Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweiz... (0.831.109.345.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit vom 28. Juni 1985

Abgeschlossen am 28. Juni 1985 In Kraft getreten am 1. Oktober 1986
In Anwendung von Artikel 23 Buchstabe a des am 28. Juni 1985 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland abgeschlossenen Abkommens¹ über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
¹ 0.831.109.345.1

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
(1)  Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 23 Buchstabe c des Abkommens sind:
in der Schweiz:
a. für die Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf,
b. für alle anderen Fälle das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern;
in Finnland:
a. für das Volksrenten‑ und allgemeine Familienrentensystem sowie für die Krankenversicherung die Sozialversicherungsanstalt «(Kansaneläkelaitos»),
b. für das Beschäftigtenrentensystem die Zentralanstalt des Rentenschutzes («Eläketurvakeskus»),
c. für die gesetzliche Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten der Verband der Unfallversicherungsanstalten «(Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto»),
d. für alle anderen Fälle das Sozial‑ und Gesundheitsministerium («Sosiaali‑ ja terveysministeriö»).
(2)  Die zuständigen Behörden jedes Vertragsstaates behalten sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor; sie unterrichten einander hierüber.
Art. 2
Die zuständigen Behörden oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare fest.

Abschnitt II Anwendbare Gesetzgebung

Art. 3
(1)  In den Fällen von Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens bescheinigen die in Absatz 2 bezeichneten Träger des Vertragsstaates, dessen Gesetzgebung weiterhin angewandt wird, auf Antrag, dass der entsandte Arbeitnehmer der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates unterstellt bleibt.
(2)  Die Bescheinigung wird im Doppel auf dem hiefür vorgesehenen Formular ausgestellt, und zwar
in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung und vom zuständigen Unfallversicherer;
in Finnland von der Zentralanstalt des Rentenschutzes.
(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Bescheinigung ist im Staate der vorübergehenden Beschäftigung, und zwar
in der Schweiz durch den Vertreter des Arbeitgebers in diesem Staate zu Handen der zuständi­gen Träger vorzulegen;
in Finnland durch den Vertreter des Arbeitgebers in diesem Staate oder den Arbeitnehmer in einem Exemplar an die Zentralanstalt des Rentenschutzes zu senden; das andere Exemplar bleibt beim Arbeitnehmer.
(4)  Überschreitet die Entsendungsdauer die in Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Frist von 24 Monaten, so hat der entsendende Arbeitgeber im Einverständnis mit dem betreffenden Arbeitnehmer vor Ablauf dieser Frist ein Gesuch um Verlängerung nach Artikel 9 des Abkommens einzureichen, und zwar
in der Schweiz beim Bundesamt für Sozialversicherung in Bern,
in Finnland beim Sozial‑ und Gesundheitsministerium.
Diese Behörden verständigen sich durch Schriftwechsel und teilen ihren Entscheid den beteiligten Trägern ihres Landes mit.
Art. 4
(1)  Zur Ausübung des in Artikel 8 Absätze 2 und 4 des Abkommens vorgesehenen Wahlrechts erklären
die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer ihre Wahl
– beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten «(Ulkoasiainministeriö»)
und die in Finnland beschäftigten Arbeitnehmer ihre Wahl
– bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse in Bern und bei der Kreisagentur Bern der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt.
(2)  Wählen die in Artikel 8 Absätze 2 und 4 des Abkommens erwähnten Arbeitnehmer die Gesetzgebung des vertretenen Vertragsstaates, so stellen ihnen die zuständigen Träger dieses Vertragsstaates eine Bescheinigung darüber aus, dass sie dieser Gesetzgebung unterstellt sind.

