Verordnung über die Naturschutzbewirtschaftungsbeiträge (IV G/1/7)
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Verordnung über die Naturschutzbewirtschaftungsbeiträge

IV G/1/7 Verordnung über die Naturschutzbewirtschaftungsbeiträge Vom 23. Dezember 2014 (Stand 23. Dezember 2014) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 36 Absatz 2 der kantonalen Natur- und Heimatschutzver - ordnung 1 ) , verordnet:

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen gestützt auf die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung.

Art. 2 Beiträge

1 Für nicht beweidete Trocken- und Magerstandorte werden folgende Beiträ - ge ausgerichtet:
a. Bedeutung: 1. national Fr. 200.- pro ha und Jahr; 2. regional Fr. 150.- pro ha und Jahr; 3. lokal Fr. 100.- pro ha und Jahr.
b. mit zusätzlichem Früh- und/oder Spätschnitt zur Förderung von geschützten Arten oder zur Reduzie - rung von invasiven Neophyten je nach Aufwand Fr. 200.- pro ha und Jahr.
c. besonders schonende Nutzungsarten: 1. Verzicht auf Laubbläser bei trockenen Ma - gerstandorten Fr. 100.- pro ha und Jahr; 2. Einsatz von besonders leichten Erntema - schinen für Schnitt und Transport auf feuchten Flächen je nach Aufwand Fr. 200.- pro ha und Jahr.
d. langfristiger Schutz gesichert: 1. Vertragspartner ist mit langfristigem Schutz einverstanden Fr. 200.- pro ha und Jahr.
2 Für beweidete Trocken- und Magerstandorte werden, sofern keine irrever - siblen Trittschäden auftreten, die Pflanzenvielfalt erhalten bleibt und im Herbst ein Säuberungsschnitt mit Abtransport des Erntegutes stattfindet, folgende Beiträge ausgerichtet:
a. Bedeutung: 1. national Fr. 200.- pro ha und Jahr; 1) GS IV G/1/2 SBE 2014 72 1
IV G/1/7 2. national (ausserhalb landwirtschaftlicher Nutzfläche) Fr. 150.- pro ha und Jahr; 3. regional Fr. 100.- pro ha und Jahr.
b. langfristiger Schutz gewährleistet: 1. Vertragspartner ist mit langfristigem Schutz einverstanden Fr. 100.- pro ha und Jahr.
3 Sofern Qualitätsbeiträge der Stufe III gemäss Anhang 7 Ziffer 3.1.1 der Di - rektzahlungsverordnung des Bundes für die jeweilige Fläche ausgerichtet werden können, werden keine Beiträge nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 bzw. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 dieser Verordnung aus - gerichtet.

Art. 3 Zusätzliche Beiträge

1 Für geschnittene Flächen gemäss Artikel 36 Absatz 3 der kantonalen Na - tur- und Heimatschutzverordnung wird für die im entsprechenden Jahr ge - nutzte Fläche ein Grundbeitrag von 500 Franken pro Hektare und Jahr aus - gerichtet.

Art. 4 Beitragsempfänger

1 Die Beiträge werden grundsätzlich der natürlichen oder juristischen Person ausgerichtet, die die ökologischen Leistungen erbringt.
2 Verträge können auch mit Korporationen oder Gemeinden abgeschlossen werden, sofern diese in ihren Pacht- oder Nutzungsverträgen ausdrücklich auf die Verträge verweisen.

Art. 5 Vorgaben Bewirtschaftungsverträge

1 Die Abteilung Umweltschutz und Energie legt die Vorgaben für den Ab - schluss von Bewirtschaftungsverträgen fest. Diese gelten jeweils während der Laufzeit des Vertrages.

Art. 6 Vertragsdauer

1 Die Vertragsdauer beträgt in der Regel 8 Jahre. Sofern Vernetzungs- oder Landschaftsqualitätsverträge bestehen, soll die Vertragsdauer mit diesen Verträgen abgestimmt werden.
2 Wechselt das Eigentum oder der Bewirtschafter bzw. die Bewirtschafterin für die Vertragsflächen, so gelten die Verträge weiter, sofern sie nicht innert

Art. 7 Zugänglichkeit der Daten

1 Die Vertragsflächen und die Bewirtschaftungsvorgaben werden im Geoda - tenviewer publiziert und sind im Geoportal öffentlich zugänglich.
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