Übereinkommen (0.790.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen

über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände Abgeschlossen in London, Moskau und Washington am 29. März 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. November 1973¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. Januar 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Januar 1974 (Stand am 5. August 2020) ¹ AS 1974 783
Die Vertragsstaaten,
in Anerkennung des gemeinsamen Interesses der gesamten Menschheit an der För­derung der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken;
eingedenk des Vertrags² über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper;
unter Berücksichtigung dessen, dass trotz der von den mit dem Start von Weltraum­gegenständen befassten Staaten und internationalen zwischenstaatlichen Organisati­onen zu treffenden Vorsichtsmassnahmen gelegentlich Schäden durch derartige Gegenstände verursacht werden können;
in Erkenntnis der Notwendigkeit, wirksame völkerrechtliche Regeln und Verfahren hinsichtlich der Haftung für durch Weltraumgegenstände verursachte Schäden zu erarbeiten und insbesondere die rasche Leistung eines vollständigen und angemesse­nen Schadensersatzes nach diesem Übereinkommen an die Geschädigten sicherzu­stellen;
in der Überzeugung, dass die Schaffung solcher Regeln und Verfahren zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken beitragen wird,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.790
Art. I
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bedeutet der Ausdruck «Schaden» Tod, Körperverletzung oder sonstige Ge­sundheitsbeeinträchtigung sowie Verlust oder Schädigung des Vermögens eines Staates oder einer natürlichen oder juristischen Person oder des Ver­mögens einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation;
b) umfasst der Ausdruck «Start» den Startversuch;
c) bedeutet der Ausdruck «Startstaat» i) einen Staat, der einen Weltraumgegenstand startet oder dessen Start durch­führen lässt,
ii) einen Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumge­gens­tand gestartet wird;
d) umfasst der Ausdruck «Weltraumgegenstand» die Bestandteile eines Welt­raumgegenstands sowie sein Trägerfahrzeug und dessen Teile.
Art. II
Ein Startstaat haftet unbedingt für die Leistung von Schadenersatz wegen eines von seinem Weltraumgegenstand auf der Erdoberfläche oder an Luftfahrzeugen im Flug verursachten Schadens.
Art. III
Verursacht ein Weltraumgegenstand eines Startstaats anderswo als auf der Erdober­fläche einen Schaden an einem Weltraumgegenstand eines anderen Startstaats oder einen Personen‑ oder Sachschaden an Bord eines solchen Weltraumgegenstands, so haftet der erstgenannte Staat nur, wenn der Schaden von ihm oder von Personen verschuldet wurde, für die er verantwortlich ist.
Art. IV
1. Verursacht ein Weltraumgegenstand eines Startstaats anderswo als auf der Erd­oberfläche einen Schaden an einem Weltraumgegenstand eines anderen Startstaats oder einen Personen‑ oder Sachschaden an Bord eines solchen Weltraumgegens­tands und entsteht dadurch einem dritten Staat oder dessen natürlichen oder juristi­schen Personen ein Schaden, so haften die beiden erstgenannten Staaten dem dritten Staat solidarisch in folgendem Umfang:
a) ist der Schaden dem dritten Staat auf der Erdoberfläche oder an einem Luft­fahrzeug im Flug entstanden, so haften sie dem dritten Staat unbedingt;
b) ist der Schaden an einem Weltraumgegenstand des dritten Staates oder ist der Personen‑ oder Sachschaden an Bord eines solchen Weltraumgegens­tands anderswo als auf der Erdoberfläche entstanden, so haften sie dem drit­ten Staat bei Verschulden eines der beiden erstgenannten Staaten oder bei Verschulden von Personen, für die einer von ihnen verantwortlich ist.
