Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (221.229.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG 1)

(Versicherungsvertragsgesetz, VVG)¹ vom 2. April 1908 (Stand am 1. September 2023) ¹ Kurztit. und Abkürzung eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
in Vollziehung des Artikels 64 der Bundesverfassung²,³ nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Februar 1904⁴,
beschliesst:
² [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 122 der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ). ³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2355 ; BBl 1999 2829 ). ⁴ BBl 1904 I 241

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen ⁵

⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

1. Abschnitt: Abschluss des Vertrags ⁶

⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Versicherungsantrag

Art. 1
¹ Wer dem Versicherungsunternehmen⁷ den Antrag zum Abschlusse eines Versiche­rungsvertrages gestellt und für die Annahme keine kürzere Frist gesetzt hat, bleibt 14 Tage ge­bunden.
² Erfordert die Versicherung eine ärztliche Untersuchung, so bleibt der Antragstel­ler vier Wochen gebunden.
³ Die Frist beginnt mit der Übergabe oder Absendung des Antrags an das Versicherungsunternehmen oder dessen Agenten zu laufen.
⁴ Der Antragsteller wird frei, wenn die Annahmeerklärung des Versicherungsunternehmens nicht vor Ablauf der Frist bei ihm eingetroffen ist.
⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Besondere Antrags­verhältnisse

Art. 2
¹ Wird der Antrag, einen bestehenden Vertrag zu verlängern oder abzuändern oder einen suspendierten Vertrag wieder in Kraft zu setzen, vom Versicherungsunternehmen nicht binnen 14 Tagen, vom Empfange an gerech­net, abgelehnt, so gilt er als angenom­men.
² Ist nach Massgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen eine ärztliche Untersuchung erforderlich, so gilt der Antrag als angenom­men, wenn er vom Versicherungsunternehmen nicht binnen vier Wochen, vom Emp­fange an gerechnet, abgelehnt wird.
³ Der Antrag, die Versicherungssumme zu erhöhen, fällt nicht unter diese Be­stimmungen.

Widerrufsrecht

Art. 2 a ⁸
¹ Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des Vertrags oder die Erklärung zu dessen Annahme schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, widerrufen.
² Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Versicherungsnehmer den Vertrag beantragt oder angenommen hat.
³ Die Frist ist eingehalten, wenn der Versicherungsnehmer am letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Widerruf dem Versicherungsunternehmen mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt.
⁴ Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht bei kollektiven Personenversicherungen, vorläufigen Deckungszusagen und Vereinbarungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.
⁵ Solange geschädigte Dritte trotz eines Widerrufs gutgläubig Ansprüche gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen können, schuldet der Versicherungsnehmer die Prämie und kann das Versicherungsunternehmen den geschädigten Dritten die Unwirksamkeit des Vertrags nicht entgegenhalten.
⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Wirkung des Widerrufs

Art. 2 b ⁹
¹ Der Widerruf bewirkt, dass der Antrag zum Vertragsabschluss oder die Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers von Anfang an unwirksam ist. Bei anteilgebundenen Lebensversicherungen muss der zum Zeitpunkt des Widerrufs geltende Wert zurückerstattet werden.
² Die Parteien müssen bereits empfangene Leistungen zurückerstatten.
³ Der Versicherungsnehmer schuldet dem Versicherungsunternehmen keine weitere Entschädigung. Wo es der Billigkeit entspricht, hat der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen die Kosten für besondere Abklärungen, die dieses in guten Treuen im Hinblick auf den Vertragsabschluss vorgenommen hat, teilweise oder ganz zu erstatten.
⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

2. Abschnitt: Aufklärungspflichten ¹⁰

¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Informati­ons- pflicht des Versicherungsunternehmens

Art. 3 ¹¹
¹ Das Versicherungsunternehmen muss den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags verständlich und in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über seine Identität und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags informieren. Es muss informieren über:¹²
a. die versicherten Risiken;
b.¹³
den Umfang des Versicherungsschutzes und darüber, ob es sich um eine Summen- oder um eine Schadenversicherung handelt;
c. die geschuldeten Prämien und weitere Pflichten des Versiche­rungsnehmers;
d. Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages;
e. die für die Überschussermittlung und die Überschussbeteili­gung geltenden Berechnungsgrundlagen und Verteilungs­grundsätze und -methoden;
f.¹⁴
die Rückkaufs- und Umwandlungswerte sowie die mit einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung im Falle des Rückkaufs verbundenen wesentlichen Kostenarten;
g.¹⁵
die Bearbeitung der Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Datenbank sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten;
h.¹⁶
das Widerrufsrecht nach Artikel 2 a sowie über Form und Frist des Widerrufs;
i.¹⁷
eine Frist für das Einreichen der Schadenanzeige nach Artikel 38 Absatz 1;
j.¹⁸
die zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes insbesondere in den Fällen, in denen das befürchtete Ereignis während der Laufzeit des Vertrags, der daraus entstehende Schaden aber erst nach Beendigung des Vertrags eintritt.
² Diese Angaben sind dem Versicherungsnehmer so zu übergeben, dass er sie ken­nen kann, wenn er den Versicherungsvertrag beantragt oder annimmt. In jedem Fall muss er zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Information nach Absatz 1 Buchstabe g sein.
³ Schliesst ein Arbeitgeber zum Schutz seiner Arbeitnehmer eine kollektive Personenversicherung ab, so ist er verpflichtet, die Arbeitnehmer über den wesentlichen Inhalt des Vertrags sowie dessen Änderungen und Auflösung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu informieren. Das Versicherungsunternehmen stellt dem Arbeitgeber die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.¹⁹
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
¹⁵ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 20 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Verletzung der Informations­pflicht

Art. 3 a ²⁰
¹ Hat das Versicherungsunternehmen die Informationspflicht nach Artikel 3 verletzt, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Versicherungsvertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsunternehmen wirksam.
² Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherungsnehmer von der Pflichtverletzung und den Informationen nach Artikel 3 Kenntnis erhalten hat, jedenfalls spätestens zwei Jahre nach der Pflichtverletzung.
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Anzeigepflicht

a. Im Allgemei­nen ²¹

²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
Art. 4
¹ Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.²²
² Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Ent­schluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedin­gungen abzuschliessen, einen Einfluss aus­­­zu­­üben.
³ Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.²³
²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

b. Bei Stell­vertretung ²⁴

²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

c. Bei der Fremd­versicherung

Art. 5
¹ Wird der Vertrag durch einen Stellvertreter abgeschlossen, so sind sowohl die erheblichen Gefahrstatsachen anzuzeigen, die dem Ver­tre­tenen, als auch diejenigen, die dem Vertreter bekannt sind oder bekannt sein müssen.
² Bei Fremdversicherungen (Art. 16) sind auch diejenigen erheblichen Gefahrstatsachen anzuzeigen, die dem versicherten Dritten selbst oder seinem Zwischenbeauftragten bekannt sind oder bekannt sein müssen, es sei denn, der Vertrag wird ohne Wissen dieser Personen abgeschlossen oder die rechtzeitige Benachrichtigung des Antragstellers ist nicht möglich.²⁵
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Folgen der verletzten Anzeigepflicht

a . Im Allgemeinen

Art. 6 ²⁶
¹ Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.²⁷ Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2  Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.²⁸
³ Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.²⁹
⁴ Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rück­kauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

b. Beim Kollek­tiv­versiche­rungs­vertrage

Art. 7
Umfasst der Vertrag mehrere Gegenstände oder Personen und ist die Anzeige­pflicht nur bezüglich eines Teiles dieser Gegenstände oder Personen verletzt, so bleibt die Versicherung für den übrigen Teil wirk­sam, wenn sich aus den Umstän­den ergibt, dass das Versicherungsunternehmen diesen Teil allein zu den nämlichen Bedingungen versichert hätte.

