Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung
IV G/1/2 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung Vom 2. Oktober 1991 (Stand 3. Dezember 2014) Der Landrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 8 Absatz 3, 15 Absatz 4 und 23 des Ge - setzes vom 2. Mai 1971 über den Natur- und Heimatschutz 1 ) (Gesetz) sowie die Artikel 18a–18d des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz, beschliesst: 1. Allgemeines
Art. 1 Aufgaben des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat sorgt für den Einbezug der Belange des Natur- und Hei - matschutzes bei den Entscheiden der kantonalen Behörden.
2 Er erarbeitet entsprechende Konzepte. Diese bezeichnen die Ziele der kantonalen Anstrengungen und sind regelmässig den Bedürfnissen anzu - passen.
3 Er erlässt Bestimmungen über Ausgrabungen und Funde 2 ) , den Pilzschutz 3 ) sowie den Arten- und Biotopschutz 4 ) . Er erlässt zudem die zum Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung notwendigen Vorschriften und bezeichnet die Fachstellen. *
Art. 2 *
Kommunale Kontaktstellen
1 Die Gemeinden bezeichnen kommunale Kontaktstellen für Ortsbildschutz und Denkmalpflege, für Natur- und Landschaftsschutz sowie für Ausgrabun - gen und Funde.
Art. 3 *
......
Art. 4 *
Begutachtung von Vorhaben durch die kantonalen Fachstellen
1 Den zuständigen Fachstellen sind zur Begutachtung im Hinblick auf den Natur- und Heimatschutz zu unterbreiten:
a. der kantonale Richtplan;
b. Bauordnungen und Nutzungspläne;
c. Konzessionsgesuche;
d. Weg- und Strassenbauten; 1) GS IV G/1/1 2) GS IV G/4/1 3) GS IV G/3/3 4) GS IV G/3/1 SBE V/2 59 1
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e. wasserbauliche Massnahmen;
f. Baugesuche für Vorhaben in oder an geschützten und schützens - werten Objekten oder im Bereich von solchen oder ausserhalb von Bauzonen.
Art. 5
* Kantonale Natur- und Heimatschutzkommission
1 Die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission (KNHK) dient den zu - ständigen kantonalen Behörden als beratendes Organ. Sie steht auch Gemeinden, Korporationen und Privaten beratend zur Verfügung.
2 Die zuständigen kantonalen Behörden holen bei wichtigen, den Natur- und Heimatschutz betreffenden Geschäften die Stellungnahme der KNHK ein.
3 Die KNHK kann den zuständigen kantonalen Behörden auch von sich aus Anregungen unterbreiten.
Art. 6 Zusammensetzung und Organisation
1 Die acht Mitglieder der KNHK und deren Präsident werden vom Regie - rungsrat jeweils für eine Amtsdauer gewählt. Bei der Zusammensetzung der Kommission sind die verschiedenen Aufgabenbereiche, wie sie in Artikel 1 des Gesetzes umschrieben sind, zu berücksichtigen.
2 Die Kommission arbeitet in der Regel in den beiden Subkommissionen für Ortsbildschutz und Denkmalpflege sowie für Natur- und Landschaftsschutz unter dem Vorsitz desselben Präsidenten.
3 Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung die Führung der Sekre - tariate der Subkommissionen durch kantonale Verwaltungsstellen. *
Art. 7
* Einberufung
1 Die KNHK wird vom Präsidenten einberufen, wenn die Geschäfte es erfor - dern. Sie hat ferner zusammenzutreten, wenn es der Regierungsrat oder ein zuständiges Departement oder drei Mitglieder verlangen.
Art. 8 Information
1 Die zuständigen Fachstellen sorgen für die angemessene Information der Bevölkerung und der Behörden über den Natur- und Heimatschutz.
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IV G/1/2 2. Natur- und Heimatschutz bei der Erfüllung von Aufgaben des Kantons und der Gemeinden
Art. 9 Pflichten des Kantons und der Gemeinden
1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für:
a. die Bewahrung der Landschaft vor Verunstaltung und unnötiger Beeinträchtigung insbesondere durch öffentliche und private Bau - werke, Reklamen, Lagerplätze, Steinbrüche, Kiesgruben sowie Ab - fallstätten und durch die Verbauung von Aussichtspunkten, Gewässern und Seeufern;
b. die Erhaltung und Pflege von künstlerisch oder historisch wertvol - len Bauwerken und deren Umgebung oder ihren Überresten sowie von schutzwürdigen Siedlungs-, Orts- und Strassenbildern; der behindertengerechten Gestaltung muss bei Objekten öffentlichen Charakters Rechnung getragen werden;
c. den Schutz der Örtlichkeiten und Denkmäler von besonderem na - turwissenschaftlichem Interesse;
d. die Bewahrung von wertvollem Kulturgut;
e. den Schutz von Pflanzen, Pilzen, Tieren und ihrer Lebensräume.
