Gesetz über Beiträge an Schulbauten für den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule
Gesetz über Beiträge an Schulbauten für den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule vom 11.10.2005 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 92, 99, 100 und 101 des Gesetzes vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (Schul - gesetz); gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG); nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 7. Juni 2005; Auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Beiträge, die der Staat den Gemeinden und Gemeindeverbänden an Schulbauten gewährt.
2 Es ist anwendbar auf die Kindergärten, die Primarschulen und die Orientie - rungsschulen.
Art. 2 Begriff
1 Im Sinne dieses Gesetzes sind Schulbauten:
a) Gebäude, die Schulen beherbergen;
b) Sporthallen, die in erster Linie schulischen Zwecken dienen;
c) provisorische Schulpavillons oder andere Räume, die dem Unterricht dienen;
d) das Mobiliar und die didaktische Ausrüstung der Orientierungsschulen;
e) Räume für die ausserschulische Betreuung.
Art. 3 Beitragsberechtigte Ausgaben
1 Beitragsberechtigt sind die Ausgaben für:
a) den Bau neuer Infrastrukturen;
b) die Erweiterung bestehender Infrastrukturen;
c) den Umbau bestehender Infrastrukturen;
d) den Kauf oder die Miete provisorischer Pavillons sowie anderer Räume für den Unterricht oder für die ausserschulische Betreuung;
e) den Ersterwerb des Mobiliars und der Didaktikausrüstung bei den Ori - entierungsschulen.
2 Keine Beiträge können geleistet werden an:
a) den Grundstückerwerb;
b) den Bau von Räumen, die nicht schulischen Zwecken dienen oder an die bereits in einem anderen Zusammenhang Beiträge geleistet werden;
c) die Ausgaben für den Gebäudeunterhalt und den Ersatz des Mobiliars und der Didaktikausrüstung;
d) die Gebühren, Nebenkosten und Bauzinsen.
Art. 4 Empfänger
1 Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben Anspruch auf einen Kantonsbeitrag an den Bau und den Umbau von Kindergarten-, Primarschul- und Orientierungsschulgebäuden.
2 Organisation
Art. 5 Staatsrat
1 In den Grenzen dieses Gesetzes legt der Staatsrat die allgemeine Politik im Bereich der Beitragsleistung an Schulbauten fest.
2 Er legt die Kriterien und das detaillierte Verfahren für die Gewährung der Beiträge fest.
3 Er trifft die Entscheide, für die er laut diesem Gesetz zuständig ist.
Art. 6 Zuständige Direktion
1 Die für die Schulbauten zuständige Direktion 1 ) (die Direktion) ist Vollzugs - behörde dieses Gesetzes.
1) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
2 Sie behandelt in Zusammenarbeit mit der für die Bauten und das Mobiliar des Staates zuständigen Direktion 2 ) alle technischen Fragen, die mit den Schulbauten verbunden sind.
3 Sie übt die Befugnisse aus, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
Art. 7 Kommission für Schulbauten
1 Es wird eine Kommission für Schulbauten (die Kommission) geschaffen.
2 Die Kommission ist ein beratendes Organ, das der Direktion administrativ zugewiesen ist.
3 Der Staatsrat legt die Zusammensetzung, die Organisation und die Arbeits - weise der Kommission fest und ernennt die Mitglieder, den Präsidenten und den Vizepräsidenten.
4 Die Kommission übt die folgenden Befugnisse aus:
a) Sie prüft beim Vorgesuch das Raumprogramm und die Wahl des Grundstücks.
b) Sie prüft das Vorprojekt und den ungefähren Voranschlag und nimmt Stellung.
c) Sie prüft das Projekt und den definitiven Voranschlag und nimmt zu - handen der Direktion Stellung.
d) Sie prüft die beantragten beitragsberechtigten Arbeiten und nimmt Stel - lung dazu.
e) Sie kann von der Direktion zu anderen Bauten des Staates beigezogen werden.
5 Die Kommission kann in ihren Zuständigkeitsbereichen Vorschläge und Empfehlungen abgeben.
3 Bedingungen der Beitragsgewährung
Art. 8 Im Allgemeinen
1 Es können nur die Ausgaben subventioniert werden, die einem anerkannten Bedürfnis entsprechen, das aus einer Überprüfung der lokalen und regionalen Daten hervorgeht, und die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und des - sen Ausführungsreglementierung übereinstimmen. Die Anerkennung des Be - dürfnisses erfolgt
a) bei Kindergärten und Primarschulen: durch die Direktion;
b) bei Orientierungsschulen: durch den Staatsrat, auf Antrag der Direktion;
2) Heute: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt.
c) bei Räumen für die ausserschulische Betreuung: durch die Direktion.
