Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
851.8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vo m 13. Dezember 1971 1) Der Kantonsrat des Kantons Zug, zur Vollziehung des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhält- nisse in Berggebieten vom 20. März 1970 2) , nachstehend «Bundesgesetz» genannt, und gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 3) , beschliesst: I. Beitragsberechtigte Bauvorhaben § 1 Der Kanton fördert nach Massgabe des Bundesgesetzes die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet für Familien in bescheidenen finanziel- len Verhältnissen durch Gewährung von Beiträgen an folgende Bauvorhaben: a) Wiederinstandstellung gesundheits- oder baupolizeilich abgesprochener W ohnungen; b) Verbesserung der Wohnverhältnisse durch – Zuführung von Wasser und Energie; – Einbau sanitärer Installationen; –V ermehrung der Wohnräume im Verhältnis zur Familiengrösse; c) Einbau von Wohnungen in unbenützte Gebäude; d) Neubauten, sofern sie als Ersatz für Wohnverhältnisse dienen, deren Ver- besserung sich im Hinblick auf Kosten und Erfolg nicht vertreten lässt. 1) GS 20, 119 2) SR 844 3) BGS 111.1
851.8 II. Beiträge § 2 1) Kantonsbeitrag 1 Der Beitrag des Kantons beträgt höchstens 40 Prozent der anrechenba- ren Baukosten. Im Einzelfall kann dieser Ansatz herabgesetzt werden. 2 Für Familien in besonders schwierigen finanziellen Verhältnissen kann der Beitrag des Kantons auf höchstens 60 Prozent heraufgesetzt werden. 3 Die Ausrichtung eines Kantonsbeitrages setzt die Gewährung eines Bundesbeitrages voraus. § 3 Leistung der Gemeinde 1 Die Einwohnergemeinde, in deren Gebiet das Bauvorhaben zur Ausfüh- rung gelangt, hat dem Kanton ein Viertel des Kantonsbeitrages zurückzuver- güten. 2 Allfällige Leistungen Dritter im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes werden auf die Gemeindeleistung angerechnet. § 4 Subventionsbedingungen Für den Kantonsbeitrag gelten die gleichen Vorschriften wie für den Bundesbeitrag, insbesondere diejenigen über Zweckerhaltung und Rück- erstattungspflicht. § 5 Gesetzliches Grundpfandrecht Zur Sicherstellung des Rückerstattungsanspruches des Bundes und des Kantons besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch gemäss § 137 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 2) . III. Verfahren § 6 1 Beitragsgesuche sind schriftlich an die Volkswirtschaftsdirektion zu richten, die über die Gesuche entscheidet. 1) F assung gemäss Änderung vom 3. Sept. 1981 (GS 22, 151). 2) BGS 211.1
2 Die Verfügungen der Volkswirtschaftsdirektion können innert 20 Tagen nach Zustellung durch Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen wer- den. 1) § 7 Die Prüfung der Projekte, die Anmeldung der Grundbuchanmerkungen, die Kontrolle über den Unterhalt und die Überwachung der Zweckerhaltung obliegen dem kantonalen Meliorationsamt. IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen § 8 1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung und nach Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirt- schaftsdepartements 2) sofort in Kraft. 2 Der Regierungsrat hat das Gesetz zu vollziehen. § 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Kantonsratsbeschluss v om 26. August 1954 / 1. Dezember 1960 3) über Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten aufgehoben. 2 Die auf Grund dieses Kantonsratsbeschlusses zugesprochenen Beiträge unterstehen weiterhin dem bisherigen Recht. 1) F assung gemäss Änderung vom 3. Sept. 1981 (GS 22, 151). 2) V om Eidg. Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 30. Dez. 1971 (GS 20, 122). 3) GS 17, 163 und GS 18, 141 851.8
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