Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Luftverkehr
Abgeschlossen am 6. Dezember 1979 Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. September 1981² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 20. November 1981 (Stand am 12. November 2002) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 30. Sept. 1981 ( AS 1981 1830 )
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam,
um die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Luftverkehrs zu entwickeln,
um für die Errichtung regelmässiger Luftverkehrslinien die notwendige Grundlage zu schaffen,
haben ihre zu diesem Zweck gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten bezeichnet, die folgendes vereinbart haben:
Art. 1 Begriffe
1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten:
a.³
der Ausdruck «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944⁴ in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich jedes nach Artikel 90 dieses Übereinkommens angenommenen Anhangs und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;
b. der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall der Sozialistischen Republik Vietnam die Allgemeine Zivilluftfahrtverwaltung oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
c. der Ausdruck «Staatsgebiet» die Landgebiete (Festland und Inseln) und die angrenzenden Hoheitsgewässer, einschliesslich des Luftraumes über diesen Gebieten, die sich unter der Hoheit der betreffenden Staaten befinden;
d. der Ausdruck «Luftverkehrsunternehmen» jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale Luftverkehrslinie anbietet oder betreibt;
e. der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen, das eine der Vertragsparteien nach Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben;
f. der Ausdruck «Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden müssen sowie die Bedingungen, unter welchen sie anzuwenden sind, einschliesslich Kommissionen und andere zusätzliche Entschädigungen für die Vermittlung oder den Verkauf von Beförderungsscheinen, ausgenommen Entschädigungen und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen;
g. der Ausdruck «nichtgewerbsmässige Landung» eine Landung, deren Zweck nicht darin besteht, Fluggäste, Waren und Postsendungen aufzunehmen oder abzusetzen.
2. Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens. Jede Bezugnahme auf das Abkommen schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
³ Eingefügt durch Notenaustausch vom 27. Juli 1993/13. Febr. 1997 ( AS 2002 3540 ). Gemäss gleicher Bestimmung werden die Bst. a–f zu Bst. b–g.
⁴ SR 0.748.0
Art. 2 Rechte auf den festgelegten Strecken
1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.
2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniesst das von jeder Vertragspartei bezeichnete Unternehmen beim Betrieb internationaler Luftverkehrslinien:
a. das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei auf den von ihr bezeichneten Luftstrassen ohne Landung zu überfliegen;
b. das Recht, in dem genannten Gebiet auf den dem internationalen Luftverkehr geöffneten Flughäfen nichtgewerbsmässige Landungen vorzunehmen;
c. das Recht, auf dem genannten Gebiet an den im Anhang festgelegten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen.
3. Keine Bestimmung dieses Artikels berechtigt das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gegen Entgelt Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen, die nach einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.
4. Die Luftfahrzeuge einer Vertragspartei, die von den in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Rechten Gebrauch machten, werden in keinem Fall zu Zwecken verwendet, die für die Sicherheit der anderen Vertragspartei nachteilig sein können.
Art. 3 Bezeichnung des Luftverkehrsunternehmens
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, ein Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen. Diese Bezeichnung ist Gegenstand einer schriftlichen Anzeige zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien.
2. Die Luftfahrtbehörden, die die Anzeige der Bezeichnung erhalten haben, erteilen unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen ohne Verzug die notwendige Betriebsbewilligung.
3. Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können von dem Unternehmen, das die andere Vertragspartei bezeichnet hat, den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den von diesen Behörden üblicherweise angewandten Gesetzen und Verordnungen für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien vorgeschrieben werden.
4. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte als nötig erscheinen, wenn die genannte Vertragspartei nicht den Beweis besitzt, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen liegen.
5. Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung kann das bezeichnete Unternehmen jederzeit den Betrieb jeder vereinbarten Linie aufnehmen, vorausgesetzt, dass ein in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 12 dieses Abkommens aufgestellter Tarif in Kraft ist.
Art. 4 Widerruf und Aufhebung
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Art. 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei vorläufig zu verbieten oder die Ausübung dieser Rechte Bedingungen zu unterstellen, die sie als nötig erachtet:
a. wenn dieses Unternehmen nicht beweisen kann, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder ihrer Staatsangehörigen liegen, oder
b. wenn dieses Unternehmen Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt oder in schwerer Weise missachtet hat, oder
c. wenn dieses Unternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen betreibt.
2. Ein solches Recht kann erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden, ausser wenn der Widerruf, das vorläufige Verbot oder die Auflage von Bedingungen, wie sie in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen sind, unmittelbar nötig sind, um neue Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhüten.
