Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
1 521.111 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) vom 25.11.2020 (Stand 01.01.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 88 Absatz 3 der Kantonsverfassung (KV) 1 ) , auf Artikel 16, Artikel 31, Artikel 35, Artikel 36, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 48 bis 54 des Bun desgesetzes vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz, BZG) 2 ) sowie auf Arti kel 3 Absatz 2 und Artikel 59 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) 3 ) , auf Antrag der Sicherheitsdirektion, beschliesst:
1 Gegenstand
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Einführung des BZG.
2 Bevölkerungsschutz
2.1 Alarmierung (Art. 14 KBZG)
Art. 2
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion erfüllt die den Kantonen vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Alarmierung.
2 Die Gemeinden sind zuständig für die Alarmierung der Bevölkerung gemäss den Vorgaben des Bundes und des Kantons.
3 Sie sorgen a für den Empfang und die Verbreitung der Alarmierung und der Verhaltens anweisungen auf ihrem Gemeindegebiet,
1) BSG 101.1
2) SR 520.1
3) SR 531 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-131
521.111 2 b für die Installation, den Unterhalt und die ständige Betriebsbereitschaft der mobilen Sirenen und stellen deren Einsatz sicher.
2.2 Wirtschaftliche Landesversorgung
Art. 3
Allgemeine Aufgaben (Art. 40 KBZG)
1 Der Kanton und die Wirtschaft erfüllen die ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung und sorgen für die Bereitschaft der benötigten Organe und Mittel.
Art. 4
Kanton (Art. 41 KBZG)
1 Der Kanton koordiniert die wirtschaftliche Landesversorgung im Bereich der vom Bundesrecht übertragenen Zuständigkeiten.
2 Die dem Kanton obliegenden Aufgaben werden von den in der Sache zustän digen Direktionen und der Staatskanzlei wahrgenommen.
3 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion leitet, koordiniert und beauf sichtigt die Massnahmen der Vollzugsorgane.
4 Der Regierungsrat kann den zuständigen kantonalen Vollzugsorganen je nach Situation und so lange erforderlich weiteres Personal aus der kantonalen Verwaltung samt Infrastruktur zuteilen.
Art. 5
Gemeinden (Art. 42 KBZG)
1 Der Regierungsrat kann den Gemeinden durch Verordnung Aufgaben im Be reich der wirtschaftlichen Landesversorgung zuweisen und Aufträge erteilen.
3 Zivilschutz
3.1 Zuteilung, Einteilung (Art. 49 KBZG)
Art. 6
Grundsatz
1 Alle dem Kanton zugeteilten Schutzdienstpflichtigen werden anlässlich der Rekrutierung durch den Bund einer Grundfunktion zugeteilt und grundsätzlich in diejenige Zivilschutzorganisation (ZSO) eingeteilt, der ihre Wohngemeinde angehört.
2 Schutzdienstpflichtige, die nicht in diejenige ZSO, der ihre Wohngemeinde angehört, eingeteilt werden können, können in eine andere ZSO des Kantons eingeteilt werden.
3 521.111
3 Nicht eingeteilte Schutzdienstpflichtige werden in einem gesamtschweizeri schen Personalpool erfasst und nicht ausgebildet.
Art. 7
Verfahren
1 Über die Einteilung in eine andere ZSO oder in den gesamtschweizerischen Personalpool entscheidet diejenige ZSO, der die Wohngemeinde der Schutz dienstpflichtigen angehört.
2 Gegen den Entscheid der ZSO kann beim zuständigen Gemeindeorgan Be schwerde geführt werden.
3 Gegen den Entscheid des zuständigen Gemeindeorgans kann bei der Sicher heitsdirektion Beschwerde geführt werden. Diese entscheidet kantonal letztin stanzlich.
Art. 8
Wohnsitz im Ausland
1 Schutzdienstpflichtige, die im Ausland Wohnsitz nehmen, werden im ge samtschweizerischen Personalpool erfasst.
2 Sie können bei der Rückkehr in die Schweiz wieder eingeteilt werden.
Art. 9
Einbürgerung
1 Personen, die eingebürgert werden und bei der Einbürgerung älter als 24 Jahre und jünger als 31 Jahre sind, werden von den Gemeinden der zuständi gen Stelle der Sicherheitsdirektion zur Rekrutierung gemeldet.
Art. 10
Reserve
1 Die Einteilung von Schutzdienstpflichtigen in eine Reserve auf Stufe ZSO ist nicht möglich.
Art. 11
Kantonale Formationen
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion entscheidet über die Einteilung in die kantonalen Formationen.
