Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem ECSEL Joint Undertaking (0.424.114)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem ECSEL Joint Undertaking

Abgeschlossen am 23. März 2018 In Kraft getreten am 23. März 2018 (Stand am 23. März 2018)
Dieses Abkommen wird abgeschlossen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, einerseits und dem ECSEL Joint Undertaking (nachfolgend das «ECSEL JU» ¹ ), andererseits
mit Sitz an der Avenue de la Toison d’Or/Guldenvlieslaan 56–60, 1160 Brüssel, zum Zweck der Unterzeichnung dieses Abkommens vertreten durch seinen Exe­kutivdirektor Bert De Colvenaer.
In Erwägung:
sind die Parteien übereingekommen:
¹ Gemeinsames Unternehmen für Elektronische Komponenten und Systeme für europäische Führung. ² ABl L 169 vom 7.6.2014, S. 152 ³ ABl L 347 vom 20.12.2013, S. 104
Art. 1 Geltungsbereich und Laufzeit des Abkommens
1.  Dieses Abkommen legt die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Zuweisung öffentlicher Mittel an Teilnehmer indirekter Massnahmen im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des ECSEL JU fest.
2.  Das Abkommen ist in Verbindung mit folgenden Rechtsakten und Beschlüssen zu lesen:
a. Verordnung (EU) Nr. 561/2014 zur Gründung des ECSEL JU;
b. Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020»⁴;
c. Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020;
d. Bewertungs- und Auswahlverfahren des ECSEL JU bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ( ECSEL PAB 2016.20 );
e. Musterfinanzhilfevereinbarung des ECSEL JU;
f. Arbeitsplan des ECSEL JU, der vom ECSEL-Verwaltungsrat jeweils für einen bestimmten Zeitraum verabschiedet wird;
g. Abkommen vom 5. Dezember 2014⁵ für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020» und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu «Horizont 2020» sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von «Fusion for Energy» («Assoziierungsabkommen zu Horizon 2020») festgelegten Regeln und Modalitäten zur Anwendung kommen.
3.  Sofern im Abkommen nichts anderes angegeben ist, haben alle darin verwendeten Begriffe dieselbe Bedeutung wie in den in Absatz 2 erwähnten Rechtsakten und Beschlüssen.
4.  Das Abkommen beinhaltet nicht den Austausch von Finanzmitteln zwischen den Parteien und führt zu keinerlei Verpflichtung auf Seiten einer Partei, Zahlungen an die andere Partei zu leisten.
5.  Das Abkommen gilt zwischen den Parteien bis zum 31. Dezember 2024⁶.
⁴ ABl L 347 vom 20.12.2013, S. 81
⁵ ABl L 370 vom 30.12.2014, S. 3; SR 0.424.11
⁶ In der Schweiz können die in Artikel 4 des Bundesbeschlusses vom 13. September 2016 ( BBl 2016 7967 ) vorgesehenen Kredite im Rahmen der verfügbaren Mittel für ECSEL-Projekte gewährt werden. Die einzelnen Verpflichtungen dürfen bis zum 31. Dezember 2020 eingegangen werden.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. der «Verwaltungsrat des ECSEL» (nachfolgend «VR») bezeichnet das Gremium des ECSEL JU gemäss den Artikeln 4, 5, 6 und 7 der Satzung im Anhang der Verordnung Nr. 561/2014 zur Gründung des ECSEL JU;
2. der «Rat der öffentlichen Körperschaften des ECSEL» ist das Gremium des ECSEL JU gemäss den Artikeln 4, 10, 11 und 12 der Satzung im Anhang der Verordnung Nr. 561/2014 zur Gründung des ECSEL JU;
3. «Indirekte Massnahmen» sind Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die vom ECSEL JU und der NFS finanziell unterstützt und von den Teilnehmern durchgeführt werden;
4. als «Teilnehmer» gelten sämtliche Rechtspersonen, die eine Massnahme oder einen Teil einer Massnahme durchführen und gegenüber dem ECSEL JU und der NFS Rechte und Verpflichtungen haben;