Abschnitt III Besondere Bestimmungen

Erstes Kapitel Krankheit

Art. 5
(1)  Um in den Genuss der in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Erleichterungen zu gelangen, legen die betreffenden Personen einer der mitwirkenden schweizerischen Krankenkassen eine Bescheinigung über den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der finnischen Krankenversicherung sowie über die im Laufe der letzten sechs Monate zurückgelegte Versicherungsdauer vor. Die schweizerische Krankenkasse kann die Sozialversicherungsanstalt nötigenfalls um die Bestätigung weiter zurückliegender Versicherungszeiten ersuchen.
(2)  Die Bescheinigung wird auf Ersuchen des Antragstellers durch die Sozialver­sicherungsanstalt ausgestellt. Ist der Antragsteller nicht im Besitz der Bescheinigung, so kann die schweizerische Krankenkasse, die sich mit dem Aufnahmegesuch befasst, direkt oder durch Vermittlung des Bundesamtes für Sozialversicherung an die Sozialversicherungsanstalt zur Einholung dieser Bescheinigung gelangen.
(3)  Die schweizerische zuständige Behörde nennt der Sozialversicherungsanstalt diejenigen Krankenkassen, die bei der Anwendung von Artikel 10 des Abkommens mitwirken.
Art. 6
(1)  Um in den Genuss der in Artikel 11 des Abkommens vorgesehenen Anrechnung von Krankenversicherungszeiten zu gelangen, legt die Person, die ihren Wohnort nach Finnland verlegt hat, eine Bescheinigung der schweizerischen Krankenkasse über die in der Schweiz während der letzten 180 Tage zurückgelegten Versicherungszeiten vor. Die Sozialversicherungsanstalt kann das Bundesamt für Sozialversicherung nötigenfalls um die Bestätigung weiter zurückliegender Versicherungszeiten ersuchen.
(2)  Ist die Person nicht im Besitze der erforderlichen Bescheinigung, so kann sich die Sozialversicherungsanstalt zur Erlangung dieser Bescheinigung an das Bundesamt für Sozialversicherung wenden.

Zweites Kapitel Invalidität, Alter und Tod

Art. 7
(1)  In Finnland wohnhafte finnische Staatsangehörige, die Leistungen der schweizerischen Rentenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag bei der Sozialver­sicherungsanstalt oder einer das Beschäftigtenrentensystem durchführenden Anstalt beziehungsweise deren örtlichem Vertreter ein.
(2)  In der Schweiz wohnhafte Personen, die Leistungen der finnischen Rentenver­sicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf ein.
(3)  In einem Drittstaat wohnhafte Personen, die Leistungen der schweizerischen oder der finnischen Rentenversicherung beanspruchen, wenden sich direkt oder über eine der Verbindungsstellen an den zuständigen Träger.
(4)  Für die Leistungsanträge sind die hiefür vorgesehenen Formulare zu verwenden.
(5)  Die angegangene Verbindungsstelle vermerkt das Eingangsdatum des Leis­tungsantrags auf dem Formular, prüft den Antrag auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben, soweit dies im Formular vorgesehen ist. Sie leitet den Antrag sodann an die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates weiter.
Art. 8
Die zur Feststellung der Invalidität nach der für den einen Träger geltenden Gesetzgebung eingeholten ärztlichen Berichte und Untersuchungsergebnisse werden dem Träger des anderen Vertragsstaates in Abschrift oder im Original zur Kenntnis gegeben, sofern auch bei diesem ein Leistungsbegehren vorliegt und der Antragsteller dieser Übermittlung zugestimmt hat.
Art. 9
(1)  Kann ein finnischer Staatsangehöriger in Anwendung von Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen, so teilt ihm die Schweizerische Ausgleichskasse zugleich den Betrag der ihm zustehenden monatlichen Rente und denjenigen der Abfindung, die ihm gegebenenfalls an Stelle der Rente gewährt würde, mit. Ferner gibt sie die Gesamtdauer der berücksichtigten Versicherungszeiten an.
(2)  Der Berechtigte hat sein Wahlrecht innert 60 Tagen seit Erhalt der Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse auszuüben.
(3)  Hat der Berechtigte innerhalb der vorgesehenen Frist von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht, so spricht ihm die Schweizerische Ausgleichskasse die Abfindung zu.
Art. 10
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu; eine Kopie davon übermittelt er der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates.
Art. 11
Wohnt der Antragsteller oder der Bezüger einer Invalidenrente nach der Gesetz­gebung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so kann der zuständige Träger jederzeit die Verbindungsstelle dieses Vertragsstaates ersuchen, ärztliche Untersuchungen vorzunehmen sowie weitere von der für ihn geltenden Gesetzgebung verlangte Auskünfte einzuholen. Es bleibt dem zuständigen Träger freigestellt, den Antragsteller oder den Rentenbezüger durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.