2. In allen Fällen der solidarischen Haftung im Sinne des Absatzes 1 wird die Scha­denersatzlast zwischen den beiden erstgenannten Staaten entsprechend dem Aus­mass ihres jeweiligen Verschuldens aufgeteilt; kann das Ausmass des Verschuldens jedes dieser Staaten nicht festgestellt werden, so haften sie zu gleichen Teilen. Diese Aufteilung lässt das Recht des dritten Staates unberührt, den gesamten Schadener­satz nach diesem Übereinkommen von einzelnen oder allen der solidarisch haften­den Startstaaten zu fordern.
Art. V
1. Starten zwei oder mehr Staaten einen Weltraumgegenstand gemeinsam, so haften sie solidarisch für jeden daraus entstehenden Schaden.
2. Ein Startstaat, der Schadenersatz geleistet hat, hat einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Teilnehmer an dem gemeinsamen Start. Die Teilnehmer an einem gemeinsamen Start können über die Aufteilung der finanziellen Verpflichtung, für die sie solidarisch haften, Übereinkünfte schliessen. Solche Übereinkünfte lassen das Recht eines geschädigten Staates unberührt, den gesamten Schadenersatz nach diesem Übereinkommen von einzelnen oder allen der solidarisch haftenden Start­staaten zu fordern.
3. Ein Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumgegenstand ge­startet wird, gilt als Teilnehmer an einem gemeinsamen Start.
Art. VI
1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist ein Startstaat von der unbedingten Haftung in dem Ausmass befreit, in dem er nachweist, dass der Schaden ganz oder teilweise durch grobe Fahrlässigkeit oder durch eine mit Schädigungsvorsatz begangene Handlung oder Unterlassung eines anspruchstellenden Staates oder der von diesem vertretenen natürlichen oder juristischen Personen entstanden ist.
2. Jede Befreiung ist ausgeschlossen in Fällen, in denen der Schaden aus Tätigkeiten eines Startstaats entstanden ist, die unvereinbar sind mit dem Völkerrecht, insbeson­dere der Charta der Vereinten Nationen³ und dem Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Welt­raums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper.
³ SR 0.120
Art. VII
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Schäden, die durch einen Weltraumgegenstand eines Startstaats folgenden Personen zugefügt werden:
a) Angehörigen dieses Startstaats;
b) Ausländern, während sie am Betrieb des Weltraumgegenstands zu irgend­einer Zeit zwischen seinem Start und seiner Landung beteiligt sind oder während sie sich auf Grund einer Einladung des Startstaats in unmittelbarer Nähe eines vorgesehenen Start‑ oder Bergungsgebiets befinden.
Art. VIII
1. Ein Staat, der einen Schaden erleidet oder dessen natürliche oder juristische Personen einen Schaden erleiden, kann gegen den Startstaat einen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens geltend machen.
2. Hat der Heimatstaat keinen Anspruch geltend gemacht, so kann ein anderer Staat wegen Schäden, die natürliche oder juristische Personen in seinem Hoheitsgebiet erlitten haben, gegen den Startstaat einen Anspruch geltend machen.
3. Hat weder der Heimatstaat noch der Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten ist, einen Anspruch geltend gemacht oder seine Absicht notifiziert, einen Anspruch geltend zu machen, so kann ein anderer Staat wegen Schäden, die Perso­nen mit ständigem Aufenthalt in diesem Staat erlitten haben, gegen den Startstaat einen Anspruch geltend machen.
Art. IX
Schadenersatzansprüche gegen einen Startstaat sind auf diplomatischem Wege geltend zu machen. Unterhält ein Staat zu dem betreffenden Startstaat keine diplo­matischen Beziehungen, so kann er einen anderen Staat ersuchen, seinen Anspruch gegen den betreffenden Startstaat geltend zu machen oder seine Interessen nach diesem Übereinkommen in sonstiger Weise zu vertreten. Er kann seinen Anspruch auch durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen geltend machen, sofern sowohl der anspruchstellende Staat als auch der Startstaat Mitglied der Vereinten Nationen sind.
Art. X
1. Ein Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Schadens oder nach Feststellung des haftpflichtigen Startstaats diesem gegenüber geltend gemacht werden.