5. als «ECSEL-Finanzhilfevereinbarung» wird die zwischen dem ECSEL JU und den Teilnehmern indirekter Massnahmen abgeschlossene Vereinbarung bezeichnet;
6. die «nationale Finanzhilfevereinbarung» ist die zwischen der NFS und den Teilnehmern abgeschlossene Vereinbarung.
Art. 3 Kommunikation zwischen den Parteien
Sämtliche Mitteilungen betreffend das Abkommen erfolgen per E-Mail, unter Verwendung folgender Adressen:
Für das ECSEL JU:
Bert De Colvenaer, Exekutivdirektor
bert.de.colvenaer@ecsel.europa.eu
Für das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation:
Philipp Langer, Leiter Ressort EU-Rahmenprogramme
philipp.langer@sbfi.admin.ch
Für die nationale Förderstelle Innosuisse:
Annalise Eggimann, Geschäftsführerin
annalise.eggimann@innosuisse.admin.ch
Art. 4 In den Arbeitsplan aufzunehmende spezifische Kriterien und Regeln von der NFS
1.  Innerhalb von 30 Tagen nach einer entsprechenden Anfrage durch den Exekutivdirektor des ECSEL JU gibt die NFS Auskunft über:
a. die veranschlagten Ausgaben für das nächste Jahr bzw. die nächsten Jahre, die vom Arbeitsplan abgedeckt werden;
b. die spezifischen Regeln für die Förderfähigkeit der Kosten bei einer nationalen Finanzierung;
c. die spezifischen Kriterien für die Förderfähigkeit einzelner Bewerber bei einer nationalen Finanzierung;
d. den bei einer nationalen Finanzierung angewandten Erstattungssatz für förderfähige Kosten (gegebenenfalls nach Teilnehmerkategorien und/oder Art der Massnahme).
2.  Der Exekutivdirektor unterbreitet dem VR die in Absatz 1 erwähnten spezifischen Kriterien und Regeln zur Aufnahme in den Arbeitsplan. Nach dessen Genehmigung ist der Beschluss für die Parteien verbindlich.
3.  Wenn in Ausnahmefällen gewisse spezifische Kriterien oder Regeln gemäss Absatz 1 dem Exekutivdirektor nicht frühzeitig zur Aufnahme in den Beschluss zur Annahme mitgeteilt werden, können diese mittels einer Änderung des Beschlusses des VR berücksichtigt werden, sofern die fehlenden Angaben spätestens 30 Tage vor der Einreichungsfrist für die Vorschläge geliefert werden.
Art. 5 Nationale Finanzhilfevereinbarungen
1.  Die NFS trifft alle nötigen Massnahmen, um mit ihren Teilnehmern innerhalb von höchstens drei Monaten, nachdem diese darüber informiert wurden, dass ihre Vorschläge angenommen wurden, die nationalen Finanzhilfevereinbarungen aufzusetzen und zu unterzeichnen. Die NFS informiert das ECSEL JU, falls ein Umstand oder ein Ereignis, auf das die NFS keinen Einfluss hat, das weder durch vorsätzliches noch fahrlässiges Handeln herbeigeführt wurde und das die NFS trotz Einhaltung der angemessenen Sorgfaltspflicht nicht verhindern konnte, die Unterzeichnung einer nationalen Finanzhilfevereinbarung verzögert.
2.  Die vom ECSEL JU kommunizierte Beschreibung der indirekten Massnahme im Anhang der ECSEL-Finanzhilfevereinbarung gilt unverändert für die nationale Finanzhilfevereinbarung.
3.  Die NFS verlangt oder verhängt keine anderen spezifischen Kriterien oder Regeln als diejenigen, die in Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens erwähnt und im Arbeitsplan aufgeführt sind.
4.  Die Parteien stimmen zu, einander innerhalb von 15 Tagen, nachdem sie davon Kenntnis erhalten haben, über folgende Elemente zu informieren:
a. das Unterzeichnungsdatum der ECSEL-Finanzhilfevereinbarung bzw. der nationalen Finanzhilfevereinbarung, einschliesslich gegebenenfalls den Betrag der nationalen Finanzierung und den Starttermin der Massnahme sowie die Laufzeit der Vereinbarungen;