2 Der Kanton und die Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Möglichkeiten für die Schaffung und Vernetzung von naturnahen Lebensräumen sowie die Wiederherstellung beeinträchtigter Landschaften durch Neuschaffung oder Ergänzung wichtiger Landschaftselemente. Es sind im Landwirtschafts- und Siedlungsgebiet genügend naturnahe Flächen anzustreben.
3 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen gleichgerichtete private Be - strebungen im Sinne dieses Artikels.
Art. 10 Anlass
1 Im Rahmen der Verwaltungstätigkeit von Kanton und Gemeinden sind die in Artikel 9 umschriebenen Pflichten namentlich zu befolgen:
a. bei Planungen jeder Art (Verkehrs-, Richt-, Nutzungs-, Quartier-, Meliorationsplanungen, Bauordnungen usw.);
b. bei der Erteilung von Baubewilligungen und Plangenehmigungen; bei Erstellung, Unterhalt und Renovation von kantonalen und kom - munalen Gebäuden, Anlagen und Werken;
d. bei der Ausrichtung von Subventionen aller Art;
e. bei der Erteilung von Konzessionen, Bewilligungen und Genehmi - gungen;
f. bei Erwerb und Veräusserung von Liegenschaften. 3
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Art. 11 Mittel
1 Die für die Geschäfte nach Artikel 10 zuständigen Behörden verweigern, wo es die in Artikel 9 umschriebenen Pflichten erfordern, Bewilligungen, Ge - nehmigungen, Konzessionen und Subventionen oder versehen sie mit ge - eigneten Bedingungen und Auflagen. 3. Schützenswerte Objekte 3.1. Erfassung
Art. 12 Verfahren
1 Das zuständige Departement erstellt Verzeichnisse der schützenswerten Objekte von regionaler Bedeutung. Die Gemeinden erarbeiten Verzeichnisse der schützenswerten Objekte von lokaler Bedeutung. *
2 In Absprache mit den Gemeinden schlägt das zuständige Departement aufgrund dieser Verzeichnisse dem Regierungsrat die Objekte vor, die in die Inventare gemäss Artikel 9 des Gesetzes aufgenommen werden sollen. Zu - dem werden die zum Schutze der Objekte allenfalls notwendigen Massnah - men (Umgebungsschutz, Pufferzonen, Schutzmassnahmen am Objekt) fest - gehalten. *
3 Vor der Antragstellung an den Regierungsrat sind die Eigentümer, die Or - ganisationen zum Schutze von Natur und Heimat sowie die KNHK anzuhö - ren.
4 In den Inventaren festgehaltene Objekte können aufgrund aktualisierter Kri - terien durch das gleiche Verfahren wie bei der Aufnahme aus dem Inventar entfernt werden. 3.2. Unterschutzstellung
Art. 13 Vorsorgliche Massnahmen
1 Das zuständige Departement erlässt vorsorgliche Massnahmen, wenn ein schützenswertes oder geschütztes Objekt gefährdet ist. *
2 Die Massnahmen können bestehen:
a. in der Auferlegung einer Verfügungsbeschränkung;
b. im Verbot einer Veränderung oder Zerstörung des Objektes;
c. in der Besitznahme des Objektes durch die Behörde.
3 In dringlichen Fällen können vorsorgliche Massnahmen auch von der dem Departement nachgeordneten, zuständigen Verwaltungsbehörde verfügt werden; sie sind vom Departement sobald als möglich zu bestätigen. *
4 Die Massnahmen fallen dahin, wenn nicht innert eines Monates das Verfah - ren auf Unterschutzstellung eingeleitet wird.
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Art. 13a *
Feststellung der Zugehörigkeit zu Objekten von nationaler Be - deutung
1 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde trifft die im Bundesrecht vorgesehenen Feststellungsentscheide betreffend die Zugehörigkeit von Grundstücken zu Objekten von nationaler Bedeutung im Sinne der Arti - kel 18a und 23a–23c des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimat - schutz.
