Reglement über die Zusammensetzung, die Organisation und die Zuständigkeiten des str... (419.206)
Reglement über die Zusammensetzung, die Organisation und die Zuständigkeiten des str... (419.206)
Reglement über die Zusammensetzung, die Organisation und die Zuständigkeiten des strategischen Rates der PH-VS
über die Zusammensetzung, die Organisation und die Zuständigkeiten des strategischen Rates der PH-VS (Rstr-PH-VS) vom 17.05.2023 (Stand 01.09.2023) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 29 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis vom 4. Oktober 1996 (GPH); auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, verordnet 1 ) :
Art. 1 Zweck
1 Das vorliegende Reglement regelt die Ernennung, Zusammensetzung, Zu - ständigkeiten und Organisation des strategischen Rats der Pädagogischen Hochschule Wallis (nachfolgend: der Rat).
Art. 2 Ernennung
1 Der Staatsrat ernennt die Ratsmitglieder unter Berücksichtigung einer aus - gewogenen Vertretung der Geschlechter und der beiden Sprachregionen.
Art. 3 Dauer der Mandate
1 Die Mandate sind auf 4 Jahre befristet und können einmalig verlängert wer - den.
2 Im Falle eines Rücktritts eines der Mitglieder, ernennt der Staatsrat einen Ersatz.
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion unterschiedslos für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 4 Zusammensetzung des Rats
1 Der Rat setzt sich aus den folgenden 9 Mitgliedern (nachfolgend: die Mit - glieder) zusammen: a) 2 Vertreter des für die Bildung zuständigen Departements; b) ein Vertreter einer Schweizer Hochschule; c) ein Vertreter aus der Politik; d) ein Vertreter aus der Wirtschaft; e) ein Vertreter aus der Kultur; f) die beiden Vertreter der Standortgemeinden; g) dem Direktor der Pädagogischen Hochschule Wallis (nachfolgend: PH- VS).
2 Die Direktionsadjunkten und der Leiter der Stabsstelle Finanzen und Ver - waltung der PH-VS nehmen an den Sitzungen des Rats mit beratender Stimme teil.
Art. 5 Präsidentschaft
1 Der Staatsrat ernennt einen Präsidenten, der die Sitzungen des Rates leitet.
2 Der Präsident stimmt sich mit der PH-VS ab, um: a) den reibungslosen Ablauf der Arbeit des Rats sicherzustellen; b) die Termine für die Sitzungen vorzuschlagen; c) die Tagesordnungen festzulegen und die Sitzungen einzuberufen; d) abhängig von den behandelten Themen Referenten einzuladen.
Art. 6 Zuständigkeiten des Rats
1 Der Rat hat folgende Aufgaben: a) der PH-VS externe Erfahrung und Fachwissen für ihre Entwicklungs - politik und ihr Image im Allgemeinen zugute kommen zu lassen; b) Empfehlungen an die politischen Behörden zur Infrastruktur der PH-VS abzugeben; c) Verbesserungsvorschläge zu allen Fragen zu äussern, welche die PH- VS im Zusammenhang mit ihrer Entwicklung und ihren Aufgaben betreffen;
d) die Direktion der PH-VS zu beraten:
1. zum Inhalt des mehrjährigen Strategieplans gemäss Artikel 16 der Verordnung über die Geschäftsführung und Finanzkontrolle der PH-VS (VGFk-PH-VS), sodass die Projekte zur Aus- und Weiterbildung an der PH-VS mit den Bedürfnissen der Walliser Schulen übereinstimmen,
2. zu den strategischen Zielen des mehrjährigen Leistungsauftrags gemäss Artikel 17 VGFk-PH-VS; e) Empfehlungen zum jährlichen Controllingbericht des Leistungsauftrags gemäss Artikel 19 VGFk-PH-VS abzugeben.
Art. 7 Sitzungen
1 Der Rat trifft sich mindestens einmal jährlich zur ordentlichen Sitzung.
2 Die Tagesordnung und die benötigten Dokumente werden den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Sitzung zur Verfügung gestellt.
3 Abhängig von den behandelten Themen können aussenstehende Perso - nen zu den Sitzungen eingeladen werden.
4 Das Sekretariat des Rats wird von der PH-VS wahrgenommen.
Art. 8 Beschlüsse
1 Der Rat ist unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschluss - fähig. Vertretung ist ausgeschlossen.
2 Der Präsident nimmt an der Abstimmung teil. Bei Stimmengleichheit wird ihm der Stichentscheid eingeräumt.
Art. 9 Protokoll und Veröffentlichung
1 Die Empfehlungen des Rates sind zu protokollieren.
2 Nachdem das Protokoll innerhalb der 20 Tage, die auf die Sitzung folgen, auf elektronischem Weg genehmigt wurde, wird es den Ratsmitgliedern übermittelt.
Art. 10 Entschädigungen
1 Ist die Beteiligung am Rat nicht im Pflichtenheft der Mitglieder enthalten, wird eine Entschädigung von 200 Franken für einen halben Tag oder 400 Franken für einen ganzen Tag vergütet.
2 Der Präsident erhält eine Entschädigung von 1'000 Franken.
3 Die Reisekosten werden nach dem kantonalen Spesenreglement erstattet.
4 Die Abrechnung der Entschädigungen erfolgt durch die PH-VS und die Auszahlung auf ihre Kosten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.05.2023 01.09.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2023-064
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 17.05.2023 01.09.2023 Erstfassung RO/AGS 2023-064