Drittes Kapitel Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Art. 12
(1)  In Finnland wohnhafte Personen sowie deren Hinterlassene, die Leistungen wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach der schweizerischen Gesetzgebung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt beim zuständigen schwei­zerischen Unfallversicherer ein. Der Antrag kann auch bei der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten finnischen Verbindungsstelle eingereicht werden, die ihn an den zustän­digen schweizerischen Unfallversicherer weiterleitet. Ist der zuständige schwei­­ze­rische Unfallversicherer in dem bei der finnischen Verbindungsstelle ein­gereichten Antrag nicht erwähnt, so sendet diese den Antrag an das Bundesamt für Sozial­versicherung in Bern.
(2)  In der Schweiz wohnhafte Personen sowie deren Hinterlassene, die Leistungen wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach der finnischen Gesetzgebung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt bei der finnischen Unfallversicherungsanstalt ein. Der Antrag kann auch durch Vermittlung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt bei der zuständigen finnischen Unfallversicherungs­anstalt eingereicht werden. Ist die zuständige finnische Unfallversicherungsanstalt in dem bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt eingereichten Antrag nicht erwähnt, so sendet diese den Antrag an die finnische Verbindungsstelle.
Art. 13
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu.
Art. 14
(1)  In den Fällen von Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens werden die Sachleistungen in der Schweiz von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, in Finnland vom Verband der Unfallversicherungsanstalten gewährt, sofern der Antragsteller seinen Leistungsanspruch nachweist.
(2)  Der Träger des Aufenthaltsortes ersucht gegebenenfalls den zuständigen Träger um Zustellung einer Bestätigung über den Leistungsanspruch.
Art. 15
Für die Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens händigt der zustän­dige Träger dem Versicherten eine Bescheinigung über dessen Leistungsanspruch nach Verlegung des Aufenthaltsortes aus. Diese Bescheinigung kann auch dem Träger am Aufenthaltsort zugestellt werden.
Art. 16
Die von den Trägern der Vertragsstaaten nach Artikel 20 des Abkommens zu erstattenden Beträge werden für jeden Fall gesondert abgerechnet.
Art. 17
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäss auch für die nach der schweizerischen Gesetzgebung zu entschädigenden Nichtberufsunfälle.

Viertes Kapitel Gemeinsame Bestimmungen

Art. 18
Vorbehältlich der Bestimmungen des Abkommens werden die Geldleistungen, auf die nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates Anspruch besteht, den im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnenden Berechtigten durch den zuständigen Träger direkt ausbezahlt.

Abschnitt IV Verschiedene Bestimmungen

Art. 19
(1)  Die Empfänger von Leistungen nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, teilen dem zuständigen Träger alle Änderungen betreffend ihre persönliche oder familiäre Lage, ihren Gesundheitszustand oder ihre Arbeits‑ und Erwerbsfähigkeit, welche ihre Rechte oder Pflichten auf Grund der in Artikel 2 des Abkommens aufgeführten Gesetz­gebungen sowie auf Grund der Bestimmungen des Abkommens beeinflussen können, entweder direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen mit.
(2)  Die Träger unterrichten einander durch Vermittlung der Verbindungsstellen über alle Auskünfte der obenerwähnten Art, die ihnen bekannt werden.
Art. 20
(1)  Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.
(2)  Die Kosten für ärztliche Untersuchungen, einschliesslich der damit zusammenhängenden Reise‑, Verpflegungs‑, Unterkunfts‑ oder weiteren Kosten, werden vom beauftragten Träger vorgeschossen und vom auftraggebenden Träger für jeden Fall gesondert zurückerstattet.
Art. 21
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt während der gleichen Dauer.
So geschehen zu Bern, am 28. Juni 1985, in zwei Urschriften, eine in deutscher, die andere in finnischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für das Bundesamt
für Sozialversicherung:

Für die finnische Regierung:

J.‑D. Baechtold

Heimer Sundberg

(Sozial‑ und Gesundheitsministerium)

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