2. Ist einem Staat jedoch der Eintritt eines Schadens nicht bekannt oder war er nicht imstande, den haftpflichtigen Startstaat festzustellen, so kann er innerhalb eines Jahres, nachdem er von den genannten Tatsachen Kenntnis erlangt, einen Anspruch geltend machen; diese Frist darf jedoch ein Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem von dem Staat billigerweise erwartet werden konnte, dass er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von den Tatsachen hätte Kenntnis erlangen können, nicht überschreiten.
3. Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch, wenn das volle Ausmass des Schadens nicht bekannt ist. In diesem Fall ist jedoch der anspruchstellende Staat berechtigt, nach Ablauf der betreffenden Frist innerhalb eines Jahres nach Bekannt­werden des vollen Ausmasses des Schadens seinen Anspruch zu ändern und zusätz­liche Unterlagen vorzulegen.
Art. XI
1. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen einen Startstaat nach diesem Übereinkommen setzt nicht die Erschöpfung der innerstaatlichen Rechts­mittel voraus, die einem anspruchstellenden Staat oder den von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stehen.
2. Dieses Übereinkommen hindert einen Staat oder eine von ihm vertretene natürli­che oder juristische Person nicht daran, vor den Gerichten oder Verwaltungsbehör­den eines Startstaats einen Anspruch zu verfolgen. Ein Staat ist jedoch nicht berech­tigt, einen Anspruch nach diesem Übereinkommen wegen eines Schadens geltend zu machen, dessentwegen bereits vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden eines Startstaats oder nach einer anderen, die betreffenden Staaten bindenden internatio­nalen Übereinkunft ein Anspruch verfolgt wird.
Art. XII
Die Höhe des Schadenersatzes, den der Startstaat nach diesem Übereinkommen zu leisten verpflichtet ist, wird in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit so festgesetzt, dass durch die Ersatz­leistung die natürliche oder juristische Person, der Staat oder die internationale Organisation, für die der Anspruch geltend gemacht wird, so gestellt wird, als sei der Schaden nicht eingetreten.
Art. XIII
Sofern nicht der anspruchstellende Staat und der Staat, der nach diesem Überein­kommen schadenersatzpflichtig ist, eine andere Art der Ersatzleistung vereinbaren, ist der Schadenersatz in der Währung des anspruchstellenden Staates oder auf dessen Verlangen in der Währung des schadenersatzpflichtigen Staates zu leisten.
Art. XIV
Kommt innerhalb eines Jahres, nachdem der anspruchstellende Staat dem Startstaat notifiziert hat, dass er die Unterlagen für seinen Anspruch vorgelegt hat, eine Rege­lung des Anspruchs durch diplomatische Verhandlungen nach Artikel IX nicht zustande, so setzen die beteiligten Parteien auf Antrag einer der Parteien eine Scha­denskommission ein.
Art. XV
1. Die Schadenskommission besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus einem von dem anspruchstellenden Staat bestellten Mitglied, einem von dem Startstaat bestell­ten Mitglied und dem von beiden Parteien gemeinsam bestimmten dritten Mitglied als Vorsitzendem. Jede Partei bestellt ihr Mitglied innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag auf Einsetzung der Schadenskommission.
2. Kommt innerhalb von vier Monaten nach dem Antrag auf Einsetzung der Kom­mission eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so kann jede Partei den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, den Vorsitzenden innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten zu bestellen.
Art. XVI
1. Bestellt eine Partei ihr Mitglied nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so besteht auf Antrag der anderen Partei die Schadenskommission nur aus dem Vorsit­zenden.
2. Wird ein Sitz in der Kommission aus irgendeinem Grunde frei, so wird er nach dem für die ursprüngliche Bestellung angewendeten Verfahren neu besetzt.
3. Die Kommission regelt ihr Verfahren selbst.
4. Die Kommission bestimmt den oder die Orte, an denen sie zusammentritt, und ordnet alle sonstigen Verwaltungsangelegenheiten.