Nichteintritt der Folgen der verletzten Anzeigepflicht

Art. 8
Trotz der Anzeigepflichtverletzung (Art. 6) kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag nicht kündigen:³⁰
1. wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist;
2. wenn das Versicherungsunternehmen die Verschweigung oder unrichtige Anga­be veran­lasst hat;
3. wenn das Versicherungsunternehmen die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder ge­kannt haben muss;
4. wenn das Versicherungsunternehmen die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss;
5.³¹
wenn das Versicherungsunternehmen auf das Kündigungsrecht verzichtet hat;
6. wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und das Versicherungsunternehmen den Vertrag gleich­wohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwen­dung, wenn die Frage, auf Grund der übrigen Mittei­lungen des Anzei­gepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beant­wortet ange­sehen werden muss und wenn diese Antwort sich als Ver­schwei­gen oder unrichtige Mitteilung ei­ner erheb­­lichen Ge­fahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).

3. Abschnitt: Inhalt und Verbindlichkeit des Vertrags ³²

³² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Vorläufige Deckungszusage

Art. 9 ³³
¹ Für die Begründung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens bei einer vorläufigen Deckungszusage genügt es, wenn die versicherten Risiken und der Umfang des vorläufigen Versicherungsschutzes bestimmbar sind. Entsprechend reduziert sich die Informationspflicht des Versicherungsunternehmens.
² Eine Prämie ist zu leisten, soweit sie verabredet oder üblich ist.
³ Ist die vorläufige Deckungszusage unbefristet, so kann sie jederzeit unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Sie endet auf jeden Fall mit Abschluss eines definitiven Vertrags mit dem betreffenden oder einem anderen Versicherungsunternehmen.
⁴ Vorläufige Deckungszusagen sind vom Versicherungsunternehmen schriftlich zu bestätigen.
³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Rückwärts­versicherung

Art. 10 ³⁴
¹ Die Wirkungen des Vertrags können auf einen Zeitpunkt vor dessen Abschluss zurückbezogen werden, sofern ein versicherbares Interesse besteht.
² Eine Rückwärtsversicherung ist nichtig, wenn lediglich der Versicherungsnehmer oder der Versicherte wusste oder wissen musste, dass ein befürchtetes Ereignis bereits eingetreten ist.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Police

a. Inhalt

Art. 11 ³⁵
¹ Das Versicherungsunternehmen stellt dem Versicherungsnehmer eine Police aus, welche die Rechte und Pflichten der Parteien festhält.
² Es muss dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine Kopie der im Antrag enthaltenen oder anderweitig abgegebenen Erklärungen des Antragstellers, auf deren Grundlage die Versicherung abgeschlossen wurde, ausstellen.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

b. …

Art. 12 ³⁶
³⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

c. Kraftlos­­erklärung

Art. 13
¹ …³⁷
² Für die Kraftloserklärung von Policen kommen die für die Kraft­loserklärung von Inhaberpapieren geltenden Bestimmungen des Bun­des­gesetzes vom 14. Juni 1881³⁸ über das Obligationenrecht sinn­gemäss zur Anwendung, mit der Abände­rung, dass die Anmeldungs­frist höch­s­tens ein Jahr beträgt.
³⁷ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).
³⁸ [ AS 5 635 , 11 490 ; BS 2 3. SchlT Art. 60 Abs. 2 199 am Schluss, Art. 18 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII 784 Art. 103 Abs. 1]. Heute: die Bestimmungen des OR ( SR 220 ).

Schuldhafte Herbeiführung des befürchteten Er­eignisses

Art. 14
¹ Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der An­spruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich her­bei­geführt hat.
² Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grob­fahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berech­tigt, seine Leistung in ei­nem dem Grade des Verschuldens entspre­chenden Verhältnisse zu kürzen.
³ Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für de­ren Handlungen der Versicherungsneh­mer oder der Anspruchs­be­rech­tigte einstehen muss, und hat er sich in der Beauf­sichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer gro­ben Fahr­läs­sigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschul­dens des Ver­sicherungs­nehmers oder des Anspruchs­be­rechtigten entspricht.
⁴ Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahr­läs­sigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufge­führten Personen das Ereignis leicht­fahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Um­fange.

Gebote der Menschlichkeit

Art. 15
Hat eine der in Artikel 14 dieses Gesetzes genannten Personen ge­mäss einem Ge­bote der Menschlichkeit gehandelt und dadurch das befürch­tete Ereignis herbei­geführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vol­lem Umfange.

Gegenstand der Versicherung

Art. 16 ³⁹
¹ Gegenstand der Versicherung ist ein versicherbares Interesse des Versicherungsnehmers (Versicherung für eigene Rechnung) oder eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung). Sie kann sich auf die Person, auf Sachen oder auf das übrige Vermögen des Versicherungsnehmers (Eigenversicherung) oder eines Dritten (Fremdversicherung) beziehen.
² Im Zweifel wird angenommen, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag für eigene Rechnung abgeschlossen hat.
³ Bei der Versicherung für fremde Rechnung kann das Versicherungsunternehmen Einreden, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehen, auch gegenüber dem Dritten erheben.
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
Art. 17 und 18 ⁴⁰
⁴⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

4. Abschnitt: Prämie ⁴¹

⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Fälligkeit ⁴²

⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
Art. 19
¹ Wenn der Vertrag nicht anders bestimmt, ist die Prämie für die er­ste Versi­cherungsperiode mit dem Abschlusse der Versicherung fäl­lig. Unter Versiche­rungsperiode wird der Zeitabschnitt, nach dem die Prämieneinheit berechnet wird, verstanden. Die Versiche­rungs­periode umfasst im Zweifel den Zeitraum eines Jah­res.
² …⁴³
³ Die folgenden Prämien sind im Zweifel jeweilen mit Beginn einer neuen Versi­cherungsperiode fällig.
⁴³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Mahnpflicht des Versicherungsunternehmens; Verzugsfolgen ⁴⁴

⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
Art. 20
¹ Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten.⁴⁵
² Wird die Prämie beim Schuldner abgeholt, so kann die Mahnung mündlich erfolgen.⁴⁶
³ Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens vom Ablaufe der Mahnfrist an.
⁴ Die Vorschrift des Artikels 93 dieses Gesetzes wird vorbehalten.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Vertragsver­hältnis nach eingetretenem Verzuge

Art. 21 ⁴⁷
¹ Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 20 dieses Gesetzes festgesetzten Frist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass das Versicherungsunternehmen, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrage zurücktritt.
² Wird die Prämie vom Versicherungsunternehmen eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt seine Haftung mit dem Zeitpunkte, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf.
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
Art. 22 und 23 ⁴⁸
⁴⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Teilbarkeit ⁴⁹

⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
Art. 24 ⁵⁰
¹ Bei vorzeitiger Auflösung oder Beendigung des Versicherungsver­trages ist die Prä­mie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet. Artikel 42 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
² Die auf die laufende Versicherungsperiode entfallene Prämie ist ganz geschuldet, wenn das Versicherungsunternehmen zufolge des Wegfalls des Risikos die Versicherungsleistung erbracht hat.⁵¹
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
Art. 25 – 27 ⁵²
⁵² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).

5. Abschnitt: Änderung des Vertrags ⁵³

⁵³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Gefahrserhö­hung mit Zutun des Versicherungs­neh­mers

Art. 28
¹ Wenn der Versicherungsnehmer im Laufe der Versicherung eine wesentli­che Gefahrserhöhung herbeigeführt hat, so ist das Versicherungsunternehmen für die Folge­zeit an den Vertrag nicht gebunden.
² Die Gefahrserhöhung ist wesentlich, wenn sie auf der Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache (Art. 4) beruht, deren Umfang die Parteien bei der Beantwortung der Fragen nach Artikel 4 Absatz 1 festgestellt haben.⁵⁴
³ Der Vertrag kann bestimmen, ob, in welchem Umfange und in wel­chen Fristen der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen von solchen Gefahrserhöhungen Mit­teilung zu machen hat.
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Gefahrs­minderung

Art. 28 a ⁵⁵
¹ Bei einer wesentlichen Gefahrsminderung ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen schriftlich, oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen oder eine Prämienreduktion zu verlangen.
² Lehnt das Versicherungsunternehmen eine Prämienreduktion ab oder ist der Versicherungsnehmer mit der angebotenen Reduktion nicht einverstanden, so ist dieser berechtigt, den Vertrag innert vier Wochen seit Zugang der Stellungnahme des Versicherungsunternehmens mit einer Frist von vier Wochen schriftlich, oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.
³ Die Prämienreduktion wird mit dem Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 beim Versicherungsunternehmen wirksam.
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Vorbehalt besonderer Vereinbarungen

Art. 29
¹ Vertragsabreden, wonach der Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten übernimmt, um die Gefahr zu vermindern oder eine Ge­fahrserhöhung zu verhü­ten, werden durch die Bestimmungen des Ar­ti­kels 28 dieses Gesetzes nicht be­rührt.
² Auf die Vertragsbestimmung, dass das Versicherungsunternehmen, wenn eine sol­che Obliegen­heit verletzt wird, an den Vertrag nicht gebunden ist, kann sich das Versicherungsunternehmen nicht berufen, sofern die Verletzung kei­nen Ein­fluss auf den Eintritt des befürch­teten Ereignisses und auf den Um­fang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Leistung gehabt hat.