Art. 13b *
Vorsorglicher Schutz von Mooren und Moorlandschaften
1 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde entscheidet über Ausnah - mebewilligungen zum vorläufigen Schutz der Hoch- und Übergangsmoore, Flachmoore und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung im Sinne der betreffenden eidgenössischen Verordnungen.
Art. 14 Verfahren bei der Unterschutzstellung
1 Ein Objekt wird durch Beschluss des Regierungsrates unter Schutz ge - stellt. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 11 des Gesetzes.
2 Gemeinden, Korporationen und private Organisationen, die sich statuten - gemäss dem Natur- und Heimatschutz widmen, sowie die KNHK können dem zuständigen Departement Anträge auf Unterschutzstellung unterbrei - ten. *
3 Der Beschluss über die Unterschutzstellung eines Objektes hat den sachli - chen und örtlichen Bereich des Schutzes zu umschreiben.
4 Die Unterschutzstellung eines einzelnen Objektes ist im Grundbuch als öf - fentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung durch das zuständige Departe - ment zur Anmerkung auf dem betroffenen Grundstück anzumelden, sofern sie nicht als Dienstbarkeit eingetragen wird. 1 ) * 3.3. Geschützte Objekte
Art. 15 *
Liste der geschützten Objekte
1 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde führt eine öffentlich zugäng - liche Liste der vom Kanton unter Schutz gestellten Objekte.
Art. 16 Aufhebung und Änderungen des Schutzes
1 Der Regierungsrat kann die Entlassung eines Objektes aus dem Schutz verfügen, wenn die Gründe für die Unterschutzstellung weggefallen sind oder zwingende Gründe des öffentlichen Wohls dies verlangen. Er kann auch Änderungen des Schutzes anordnen. Das Verfahren richtet sich nach
Artikel 11
Absatz 4 des Gesetzes. 1) Art. 14 Abs. 4 genehmigt vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 20. Januar 1992 5
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Art. 17 Mitwirkung der Gemeinden
1 Die Gemeinden wirken bei der Durchführung des Schutzes von Objekten mit, die sich auf ihrem Gemeindegebiet befinden.
2 Sie melden ihnen bekannt werdende Veränderungen an den unter Schutz gestellten Objekten ohne Verzug der zuständigen kantonalen Verwaltungs - behörde. *
Art. 18 Entschädigungen bei Schutzobjekten
1 Die Unterschutzstellung eines Objektes begründet nur dann einen An - spruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommt.
2 Für die Durchführung der Enteignung und die Festsetzung der Entschädi - gung gelten Artikel 7 des Gesetzes und die einschlägigen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch 2 ) .
3 Die Kosten einer allfälligen Entschädigung trägt der Kanton. Dieser kann auf die beteiligten Gemeinden im Rahmen ihrer Beitragsverpflichtungen angemessen Rückgriff nehmen. Der Regierungsrat entscheidet im Einzelfall und wendet dabei Artikel 31ff. sinngemäss an.
Art. 19 Pflichten des Eigentümers
1 Gemäss Artikel 11 des Gesetzes unter Schutz gestellte Objekte sind in ih - rer Substanz und Eigenart zu bewahren und vom Eigentümer, soweit zumut - bar, zu unterhalten.
2 Der Eigentümer eines Objektes, das in einem kantonalen oder eidgenössi - schen Inventar aufgenommen ist, hat den zuständigen Behörden und Ange - stellten der öffentlichen Hand sowie den von diesen zugezogenen Fachleu - ten auf Anzeige hin die Untersuchung und das Betreten zu gestatten.
Art. 20
* Veränderungen an Schutzobjekten
1 Veränderungen eines Schutzobjektes bedürfen der vorangehenden Bewilli - gung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde. Sie ist zu erteilen, wenn die Veränderung dem Objekt nicht nachteilig ist.
2 Veränderungen, die ohne Zutun des Eigentümers eintreten, sind von ihm ohne Verzug der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde mitzuteilen.
