Sportverordnung (IV D/1/2)
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Sportverordnung

IV D/1/2 Sportverordnung Vom 3. Juli 2014 (Stand 1. August 2015) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Förderung von Turnen und Sport (Sportgesetz) 1 ) , verordnet:

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Sportgesetzes.

Art. 2 Aufgaben der Fachstelle Sport

1 Die Fachstelle fördert den Sport durch:
a. Organisation und Administration von Kursen und Leistungsprüfun - gen;
b. technische und organisatorische Beratung;
c. Organisation und Überwachung der Leiterausbildung;
d. Förderung der von Bund anerkannten Sportarten in Zusammenar - beit mit den zuständigen kantonalen Sportverbänden.
2 Sie ist zuständig für die Beratung der Gesuchsteller für Beiträge gemäss
Artikel 9 des Sportgesetzes sowie für die Administration dieser Verfahren.
3 Sie amtet als kantonale Behörde für die Durchführung von „Jugend und Sport“ im Sinne des Bundesgesetzes.

Art. 3 Aufgaben der Sportkommission

1 Die Sportkommission prüft die Beitragsgesuche gemäss Artikel 9 des Sportgesetzes zuhanden des Departements.
2 Sie beurteilt Gesuche an den Sportfonds gemäss der entsprechenden Ver - ordnung zum Lotteriegesetz.
3 Im Auftrag des Departements macht sie Beurteilungen und gibt Stellung - nahmen zu allgemeinen Fragen des Sports ab.

Art. 4 Beiträge an Sportanlagen, Vorgaben für die Gesuchstellung

1 Gesuche um Baubeiträge an Sportanlagen gemäss Artikel 9 des Sportge - setzes sind mindestens 3 Monate vor Beginn der Ausführung, spätestens aber im Zeitpunkt der Baueingabe bei der Fachstelle, einzureichen.
2 Das Gesuch ist ausreichend zu dokumentieren und namentlich mit folgen - den Unterlagen zu versehen: *
a. * Pläne;
b. * Baubeschrieb; 1) GS IV D/1/1 SBE 2014 55 1
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c. * Kostenvoranschlag;
d. * Finanzierungsplan;
e. * Aufstellung über die Finanzierung der voraussichtlichen Betriebs- und Unterhaltskosten.

Art. 5 Anrechenbare Kosten

1 Als anrechenbare Kosten gelten diejenigen Kosten, die direkt und unmit - telbar mit der Errichtung oder der Erweiterung einer Anlage in Zusam - menhang stehen. *
2 Namentlich die Kosten für Betrieb, Unterhalt und Instandhaltung sind nicht beitragsberechtigt. *

Art. 6 Subventionsbedingungen

1 Die Gewährung von Subventionen kann mit Auflagen und Bedingungen insbesondere zur Koordination mit anderen Anlagen und zur Sicherung der Nachhaltigkeit verbunden werden.
2 Sie kann zusätzlich von der Mitwirkung einer Kantonsvertretung in einer Wettbewerbsjury oder Baukommission abhängig gemacht werden.

Art. 7 Auszahlung der Subventionen

1 Die Beitragsgutsprache ist zeitlich zu befristen.
2 Die Auszahlung untersteht dem Vorbehalt eines ausreichenden Kreditrah - mens des Landrates.
3 Sie erfolgt nach Vorlage der Schlussabrechnung; Teilzahlungen im Umfang des Baufortschrittes sind auf Gesuch hin möglich.

Art. 8 Koordination

1 Die Subventionierung von Sportanlagen richtet sich nach einem Konzept mit mehrjähriger Planung über die Anlagen von kantonaler Bedeutung.
2 Das Konzept gibt Auskunft über:
a. den längerfristigen Mittelbedarf;
b. die Bedeutung der Anlagen;
c. den anwendbaren Subventionssatz für die einzelne Anlage.
3 Es ist periodisch nachzuführen, vom Regierungsrat zu verabschieden und dem Landrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
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IV D/1/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 23.06.2015 01.08.2015 Art. 4 Abs. 2 geändert SBE 2015 20 23.06.2015 01.08.2015 Art. 4 Abs. 2, a. eingefügt SBE 2015 20 23.06.2015 01.08.2015 Art. 4 Abs. 2, b. eingefügt SBE 2015 20 23.06.2015 01.08.2015 Art. 4 Abs. 2, c. eingefügt SBE 2015 20 23.06.2015 01.08.2015 Art. 4 Abs. 2, d. eingefügt SBE 2015 20 23.06.2015 01.08.2015 Art. 4 Abs. 2, e. eingefügt SBE 2015 20 23.06.2015 01.08.2015 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2015 20 23.06.2015 01.08.2015 Art. 5 Abs. 2 eingefügt SBE 2015 20 3
IV D/1/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 4 Abs. 2 23.06.2015

01.08.2015 geändert SBE 2015 20

Art. 4 Abs. 2, a. 23.06.2015

01.08.2015 eingefügt SBE 2015 20

Art. 4 Abs. 2, b. 23.06.2015

01.08.2015 eingefügt SBE 2015 20

Art. 4 Abs. 2, c. 23.06.2015

01.08.2015 eingefügt SBE 2015 20

Art. 4 Abs. 2, d. 23.06.2015

01.08.2015 eingefügt SBE 2015 20

Art. 4 Abs. 2, e. 23.06.2015

01.08.2015 eingefügt SBE 2015 20

Art. 5 Abs. 1 23.06.2015

01.08.2015 geändert SBE 2015 20

Art. 5 Abs. 2 23.06.2015

01.08.2015 eingefügt SBE 2015 20
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