Art. 5 Ausübung der Verkehrsrechte
1. Die bezeichneten Unternehmen haben für den Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gleiche und angemessene Möglichkeiten.
2. Das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei nimmt Rücksicht auf die Interessen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien dieses letztgenannten Unternehmens nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.
3. Das Beförderungsangebot der bezeichneten Unternehmen soll der Verkehrsnachfrage angepasst sein.
4. Die vereinbarten Linien haben als wesentliches Ziel, ein Beförderungsangebot zu gewährleisten, das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat, und den auf den festgelegten Strecken angeflogenen Punkten entspricht.
5. Das Recht jedes bezeichneten Unternehmens, zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und den Gebieten dritter Staaten im internationalen Verkehr Beförderungen auszuführen, muss in Übereinstimmung mit den allgemeinen, durch die beiden Vertragsparteien bestätigten Grundsätzen einer normalen Entwicklung ausgeübt werden und unter der Voraussetzung, dass das Beförderungsangebot angepasst ist:
a. der Verkehrsnachfrage von und nach dem Gebiet der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat;
b. der Verkehrsnachfrage der durchquerten Gebiete, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien;
c. den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien.
6. Fragen, die den Betrieb der vereinbarten Linien betreffen, werden zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien geregelt.
Art. 6 Befreiung von Abgaben, Gebühren und Steuern
1. Die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Vorräte an Treib‑ und Schmierstoffen und ihre Bordvorräte, einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak, sind beim Eintritt in das Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Abgaben oder Gebühren befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und diese Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden.
2. Von den gleichen Abgaben und Gebühren sind ebenfalls befreit:
a. die Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden und zum Verbrauch an Bord der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die vom bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzt werden;
b. die Ersatzteile und die ordentliche Bordausrüstung, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien für den Unterhalt oder die Instandsetzung der auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge eingeführt werden;
c. die Treib‑ und Schmierstoffe, die für die Versorgung der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die durch das Unternehmen der anderen Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf demjenigen Teil der Reise verbraucht werden müssen, der über dem Gebiet der Vertragspartei ausgeführt wird, in dem sie an Bord genommen worden sind.
3. Die ordentliche Bordausrüstung sowie die Sachen und Vorräte, die sich an Bord der vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall sollen sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist.
Art. 6 bis ⁵ Sicherheit der Luftfahrt
1. Die Vertragsparteien bekräftigen, in Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 1963⁶ in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 1970⁷ in Den Haag sowie den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 1971⁸ in Montreal, den Bestimmungen des dazugehörigen Zusatzprotokolles zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Februar 1988⁹ in Montreal, sowie aller weiteren mehrseitigen Übereinkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Parteien beitreten.
2. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforderliche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen bezeichneten Sicherheitsbestimmungen, soweit solche Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind. Sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben und Flughafenhalter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.
4. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeughalter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Vertragspartei überprüft des Weitern wohlwollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei um vernünftige Sondersicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden.
5. Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrechtliche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweckmässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.
6. Im Falle, dass eine der Vertragsparteien von den Bestimmungen dieses Artikels abweicht, kann die andere Vertragspartei von dieser sofortige Verhandlungen verlangen.
⁵ Eingefügt durch Notenaustausch vom 27. Juli 1993/13. Febr. 1997 ( AS 2002 3540 ).
⁶ SR 0.748.710.1
⁷ SR 0.748.710.2
⁸ SR 0.748.710.3
⁹ SR 0.748.710.31
Art. 7 Direkter Durchgangsverkehr
Die Fluggäste, das Gepäck und die Fracht, die sich im direkten Durchgangsverkehr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden und die ihnen vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden einem sehr vereinfachten Zollverfahren unterworfen; ausgenommen sind notwendige Massnahmen, die sich gegen Gewalt und Luftpiraterie richten. Das Gepäck und die Fracht im direkten Durchgangsverkehr sind von Gebühren und Abgaben, Zölle inbegriffen, befreit.
Art. 8 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen
1. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind auf das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei anwendbar.
2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen regeln – wie namentlich diejenigen über die Formalitäten für die Einreise, die Ausreise, die Auswanderung und die Einwanderung, über den Zoll und die gesundheitspolizeilichen Massnahmen – sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen, die durch die Luftfahrzeuge des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar, während diese Personen und Sachen sich in dem genannten Gebiet befinden.
3. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei haben das Recht, die Luftfahrzeuge und ihre Ladung bei der Ankunft wie beim Abflug zu besichtigen, unter der Voraussetzung, dass der Flug dadurch nicht ungebührlich verzögert wird.