Art. 21 Überwachung, Zutritt
1 Der Eigentümer eines Schutzobjektes hat geeignete Massnahmen zu ge - statten, die der Überwachung desselben dienen.
2 Die für die Gewährung eines Beitrages zuständige Behörde bestimmt im Beitragsbeschluss, ob und wie weit das Schutzobjekt allgemein zugänglich zu halten ist; der Eigentümer ist vorgängig anzuhören. * 2) GS III B/1/1
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IV G/1/2 3.4. Zusätzliche Bestimmungen für Biotope
Art. 22 Eingriffe in Biotope
1 Als Biotope, für deren Beeinträchtigung durch Bauvorhaben oder bei Erd - arbeiten eine Bewilligung nach Artikel 8 des Gesetzes erforderlich ist, gelten die im Anhang der Eidgenössischen Verordnung aufgeführten Lebensraum - typen, insbesondere Tümpel, Sumpfgebiete, Teiche, Hecken, Feldgehölze und Trockenmauern.
2 Der Regierungsrat kann zusätzliche, kantonal zu schützende Lebensraum - typen bezeichnen.
3 Das Abbrennen von dürrem Gras, Streue, Schilf oder Hecken ohne ent - sprechende Bewilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde ist untersagt. *
Art. 23 Ersatz
1 Als Ersatz im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes ist der gleiche Ob - jekttyp in gleicher Qualität in der Nähe des Eingriffsortes neu zu schaffen. Dabei ist eine gute ökologische Vernetzung anzustreben.
2 Der Ersatz kann nur dann in Form einer finanziellen Abgeltung geleistet werden, wenn ein Ersatz im Sinne von Absatz 1 nicht möglich oder un - zweckmässig ist.
3 Die Höhe der finanziellen Abgeltung ist aufgrund des Mehrwertes des Bo - dens sowie der Seltenheit, der Einmaligkeit und der Naturnähe des beein - trächtigten Objektes festzulegen. Die Höhe entspricht mindestens dem für die Schaffung von Realersatz notwendigen Betrag.
Art. 23a *
Feststellungsverfahren
1 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde führt auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen Feststellungsverfahren betreffend Beeinträchtigun - gen schützenswerter Biotope oder Verletzung der Artenschutzbestimmun - gen gemäss der eidgenössischen Verordnung über den Natur- und Heimat - schutz durch.
Art. 24 *
Vorschriften der Gemeinden
1 Die Gemeinden können zum Schutze von wild wachsenden Pflanzen, frei lebenden Tieren sowie ihrer Lebensräume nötigenfalls weitergehende Vor - schriften erlassen. Diese bedürfen der Genehmigung des zuständigen De - partements. 7
IV G/1/2 4. Ausgrabungen und Funde
Art. 25
*
1 Ausgrabungen von bzw. Untersuchungen an geschichtlichen Stätten oder naturwissenschaftlich besonders bedeutsamen Objekten bedürfen der Be - willigung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde.
2 Funde von herrenlosen Naturkörpern oder von Altertümern, die von wis - senschaftlichem Wert sein könnten (Art. 724 ZGB), sind der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde sofort anzuzeigen. * 5. Beiträge und Abgeltungen 5.1. Allgemeines
Art. 26 Grundsatz
1 Die Beitragsleistung des Kantons erfolgt im Rahmen von Programmverein - barungen mit dem Bund, in Kombination mit Einzelhilfen des Bundes oder bei Projekten ohne Unterstützung des Bundes. Die kantonalen Beiträge wer - den so festgelegt, dass die Beitragsempfänger in allen Gemeinden gleichge - stellt sind. *
2 Gewährt der Bund eine Finanzhilfe einzeln durch Verfügung, so wird der kantonale Beitrag so festgelegt, dass die ordentliche Bundeshilfe ausgelöst werden kann. Der kantonale Beitrag setzt sich aus dem Kantonsbeitrag und dem Gemeindebeitrag zusammen, wenn aufgrund des Gesetzes eine Bei - tragsverpflichtung der Gemeinden besteht. *
3 Beitragszusicherungen für Vorhaben, die drei Jahre nach der Beitragszusi - cherung noch nicht begonnen worden sind, binden den Kanton nicht mehr. Im Falle von höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Umstände verlängert das zuständige Departement die Geltungsdauer der Beitragszusicherung entsprechend. *
Art. 27
* Beitragsgesuch
1 Für die Geltendmachung eines Beitrages im Sinne von Artikel 12 des Ge - setzes ist der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde ein schriftliches und begründetes Gesuch einzureichen, aus dem das Vorhaben, die Träger - schaft und die vorgesehene Finanzierung ersichtlich sind.
