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Verordnung über den Kantonsanteil für das Jahr 2023 an den Kosten der Leistungen der ... (820.62)

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Verordnung über den Kantonsanteil für das Jahr 2023 an den Kosten der Leistungen der ... (820.62)

Verordnung über den Kantonsanteil für das Jahr 2023 an den Kosten der Leistungen der Akut- und Übergangspflege

Verordnung über den Kantonsanteil für das Jahr 2023 an den Kosten der Leistungen der Akut- und Übergangspflege vom 22.02.2022 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 8 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes vom 9. Dezember
2010 zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung; auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1

1 Der Anteil der öffentlichen Hand an den Kosten der Leistungen der Akut- und Übergangspflege beträgt für das Jahr 2023 55 %.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.02.2022 Erlass Grunderlass 01.01.2023 2022_019 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 22.02.2022 01.01.2023 2022_019
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