Art. 8 bis ¹⁰
Jede Vertragspartei kann Beratungen über die von der anderen Vertragspartei angenommenen Sicherheitsnormen betreffend alle Bereiche der Luftfahrteinrichtungen, Besatzungsmitglieder, Luftfahrzeugen oder deren Operation des bezeichneten Unternehmens verlangen. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, dass die andere Vertragspartei in irgendeinem dieser Bereiche Sicherheitsnormen und Sicherheitsanforderungen, die zumindest den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens von Chikago festgelegten Mindestnormen entsprechen, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, muss die erste Vertragspartei die andere Vertragspartei über diese Feststellungen benachrichtigen und die zur Erfüllung dieser Mindest-normen als notwendig erachteten Schritte bekanntgeben und die andere Vertragspartei hat geeignete Abhilfemassnahmen zu ergreifen.
¹⁰ Eingefügt durch Notenaustausch vom 23. Febr./30. April 1999 ( AS 2002 3543 ).
Art. 9 Gleichbehandlungsgrundsatz
1. Keine Vertragspartei darf ihrem eigenen Unternehmen im Vergleich mit dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in Art. 8 dieses Abkommens erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.
2. Für die Benützung der Flughäfen und anderer von einer Vertragspartei zur Verfügung gestellten Einrichtungen hat das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei keine höheren Gebühren zu bezahlen als diejenigen, welche für die Luftfahrzeuge des eigenen Landes, die auf internationalen Linien eingesetzt werden, zu entrichten sind.
Art. 10 Vertretungen
1. Das von jeder Vertragspartei bezeichnete Luftverkehrsunternehmen hat das Recht, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei eine Vertretung zu errichten mit dem für einen ordnungsgemässen und wirtschaftlichen Betrieb der Linie erforderlichen technischen und Verwaltungspersonal.
2. Die Zahl der für die Vertretung erforderlichen Personen wird zwischen den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen vereinbart und von den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien genehmigt.
3. Unter Vorbehalt besonderer Vereinbarungen besitzt das Personal der Vertretung die Staatsbürgerschaft der einen oder anderen Vertragspartei.
4. Der Vertreter und das Personal der Vertretung des bezeichneten Luftverkehrsunternehmens müssen die örtlichen Gesetze und Verordnungen beachten.
5. Für die Geschäftstätigkeit gilt der Grundsatz des Gegenrechts. Die zuständigen Stellen jeder Vertragspartei gewähren der Vertretung des bezeichneten Luftverkehrsunternehmens der anderen Vertragspartei die für einen ordnungsgemässen Betrieb erforderliche Unterstützung.
6.¹¹ Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei hat das Recht, sich im Gebiet der anderen Vertragspartei am Verkauf von Beförderungsscheinen unmittelbar oder mittels Agenten zu beteiligen. Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei ist berechtigt, solche Beförderungsscheine zu verkaufen, und jedermann kann solche Beförderungsscheine unter Vorbehalt nationaler Gesetze und Bestimmungen in der Währung jenes Gebietes oder in frei konvertierbaren Währungen erwerben. Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei hat das Recht, zu diesem Zweck seine eigenen Beförderungsscheine zu benützen.
¹¹ Eingefügt durch Notenaustausch vom 23. Febr./30. April 1999 ( AS 2002 3543 ).
Art. 11 Nationalitäts‑ und Eintragungskennzeichen, Borddokumente
1. Die von den bezeichneten Unternehmen auf den vereinbarten Linien eingesetzten Luftfahrzeuge müssen ihre Nationalitäts‑ und Eintragungskennzeichen tragen und die folgenden Dokumente an Bord haben:
– das Eintragungszeugnis,
– das Lufttüchtigkeitszeugnis,
– das Bordbuch des Luftfahrzeuges,
– die Bewilligung für den Gebrauch der Bordfunkstation.
2. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen, die von der einen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden von der anderen Vertragspartei als gültig anerkannt, solange sie in Kraft sind.
3. Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor, für den Verkehr über ihrem eigenen Gebiet die von der anderen Vertragspartei oder von einem anderen Staat ihren eigenen Staatsangehörigen ausgestellten oder anerkannten Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen nicht als gültig anzuerkennen.
4. Die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei auf den festgelegten Strecken eingesetzten Besatzungsmitglieder sind Staatsbürger dieser Vertragspartei oder, mit Einwilligung der Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei, Staatsbürger eines Drittstaates.
Art. 12 ¹² Tarife
1. Die Tarife, die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei für die von diesem Abkommen erfassten Dienste angewandt werden, sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Interessen der Benützer, der Betriebskosten, der besonderen Merkmale der Dienste, der Kommissionssätze, eines vernünftigen Gewinnes, der Tarife anderer Unternehmen und andere wirtschaftliche Überlegungen zum Marktgeschehen in Betracht zu ziehen sind.