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Art. 28 Bedingungen
1 Ein Kantonsbeitrag für Massnahmen zugunsten eines schützenswerten oder geschützten Objektes kann namentlich an folgende Bedingungen ge - knüpft werden:
a. eine dauernde oder befristete Unterschutzstellung;
b. * Erhaltung des Objektes in einem dem Beitragszweck entsprechen - den Zustand und Ausschluss von Änderungen ohne Einwilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde;
c. Eintrag aller dauernden Verpflichtungen im Grundbuch als Dienst - barkeit;
d. * periodische Berichterstattung durch den Beitragsempfänger an die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde über den Zustand des Objektes;
e. * Recht zu dauernder Überwachung des Zustandes des Objektes durch die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde;
f. Zugänglichkeit des Objektes für die Allgemeinheit in dem mit sei - ner Zweckbestimmung verträglichen Masse;
g. * unverzügliche Meldung aller rechtlichen Änderungen, die das Ob - jekt betreffen, an die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde.
Art. 29 *
......
Art. 30 *
Nichteinhaltung von Verpflichtungen
1 Stellen die Behörden des Kantons, der Gemeinden oder die KNHK bei ei - nem der unter Schutz gestellten Objekte die Nichteinhaltung der auferlegten Bedingungen oder sonstige Mängel fest, so erstatten sie der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde Meldung; diese trifft die notwendigen Massnahmen (Verpflichtung zur Einhaltung der Bedingungen, Geltendma - chung der Rückerstattung gemäss Art. 15 des Gesetzes, Strafanzeige ge - mäss Art. 20 des Gesetzes, Verpflichtung zur Wiederherstellung und nöti - genfalls Anordnung der Ersatzvornahme oder Verpflichtung zu Schadener - satz gemäss Art. 22 des Gesetzes). 5.2. Einmalige Beiträge
Art. 31 *
Beiträge Ortsbildschutz, Denkmalpflege und geschichtliche Stätten
1 Bei Projekten, die weder im Rahmen von Programmvereinbarungen mit dem Bund verwirklicht noch durch Einzelhilfen des Bundes unterstützt wer - den, beträgt der Kantonsbeitrag maximal 20 Prozent der beitragsberechtig - ten Kosten. 9
IV G/1/2
2 Der Gemeindebeitragssatz beträgt 40 Prozent des aus kantonalen Mitteln finanzierten Anteils am Gesamtbeitrag. Bei Gemeinden, welche durch Aufga - ben in diesem Bereich des Natur- und Heimatschutzes ausserordentlich be - lastet werden, kann der Gemeindebeitrag zu Lasten des Kantons um maxi - mal einen Drittel herabgesetzt werden. *
Art. 32 Beiträge Biotop- und Artenschutz
1 Der Kanton bemisst seine Beiträge so, dass bei Objekten von lokaler Be - deutung bis zu 50 Prozent, bei Objekten von regionaler Bedeutung bis zu
80 Prozent und bei Objekten von nationaler Bedeutung bis zu 100 Prozent der beitragsberechtigten Kosten gedeckt werden. Diese Ansätze verstehen sich unter Einbezug von allfälligen Einzelhilfen des Bundes. *
2 Wo sich die Standortgemeinde bei der Restfinanzierung beteiligt oder die - se übernimmt, kann der Kanton bei Gemeinden, die durch Aufgaben auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes ausserordentlich belastet sind, seinen Beitragssatz um maximal 10 Prozent erhöhen.
3 ...... *
Art. 33
* Beiträge Landschaftsschutz
1 Bei Projekten von nationaler Bedeutung betragen die Kantonsbeiträge
65 Prozent, bei denjenigen von regionaler Bedeutung 50 Prozent und denje - nigen von lokaler Bedeutung 35 Prozent. Diese Ansätze verstehen sich unter Einbezug von allfälligen Einzelhilfen des Bundes.
Art. 34
* Beiträge Ausgrabungen und Funde
1 Bei Projekten, die weder im Rahmen von Programmvereinbarungen mit dem Bund verwirklicht noch durch Einzelhilfen des Bundes unterstützt wer - den, beträgt der Kantonsbeitrag maximal 20 Prozent der beitragsberechtig - ten Kosten.