Gefahrserhö­hung ohne Zutun des Versiche­rungs­nehmers

Art. 30
¹ Ist die wesentliche Gefahrserhöhung ohne Zutun des Versiche­rungs­nehmers herbeigeführt worden, so treten die in Artikel 28 die­ses Gesetzes festgestellten Folgen nur dann ein, wenn der Versiche­rungs­nehmer es unterlassen hat, die ihm bekannt ge­wordene Ge­fahrs­­erhöhung ohne Verzug dem Versicherungsunternehmen schrift­lich mitzutei­len.
² Ist diese Anzeigepflicht nicht verletzt und hat sich das Versicherungsunternehmen das Recht vorbehalten, wegen wesentlicher Gefahrserhöhung den Vertrag aufzuheben, so er­lischt die Haftung des Versicherungsunternehmens mit dem Ablaufe von 14 Tagen, nachdem es dem Versicherungsnehmer den Rücktritt vom Vertrage mitgeteilt hat.

Gefahrserhö­hung beim Kol­lektiv­ver­sicherungs­ver­trage

Art. 31
Umfasst der Vertrag mehrere Gegenstände oder Personen, und trifft die Gefahr­serhöhung nur einen Teil dieser Gegenstände oder Perso­nen, so bleibt die Versi­cherung für den übrigen Teil wirksam, so­fern der Versicherungsnehmer die auf diesen Teil etwa entfallende höhere Prämie auf erstes Begehren des Versicherungsunternehmens bezahlt.

Nichteintritt der Folgen der Gefahrs­er­hö­hung

Art. 32
Die an die Gefahrserhöhung geknüpften Rechtsfolgen treten nicht ein:
1. wenn die Gefahrserhöhung auf den Eintritt des befürchteten Er­eignisses und auf den Umfang der dem Versicherungsunternehmen oblie­genden Leistung keinen Ein­fluss ausgeübt hat;
2. wenn die Gefahrserhöhung in der Absicht, das Interesse des Versicherungsunternehmens zu wahren, vorgenommen worden ist;
3. wenn die Gefahrserhöhung durch ein Gebot der Menschlich­keit veran­lasst worden ist.
4. wenn das Versicherungsunternehmen ausdrücklich oder stillschweigend auf den Rück­tritt verzichtet hat, insbesondere wenn es, nachdem ihm die Gefahrserhöhung durch schriftliche Anzeige des Ver­siche­rungs­nehmers zur Kenntnis gebracht worden ist, nicht binnen 14 Ta­gen dem Versicherungsnehmer den Rücktritt vom Vertra­ge ange­zeigt hat.

Umfang der Gefahr

Art. 33
Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für alle Ereig­nisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung ge­nommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst.

Verantwortlich­keit des Versicherungsunternehmens für seine Vermittler

Art. 34 ⁵⁶
Gegenüber dem Versicherungsnehmer hat das Versicherungsunternehmen für das Verhalten seines Vermittlers wie für sein eigenes einzustehen.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).

Revision der allgemeinen Versicherungs­be­dingungen

Art. 35
Werden im Laufe der Versicherung die allgemeinen Versicherungs­­bedingungen derselben Versicherungsart abgeändert, so kann der Versi­cherungsnehmer verlangen, dass der Vertrag zu den neuen Bedingun­gen fortgesetzt werde. Er muss jedoch, wenn für die Ver­­siche­rung zu den neuen Bedingungen eine hö­here Gegen­leistung erforder­lich ist, das entsprechende Entgelt gewähren.

6. Abschnitt: Beendigung des Vertrags ⁵⁷

⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Ordentliche Kündigung

Art. 35 a ⁵⁸
¹ Der Vertrag kann, auch wenn er für eine längere Dauer vereinbart wurde, auf das Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, gekündigt werden.
² Die Parteien können vereinbaren, dass der Vertrag schon vor Ablauf des dritten Jahres kündbar ist. Die Kündigungsfristen müssen für beide Parteien gleich sein.
³ Die Lebensversicherung ist vom ordentlichen Kündigungsrecht ausgenommen.
⁴ In der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014⁵⁹) stehen das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall (Art. 42 Abs. 1 des vorliegenden Gesetzes) nur dem Versicherungsnehmer zu. In der kollektiven Taggeldversicherung stehen diese Rechte beiden Parteien zu.
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
⁵⁹ SR 832.12

Ausserordent­liche Kündigung

Art. 35 b ⁶⁰
¹ Aus wichtigem Grund kann der Vertrag jederzeit schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, gekündigt werden.
² Als wichtiger Grund gilt namentlich:
a. eine nicht voraussehbare Änderung der rechtlichen Vorgaben, welche die Erfüllung des Vertrags verunmöglicht;
b. jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Person nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist.
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Hängige Versicherungsfälle

Art. 35 c ⁶¹
¹ Vertragsbestimmungen, welche ein Versicherungsunternehmen berechtigen, bei Beendigung des Vertrags nach Eintritt des befürchteten Ereignisses bestehende periodische Leistungsverpflichtungen als Folge von Krankheit oder Unfall bezüglich Dauer oder Umfang einseitig zu beschränken oder aufzuheben, sind nichtig.
² Vorbehalten bleibt die Weiterversicherung der Leistungsverpflichtungen gemäss Absatz 1 bezüglich Dauer oder Umfang durch ein anderes Versicherungsunternehmen bei einem Versicherungswechsel.
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Entzug der Bewilligung zum Geschäfts­betrieb; privat­rechtliche Folgen ⁶²

⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).
Art. 36
¹ Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Vertrag jederzeit zu kündigen, wenn das am Vertrag beteiligte Versicherungsunternehmen nicht über die nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004⁶³ (VAG) notwendige Bewilligung zur Versicherungstätigkeit verfügt oder ihm diese entzogen worden ist.⁶⁴
² …⁶⁵
³ Tritt der Versicherungsnehmer von einem Lebensversicherungsver­trage zurück, so kann er das Deckungskapital zurückfordern.
⁴ Dem Versicherungsnehmer bleibt überdies der Anspruch auf Scha­denersatz ge­wahrt.
⁶³ SR 961.01
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
⁶⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Konkurs des Versicherungsunternehmens

Art. 37
¹ Wird über das Versicherungsunternehmen der Konkurs eröffnet, so erlischt der Ver­trag mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Tage an gerech­net, da die Konkurseröffnung bekannt gemacht worden ist. Artikel 55 VAG⁶⁶ bleibt vorbehalten.⁶⁷
² Der Versicherungsnehmer kann die Forderung nach Artikel 36 Absatz 3 geltend machen.⁶⁸
³ Steht ihm aus der laufenden Versicherungsperiode ein Ersatz­an­spruch gegen das Versicherungsunternehmen zu, so kann er nach seiner Wahl entwe­der diesen Ersatzanspruch oder jene Forderung geltend machen.
⁴ Überdies bleiben ihm Schadenersatzansprüche vorbehalten.
⁶⁶ SR 961.01
⁶⁷ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

7. Abschnitt: Eintritt des befürchteten Ereignisses ⁶⁹

⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Anzeigepflicht nach Eintritt des befürchteten Ereignisses

Art. 38
¹ Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so muss der Anspruchs­berech­tig­te, so­bald er von diesem Ereignisse und seinem Anspruche aus der Versi­cherung Kenntnis erlangt, das Versicherungsunternehmen benachrich­tigen. Der Vertrag kann verfügen, dass die Anzeige schriftlich er­stat­tet wer­den muss.
² Hat der Anspruchsberechtigte die Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt, so ist das Versicherungsunternehmen befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemin­dert haben würde.
³ Das Versicherungsunternehmen ist an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Anspruchs­berech­tigte die unverzügliche Anzeige in der Absicht unter­las­sen hat, das Versicherungsunternehmen an der rechtzeitigen Feststellung der Umstände, unter de­nen das befürchtete Er­eignis eingetreten ist, zu hin­dern.