2. Die Luftfahrtbehörden achten besonders auf Tarife, gegen die Einwände bestehen können aufgrund der Tatsache, dass sie unvernünftigerweise diskriminierend sind, übermässig hoch oder über Gebühren einschränkend zufolge Missbrauchs einer b e herrschenden Stellung, künstlich tief als Folge direkter oder indirekter Hilfe oder Unterstützung oder die überrissen sind.
3. Die Tarife für Einweg- oder Rundwegbeförderung, die im Gebiete einer Ve r tragspartei beginnen, sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien mindes tens 30 Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung zu unterbreiten. Jeder Tarif tritt erst in Kraft, wenn er von den Luftfahrtbehörden genehmigt wurde, in deren Gebiet die Beförderung beginnt.
4. Keine der Vertragsparteien unternimmt einseitige Vorkehren, um die Einführung von vorgeschlagenen Tarifen oder die Aufrechterhaltung bestehender Tarife für die Beförderung zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien, die im Gebiet der anderen Partei beginnt, zu verhindern.
5. Ungeachtet des Absatzes 4 hiervor müssen die Luftfahrtbehörden der beiden Ve r tragsparteien, falls sie glauben, dass ein Tarif für die Beförderung nach ihrem Gebiet unter die in Absatz 2 hiervor erwähnten Kategorien fällt, den Luftfahrtbehö r den der anderen Vertragspartei so schnell als möglich oder mindestens innerhalb von 14 Tagen vom Zeitpunkt des Empfangs der Eingabe bei ihnen ihre Nichtgenehm i gung b e kanntgeben.
6. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei können Verhandlungen über jeden Tarif verlangen. Solche Verhandlungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines entsprechenden Begehrens stattfinden. Wenn die Vertragsparteien eine Einigung erzielen, bemüht sich jede Partei nach besten Kräften, dieses Einvernehmen wirksam zu verwirklichen. Kommt keine Einigung zustande, geht die Entscheidung jener Vertragspartei vor, von deren Gebiet aus die Beförderung ihren Anfang nimmt.
7. Für die Beförderung zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gestatten die Luftfahrtbehörden dem oder den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertrag s partei, mit jedem Tarif für das gleiche Städtepaar gleichzuziehen, der gegenwärtig zur Anwendung durch ein Unternehmen einer jeden Vertragspartei oder eines Drit t staates zugelassen ist.
¹² Fassung gemäss Notenaustausch vom 23. Febr./30. April 1999 ( AS 2002 3543 ).
Art. 13 Flugpläne und Verdichtungsflüge
1. Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei unterbreitet den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei spätestens dreissig Tage vor Aufnahme des Betriebes der vereinbarten Linien die Flugpläne zur Genehmigung. Die gleiche Regelung gilt auch für spätere Änderungen der Flugpläne.
2. Für Verdichtungsflüge, die das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei ausserhalb des genehmigten Flugplanes auf den vereinbarten Linien durchführen will, ist die Genehmigung der Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei einzuholen. Ein solches Begehren ist in der Regel mindestens zwei Arbeitstage vor dem Flug zu stellen.
Art. 14 Überweisung der Einnahmenüberschüsse
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei für die Einnahmenüberschüsse, die auf ihrem Gebiet durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen erzielt werden, die freie Überweisung zum amtlichen Kurs zu gewährleisten. Ist der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien durch ein besonderes Abkommen geregelt, so ist dieses anwendbar.
Art. 15 Austausch von Statistiken
Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander auf Verlangen periodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte über den Verkehr auf den vereinbarten Linien.
Art. 16 Beratungen
1. Jede Vertragspartei oder deren Luftfahrtbehörden können eine Beratung mit der anderen Vertragspartei oder mit deren Luftfahrtbehörden verlangen.
2. Eine von einer Vertragspartei oder deren Luftfahrtbehörden verlangte Beratung muss innerhalb von sechzig Tagen nach dem Empfang des Gesuchs beginnen.
Art. 17 ¹³ Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Die Vertragsparteien bemühen sich, Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens ergeben, in erster Linie auf dem Verhandlungsweg zu lösen.
2. Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungsweg nicht zu einer Lösung, können sie die Meinungsverschiedenheiten jeder Person oder Organisation unterbreiten; falls diese keine Lösung finden, wird die Meinungsverschiedenheit auf Antrag einer der Vertragsparteien einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht unterbreitet, wobei jede Vertragspartei einen Schiedsrichter ernennt und die zwei so ausgewählten Schiedsrichter den dritten Schiedsrichter bezeichnen. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt des Erhalts durch eine der Vertragsparteien der durch die von der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg gemachten Mitteilung, dass diese eine Schlichtung der Meinungsverschiedenheit verlangt. Der dritte Schiedsrichter wird innerhalb einer zusätzlichen Frist von sechzig Tagen (60) bezeichnet. Falls eine der Vertragsparteien nicht innerhalb der festgelegten Frist einen Schiedsrichter ernennt, oder falls der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der festgelegten Frist bezeichnet wird, kann jede der Vertragsparteien den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation einladen, je nach Bedarf einen oder mehrere Schiedsrichter zu bezeichnen. In jedem Fall muss der dritte Schiedsrichter ein Angehöriger eines Drittstaates sein und amtet als Präsident des Schiedsgerichtes.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich jedem nach Absatz 2 dieses Artikels gefällten Entscheid zu unterziehen.
4. Wenn und solange sich eine der Vertragsparteien nicht einem Entscheid unterzieht, der nach Absatz 2 dieses Artikels gefällt wurde, kann die andere Vertragspartei jegliches Recht oder Vorrecht, das der schuldigen Vertragspartei aufgrund dieses Abkommens gewährt wurde, beschränken, aussetzen oder zurückziehen.
5. Jede Vertragspartei kommt für die Ausgaben und die Entschädigung seines Schiedsrichters auf; die Entlöhnung des dritten Schiedsrichters sowie seine und die aus der Tätigkeit des Schiedsgerichts sich ergebenden Auslagen werden zu gleichen Teilen zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt.
¹³ Fassung gemäss Notenaustausch vom 27. Juli 1993/13. Febr. 1997 ( AS 2002 3540 ).
Art. 18 Mehrseitige Übereinkommen
Dieses Abkommen wird mit jedem mehrseitigen Übereinkommen, das die beiden Vertragsparteien binden wird, in Übereinstimmung gebracht.
Art. 19 Kündigung
1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Anzeige kündigen.
2. Die Kündigung wird wirksam auf Ende einer Flugplanperiode, wobei eine Frist von 12 Monaten nach Empfang der Anzeige abgelaufen sein muss. Sie kann aber in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen werden.
Art. 20 Anwendung und Änderungen
1. Dieses Abkommen wird vom Tage seiner Unterzeichnung an vorläufig angewandt. Es tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und das Inkrafttreten von Staatsverträgen angezeigt haben.
2. Jede Änderung dieses Abkommens wird vom Tage ihrer Unterzeichnung an vorläufig angewandt. Sie tritt mit der Anzeige der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften durch die Vertragsparteien in Kraft.
3. Änderungen des Anhanges können unmittelbar zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden. Sie werden vom Tage ihrer Unterzeichnung an vorläufig angewandt und treten in Kraft, nachdem sie durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt worden sind.
Unterschriften
Um das zu beurkunden, haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Hanoi am 6. Dezember 1979 in doppelter Urschrift in französischer und vietnamesischer Sprache, wobei die beiden Wortlaute gleichermassen verbindlich sind.
Für den | Für die Regierung |
Etienne Bourgnon | Hoang Ngoc Diêu |
Anhang
Linienpläne
Linienplan I
Strecken, auf denen das von der Sozialistischen Republik Vietnam bezeichnete Unternehmen Luftverkehrslinien betreiben kann:
Abflugpunkte | Zwischenlandepunkte | Punkte in der Schweiz | Punkte über die |
Punkte in | Bangkok | Ein Punkt | Paris oder London |
Linienplan II
Strecken, auf denen das von der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezeichnete Unternehmen Luftverkehrslinien betreiben kann:
Abflugpunkte | Zwischenlandepunkte | Punkte in Vietnam | Punkte über Vietnam hinaus |
Punkte in der Schweiz | Athen | Hanoi | Manila oder |
Anmerkungen
1. Die Punkte der festgelegten Strecken können nach Belieben der bezeichneten Unternehmen auf allen oder einem Teil der Flüge ausgelassen werden.
2. Die Punkte der festgelegten Strecken müssen nicht notwendigerweise in der aufgeführten Reihenfolge bedient werden, vorausgesetzt, dass die betreffende Linie auf einer einigermassen direkten Strecke betrieben wird.
3. Jedes bezeichnete Unternehmen kann eine oder mehrere der vereinbarten Linien auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei enden lassen.
4. Jedes bezeichnete Unternehmen kann nichtaufgeführte Punkte unter der Bedingung bedienen, dass zwischen diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verkehrsrechte ausgeübt werden.
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