2 Der Gemeindebeitragssatz beträgt 40 Prozent des aus kantonalen Mitteln finanzierten Anteils am Gesamtbeitrag. Bei Gemeinden, welche durch Aufga - ben in diesem Bereich des Natur- und Heimatschutzes ausserordentlich be - lastet werden, kann der Gemeindebeitrag zu Lasten des Kantons um maxi - mal einen Drittel herabgesetzt werden. *
Art. 35 Abgeltung landschaftsschutzbedingter Mehraufwendungen
1 kann der Kanton im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel Beiträge an die offensichtlich durch die Schutzgebietsauflagen verursachten Mehrkos - ten bei standortgebundenen und betriebsnotwendigen Bauten der Land und Forstwirtschaft ausrichten.
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2 Bei der Bemessung der Beitragshöhe werden die Auflagen berücksichtigt, die Bauten ausserhalb Bauzonen aus den allgemeinen Landschaftsschutz - bestimmungen erwachsen. * 5.3. Bewirtschaftungsbeiträge bei schützenswerten Lebensräumen
Art. 36 Bewirtschaftungsbeiträge bei Biotopen
1 Die Bewirtschaftungsbeiträge aufgrund dieser Verordnung bilden für den Bewirtschafter einen Anreiz für eine den Zielen des Naturschutzes ange - passte Bewirtschaftung von naturschützerisch bedeutsamen Flächen. Sie werden zusätzlich zu den Beiträgen für extensiv genutzte Flächen gemäss der eidgenössischen Direktzahlungsverordnung ausgerichtet, sofern zusätz - liche, nicht bereits anderweitig abgegoltene Leistungen erbracht werden. *
2 Die Beiträge werden in Form von Zuschlägen für eine vielfältige Flora und Fauna und für die Abgeltung besonderer Aufwendungen oder Verpflichtun - gen ausgerichtet. Sie betragen höchstens 8 Franken pro Are und Jahr. Der Regierungsrat regelt das Nähere zur Ausrichtung der Beiträge in einer Ver - ordnung. *
3 Für Flächen, für die trotz angepasster Bewirtschaftung keine flächenbezo - genen ökologischen Direktzahlungen ausgerichtet werden, können die Bei - träge nach Absatz 2 um den Betrag erhöht werden, den diese Direktzahlun - gen ausmachen würden.
4 Ist in Biotopen von nationaler Bedeutung eine minimale Bewirtschaftung auch unter Berücksichtigung der Bewirtschaftungsbeiträge gemäss Ab - satz 2 sowie einer allfälligen Einzelhilfe des Bundes nicht mehr gewährleis - tet, so können die Bewirtschaftungsbeiträge so erhöht werden, dass dem Bewirtschafter der ungedeckte Aufwand abgegolten wird. *
5 Die Beitragssätze gemäss Absatz 2 gelten ab dem Bewirtschaftungsjahr 2014. Der Besitzstand der Vertragspartner bleibt bis zum ordentlichen Ab - lauf der bisherigen Verträge gewahrt. *
Art. 37 Abgeltungen beim Biotopschutz
1 Nutzungseinschränkungen oder Leistungen ohne entsprechenden Ertrag, die zum Schutze von Objekten von regionaler oder nationaler Bedeutung er - forderlich sind, werden durch den Kanton unter Berücksichtigung allfälliger anderer Beiträge an die angepasste Bewirtschaftung der Flächen separat abgegolten.
2 Das zuständige Departement legt die Abgeltungen fest, sofern darüber kei - ne Vereinbarung gemäss Artikel 38 zustande kommt. * 11
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Art. 38 Verträge beim Biotopschutz
1 Bewirtschaftungsbeiträge und Abgeltungen werden aufgrund entsprechen - der Verträge mit dem Bewirtschafter ausgerichtet, welche für den Kanton durch die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde abgeschlossen wer - den. *
2 Soweit Bauten und Anlagen oder nichtlandwirtschaftliche Nutzungen betroffen sind, werden allfällige Abgeltungen mit dem Grundeigentümer ver - einbart. 5.4. Auszahlung der Kantonsbeiträge
Art. 39
1 Die Kantonsbeiträge werden ausbezahlt:
a. bei Erwerb von Objekten durch einmalige Leistung;
b. bei Pacht und Miete sowie Aufwendungen für Aufsicht und Betreuung oder andern Sicherungsmassnahmen aufgrund der ent - sprechenden Verträge durch jährliche Leistungen;
c. * bei Arbeiten und Massnahmen nach deren Abschluss und auf - grund einer detaillierten, durch die zuständige kantonale Verwal - tungsbehörde genehmigten Abrechnung mit den entsprechenden Belegen. Bei langfristigen Massnahmen können nach Massgabe des Fortschreitens der Arbeiten Teilzahlungen erfolgen.