Rettungspflicht

Art. 38 a ⁷⁰
¹ Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen. Er muss, wenn nicht Gefahr im Verzug liegt, über die zu ergreifenden Massnahmen die Weisung des Versicherungsunternehmens einholen und befolgen.
² Hat der Anspruchsberechtigte diese Pflichten in nicht zu entschuldigender Weise verletzt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei Erfüllung jener Obliegenheiten vermindert hätte.
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Veränderungsverbot

Art. 38 b ⁷¹
¹ Bevor der Schaden ermittelt ist, darf der Anspruchsberechtigte ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens an den beschädigten Gegenständen keine Veränderung vornehmen, welche die Feststellung der Schadens­ursache oder des Schadens erschweren oder vereiteln könnte, es sei denn die Veränderung erscheint zum Zweck der Schadensminderung oder im öffentlichen Interesse als geboten.
² Handelt der Anspruchsberechtigte dieser Pflicht in betrügerischer Absicht zuwider, so ist das Versicherungsunternehmen an den Vertrag nicht gebunden.
⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Schadenminderungskosten

Art. 38 c ⁷²
¹ Das Versicherungsunternehmen ist gehalten, dem Anspruchsberechtigten die zum Zwecke der Schadensminderung (Art. 38 a Abs. 1) nicht offenbar unzweckmässig aufgewendeten Kosten auch dann zu vergüten, wenn die getroffenen Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind, oder wenn diese Kosten und der Schadenersatz zusammen den Betrag der Versicherungssumme übersteigen.
² Erreicht die Versicherungssumme den Ersatzwert nicht, so trägt das Versicherungsunternehmen die Kosten in dem Verhältnisse, in dem die Versicherungssumme zum Ersatzwerte steht.
⁷² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Begründung des Versiche­rungs­anspruches

Art. 39
¹ Der Anspruchsberechtigte muss auf Begehren des Versicherungsunternehmens jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilen, die zur Er­mitt­lung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis einge­treten ist, oder zur Feststellung der Fol­gen des Ereignisses dienlich sind.
² Der Vertrag kann verfügen:
1. dass der Anspruchsberechtigte bestimmte Belege, deren Beschaf­fung ihm ohne erhebliche Kosten möglich ist, insbe­son­dere auch ärztliche Be­scheinigungen, beizubringen hat;
2. dass die in Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 1 dieses Artikels vor­ge­sehenen Mitteilungen, bei Verlust des Versicherungs­anspru­ches, binnen bestimmter, angemessener Frist gemacht werden müssen. Die Frist läuft von dem Tage an, an dem das Versicherungsunternehmen den An­spruchsberechtigten, unter Androhung der Säumnis­folgen, schrift­lich aufgefordert hat, diese Mitteilungen zu machen.

Früherfassung

Art. 39 a ⁷³
¹ Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen zur Früherfassung Daten an die zuständige IV-Stelle bekannt gegeben werden nach Artikel 3 b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959⁷⁴ über die Invalidenversicherung (IVG).
² Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind. Unter dieser Voraussetzung ist die Versicherungseinrichtung von ihrer Schweigepflicht entbunden.
³ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
⁷³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
⁷⁴ SR 831.20

Inter- institutionelle Zusammenarbeit

Art. 39 b ⁷⁵
¹ Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 68bis IVG⁷⁶ Daten bekannt gegeben werden an:
a. die IV-Stellen;
b. die privaten Versicherungseinrichtungen nach Artikel 68bis Ab­satz 1 Buch­stabe b IVG;
c. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Artikel 68bis Absatz 1 Buchstabe c IVG.
² Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind. Unter dieser Voraussetzung ist die Versicherungseinrichtung von ihrer Schweigepflicht entbunden.
³ Die betroffene Person ist über die Datenbekanntgabe zu informieren.
⁷⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
⁷⁶ SR 831.20

Betrügerische Begründung des Versiche­rungs­anspruches

Art. 40
Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Lei­stungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern wür­den, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder ver­schwie­gen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mittei­lungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem An­spruchs­­berechtigten an den Vertrag nicht gebunden.

Fälligkeit des Versicherungs­an­spruches

Art. 41
¹ Die Forderung aus dem Versicherungsvertrage wird mit dem Ablau­fe von vier Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet, fällig, in dem das Versicherungsunternehmen Angaben erhalten hat, aus denen es sich von der Rich­tig­keit des Anspruches überzeugen kann.
² Die Vertragsabrede, dass der Versicherungsanspruch erst nach An­er­kennung durch das Versicherungsunternehmen oder nach rechtskräftiger Verurtei­lung des Versicherungsunternehmens fällig werde, ist ungültig.

Abschlagszahlungen

Art. 41 a ⁷⁷
¹ Bestreitet das Versicherungsunternehmen seine Leistungspflicht, so kann die anspruchsberechtigte Person nach Ablauf der in Artikel 41 Absatz 1 genannten Frist Abschlagszahlungen bis zur Höhe des unbestrittenen Betrags verlangen.
² Gleiches gilt, wenn nicht geklärt ist, wie die Versicherungsleistung auf mehrere Anspruchsberechtigte aufgeteilt werden soll.
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Teilschaden

Art. 42
¹ Ist nur ein Teilschaden eingetreten und wird dafür Ersatz bean­sprucht, so ist das Versicherungsunternehmen wie der Versicherungsnehmer berech­tigt, spätestens bei der Auszah­lung der Entschädigung vom Vertra­ge zurückzutreten.
² Wird der Vertrag gekündigt, so erlischt die Haftung des Versicherungsunternehmens 14 Tage, nachdem der anderen Partei die Kündigung mitgeteilt wurde.⁷⁸
³ Dem Versicherungsunternehmen bleibt der Anspruch auf die Prämie für die laufende Versicherungsperiode gewahrt, falls der Versicherungsnehmer den Vertrag während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres kündigt.⁷⁹
⁴ Tritt weder das Versicherungsunternehmen noch der Versicherungsnehmer vom Ver­trage zu­rück, so haftet das Versicherungsunternehmen für die Folgezeit, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit dem Restbetrage der Versiche­rungs­summe.
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).

8. Abschnitt: Weitere Bestimmungen ⁸⁰

⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Mitteilungen des Versicherungsunternehmens

Art. 43
Die Mitteilungen, die das Versicherungsunternehmen nach Massgabe dieses Geset­zes dem Versi­cherungsnehmer oder dem Anspruchs­berechtigten zu machen hat, erfolgen gültig an die dem Versicherungsunternehmen bekannte letzte Adresse.