5. Entscheidungen und Sprüche der Kommission ergehen mit Stimmenmehrheit, es sei denn, dass die Kommission aus einem einzigen Mitglied besteht.
Art. XVII
Die Zahl der Mitglieder der Schadenskommission erhöht sich nicht dadurch, dass zwei oder mehr anspruchstellende Staaten oder zwei oder mehr Startstaaten an einem Verfahren vor der Kommission beteiligt sind. Die an einem solchen Verfah­ren beteiligten anspruchstellenden Staaten bestellen in derselben Weise und unter denselben Bedingungen, die für einen einzeln auftretenden anspruchstellenden Staat gelten, gemeinsam ein Kommissionsmitglied. Sind zwei oder mehr Startstaaten an einem solchen Verfahren beteiligt, so bestellen sie in derselben Weise gemeinsam ein Kommissionsmitglied. Bestellen die anspruchstellenden Staaten oder die Start­staaten ihr Mitglied nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so besteht die Kom­mission nur aus dem Vorsitzenden.
Art. XVIII
Die Schadenskommission entscheidet über den Schadenersatzanspruch dem Grunde nach und setzt gegebenenfalls die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes fest.
Art. XIX
1. Die Schadenskommission richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach Artikel XII.
2. Die Entscheidung der Kommission ist endgültig und bindend, falls die Parteien dies vereinbart haben; anderenfalls fällt die Kommission einen endgülti­gen Spruch empfehlenden Charakters, den die Parteien nach Treu und Glauben berücksichtigen. Die Kommission legt die Gründe für ihre Entscheidung oder ihren Spruch dar.
3. Die Kommission fällt ihre Entscheidung oder ihren Spruch so rasch wie möglich, spätestens jedoch ein Jahr nach ihrer Einsetzung, sofern sie nicht eine Verlängerung dieser Frist für notwendig erachtet.
4. Die Kommission veröffentlicht ihre Entscheidung oder ihren Spruch. Sie über­mittelt jeder Partei und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglau­bigte Abschrift ihrer Entscheidung oder ihres Spruches.
Art. XX
Die Kosten der Schadenskommission werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen, sofern die Kommission nicht etwas anderes beschliesst.
Art. XXI
Stellt der von einem Weltraumgegenstand verursachte Schaden eine Gefahr grossen Ausmasses für Menschenleben dar oder beeinträchtigt er ernsthaft die Lebensbedin­gungen der Bevölkerung oder das Funktionieren lebenswichtiger Zentren, so prüfen die Vertragsstaaten, insbesondere der Startstaat, die Möglichkeit, dem geschädigten Staat auf sein Ersuchen angemessene und rasche Hilfe zu leisten. Dieser Artikel berührt jedoch nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus diesem Über­einkommen.
Art. XXII
1. In diesem Übereinkommen, mit Ausnahme der Artikel XXIV bis XXVII, gelten Bezugnahmen auf Staaten als Bezugnahmen auf jede internationale zwischenstaatli­che Organisation, die Tätigkeiten im Weltraum ausübt, sofern sie erklärt, dass sie die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen annimmt, und sofern die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Organisation Vertragsstaaten dieses Übereinkommens und des Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper sind.
2. Mitgliedstaaten einer solchen Organisation, die Vertragsstaaten dieses Überein­kommens sind, unternehmen alle geeigneten Schritte, um sicherzustellen, dass die Organisation eine Erklärung nach Absatz 1 abgibt.
3. Ist eine internationale zwischenstaatliche Organisation nach diesem Überein­kommen für einen Schaden haftbar, so haften die Organisation und dieje­nigen ihrer Mitglieder, die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind, solida­risch, wobei jedoch
a) ein Anspruch auf Ersatz eines solchen Schadens zuerst gegen die Organisa­tion geltend zu machen ist;
b) der anspruchstellende Staat diejenigen Mitglieder, die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind, auf Zahlung dieses Betrags erst in Anspruch nehmen kann, wenn die Organisation innerhalb von sechs Monaten den als Schaden­ersatz vereinbarten oder festgesetzten Betrag nicht gezahlt hat.