2 Stehen aufgrund der Budgetkredite nicht genügend Mittel für die Auszah - lung der zugesicherten kantonalen Beiträge zur Verfügung, erfolgt die Zah - lung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. 6. Schlussbestimmungen
Art. 40 Aufsicht Arten- und Biotopschutz
1 Die Wildhut, der Fischereiaufseher, die Forst- und die Polizeiorgane sind verpflichtet, Verstösse gegen den Arten- oder den Biotopschutz anzuzeigen.
Art. 41 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
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IV G/1/2 Dieser Erlass wurde per 1. Januar 2003 neu nummeriert. Die Änderungsta - bellen sind daher nicht vollständig. In der Gesetzessammlung stehen die al - ten Fassungen dieses Erlasses zur Verfügung. Die vor der Neu-Nummerierung vorgenommenen Änderungen sind: LR 8. Febr. 1995 (SBE 6. Bd. Heft 1 S. 11): (Art. 30, 36 Abs. 3 [n], 37 [+]) in Kraft ab 1. April 1995 LR 11. Dez. 2002 (SBE 8. Bd. Heft 6 S. 351): Titel, Ingress, Art. (1, 2, 3 Abs. 2, 4, 6), 7a (n), 8 Abs. 1 Bst. e, 9 Bst. a und b, 10, Titel III., Titel 1., Art. 12 (+), Titel 2., Titel 3., Art. (15), 19 Abs. 2, Titel 4.,
Art. 21a (n), 21b (n), (21c [n]), Titel IV., Art. (22), Titel V., Art. (23, 24, [26], 27, 28, 29 Abs. 2), 29a (n), 29b (n), (29c [n]), 30 Abs. 1, (2) und 3, (31, 32), 33 (+), 34 Abs. 2 (n) (bisheriger Text Abs. 1), Titel VI., Art. 35 (+), 35a (n), 36 (+) in Kraft ab 1. Januar 2003. Die Artikel sind neu durchnummeriert: 7a zu 8, 8–11 zu 9–12, 21a zu 22, 21b zu 23, 21c zu 24, 22–29 zu 25–30, (31), (32), 29a zu (33), 29b zu (34), 29c zu 35, 30–32 zu (36)–38, 34 zu 39, 35a zu 40, 38 zu 41. 13
IV G/1/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 15.02.2006 07.05.2006 Art. 1 Abs. 3 geändert SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 2 totalrevidiert SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 3 aufgehoben SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 4 totalrevidiert SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 5 totalrevidiert SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 6 Abs. 3 geändert SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 7 totalrevidiert SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 12 Abs. 1 geändert SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 12 Abs. 2 geändert SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 13 Abs. 1 geändert SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 13 Abs. 3 geändert SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 13a eingefügt SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 13b eingefügt SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 14 Abs. 2 geändert SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 14 Abs. 4 geändert SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 15 totalrevidiert SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 17 Abs. 2 geändert SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 20 totalrevidiert SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 21 Abs. 2 geändert SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 22 Abs. 3 geändert SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 23a eingefügt SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 24 totalrevidiert SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 25 totalrevidiert SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 26 Abs. 3 geändert SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 27 totalrevidiert SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 28 Abs. 1, b. geändert SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 28 Abs. 1, d. geändert SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 28 Abs. 1, e. geändert SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 28 Abs. 1, g. geändert SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 29 aufgehoben SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 30 totalrevidiert SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 32 Abs. 3 aufgehoben SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 35 Abs. 2 geändert SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 36 Abs. 2 geändert SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 37 Abs. 2 geändert SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 38 Abs. 1 geändert SBE IX/6 289 15.02.2006 07.05.2006 Art. 39 Abs. 1, c. geändert SBE IX/6 289
