Kantonale Rohrleitungsverordnung (766.11)
CH - BE

Kantonale Rohrleitungsverordnung

1 766.11 Kantonale Rohrleitungsverordnung (KRLV) vom 24.10.2012 (Stand 01.08.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 42 Absatz 1 und Art. 52 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom
4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gas förmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) 1 ) , auf Artikel 28 der eidgenössischen Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 2000 (RLV) 2 ) und auf Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung des Bundes vom 4. April 2007 über Sicher heitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (RLSV) 3 ) , auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Rohrleitungsgesetzgebung des Bun des, soweit er dem Kanton übertragen ist.

Art. 2

Zuständigkeit
1 Das Amt für Umwelt und Energie ist zuständig für sämtliche Aufgaben und hat sämtliche Befugnisse, die nach der Rohrleitungsgesetzgebung dem Kanton übertragen sind, sofern nachfolgend nicht eine andere Stelle als zuständig be zeichnet wird. *
2 Es nimmt Stellung in den Plangenehmigungsverfahren des Bundes.
3 Es kann für technische Prüfungen und Aufsichtsaufgaben qualifizierte Dritte beiziehen.

Art. 3

Alarmstelle
1 Kantonale Alarmstelle gemäss Artikel 32 Absatz 2 RLG ist die Kantonspolizei.
1) SR 746.1
2) SR 746.11
3) SR 746.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
12-98
766.11 2
2 Baubewilligung

Art. 4

Bewilligungsbehörde
1 Die Zuständigkeit für die Erteilung von Baubewilligungen für Rohrleitungsan lagen mit einem Betriebsdruck bis und mit 1 bar richtet sich nach der Bauge setzgebung.
2 Für die Erteilung von Baubewilligungen für alle übrigen Rohrleitungsanlagen, die in die Zuständigkeit des Kantons fallen, ist das Amt für Umwelt und Energie zuständig. *

Art. 5

Verfahren
1 Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach der Baugesetzgebung und den nachfolgenden Bestimmungen.
2 Ist das Amt für Umwelt und Energie zuständig, ist das Gesuch direkt diesem Amt einzureichen. Es lädt die Gemeinde zur Stellungnahme ein. *
3 Die Bewilligungsbehörde kann die Form und den Inhalt der Gesuchsunterla gen festlegen.
4 Ergänzend zu Artikel 16 des Dekretes vom 22. März 1994 über das Baubewil ligungsverfahren (BewD) 1 ) gelten die Vorschriften der RLV über die Ausste ckung.
3 Betriebsbewilligung

Art. 6

Grundsatz
1 Für Gasleitungen bis und mit 1 bar kann den Energieversorgungsunterneh men eine generelle Betriebsbewilligung erteilt werden.
2 Alle übrigen Rohrleitungsanlagen benötigen eine auf die konkrete Anlage be zogene Betriebsbewilligung.

Art. 7

Verfahren
1 Das Amt für Umwelt und Energie kann die Form und den Inhalt der Gesuchs unterlagen festlegen. *
2 Vor der Erteilung der Betriebsbewilligung ordnet es eine Abnahmeprüfung der Anlage oder eine Sicherheitsbeurteilung beim Energieversorgungsunterneh men an.
1) BSG 725.1
3 766.11
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 2 ) .

Art. 8

Bedingungen und Auflagen
1 Die Betriebsbewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden und befristet werden.
2 Das Amt für Umwelt und Energie kann regelmässige Betriebsinspektionen und Sicherheitsprüfungen anordnen. *

Art. 9

Entzug der Bewilligung
1 Fällt eine Bewilligungsvoraussetzung dahin, kann das Amt für Umwelt und Energie die Betriebsbewilligung entziehen und die Einstellung des Betriebs an ordnen. *
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 10

Übergangsbestimmung
1 Die den Energieversorgungsunternehmen erteilten generellen Baubewilligun gen gelten ab Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr für den Bau von neu en und die Änderung von bestehenden Rohrleitungsanlagen.
2 Sie gelten weiter für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits erstellten oder sich im Bau befindenden Rohrleitungsanlagen.

Art. 11

Aufhebung eines Erlasses
1 Die kantonale Rohrleitungsverordnung vom 14. Oktober 1998 (KRLV) wird aufgehoben (BSG 766.11).

Art. 12

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Bern, 24. Oktober 2012 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Rickenbacher Der Staatsschreiber: Nuspliger
2) BSG 155.21
766.11 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.10.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung 12-98
24.06.2020 01.08.2020

Art. 2 Abs. 1

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 4 Abs. 2

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 5 Abs. 2

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 7 Abs. 1

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 8 Abs. 2

geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020

Art. 9 Abs. 1

geändert 20-065
5 766.11 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 24.10.2012 01.01.2013 Erstfassung 12-98

Art. 2 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 4 Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 5 Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 7 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 8 Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 9 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Markierungen
Leseansicht