Seerettungsdienstverordnung (767.32)
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Seerettungsdienstverordnung

1 767.32 Seerettungsdienstverordnung (SRDV) vom 01.07.2020 (Stand 01.01.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 bis 4 und Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes vom
19. Februar 1990 über die Schiffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schif fahrtsgesetz) 1 ) , auf Antrag der Sicherheitsdirektion, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand
1 Diese Verordnung a regelt die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und privaten Seerettungsdiensten, b legt die Grundsätze für die Berechnung der Entschädigungen an die pri vaten Seerettungsdienste fest.

Art. 2

Zusammenarbeit
1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihres Rettungsauftrags auf den berni schen Gewässern mit privaten Seerettungsdiensten zusammenarbeiten.
2 Sie schliesst zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen ab.

Art. 3

Aufgaben im Rahmen der Zusammenarbeit
1 Die Kantonspolizei a legt die Anforderungen an das Personal, die Ausbildung und das Material fest, b beaufsichtigt die Erfüllung der übertragenen Aufgaben.
2 Die privaten Seerettungsdienste a leisten Bereitschaft und Einsätze nach den Anweisungen der Kantonspoli zei, b melden ihr relevante Ereignisse.
1) BSG 767.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-072
767.32 2

Art. 4

Entschädigung
1 Die Kantonspolizei entschädigt die privaten Seerettungsdienste für Leistun gen, die diese im Auftrag des Kantons erbringen, in Form einer jährlich zu ent richtenden Pauschale.

Art. 5

Berechnung der Pauschale
1 Die Pauschale berechnet sich wie folgt und wird periodisch an die Teuerung angepasst: a 45'000 Franken pro Jahr als Grundbeitrag, b 125 Franken pro Stunde für den in der Leistungsvereinbarung festgeleg ten und zu leistenden Zeitaufwand.
2 Der Grundbeitrag entschädigt für a die Wartung, Versicherung, Liegeplätze und Abschreibung der Boote, b das übrige Material, c den administrativen Aufwand.
3 Der Stundenansatz entschädigt unabhängig von der Anzahl der eingesetzten Personen für a Einsätze, b die Bereitschaft während der in der Leistungsvereinbarung festgelegten Zeiten, c von der Kantonspolizei vorgeschriebene oder genehmigte Übungen, d die Treibstoffkosten.

Art. 6

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Bern, 1. Juli 2020 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Schnegg Der Staatsschreiber: Auer
3 767.32 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 01.07.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 20-072
767.32 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 01.07.2020 01.01.2021 Erstfassung 20-072
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