b. jede Änderung/Kündigung der ECSEL-Finanzhilfevereinbarung bzw. der nationalen Finanzhilfevereinbarung, einschliesslich Änderungen der an diesen Vereinbarungen beteiligten Parteien;
c. jegliche Verstösse gegen die ECSEL-Finanzhilfevereinbarung bzw. die nationale Finanzhilfevereinbarung.
Art. 6 Technische Überwachung und Berichterstattung
1.  Die technische Überwachung und Berichterstattung erfolgt durch das ECSEL JU im Einklang mit den Regeln und Pflichten des H2020-Rahmenprogramms gemäss der entsprechenden ECSEL-Finanzhilfevereinbarung und allen darin enthaltenen Rechtsakten oder Beschlüssen.
2.  Die NFS verlangt keine andere als die vom ECSEL JU verlangte technische Überwachung oder Berichterstattung.
3.  Die vom ECSEL JU erstellten technischen Berichte und die Ergebnisse der technischen Überwachung werden der NFS innerhalb von 30 Tagen nach deren Genehmigung und Freigabe durch den Exekutivdirektor zugänglich gemacht.
4.  Die technische Überwachung und Berichterstattung des ECSEL JU berücksichtigt spezifische, rechtzeitig von der NFS mitgeteilte Anforderungen, sofern diese nötig sind, um auf die Kostenerstattungsansprüche von Teilnehmern eingehen zu können.
Art. 7 Finanzielle Überwachung und Zahlungen
1.  Das ECSEL JU gewährt der NFS Zugang zu der gemäss den Horizont 2020-Regeln durchgeführten Überprüfung der Förderfähigkeit von Kosten. Sie kann von der NFS als Teil des eigenen Zahlungsverfahrens verwendet werden. Die NFS kann die Förderfähigkeit von Kosten gemäss den spezifischen nationalen Regeln überprüfen.
2.  Untersteht die ECSEL-Finanzhilfevereinbarung oder die nationale Finanz­hilfe­vereinbarung einem Recht auf Rückzahlung, bewahren die Parteien die einschlägigen Unterlagen zur Ausübung dieses Rechts (z.B. Vereinbarungen und Zahlungs­belege) im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften während des Zeitraums einer möglichen Rückzahlung auf.
3.  Die Parteien einigen sich darauf, einander über Einzelheiten zur abschliessenden finanziellen Abwicklung indirekter Massnahmen in Kenntnis zu setzen.
Art. 8 Vertraulichkeit
1.  Die Parteien wahren die Vertraulichkeit jeglicher Informationen und Dokumente, die bei der Umsetzung der übertragenen Aufgaben schriftlich oder mündlich kommuniziert werden und schriftlich ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind, unabhängig von deren Form.
2.  Die Parteien verwenden vertrauliche Informationen und Dokumente für keine anderen Zwecke als zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
3.  Die Parteien sind während der Geltungsdauer des Abkommens und fünf Jahren über dessen Beendigung hinaus an die im vorhergehenden Absatz erwähnte Verpflichtung gebunden, es sei denn:
a. die betreffende Partei erklärt sich einverstanden, die andere Partei früher von den Vertraulichkeitsverpflichtungen zu entbinden;
b. die vertrauliche Information gelangt auf andere Weise an die Öffentlichkeit als durch die Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtungen durch die Offenlegung der an diese Verpflichtung gebundenen Partei;
c. die Offenlegung der vertraulichen Information ist gesetzlich vorgeschrieben.
Art. 9 Verarbeitung personenbezogener Daten
1.  Ist für die Umsetzung der übertragenen Aufgaben die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das ECSEL JU erforderlich, hält sich das ECSEL JU dabei an die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000⁷ zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.