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IV G/1/2 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 23.01.2008 01.01.2008 Art. 26 Abs. 1 geändert SBE X/7 440 23.01.2008 01.01.2008 Art. 26 Abs. 2 geändert SBE X/7 440 23.01.2008 01.01.2008 Art. 31 totalrevidiert SBE X/7 440 23.01.2008 01.01.2008 Art. 32 Abs. 1 geändert SBE X/7 440 23.01.2008 01.01.2008 Art. 33 totalrevidiert SBE X/7 440 23.01.2008 01.01.2008 Art. 34 totalrevidiert SBE X/7 440 23.01.2008 01.01.2008 Art. 36 Abs. 2 geändert SBE X/7 440 23.01.2008 01.01.2008 Art. 36 Abs. 4 geändert SBE X/7 440 24.11.2010 01.01.2011 Art. 31 Abs. 2 geändert SBE XI/7 490 24.11.2010 01.01.2011 Art. 34 Abs. 2 geändert SBE XI/7 490 25.06.2014 01.09.2014 Art. 25 Abs. 2 geändert SBE 2014 49 03.12.2014 03.12.2014 Art. 36 Abs. 1 geändert SBE 2014 68 03.12.2014 03.12.2014 Art. 36 Abs. 2 geändert SBE 2014 68 03.12.2014 03.12.2014 Art. 36 Abs. 5 eingefügt SBE 2014 68 15
IV G/1/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 1 Abs. 3 15.02.2006
07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 2 15.02.2006
07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 289
Art. 3 15.02.2006
07.05.2006 aufgehoben SBE IX/6 289
Art. 4 15.02.2006
07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 289
Art. 5 15.02.2006
07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 289
Art. 6 Abs. 3 15.02.2006
07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 7 15.02.2006
07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 289
Art. 12 Abs. 1 15.02.2006
07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 12 Abs. 2 15.02.2006
07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 13 Abs. 1 15.02.2006
07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 13 Abs. 3 15.02.2006
07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 13a 15.02.2006
07.05.2006 eingefügt SBE IX/6 289
Art. 13b 15.02.2006
07.05.2006 eingefügt SBE IX/6 289
Art. 14 Abs. 2 15.02.2006
07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 14 Abs. 4 15.02.2006
07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 15 15.02.2006
07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 289
Art. 17 Abs. 2 15.02.2006
07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 20 15.02.2006
07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 289
Art. 21 Abs. 2 15.02.2006
07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 22 Abs. 3 15.02.2006
07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 23a 15.02.2006
07.05.2006 eingefügt SBE IX/6 289
Art. 24 15.02.2006
07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 289
Art. 25 15.02.2006
07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 289
Art. 25 Abs. 2 25.06.2014
01.09.2014 geändert SBE 2014 49
Art. 26 Abs. 1 23.01.2008
01.01.2008 geändert SBE X/7 440
Art. 26 Abs. 2 23.01.2008
01.01.2008 geändert SBE X/7 440
Art. 26 Abs. 3 15.02.2006
07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 27 15.02.2006
07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 289
Art. 28 Abs. 1, b. 15.02.2006
07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 28 Abs. 1, d. 15.02.2006
07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 28 Abs. 1, e. 15.02.2006
07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 28 Abs. 1, g. 15.02.2006
07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 29 15.02.2006
07.05.2006 aufgehoben SBE IX/6 289
Art. 30 15.02.2006
07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 289
Art. 31 23.01.2008
01.01.2008 totalrevidiert SBE X/7 440
Art. 31 Abs. 2 24.11.2010
01.01.2011 geändert SBE XI/7 490
Art. 32 Abs. 1 23.01.2008
01.01.2008 geändert SBE X/7 440
16
IV G/1/2 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 32 Abs. 3 15.02.2006 07.05.2006 aufgehoben SBE IX/6 289 Art. 33 23.01.2008 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/7 440 Art. 34 23.01.2008 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/7 440 Art. 34 Abs. 2 24.11.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/7 490 Art. 35 Abs. 2 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 289 Art. 36 Abs. 1 03.12.2014 03.12.2014 geändert SBE 2014 68 Art. 36 Abs. 2 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 289 Art. 36 Abs. 2 23.01.2008 01.01.2008 geändert SBE X/7 440 Art. 36 Abs. 2 03.12.2014 03.12.2014 geändert SBE 2014 68 Art. 36 Abs. 4 23.01.2008 01.01.2008 geändert SBE X/7 440 Art. 36 Abs. 5 03.12.2014 03.12.2014 eingefügt SBE 2014 68 Art. 37 Abs. 2 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 289 Art. 38 Abs. 1 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 289 Art. 39 Abs. 1, c. 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 289 17
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