2 In der Planung, beim Bau oder dem Ausbau einer Schule wird die Schulmo - bilität integriert; dabei wird soweit möglich die sanfte Mobilität gefördert.
3 Ein Plan für die Schulmobilität wird erstellt.
Art. 9 Bau von Sporthallen
1 Es können nur Sporthallen subventioniert werden, die gemäss der kantona - len Planung der Sporthallen einem Bedürfnis entsprechen. Diese Planung wird vom Staatsrat beschlossen und angepasst. Weiter müssen sie durch einen zu erwartenden ausreichenden Grad an schulischer Nutzung gerechtfer - tigt sein. Dieser Nutzungsgrad wird im Ausführungsreglement festgelegt.
Art. 10 Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen, die Bau -
polizei und die Gemeinden
1 Wer einen Beitrag erhält, muss die Gesetzgebung über das öffentliche Be - schaffungswesen, über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen und über die Energie, die baupolizeilichen Bestimmungen und die Gesetzgebung über die Gemeinden einhalten.
4 Beitragsberechnung
Art. 11 Beitragshöhe
1 Die Kosten für die Realisierung neuer Infrastrukturen oder die Erweiterung bestehender Infrastrukturen werden pauschal subventioniert. Liegen die tat - sächlichen Kosten jedoch unter dem Pauschalbetrag, so wird der Beitrag auf der Basis der tatsächlichen Kosten berechnet.
2 Die Beiträge an Umbauten werden auf der Basis der tatsächlichen Kosten berechnet; sie dürfen jedoch den Pauschalbetrag nicht übersteigen.
3 Das Mobiliar und die didaktische Ausrüstung werden auf der Basis der tat - sächlichen Kosten und der Qualitäts- und Quantitätsstandards, die im Aus - führungsreglement festgelegt werden, subventioniert.
4 Umgebung, Pausenhöfe, Trockenplätze und 100-Meter-Laufbahnen der Ori - entierungsschulen werden auf der Basis der tatsächlichen Kosten und der Qualitäts- und Quantitätsstandards, die im Ausführungsreglement festgelegt werden, subventioniert.
5 Mit Ausnahme der Beiträge an die Mietkosten werden keine Beiträge unter
15'000 Franken gewährt.
6 Die Pauschalen können periodisch der Preisentwicklung angepasst werden (Baupreisindex Espace Mittelland).
Art. 12 Beitragssätze – Kindergärten und Primarschulen
1 Der Beitragssatz wird auf 16,8 % des beitragsberechtigten Betrages festge - legt.
2 Werden die Bauten oder Umbauten von mehreren Gemeinden oder einem Gemeindeverband realisiert oder finanziert, so wird der bestimmende Satz für die Berechnung des jeder Gemeinde gewährten Beitrags erreicht, indem der unter Absatz 1 vorgesehene Satz mit der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde multipliziert und die erreichte Summe durch die Gesamtein - wohnerzahl der betroffenen Gemeinden dividiert wird.
3 Bei den anerkannten Umbauarbeiten werden auf den Gesamtkosten 10 % für den laufenden Unterhalt abgezogen.
Art. 13 Beitragssätze – Orientierungsschulgebäude
1 Der Beitragssatz beträgt bei den Gebäuden der Orientierungsschule 45 % des beitragsberechtigten Betrags.
5 Verfahren
Art. 14 Vorgesuch
1 Gemeinden oder Gemeindeverbände, die Arbeiten ausserhalb des laufenden Unterhalts planen, müssen spätestens im Stadium des Vorprojekts bei der Di - rektion ein Vorgesuch einreichen.
2 Die Direktion prüft das Gesuch aufgrund der Angaben und mit Rücksicht auf die Prognosen der Schülerstatistik sowie auf pädagogische, betriebliche und wirtschaftliche Kriterien.
Art. 15 Genehmigung des Raumprogramms
1 Das Raumprogramm wird der Direktion auf Antrag der Kommission zur Genehmigung vorgelegt.
Art. 16 Stellungnahme zum provisorischen Beitragsbetrag
1 Das definitive Projekt und die Kostenvoranschläge werden von der Direkti - on auf Antrag der Kommission geprüft. In den Grenzen der Verpflichtungs - kredite, die vom Grossen Rat beschlossen wurden, heisst der Staatsrat das Projekt gut und beschliesst den provisorischen Beitragsbetrag.
Art. 17 Zuständige Behörde für den Entscheid über den Bau, den Kauf,
die Miete oder den Umbau
1 Bei den Kindergarten- und Primarschulbauten liegt der Entscheid über den Bau, den Kauf, die Miete oder den Umbau bei der Gemeinde oder den betrof - fenen Gemeinden, gegebenenfalls beim betroffenen Gemeindeverband.