Mitteilungen des Versiche­rungs­neh­mers oder An­spruchs­be­rech­tigten; Meldestellen

Art. 44
¹ Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, für alle Mitteilungen, die ihm nach Massgabe des Vertrags oder dieses Gesetzes gemacht werden müssen, mindestens eine inländische Meldestelle zu bezeichnen und dem Versicherungsnehmer sowie dem Anspruchsberechtigten, der seine Rechte beim Versicherungsunternehmen schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, angemeldet hat, zur Kenntnis zu bringen.⁸¹
² Kommt das Versicherungsunternehmen diesen Verpflichtungen nicht nach, so tre­ten die Folgen nicht ein, die nach Massgabe des Vertrages oder die­ses Gesetzes für den Fall vor­gesehen sind, dass eine Mitteilung gar nicht oder verspätet erstattet wird.
³ Der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte kann die ihm oblie­genden Mitteilungen, nach seiner Wahl, entweder der bezeichneten Meldestelle oder dem Versicherungsunternehmen direkt oder jedem Agen­ten des Versicherungsunternehmens erstatten. Durch Vereinbarung der Parteien kann die Befugnis des Agenten, für das Versicherungsunternehmen Mitteilungen ent­ge­gen­zu­nehmen, ausgeschlossen werden.
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Vertragsver­letzung ⁸²

⁸² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
Art. 45
¹ Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen wird, so tritt dieser Nachteil nicht ein, wenn:
a. die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist; oder
b. der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der vom Versicherungsunternehmen geschuldeten Leistungen gehabt hat.⁸³
² Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte Prämienzah­lung gilt nicht als unverschuldet.
³ Wo der Vertrag oder dieses Gesetz den Bestand eines Rechtes aus der Versiche­rung an die Beobachtung einer Frist knüpft, ist der Ver­sicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte befugt, die oh­ne Ver­schulden versäumte Handlung sofort nach Beseitigung des Hinder­nis­ses nachzuholen.
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Verjährung und Be­fristung

Art. 46
¹ Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.⁸⁴ Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982⁸⁵ über die berufliche Alters-, Hinterlasse­nen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbe­halten.⁸⁶
² Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kür­zern Verjäh­rung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung un­terwer­fen, sind ungültig. Vor­behalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
³ Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.⁸⁷
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
⁸⁵ SR 831.40
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 ( AS 1983 797 827 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 I 149 ).
⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Konkurs des Versicherungsnehmers

Art. 46 a ⁸⁸
¹ Wird über den Versicherungsnehmer der Konkurs eröffnet, so bleibt der Vertrag bestehen und die Konkursverwaltung ist zu dessen Erfüllung verpflichtet. Artikel 81 und die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beendigung des Vertrags bleiben vorbehalten.
² Ansprüche und Leistungen aus der Versicherung von unpfändbaren Vermögenswerten nach Artikel 92 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889⁸⁹ über Schuldbetreibung und Konkurs fallen nicht in die Konkursmasse.
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. 3 des Anhangs zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978 ( AS 1978 1836 ; BBl 1976 II 873 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
⁸⁹ SR 281.1

Mehrfachversicherung

Art. 46 b ⁹⁰
¹ Wird dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit bei mehr als einem Versicherungsunternehmen dergestalt versichert, dass die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen (Mehrfachversicherung), so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies allen Versicherungsunternehmen ohne Verzug schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zur Kenntnis zu bringen.
² Hat der Versicherungsnehmer beim Abschluss des später abgeschlossenen Vertrags keine Kenntnis vom Entstehen einer Mehrfachversicherung, so kann er diesen Vertrag innert vier Wochen seit der Entdeckung der Mehrfachversicherung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, kündigen.
³ Hat der Versicherungsnehmer diese Anzeige absichtlich unterlassen oder die Mehrfachversicherung in der Absicht abgeschlossen, sich daraus einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so sind die Versicherungsunternehmen gegenüber dem Versicherungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden.
⁴ Jedes Versicherungsunternehmen hat auf die ganze vereinbarte Gegen­leistung Anspruch.
⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Ersatzpflicht bei Mehrfach­versicherung

Art. 46 c ⁹¹
¹ Bei Mehrfachversicherung haftet jedes Versicherungsunternehmen für den Schaden in dem Verhältnis, in dem seine Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen steht.
² Ist eines der Versicherungsunternehmen zahlungsunfähig geworden, so haften, unter Vorbehalt der Bestimmung des Artikels 38 c Absatz 2 dieses Gesetzes, die übrigen Versicherungsunternehmen in dem Verhältnis, in dem die von ihnen versicherten Summen zueinander stehen, bis auf die Höhe ihrer Versicherungssumme für den Anteil des zahlungsunfähigen Versicherungsunternehmens. Die Forderung, die dem Anspruchsberechtigten gegen dieses Versicherungsunternehmen zusteht, geht auf die Versicherungsunternehmen, die Ersatz geleistet haben, über.
³ Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so darf der Anspruchsberechtigte keine Versicherung zuungunsten der übrigen Versicherungsunternehmen aufheben oder abändern.
⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Stillschweigende Vertrags­erneuerung

Art. 47
Die Abrede, dass der Versicherungsvertrag mangels Kündigung als erneuert gelten soll, ist insoweit nichtig, als die Erneuerung für mehr als je ein Jahr ausbe­dungen wird.

AHV-Nummer ⁹²

⁹² Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
Art. 47 a ⁹³
Dem VAG⁹⁴ unter­stehende private Versicherungsunternehmen sind nur berechtigt, die AHV-Nummer nach den Bestim­mungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946⁹⁵ über die Alters- und Hinterlassenen­versicherung für die Durchführung der priva­ten Zusatzversicherungen im Rahmen der Krankenversicherung oder der Unfall­ver­sicherung systematisch zu verwenden, wenn sie:
a. die in Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994⁹⁶ über die Krankenversicherung (KVG) vorgesehenen Zu­satzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung anbieten;
b. nach Artikel 68 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981⁹⁷ über die Unfallversicherung (UVG) im Register der UVG-Versicherer eingetragen sind und die Zusatzversicherun­gen zum UVG anbieten.
⁹³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten­nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
⁹⁴ SR 961.01
⁹⁵ SR 831.10
⁹⁶ SR 832.10 . Dieser Art. ist heute aufgehoben. Siehe seit dem 1. Jan. 2016: Art. 2 Abs. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014 ( SR 832.12 ).
⁹⁷ SR 832.20

2. Kapitel: Besondere Bestimmungen ⁹⁸

⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

1. Abschnitt: Sachversicherung ⁹⁹

⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
Art. 48 und 49 ¹⁰⁰
¹⁰⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Verminderung des Ver­siche­rungs­wertes

Art. 50
¹ Hat sich im Laufe der Versicherung der Versicherungswert wesent­lich vermin­dert, so kann sowohl das Versicherungsunternehmen wie der Versiche­rungsnehmer die verhält­nismässige Herabsetzung der Versiche­rungs­summe verlangen.
² …¹⁰¹
¹⁰¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Über­­versicherung

Art. 51
Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert (Überver­si­che­rung), so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Versiche­rungs­neh­mer an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Versiche­rungs­nehmer den Vertrag in der Absicht abge­schlossen hat, sich aus der Überver­sicherung einen rechtswidrigen Vermögensvor­teil zu ver­schaffen. Das Versicherungsunternehmen hat auf die ganze vereinbarte Gegen­leistung Anspruch.

Versicherungssumme; Ersatzpflicht bei Unter­versicherung

Art. 51 a ¹⁰²
¹ Soweit der Vertrag oder dieses Gesetz (Art. 38 c ) nichts anderes bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für den Schaden nur bis auf die Höhe der Versicherungssumme.
² Erreicht die Versicherungssumme den Ersatzwert nicht (Unterver­­sicherung), so ist der Schaden, wenn nichts anderes verein­bart ist, in dem Verhältnisse zu erset­zen, in dem die Versicherungs­summe zum Ersatzwerte steht.
¹⁰² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
Art. 52 und 53 ¹⁰³
¹⁰³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Handänderung

Art. 54 ¹⁰⁴
¹ Wechselt der Gegenstand des Vertrages den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über.
² Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrags durch eine Erklärung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen.¹⁰⁵
³ Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, kündigen.¹⁰⁶ Der Vertrag endet frühstens 30 Tage nach der Kündigung.
⁴ Ist mit der Handänderung eine Gefahrserhöhung verbunden, so gelten die Artikel 28–32 sinngemäss.
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2009 ( AS 2009 2799 ; BBl 2008 7693 7703 ).
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
Art. 55 ¹⁰⁷
¹⁰⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Pfändung und Arrest

Art. 56
Ist eine versicherte Sache auf dem Wege der Schuldbetreibung gepfändet oder mit Arrest belegt worden, so kann das Versicherungsunternehmen, wenn es hiervon rechtzeitig benachrichtigt wird, die Ersatzleistung gültig nur an das Betreibungsamt ausrich­ten.

Pfandrecht an der versicherten Sache

Art. 57
¹ Ist eine verpfändete Sache versichert, so erstreckt sich das Pfand­recht des Gläubigers sowohl auf den Versicherungsanspruch des Ver­pfän­ders als auch auf die aus der Entschädigung angeschafften Er­satz­stücke.
² Ist das Pfandrecht beim Versicherungsunternehmen angemeldet worden, so darf das Versicherungsunternehmen die Entschädigung nur mit Zustimmung des Pfandgläubi­gers oder gegen Sicher­stellung desselben an den Versicherten aus­rich­ten.