Solche Daten werden vom Exekutivdirektor des ECSEL JU als Datenverantwort­licher verarbeitet, und zwar ausschliesslich zum Zweck der Umsetzung, Steuerung und Überwachung des Abkommens, unbeschadet einer allfälligen Übermittlung an die mit den Überwachungs- oder Inspektionsaufgaben beauftragten Gremien in Anwendung der geltenden Regeln.
2.  Ist für die Umsetzung der übertragenen Aufgaben die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die NFS erforderlich, erfolgt diese in Übereinstimmung mit den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zum Datenschutz.
⁷ ABI L 8 vom 12.1.2001, S. 1
Art. 10 Rechnungsprüfungen und Kontrollen
Im Einklang mit den Regeln und Modalitäten des Assoziierungsabkommens zu Horizon 2020 und insbesondere dessen Anhang III sind das ECSEL JU, die Europäische Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Rechnungshof befugt, Kontrollen und Rechnungsprüfungen durchführen⁸.
⁸ Gemäss Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates.
Art. 11 Streitbeilegung
1.  Die Parteien sind bestrebt, allfällige Streitigkeiten betreffend die Auslegung, Anwendung oder Gültigkeit des Abkommens einvernehmlich beizulegen.
2.  Keine der Bestimmungen dieses Abkommens kann als Verzicht auf Vorrechte oder Befreiungen ausgelegt werden, die dem ECSEL JU mit dem Gründungsakt gewährt werden.
Art. 12 Haftung
1.  Das ECSEL JU haftet nicht für Schäden, die der NFS oder Drittparteien infolge der Umsetzung dieses Abkommens entstehen, einschliesslich wegen grober Fahrlässigkeit.
2.  Der Bundesrat haftet nicht für Schäden, die durch das ECSEL JU oder an der Umsetzung der übertragenen Aufgaben beteiligte Drittparteien infolge der Umsetzung dieses Abkommens entstehen, einschliesslich wegen grober Fahrlässigkeit.
Art. 13 Änderung des Abkommens
1.  Das Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden. Jede Änderung am Abkommen hat schriftlich zu erfolgen.
2.  Jeder Änderungsantrag ist hinreichend zu begründen und der anderen Partei rechtzeitig zuzustellen, bevor er wirksam werden soll, ausser in Ausnahmefällen, die von der beantragenden Partei ausreichend begründet und von der anderen Partei akzeptiert werden.
3.  Änderungen werden an einem von den Parteien vereinbarten Tag wirksam, oder ohne solche Vereinbarung an dem Tag, an dem die letzte Partei unterzeichnet.
Art. 14 Beendigung des Abkommens
1.  Ist eine der Parteien der Ansicht, dass das Abkommen nicht mehr effizient und angemessen ausgeführt werden kann, berät sie sich mit der anderen Partei darüber. Wird keine einvernehmliche Lösung gefunden, kann jede Partei das Abkommen kündigen, indem sie die andere Partei formell darüber in Kenntnis setzt. Die Kündigung wird 60 Tage nach Erhalt der Mitteilung wirksam, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
2.  Unbeschadet von Absatz 1 bleiben die NFS und das ECSEL JU weiterhin an ihre Verpflichtungen gebunden, die ihr aus früheren Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen entstanden sind.
Art. 15 Aufhebung und Übergangsbestimmungen
Unter ähnlichen Abkommen zwischen den Parteien gestartete Massnahmen unterstehen bis zu deren Abschluss weiterhin den entsprechenden Abkommen.
Art. 16 Inkrafttreten des Abkommens
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Partei unterzeichnet.
In zwei Urschriften in englischer Sprache.

Geschehen zu Bern am 20. März 2018

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Mauro Dell’Ambrogio

Geschehen zu Brüssel am 23. März 2018

Für das
ECSEL Joint Undertaking:

Bert De Colvenaer

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