2 Bei Orientierungsschulbauten liegt der Entscheid über den Bau, den Kauf, die Miete oder den Umbau beim Staatsrat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Gemeinden oder des betroffenen Gemeindeverbands und der Kommission.
Art. 18 Festlegung des Betrags
1 Anhand der vorgelegten Rechnungen nimmt die Direktion zuhanden des Staatsrates Stellung zum definitiven Betrag.
Art. 19 Beitragsgewährung – Kindergärten und Primarschulen
1 Bei den Kindergarten- und Primarschulbauten entscheidet der Staatsrat über die Beitragsgewährung. Dabei berücksichtigt er die Elemente, die aufgrund der Situation zum Zeitpunkt der Genehmigung des definitiven Projekts fest - gelegt wurden.
Art. 20 Beitragsgewährung – Orientierungsschulen
1 Der Staatsrat entscheidet über die Gewährung von Beiträgen an Bauten der Orientierungsschule im Rahmen eines vom Grossen Rat bewilligten Ver - pflichtungskredits.
Art. 21 Zahlung des Beitrags
1 Der Beitrag wird entsprechend den budgetären Möglichkeiten ausbezahlt.
Art. 22 Akontozahlungen
1 Wird eine Teilabrechnung vorgelegt, so kann die Direktion während der Bauarbeiten Akontozahlungen leisten, die in einem Verhältnis zu den voraus - sichtlichen Ausgaben stehen.
2 Der Betrag der Akontozahlung entspricht dem Verhältnis der beitragsbe - rechtigten Ausgaben gemäss Teilabrechnung zum Total der beitragsberech - tigten Ausgaben gemäss genehmigtem Voranschlag.
3 Diese Akontozahlungen dürfen in keinem Fall insgesamt höher sein als 80 % des provisorisch festgelegten Gesamtbeitrags.
Art. 23 Rückerstattung
1 Wird ein Bau, an den ein Beitrag gezahlt wurde, nicht mehr für schulische Zwecke genutzt, so ist die Gemeinde oder der Gemeindeverband zur Rücker - stattung des Beitrags verpflichtet.
2 Der Rückerstattungsbetrag entspricht dem ausbezahlten Beitrag, abzüglich 5 % je vollständiges Nutzungsjahr bei einem Bau beziehungsweise 10 % je vollständiges Nutzungsjahr bei provisorischen Pavillons.
Art. 24 Rechtsmittel
1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können mit Be - schwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
2 Ein Entscheid über die Genehmigung eines definitiven Projekts oder über die Gewährung oder die Verweigerung einer Subvention kann jedoch mit Einsprache bei der Behörde, die den Entscheid getroffen hat, angefochten werden.
6 Schlussbestimmungen
Art. 25 Übergangsbestimmungen
1 Die Projekte für Kindergarten- und Primarschulbauten, deren Raumpro - gramm beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits von der Direktion geneh - migt wurde, werden nach bisherigem Recht behandelt.
2 Die Projekte für Orientierungsschulbauten, die zum Zeitpunkt des Inkraft - tretens dieses Gesetzes bereits vom Staatsrat bewilligt wurden oder für die bereits ein Beitrag festgelegt wurde, werden nach bisherigem Recht behan - delt.
Art. 26 Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 8. Mai 2003 über die Freien öffentlichen Schulen (SGF
411.4.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden:
a) das Dekret vom 10. Februar 1976 über die Beiträge an Primarschul- und Kindergartenbauten (SGF 414.4);
b) das Gesetz vom 14. Februar 1951 über den Mittelschul- und Sekundar - unterricht [Schulbauten] (SGF 414.5).
Art. 28 Inkrafttreten
1 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
3 )
3) Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2006 (StRB 29.11.2005).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.10.2005 Erlass Grunderlass 01.07.2006 2005_101
16.11.2009 Art. 12 geändert 01.01.2011 2009_123
09.06.2011 Art. 2 geändert 01.09.2011 2011_055
09.06.2011 Art. 3 geändert 01.09.2011 2011_055
09.06.2011 Art. 8 geändert 01.09.2011 2011_055
09.06.2011 Art. 9 geändert 01.09.2011 2011_055
05.11.2021 Art. 8 Abs. 2 eingefügt 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 8 Abs. 3 eingefügt 01.01.2023 2021_147 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 11.10.2005 01.07.2006 2005_101
Art. 2 geändert 09.06.2011 01.09.2011 2011_055
Art. 3 geändert 09.06.2011 01.09.2011 2011_055
Art. 8 geändert 09.06.2011 01.09.2011 2011_055
Art. 8 Abs. 2 eingefügt 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 8 Abs. 3 eingefügt 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 9 geändert 09.06.2011 01.09.2011 2011_055
Art. 12 geändert 16.11.2009 01.01.2011 2009_123
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