Schadens­­ermittlung

Art. 58 ¹⁰⁸
¹ Das Versicherungsunternehmen sowohl als der Anspruchsberechtigte kann verlan­gen, dass der Schaden von den Parteien ohne Verzug festgestellt werde. Sind landwirtschaftli­che Erzeugnisse nur teilweise ver­nich­tet worden, insbesondere durch Hagelschlag, so ist auf Begehren der einen oder andern Partei die Abschätzung des Schadens bis zur Ernte aufzuschieben.
² Weigert sich eine Partei, bei der Feststellung des Schadens mitzu­wir­ken, oder können sich die Parteien über die Grösse des entstande­nen Schadens nicht eini­gen, so ist, vorbehältlich besonderer Verein­ba­run­gen, der Schaden durch gericht­lich bestellte Sachverständige zu ermit­teln.
³ Das Versicherungsunternehmen geht dadurch, dass es bei der Feststellung des Scha­dens mit­wirkt, der Einreden, die ihm gegen die Entschädi­gungsfor­de­rung des Anspruchs­berechtigten zustehen, nicht ver­lu­stig.
⁴ Die Vereinbarung, dass der Anspruchsberechtigte bei den Verhand­lungen zur Feststellung des Schadens sich nicht verbeiständen lassen darf, ist ungültig.
⁵ Die Kosten der Schadensermittlung tragen die Parteien zu gleichen Teilen.
¹⁰⁸ Ursprünglich: Art. 67

2. Abschnitt: Haftpflichtversicherung ¹⁰⁹

¹⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Haftpflicht­versicherung

a. Umfang

Art. 59 ¹¹⁰
¹ Hat sich der Versicherungsnehmer gegen die Folgen der mit einem gewerblichen Betrieb verbundenen gesetzlichen Haftpflicht versichert, so erstreckt sich die Versicherung auch auf die Haftpflicht der Vertreter des Versicherungsnehmers sowie auf die Haftpflicht der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes betrauten Personen sowie aller weiteren Arbeitnehmenden des Betriebes.
² Die Versicherung deckt sowohl die Ersatzansprüche der Geschädigten als auch die Rückgriffsansprüche Dritter.
³ Bei obligatorischen Haftpflichtversicherungen können geschädigten Personen gegenüber Einreden aus grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung des versicherten Ereignisses, Verletzung von Obliegenheiten, unterbliebener Prämienzahlung oder einem vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht entgegengehalten werden.
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

b. Gesetzliches Pfandrecht des geschädigten Dritten

Art. 60
¹ An dem Ersatzanspruche, der dem Versicherungsnehmer aus der Versicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zusteht, be­sitzt der geschädigte Dritte im Umfange seiner Schadenersatzforde­rung Pfandrecht. Der Versicherer ist be­rechtigt, die Ersatzleistung di­rekt an den geschädigten Dritten auszurichten.
¹bis Dem geschädigten Dritten oder dessen Rechtsnachfolger steht im Rahmen einer allfällig bestehenden Versicherungsdeckung und unter Vorbehalt der Einwendungen und Einreden, die ihm das Versicherungsunternehmen aufgrund des Gesetzes oder des Vertrags entgegenhalten kann, ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu.¹¹¹
² Das Versicherungsunternehmen ist für jede Handlung, durch die es den Dritten in seinem Rechte verkürzt, verantwortlich.
³ Der geschädigte Dritte kann in Fällen, in denen eine obligatorische Haftpflichtversicherung besteht, vom haftpflichtigen Versicherten oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde die Nennung des Versicherungsunternehmens verlangen. Dieses hat Auskunft zu geben über Art und Umfang des Versicherungsschutzes.¹¹²
¹¹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
¹¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
Art. 61–72 ¹¹³
¹¹³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

3. Abschnitt: Lebensversicherung ¹¹⁴

¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Rechtliche Natur der Police; Abtretung und Verpfändung

Art. 73
¹ Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetre­ten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen.¹¹⁵
² Bestimmt die Police, dass das Versicherungsunternehmen an den Inhaber leisten darf, so ist das gutgläubige Versicherungsunternehmen befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrach­ten.
¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Versicherung auf fremdes Leben

Art. 74
¹ Die Versicherung auf fremdes Leben ist ungültig, wenn nicht der­jenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, vor Abschluss des Vertrages schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Ist die Versiche­rung auf den Tod einer handlungs­unfähigen Person gestellt, so ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertre­ters erforderlich.
² Der Versicherungsanspruch kann dagegen ohne Zustimmung des Dritten abgetre­ten werden.
³ Der Vertrag kann verfügen, dass die Bestimmungen der Artikel 6 und 28 dieses Gesetzes auch dann zur Anwendung kommen, wenn derje­nige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, die Anzeige­pflicht verletzt oder die Gefahrserhöhung herbeigeführt hat.
Art. 75 ¹¹⁶
¹¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Versicherung zu­gunsten Dritter

a. Grundlage. Umfang der Be­günstigung

Art. 76
¹ Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen.¹¹⁷
² Die Begünstigung kann sich auf den gesamten Versicherungs­an­spruch oder nur auf einen Teil desselben beziehen.
¹¹⁷ Siehe jedoch Art. 1 der V vom 1. März 1966 über die Aufhebung von Beschränkungen der Vertragsfreiheit in Versicherungsverträgen ( SR 221.229.11 ).

b. Verfügungs­befugnis des Versi­cherungs­nehmers

Art. 77
¹ Der Versicherungsnehmer kann auch dann, wenn ein Dritter als Begünstig­ter bezeichnet ist, über den Anspruch aus der Versiche­rung unter Lebenden und von Todes wegen frei verfügen.¹¹⁸
² Das Recht, die Begünstigung zu widerrufen, fällt nur dann dahin, wenn der Ver­sicherungsnehmer in der Police auf den Widerruf un­ter­schriftlich verzichtet und die Police dem Begünstigten über­geben hat.
¹¹⁸ Siehe jedoch Art. 1 der V vom 1. März 1966 über die Aufhebung von Beschränkungen der Vertragsfreiheit in Versicherungsverträgen ( SR 221.229.11 ).

c. Natur des dem Begünstig­ten zustehenden Rechtes

Art. 78
Die Begünstigung begründet, unter Vorbehalt von Verfügungen nach Artikel 77 Absatz 1 dieses Gesetzes, für den Begünstigten ein eige­nes Recht auf den ihm zugewiesenen Versicherungsanspruch.

d. Gesetzliche Erlöschungs­gründe

Art. 79
¹ Die Begünstigung erlischt mit der Pfändung des Versicherungs­anspruches und mit der Konkurseröffnung, über den Versicherungs­neh­mer. Sie lebt wie­der auf, wenn die Pfändung dahinfällt oder der Kon­kurs widerrufen wird.
² Hat der Versicherungsnehmer auf das Recht, die Begünstigung zu widerrufen, verzichtet, so unterliegt der durch die Begünstigung begründete Versicherungsan­spruch nicht der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versiche­rungsnehmers.

e. Ausschluss der betreibungs- und konkurs­rechtlichen Verwertung des Versicherungs­anspruchs

Art. 80 ¹¹⁹
Sind der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder Nach­kommen des Versicherungsnehmers Begünstigte, so unter­liegt, vorbehältlich allfälli­ger Pfandrechte, weder der Versicherungs­anspruch des Begünstigten noch derjenige des Versicherungsnehmers der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungs­nehmers.
¹¹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).

f. Eintrittsrecht ¹²⁰

¹²⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).
Art. 81
¹ Sind der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte aus einem Lebensversiche­rungs­vertrag, so treten sie, sofern sie es nicht ausdrücklich ablehnen, im Zeitpunkt, in dem gegen den Versiche­rungsnehmer ein Verlustschein vorliegt oder über ihn der Konkurs eröffnet wird, an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Versi­cherungsvertrag ein.¹²¹
² Die Begünstigten sind verpflichtet, den Übergang der Versicherung durch Vorla­ge einer Bescheinigung des Betreibungsamtes oder der Konkursver­waltung dem Versicherungsunternehmen anzuzeigen. Sind mehrere Begünstigte vorhan­den, so müssen sie ei­nen Vertreter bezeichnen, der die dem Versicherungsunternehmen obliegenden Mitteilungen ent­gegenzunehmen hat.
¹²¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).

