Vertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche über die Beglaubigung öff... (0.172.031.36)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Vertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden

    Abgeschlossen am 14. Februar 1907 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 1907¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 16. Juli 1907 In Kraft getreten am 16. August 1907 (Stand am 18. Dezember 2019) ¹  AS 23 397 , BS 12 401; BBl 1907 III 912 AS 23 395
    Der Schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Deutschen Reiches,
    von dem Wunsche geleitet, hinsichtlich der Beglaubigung öffentlicher Urkunden im Verkehre zwischen beiden Ländern Erleichterungen einzuführen, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschliessen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt:
    (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
    welche, nachdem sie ihre Vollmacht einander nachgewiesen haben, über folgende Artikel übereingekommen sind:
    Art. 1
    Die von Gerichten des einen Teiles, mit Einschluss der Konsulargerichte, aufgenommenen, ausgestellten oder beglaubigten Urkunden bedürfen, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes versehen sind, zum Gebrauch in dem Gebiete des anderen Teiles keiner Beglaubigung (Legalisation).
    Zu den bezeichneten Urkunden gehören auch die von dem Gerichtsschreiber² unterschriebenen Urkunden, sofern diese Unterschrift nach den Gesetzen des Teiles genügt, dem das Gericht angehört.
    ² Nach Art. 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juli 1927 ist in Gesetzen und Verordnungen des Reiches vom 1. Jan. 1928 an die Bezeichnung «Gerichtsschreiber» durch «Urkunds­beamter der Geschäftsstelle» ersetzt.
    Art. 2
    Urkunden, die von einer der in dem beigefügten Verzeichnis aufgeführten obersten und höheren Verwaltungsbehörden des einen der beiden Teile aufgenommen, aus­gestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Behörde versehen sind, bedürfen zum Gebrauche in dem Gebiete des andern Teiles keiner Beglaubigung (Legalisation).
    Das Verzeichnis kann im beiderseitigen Einverständnisse jederzeit auf dem Ver­waltungswege durch Bekanntmachung geändert oder ergänzt werden.
    Art. 3
    Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 finden auch auf die deutschen Schutzgebiete Anwendung.
    Sie finden entsprechende Anwendung, wenn Urkunden, die von Behörden des einen Teils aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt sind, vor Behörden des anderen Teiles, die ihren Sitz ausserhalb des Gebietes dieses Teiles haben, gebraucht werden.
    Art. 4
    Dieser Vertrag soll ratifiziert werden, und die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgewechselt werden.
    Der Vertrag tritt einen Monat nach Auswechslung der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch drei Monate in Kraft bleiben.

    Unterschriften

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
    So geschehen in Berlin, den 14. Februar 1907.
    Alfred de Claparède von Tschirschky

    Beilage ³

    ³ Bereinigt gemäss der Verbalnote der Schweizer Botschaft vom 9. Oktober 2018 ( AS 2019 1029 ) und der Verbalnote des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschlang vom 18. Dez. 2019, in Kraft seit 18. Dez. 2019 ( AS 2020 615 ).

    Verzeichnis derjenigen Verwaltungsbehörden der Schweiz und Deutschlands, deren Beurkundungen zum Gebrauche im Gebiet des anderen Landes keiner Beglaubigung bedürfen

    Die Schweiz

    A. Behörde der Eidgenossenschaft:

    Die Bundeskanzlei

    B. Kantonale Behörden:

    Kanton

    Behörde(n)

    Aargau

    Die Staatskanzlei

    Das Pass- und Patentamt

    Appenzell Ausserrhoden

    Die Kantonskanzlei

    Appenzell Innerrhoden

    Die Ratskanzlei

    Basel-Landschaft

    Die Landeskanzlei

    Basel-Stadt

    Die Staatskanzlei

    Das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bevölkerungsdienste u. Migration

    Bern

    Die Staatskanzlei; La Chancellerie d’État

    Freiburg

    La Chancellerie d’État; Die Staatskanzlei

    Genf

    La Chancellerie d’État

    L’Office cantonal de la population et des migrations, Service état civil et légalisations

    Glarus

    Die Staatskanzlei

    Graubünden

    Die Standeskanzlei; La Cancelleria dello Stato

    Jura

    La Chancellerie d’État

    Le Bureau des passeports et des légalisations (au nom de la Chancellerie d’État)

    Luzern

    Die Staatskanzlei

    Neuenburg

    La Chancellerie d’État

    Nidwalden

    Die Staatskanzlei

    Obwalden

    Die Staatskanzlei

    Schaffhausen

    Die Staatskanzlei

    Solothurn

    Die Staatskanzlei

    St. Gallen

    Die Staatskanzlei

    Schwyz

    Die Staatskanzlei

    Tessin

    La Cancelleria dello Stato

    Thurgau

    Die Staatskanzlei

    Die kantonale Ausweisstelle, Beglaubigungen (im Auftrag und Namen der Staatskanzlei)

    Uri

    Die Standeskanzlei

    Waadt

    La Chancellerie d’État

    La Préfecture, Bureau de légalisations (au nom de la Chancellerie d’État)

    Wallis

    La Chancellerie d’État; Die Staatskanzlei

    Zug

    Die Staatskanzlei

    Zürich

    Die Staatskanzlei

    Bundesrepublik Deutschland

    A. Bundesbehörden:

    Alle Bundesministerien
    Das Deutsche Patentamt
    Das Bundesverwaltungsamt

    B. Länderbehörden:

    Länderbehörden
    Land

    Baden-Württemberg

    Alle Landesministerien

    Die Regierungspräsidien

    Bayern

    Alle Landesministerien

    Die Regierungen

    Berlin

    Alle Senatsverwaltungen

    Das Landesamt für Bürger-und
    Ordnungs­angelegenheiten

    Brandenburg

    Alle Landesministerien

    Bremen

    Alle Senatoren

    Hamburg

    Alle Senatsfachbehörden und Senatsämter

    Hessen

    Alle Landesministerien

    Die Regierungspräsidien

    Mecklenburg-Vorpommern

    Alle Landesministerien

    Niedersachsen

    Alle Landesministerien (incl. des Staatskanzlei)

    Die Polizeidirektionen

    Das Landesinstitut
    für schulische Qualitätsentwicklung

    Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

    Das Niedersächsische Landesgesundheitsamt

    Nordrheim-Westfalen

    Der Ministerpräsident

    Alle Landesministerien

    Die Bezirksregierungen

    Rheinland-Pfalz

    Alle Landesministerien

    Die Aufsichs- und Dienstleistungsdirektion

    Saarland

    Alle Landesministerien

    Das Landesverwaltungsamt

    Sachsen

    Alle Landesministerien

    Die Landesdirektion

    Sachsen-Anhalt

    Alle Landesministerien

    Das Landesverwaltungsamt

    Schleswig-Holstein

    Alle Landesministerien

    Thüringen

    Alle Landesministerien

    Das Landesverwaltungsamt

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