Art. 12
Kontrolle
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion und die Gemeinden führen die Kontrolle über die ihnen eingeteilten Schutzdienstpflichtigen.
2 Die Kontrolle erfolgt gemäss Artikel 47 Absatz 1 BZG im Personalinformati
521.111 4
3.2 Erfüllung und Dauer der Schutzdienstpflicht (Art. 50 KBZG)
Art. 13
1 Die Erfüllung und die Dauer der Schutzdienstpflicht richten sich nach den Vor gaben des Bundes.
2 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion entscheidet aufgrund der bun desrechtlichen Vorgaben auf Ersuchen hin über die Befreiung von der Schutz dienstpflicht zugunsten einer Partnerorganisation.
3.3 Einsätze (Art. 54 KBZG)
Art. 14
1 Die Schutzdienstpflichtigen können durch die Gemeinden oder den Kanton ausschliesslich für Einsätze bei Katastrophen und in Notlagen, die das Kantonsgebiet, andere Kantone oder das grenznahe Ausland betreffen, sowie bei Grossereignissen aufgeboten werden.
3.4 Ausbildung
Art. 15
Obergrenze für Schutzdienstleistungen (Art. 58 KBZG)
1 Die Schutzdienstleistungen gemäss Artikel 49 bis 53 BZG dürfen insgesamt
66 Tage pro Jahr nicht überschreiten.
Art. 16
Grundsatz (Art. 59 KBZG)
1 Schutzdienstpflichtige sind gemäss den Vorgaben des Bundes und des Kantons auszubilden.
2 Sie absolvieren die Grundausbildung frühestens ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden, spätestens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie 23 Jahre alt werden.
Art. 17
Nicht eingeteilte Schutzdienstpflichtige (Art. 59 KBZG)
1 Schutzdienstpflichtige, die nach der Rekrutierung nicht eingeteilt werden und ohne Grundausbildung im gesamtschweizerischen Personalpool erfasst sind, können bis zum Ende des Jahres, in dem sie 30 Jahre alt werden, zur Grund ausbildung aufgeboten werden.
Art. 18
Eingebürgerte Personen (Art. 59 KBZG)
1 Personen, die bei der Einbürgerung älter als 24 sind, werden von den Kanto nen zur Rekrutierung angemeldet.
5 521.111
2 Sie absolvieren die Grundausbildung bis spätestens zum Ende des Jahres, in dem sie 30 Jahre alt werden.
Art. 19
Freiwilliger Schutzdienst
1 Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, absolvieren die Grundausbildung innerhalb von drei Jahren nach der Rekrutierung.
2 Verfügt eine Person bereits über eine gleichwertige Ausbildung, so bestimmt die zuständige stelle der Sicherheitsdirektion, ob sie die Grundausbildung ab solvieren muss.
Art. 20
Zuständigkeiten (Art. 60 KBZG)
1 Die Zuständigkeiten des Bundes und der Kantone im Bereich der Ausbildung richten sich nach Artikel 49 bis 55 BZG.
2 Die Gemeinden sind zuständig für die Grundausbildung und für die Wiederho lungskurse der Schutzdienstpflichtigen. Zudem kann ihnen die Zuständigkeit für die Zusatz- und Kaderausbildung im Rahmen der kantonalen Zuständigkei ten ganz oder teilweise übertragen werden.
3 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion ist für die Ausbildung der Ange hörigen der kantonalen Formationen, für Teile der Kaderausbildung und für die Weiterbildung der Schutzdienstpflichtigen gemäss Artikel 52 BZG zuständig.
Art. 21
Instandstellungsarbeiten und Einsätze zugunsten der Gemeinschaft (Art. 57 KBZG)
1 Instandstellungsarbeiten nach Schadenereignissen und Einsätze zugunsten der Gemeinschaft werden im Rahmen von Wiederholungskursen ausgeführt. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen.
2 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf regionaler und kantonaler Ebene erfordern eine vorgängige Bewilligung der zuständigen Stelle der Sicherheitsdi rektion.
3 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene erfordern eine vorgängige Bewilligung des Bundes.
Art. 22
Ausbildungsdauer (Art. 61 KBZG)
1 Die Dauer der Ausbildungsgänge richtet sich nach den Vorgaben des Bundes.
2 Die für die Weiterbildung der Schutzdienstpflichtigen in Kader- oder Spezialis tenfunktionen gemäss Artikel 52 BZG vorgesehenen Diensttage können auf de ren Antrag den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden.
521.111 6
4 Inkrafttreten und Befristung
Art. 23
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und gilt bis am 31. Dezem ber 2025. Bern, 25. November 2020 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Schnegg Der Staatsschreiber: Auer
7 521.111 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 25.11.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 20-131
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