g. Vorbehalt der Anfechtungs­­klage

Art. 82
Gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Versiche­rung zugunsten Dritter werden die Vorschriften der Artikel 285 ff. des Bun­desgesetzes vom 11. April 1889¹²² über Schuldbe­treibung und Kon­kurs vorbehalten.
¹²² SR 281.1

h. Auslegung der Begünsti­gungs­klauseln

aa. Hinsichtlich der begünstigten Personen
Art. 83
¹ Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeich­net, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben ver­standen.
² Unter dem Ehegatten ist der überlebende Ehegatte zu verstehen.
²bis Unter der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner ist die über­lebende eingetragene Partnerin oder der überlebende ein­getragene Partner zu verstehen.¹²³
³ Unter den Hinterlassenen, Erben oder Rechtsnachfolgern sind die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin beziehungsweise der überlebende eingetragene Partner zu verstehen; sind keine dieser Personen vorhan­den, so sind darunter die anderen Personen zu ver­stehen, denen ein Erbrecht am Nachlass zusteht.¹²⁴
¹²³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).
¹²⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).
bb. Hinsichtlich der Anteile
Art. 84
¹ Fällt der Versicherungsanspruch den erbberechtigten Nachkommen und dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner als Be­günstig­ten zu, so erhalten der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner die Hälfte der Versicherungssumme und die Nachkommen nach Massgabe ihrer Erbberechtigung die andere Hälfte.¹²⁵
² Sind andere Erben als Begünstigte bezeichnet, so fällt ihnen der Ver­sicherungs­anspruch nach Massgabe ihrer Erbberechtigung zu.
³ Sind mehrere nicht erbberechtigte Personen ohne nähere Bestim­mung ihrer Teile als Begünstige bezeichnet, so fällt ihnen der Ver­sicherungsanspruch zu gleichen Teilen zu.
⁴ Fällt ein Begünstigter weg, so wächst sein Anteil den übrigen Be­gün­s­tigten zu gleichen Teilen an.
¹²⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).

i. Ausschlagung der Erbschaft

Art. 85 ¹²⁶
Sind erbberechtigte Nachkommen, ein Ehegatte, eine eingetragene Partnerin, ein eingetragener Partner, Eltern, Grosseltern oder Geschwister die Begünstigten, so fällt ihnen der Versicherungs­an­spruch zu, auch wenn sie die Erbschaft nicht antreten.
¹²⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).

Betreibungs- und konkurs­rechtliche Verwertung des Versicherungs­anspruchs

Art. 86 ¹²⁷
¹ Unterliegt der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, den der Schuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, der betrei­bungs- oder konkursrechtlichen Verwertung, so können der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nach­kommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Erstattung des Rückkaufspreises übertragen wird.
² Ist ein solcher Versicherungsanspruch verpfändet und soll er betrei­bungs- oder konkursrechtlich verwertet werden, so können der Ehe­gatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Bezahlung der pfandversi­cherten Forderung oder, wenn diese kleiner ist als der Rückkaufspreis, gegen Bezahlung dieses Preises übertragen wird.
³ Der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen müssen ihr Begehren vor der Verwertung der Forderung bei dem Betreibungsamt oder der Konkursverwaltung geltend machen.
¹²⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).
Art. 87 und 88 ¹²⁸
¹²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Lebensversicherung; Vorzeitige Beendigung

Art. 89 ¹²⁹
Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag unabhängig von der vereinbarten Dauer nach Ablauf eines Jahres schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, kündigen.
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
Art. 89 a ¹³⁰
¹³⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 ( AS 1993 3175 ; BBl 1993 I 805 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Umwandlung und Rückkauf

a. Im Allgemeinen

Art. 90 ¹³¹
¹ Hat die Versicherung einen Umwandlungswert, so kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass sie ganz oder teilweise in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wird. Der Vertrag kann dafür einen Mindestwert vorsehen.
² Unterschreitet der Umwandlungswert den vorgesehenen Mindestwert, so richtet das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer den Rückkaufswert aus.
³ Ist bei einer Versicherung der Eintritt des befürchteten Ereignisses gewiss und hat die Versicherung bei ganzer oder teilweiser Beendigung des Vertrags einen Rückkaufswert, so kann der Versicherungsnehmer dessen Auszahlung verlangen.
¹³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

b. Feststellung der Abfin­dungswerte

Art. 91
¹ Das Versicherungsunternehmen hat die Grundlagen zur Ermittlung des Um­wand­lungswertes und des Rückkaufswertes der Versicherung fest­zu­­­­­­­stel­len.
² Die Bestimmungen über Umwandlung und Rückkauf sind in die all­gemeinen Versicherungsbedingungen aufzunehmen.
³ Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) entscheidet, ob die vorgesehenen Abfindungswerte angemessen sind.¹³²
¹³² Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).

c. Obliegenheiten des Versicherungsunternehmens; Nachprüfung durch die FINMA; Fälligkeit der Rückkaufs­forderung ¹³³

¹³³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).
Art. 92
¹ Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, auf Anfrage des Anspruchsbe­rechtigten binnen vier Wochen den Umwandlungswert oder den Rückkaufswert der Versicherung zu berechnen und dem Anspruchs­­berech­tigten mitzuteilen. Das Versicherungsunternehmen muss, wenn der An­spruchs­berech­tigte es verlangt, überdies diejenigen Angaben ma­chen, die zur Er­mitt­lung des Umwandlungswertes oder des Rück­kaufswertes für Sachver­ständige erforderlich sind.
² Die FINMA hat auf Ersuchen des Anspruchsberechtigten die vom Versicherungsunternehmen festgestellten Werte unentgeltlich auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen.¹³⁴
³ Stellt der Anspruchsberechtigte das Rückkaufsbegehren, so wird die Rückkaufs­forderung nach drei Monaten, vom Eintreffen des Begeh­rens an gerechnet, fällig.
¹³⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).

d. Unverfallbarkeit

Art. 93
¹ Unterbleibt die Prämienzahlung, nachdem die Versicherung minde­s­tens drei Jahre in Kraft bestanden hat, so wird der Um­wand­lungs­wert der Versicherung geschuldet. Das Versicherungsunternehmen hat den Umwand­lungs­wert und, wenn die Versiche­rung rückkaufsfähig ist, auch den Rück­kaufswert nach Massgabe dieses Gesetzes festzu­stellen und dem Anspruchsberechtigten auf dessen Begehren mitzuteilen.
² Ist die Versicherung rückkaufsfähig, so kann der Anspruchsberech­tigte binnen sechs Wochen, vom Empfange dieser Mitteilung an gerechnet, an Stelle der Um­wandlung den Rückkaufswert der Ver­­siche­rung verlangen.

e. Umwandlung und Rückkauf von Antei­len am Geschäfts­ergebnis

Art. 94
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Umwandlung und den Rückkauf der Lebensversicherung gelten auch für solche Leistungen, die das Versicherungsunternehmen aus angefallenen Anteilen am Geschäftsergebnis dem Anspruchsberechtigten in Form der Erhöhung der Versiche­rungs­leistungen gewährt hat.
Art. 94 a ¹³⁵
¹³⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 ( AS 1993 3175 ; BBl 1993 I 805 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).

Pfandrecht des Versicherungsunternehmens; Liquidation

Art. 95 ¹³⁶
Hat der Anspruchsberechtigte den Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag dem Versicherungsunternehmen verpfändet, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Forderung mit dem Rückkaufswert der Versicherung zu verrechnen, nachdem es unter Androhung der Säumnisfolgen den Schuldner ohne Erfolg schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, aufgefordert hat, binnen sechs Monaten, vom Empfang der Aufforderung an gerechnet, die Schuld zu bezahlen.
¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

4. Abschnitt: ¹³⁷ Unfall- und Krankenversicherung

¹³⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Kollektive Unfall- und Kranken­versicherung; Forderungsrecht des Begünstigten

Art. 95 a
Aus der kollektiven Unfall- oder Krankenversicherung steht demjeni­gen, zu des­sen Gunsten die Versicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Un­falls oder der Krankheit ein selbständiges For­derungsrecht gegen das Versicherungsunternehmen zu.

