) die Archivierung. Art. 14. Vertragsschluss
1 )
1 f nach dem Zu- schlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlosse n werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde a ufschiebende Wir- kung erteilt.
2 ng gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder d er Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit. Fünfter Abschnitt Rechtsschutz Art. 15. Beschwerderecht und Frist 2 )
1 ggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulä ssig. Diese ent- scheidet endgültig.
1 bis Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfüg ungen gelten: a) die Ausschreibung des Auftrags; b) der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters in eine ständige Liste gemäss Art. 13 lit. e; c) der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren; d) der Ausschluss aus dem Verfahren; e) der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfah- rens.
2 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Er- öffnung der Verfügungen einzureichen.
2 bis Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das B undesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarun g betreffen, zuständig. Art. 16. Beschwerdegründe
1 a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung od er Missbrauch des Ermessens; b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des recht serheblichen Sachverhaltes.
2 ________________
1 ) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
2 ) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
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3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden. Art. 17. Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die auf- schiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde al s ausreichend be- gründet erscheint und keine überwiegenden öffentlic hen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Besc hwerdeführerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeu- tenden Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwer- deführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sich erheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet wer- den. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleiste t, wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
4 Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer s ind verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wi rkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig geha ndelt haben. Art. 18. Entscheid
1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entschei- den oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftrag geber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.
2 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist s ich die Beschwerde als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass d ie Verfügung rechts- widrig ist. Sechster Abschnitt Überwachung Art. 19. Kontrollen und Sanktionen
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebes timmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen o der Auftraggeber und die Anbieterinnen und Anbieter.
2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Ver gabebestim- mungen vor.
9 Siebter Abschnitt Schlussbestimmungen Art. 20. Beitritt und Austritt
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitritts- erklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das s ie dem Bund mitteilt.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Aus- tritt dem Bund mitteilt. Art. 21. Inkrafttreten 1 )
1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beige treten sind, durch Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundes gesetze und für weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Be itrittes im gleichen Organ in Kraft.
2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Ver einbarung.
2 )
3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend g eänderten Best- immungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gi lt weiterhin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 1994. Art. 22. Übergangsrecht
1 ie nach dem In- krafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder verg eben wurden.
2 e Vergabe von Aufträ- gen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden. Anhänge:
3 )

1. Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich

2. Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nich t erfassten

Bereich ________________
1 ) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
2 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - März 2010 am 1. Juli 2010.
3 ) Fassung gemäss Zirkulationsbeschluss des InöB vom Mär z 2010 (Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 wurde die Anpassung der Schwellenwer te per 1. Juli 2010 mitgeteilt).
10 Anhang 1 Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich a) Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkom men über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftraggeberin Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauarbeiten (Gesamtwert) Lieferungen Dienst- leistungen Kantone
8'700’000 (5'000’000)
350’000 (200'000)
350’000 (200'000) Behörden und öffentliche Unter- nehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommu- nikation
8'700’000 (5'000’000)
700’000 (400'000)
700’000 (400'000) b) Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Geme in- schaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folg ende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertrag sbereich unter- stellt: Auftraggeberin Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauarbeiten (Gesamtwert) Lieferungen Dienst- leistungen Gemeinden/Bezirke
8'700’000 (6'000’000)
350’000 (240'000)
350’000 (240'000) Private Unternehmen mit aus- schliesslichen oder besonderen Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr
8'700’000 (6'000’000)
700’000 (480'000)
700’000 (480'000) Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs und der Gas- und Wärmeversor- gung
8'000’000 (5'000'000)
640’000 (400'000)
640’000 (400'000) Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich der Telekommunikati- on
1 )
8'000’000 (5'000'000)
960’000 (600'000)
960’000 (600'000) ________________
1 ) Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anh ang - SR 172.056.111).
11 Anhang 2 Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht er- fassten Bereich Verfahrens arten Lieferungen (Auftrags- wert CHF) Dienstleistun- gen (Auftrags- wert CHF) Bauarbeiten (Auftragswert CHF) Bauneben- gewerbe Bauhaupt- gewerbe Freihändige Vergabe unter 100’000 unter 150’000 unter 150’000 unter 300’000 Einladungsver- fahren unter 250’000 unter 250’000 unter 250'000 unter 500 ’000 offenes / selekti- ves Verfahren ab 250’000 ab 250’000 ab 250’000 ab 500’000
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