Reglement über die Weiterbildung der Lehrpersonen
                            IV C/1/3  Reglement über die Weiterbildung der Lehrpersonen  Vom 26. Januar 2011 (Stand 1. August 2011)  Das Departement,  gestützt auf Artikel  72  Absatz  2 des Gesetzes über Schule und Bildung (Bil  -  dungsgesetz),  1  )  regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement regelt Art, Umfang und Finanzierung des Grundangebo  -  tes der Weiterbildung für Lehrpersonen des Kindergartens, der Primarstufe  und der Sekundarstufe  kantonalen Sportschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck der Weiterbildung
                            1  Die Weiterbildung dient der Ergänzung der Grundausbildung der Lehrper  -  sonen und wirkt damit als Instrument zur Sicherung und Entwicklung der  Schul- und Unterrichtsqualität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie soll die Lehrpersonen bei der Erhaltung ihrer Berufskompetenz unter  -  stützen und damit auch der Zufriedenheit bei der Ausübung des Lehrberufes  dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kantonales Angebot
                            1  Das kantonale Kursangebot umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  obligatorische   Weiterbildung   (Kurse   für   Lehrmitteleinführung,  Berufseinführung, zum Lehrplan, fachspezifische Ergänzungskurse  sowie Kurse zu grundlegenden Themen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wahlfreie Weiterbildung (Angebot an unterrichts- respektive quali  -  tätsbezogenen Individualkursen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  schulinterne Weiterbildung (Schilw).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ergänzendes Angebot
                            1  Für die Weiterbildung ausserhalb des kantonalen Grundangebots sind ge  -  mäss Artikel  72  Absatz  3 des Bildungsgesetzes die Gemeinden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Lehrpersonen der Sonderschulen und der Sportschule sind die ent  -  sprechenden Aufsichtsinstanzen zuständig.  1)  GS  IV  B/1/3  SBE XII/1 13  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV C/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Umfang
                            1  Der Umfang der vom Kanton angebotenen Weiterbildung richtet sich nach  den Bedürfnissen und der Nachfrage sowie dem dafür vorgesehenen Bud  -  get.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übersteigt die Nachfrage den Rahmen des Budgets wird die Zulassung zu  den Angeboten in Absprache mit den Schulleitungen priorisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Organisation
                            1  Die Abteilung Volksschule erlässt Richtlinien über die Organisation und die  Administration der Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kosten
                            1  Die Kosten für die Veranstaltung der Kurse gemäss Artikel  3  Buchstaben  a  und b werden vom Kanton getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An die Kosten der Angebote gemäss Artikel  3  Buchstabe  c leistet der  Kanton Kurspauschalen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kosten von Nachqualifikationskursen
                            1  Für Kurse zur systematischen Nachqualifikation von Lehrpersonen regelt  das Departement im Rahmen des entsprechenden Projektes die Kostentra  -  gung zwischen Kanton, Gemeinden und Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kostenbeteiligung der Lehrpersonen
                            1  Für kurzfristige Abmeldungen von Individualkursen, kann den Lehrperso  -  nen eine Umtriebsentschädigung auferlegt werden, falls keine ausreichende  Begründung für das Fernbleiben vorgebracht wird. Die Abteilung Volksschu  -  le regelt das Weitere.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  August 2011 in Kraft und ersetzt das Regle  -  ment vom 12.  Mai 2003 betreffend die Weiterbildung der Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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