Unfall­versiche­rung; Invalidi­täts­entschä­digung

Art. 95 b
¹ Wird infolge eines Unfalles die Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraussicht­lich bleibend beeinträchtigt, so ist die Entschädigung, sobald die voraussichtlich dauernden Unfallfolgen feststehen, auf Grundlage der für den Fall der Invalidität versicherten Summe in Form der Kapitalabfindung auszurichten. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädi­gung aus­drücklich in Form der Rentenabfindung beantragt hat.
² Der Vertrag kann bestimmen, dass Zwischenrenten gewährt und von der Ent­schädigung in Abzug gebracht werden.

5. Abschnitt: Koordination ¹³⁸

¹³⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Regressrecht des Versicherungsunternehmens

Art. 95 c ¹³⁹
¹ Leistungen aus Schadenversicherungen sind nicht mit anderen schaden­ausgleichenden Leistungen kumulierbar.
² Im Umfang und zum Zeitpunkt seiner Leistung tritt das Versicherungsunternehmen für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten in die Rechte des Versicherten ein.
³ Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn der Schaden durch eine Person, die in einer engen Beziehung zum Versicherten steht, leichtfahrlässig herbeigeführt worden ist. In einer engen Beziehung stehen namentlich Personen, die:
a. in einer häuslichen Gemeinschaft leben;
b. in einem Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten stehen;
c. ermächtigt sind, die versicherte Sache zu nutzen.
¹³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Ausschluss des Regressrechtes des Versicherungsunternehmens

Art. 96 ¹⁴⁰
In der Summenversicherung gehen die Ansprüche, die dem Anspruchsberechtigten infolge Eintritts des befürchteten Ereignisses gegenüber Dritten zustehen, nicht auf das Versicherungsunternehmen über.
¹⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

3. Kapitel: Zwingende Bestimmungen ¹⁴¹

¹⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Vorschriften, die nicht abgeändert werden dürfen

Art. 97 ¹⁴²
Folgende Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht geändert werden: die Artikel 10 Absatz 2, 13, 24, 35 b , 35 c , 41 Absatz 2, 46 a , 46 b Absätze 1 und 2, 46 c Absatz 1, 47, 51, 58 Absatz 4, 60, 73, 74 Absatz 1 sowie 95 c Absätze 1 und 2.
¹⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Vorschriften, die nicht zuun­gunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten abgeändert werden dürfen

Art. 98 ¹⁴³
Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden: die Artikel 1−3 a , 6, 9, 11, 14 Absatz 4, 15, 20, 21, 28, 28 a , 29 Absatz 2, 30, 32, 34, 35 a , 38 c Absatz 2, 39 Absatz 2 Ziffer 2 zweiter Satz, 41 a , 42 Absätze 1−3, 44−46, 54, 56, 57, 59, 76 Absatz 1, 77 Absatz 1, 89, 90−95 a , 95 b Absatz 1, 95 c  Absatz 3 und 96.
¹⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Ausnahmen

Art. 98 a ¹⁴⁴
¹ Die Artikel 97 und 98 gelten nicht bei:
a. Kredit- oder Kautionsversicherungen, soweit es sich um Versicherungen von beruflichen oder gewerblichen Risiken handelt, und bei Transportversicherungen;
b. Versicherungen mit professionellen Versicherungsnehmern.
² Als professionelle Versicherungsnehmer gelten:
a. Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen;
b. Finanzintermediäre nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934¹⁴⁵ und dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006¹⁴⁶;
c. Versicherungsunternehmen nach dem VAG¹⁴⁷;
d. ausländische Versicherungsnehmer, die einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht unterstehen wie die Personen nach den Buchstaben a–c;
e. öffentlich-rechtliche Körperschaften, öffentlich-rechtliche Anstalten und öffentlich-rechtliche Stiftungen mit professionellem Risikoma­nagement;
f. Unternehmen mit professionellem Risikomanagement;
g. Unternehmen, die zwei der drei folgenden Grössen überschreiten: 1. Bilanzsumme: 20 Millionen Franken,
2. Nettoumsatz: 40 Millionen Franken,
3. Eigenkapital: 2 Millionen Franken.
³ Gehört der Versicherungsnehmer zu einer Unternehmensgruppe, für die eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellt wird, so werden die Grössen nach Absatz 2 Buchstabe g auf die Konzernrechnung angewandt.
⁴ Die Reiseversicherung gilt nicht als Transportversicherung im Sinne von Absatz 1.
¹⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
¹⁴⁵ SR 952.0
¹⁴⁶ SR 951.31
¹⁴⁷ SR 961.01

Verordnungs­recht des Bun­desrates

Art. 99
Der Bundesrat kann durch Verordnung verfügen, dass die in Artikel 98 dieses Ge­setzes festgestellten Beschränkungen der Vertragsfrei­heit bei einzelnen Versiche­rungsarten soweit ausser Kraft treten, als die Eigen­art oder die besondern Ver­hältnisse einer Versicherungsart es erfor­dern.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen ¹⁴⁸

¹⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Verhältnis zum Ob­ligationen­rechte

Art. 100
¹ Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf den Ver­sicherungs­vertrag die Bestimmungen des Obligationenrechtes An­wen­dung.
² Für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Artikel 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982¹⁴⁹ als arbeitslos gelten, sind überdies die Artikel 71 Absätze 1 und 2 und 73 KVG¹⁵⁰ sinn­gemäss anwendbar.¹⁵¹
¹⁴⁹ SR 837.0
¹⁵⁰ SR 832.10
¹⁵¹ Eingefügt durch Art. 115 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ( AS 1982 2184 , 1983 1204 ; BBl 1980 III 489 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).

Nicht unter das Ge­setz fallende Rechts­verhält­nisse

Art. 101 ¹⁵²
¹ Dieses Gesetz findet keine Anwendung:
1. auf Rückversicherungsverträge;
2.¹⁵³
auf die privaten Rechtsverhältnisse zwischen den der Ver­siche­rungsaufsicht nicht unterstellten Versicherungsunternehmen (Art. 2 Abs. 2 VAG¹⁵⁴) und ihren Versicherten, mit Ausnahme der Rechtsverhältnisse, für deren Durchführung diese Versi­cherungsunternehmen der Versicherungsaufsicht unterstellt sind.
² Für diese Rechtsverhältnisse gilt das Obligationenrecht¹⁵⁵.
¹⁵² Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 1836 ; BBl 1976 II 873 ).
¹⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5245 ; BBl 2003 3789 ).
¹⁵⁴ SR 961.01
¹⁵⁵ SR 220
Art. 101 a – 101 c ¹⁵⁶
¹⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993 ( AS 1993 3175 ; BBl 1993 I 805 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
Art. 102 ¹⁵⁷
¹⁵⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).

Aufhebung bestehender Vor­schriften

Art. 103
¹ …¹⁵⁸
² Indessen werden durch dieses Gesetz die kantonalen Vorschriften über Versiche­rungsverhältnisse, die bei den von den Kantonen orga­ni­sierten Versicherungsan­stalten entstehen, nicht berührt.
¹⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; BBl 2017 5089 ).
Art. 103 a ¹⁵⁹
¹⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 4969 ; 2021 357 ; BBl 2017 5089 ).
Übergangs­bestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2020
Für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, gelten folgende Bestimmungen des neuen Rechts:
a. die Formvorschriften;
b. das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35 a und 35 b .
Inkrafttreten des Ge­setzes
Art. 104
Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesge­setzes vom 17. Juni 1874¹⁶⁰ betreffend Volksab­stimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, dieses Gesetz bekannt zu machen und den Beginn seiner Wirk­samkeit festzu­setzen.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1910¹⁶¹
¹⁶⁰ [BS 1 173; AS 1962 789 Art. 11 Abs. 3. AS 1978 688 Art. 89 Bst. b]
¹⁶¹ BRB vom 17. Juli 1908 ( AS 24 756 ).
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