Verordnung zur Erhaltung und Förderung der Hecken und Feldgehölze (432.2)
CH - ZG

Verordnung zur Erhaltung und Förderung der Hecken und Feldgehölze

Verordnung zur Erhaltung und Förderung der Hecken und Feldgehölze (Heckenverordnung) Vom 24. März 1992 (Stand 1. Oktober 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung von § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhaltung und Pflege von Naturschutzgebieten (Naturschutzgesetz) vom 2. September 1982 1 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck, Begriffe

1 Diese Verordnung bezweckt die Erhaltung und die Anlage von Hecken und Feldgehölzen für den ökologischen Ausgleich ausserhalb der Siedlungen. Als Siedlung gilt das rechtskräftige Baugebiet.
2 Hecken und Feldgehölze sind lineare oder flächige Gruppierungen von standortgerechten, einheimischen Büschen oder Bäumen mit der entspre - chenden Begleitflora. Sie erfüllen eine ausgleichende Funktion im Natur - haushalt.
3 Hecken und Feldgehölze sind nicht Wald im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpoli - zei vom 1. Oktober 1965 2 ) .

§ 2 Zuständigkeit

1 Die Baudirektion vollzieht diese Verordnung.

§ 3 Schutzbestimmung

1 Hecken und Feldgehölze sind zu erhalten. Dieser Schutz gilt unabhängig von der Inventarisierung. 1) 2) SR 921.01
2 Die Beseitigung von Hecken und Feldgehölzen ist untersagt; insbesondere dürfen die Stöcke weder entfernt noch überschüttet werden. Es ist auch nicht gestattet, Hecken und Feldgehölze dauernd auf den Stock zu setzen oder abzubrennen. Der Einsatz von Herbiziden ist verboten.
3 Erlaubt sind Pflegemassnahmen, welche das Gedeihen von Hecken und Feldgehölzen nicht beeinträchtigen.

§ 4 Förderung von Hecken und Feldgehölzen

1 Die Baudirektion kann mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern Verträge über die Neupflanzung, Pflege und Abgeltung abschliessen, um Hecken und Feldgehölze zu erhalten und zu fördern. Hiefür sind die vom Regierungsrat erlassenen Richtlinien für die Abgeltung von Pflegeleistun - gen und Nutzungseinschränkungen in Naturschutzgebieten und bei ökologi - schen Ausgleichsmassnahmen (Abgeltungsrichtlinien) massgebend. 1 )

§ 5 Ausnahmsweise Beseitigung von Hecken und Feldgehölzen

1 Die Baudirektion kann die Beseitigung von Hecken und Feldgehölzen be - willigen, wenn wichtige Gründe dafür sprechen. In der Regel ist die Bewil - ligung mit der Auflage zu verbinden, Realersatz zu leisten.
2 Gesuche sind schriftlich und begründet an das Amt für Raumplanung zu richten.
3 Die Baudirektion hört die Direktion des Innern sowie die jeweilige Ein - wohnergemeinde an, bevor sie über das Gesuch entscheidet. *

§ 6 Inventar

1 Die Baudirektion führt ein Inventar der Hecken und Feldgehölze für das ganze Kantonsgebiet. Das Inventar dient der Information von Grundeigen - tümern, Besitzern und Behörden.

§ 7 Strafbestimmung

1 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird gemäss Übertretungsstrafge - setz 2 ) bestraft. Die Bestrafung gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts bleibt vorbehalten. * 1) 2) BGS 312.1

§ 8 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Regierungsratsbeschluss über die vorsorgliche Erhaltung von Hecken und Feldgehölzen vom 23. Januar 1990 3 ) wird aufgehoben.

§ 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. April 1992 in Kraft. 3) GS 23, 447
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 24.03.1992 01.04.1992 Erlass Erstfassung GS 24, 17 22.12.1998 01.01.1999 § 5 Abs. 3 geändert GS 26, 191 03.09.2013 01.10.2013 § 7 Abs. 1 geändert GS 2013/053
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 24.03.1992 01.04.1992 Erstfassung GS 24, 17

§ 5 Abs. 3 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 7 Abs. 1 03.09.2013

01.10.2013 geändert GS 2013/053
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