4. Schadenersatzansprüche nach diesem Übereinkommen wegen Schäden, die einer Organisation entstanden sind, die eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, sind von einem Mitgliedstaat der Organisation geltend zu machen, der Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist.
Art. XXIII
1. Dieses Übereinkommen lässt andere in Kraft befindliche internationale Überein­künfte insoweit unberührt, als es sich um die Beziehungen zwischen den Vertrags­staaten dieser Übereinkünfte handelt.
2. Dieses Übereinkommen hindert Staaten nicht daran, internationale Übereinkünfte zu seiner Bestätigung, Ergänzung oder Erweiterung zu schliessen.
Art. XXIV
1. Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der es vor seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 nicht unterzeichnet hat, kann ihm jederzeit beitreten.
2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations‑ und die Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, die hiermit zu Depositarregierungen bestimmt werden.
3. Dieses Übereinkommen tritt mit Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde in Kraft.
4. Für Staaten, deren Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt werden, tritt es mit Hinterlegung ihrer Ratifika­­tions‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
5. Die Depositarregierungen unterrichten alsbald alle Unterzeichnerstaaten und alle beitretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und jeder Hinterle­gung einer Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens und über sonstige Mitteilungen.
6. Die Depositarregierungen lassen dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁴ registrieren.
⁴ SR 0.120
Art. XXV
Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Ände­rungen treten für jeden Vertragsstaat, der sie annimmt, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten sie angenommen hat; für jeden weiteren Vertragsstaat treten sie mit der Annahme durch diesen in Kraft.
Art. XXVI
Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird die Frage der Oberprü­fung des Übereinkommens auf die vorläufige Tagesordnung der Generalversamm­lung der Vereinten Nationen gesetzt, um angesichts der Anwendung des Überein­kommens bis zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, ob es einer Revision bedarf. Nachdem das Übereinkommen fünf Jahre in Kraft gewesen ist, wird jedoch auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten und mit Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung dieses Übereinkommens einbe­rufen.
Art. XXVII
Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen ein Jahr nach dessen Inkraft­treten durch eine schriftliche, an die Depositarregierungen gerichtete Notifikation zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang dieser Notifikation wirksam.
Art. XXVIII
Dieses Übereinkommen, dessen englischer, russischer, französischer, spanischer und chinesischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird in den Archiven der Depositarregierungen hinterlegt. Beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens werden den Regierungen der Staaten, die es unterzeichnen oder ihm beitreten, von den Depositarregierungen zugeleitet.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Über­einkommen unterschrieben.
Geschehen zu London, Moskau und Washington am 29. März 1972 in drei Ur­schriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 5. August 2020 ⁵

⁵ AS 1974 784 , 1976 1862 , 1979 1861 , 1982  260 , 1983 1324 , 1985 1693 , 1987 1219 , 1990 1996 , 2005 2085 , 2007 2055 , 2012 431 , 2015 2575 , 2019 1223 , 2020 3575 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Algerien

17. Oktober

2006

17. Oktober

2006

Antigua und Barbuda

26. Dezember

1988 N

  1. November

1981

Argentinien

14. November

1986

14. November

1986

Armenien

28. März

2018 B

28. März

2018

Australien

20. Januar

1975 B

20. Januar

1975

Bahrain

28. August

2019 B

28. August

2019

Belarus

27. Dezember

1973

27. Dezember

1973

Belgien

13. August

1976

13. August

1976

Benin

25. April

1975

25. April

1975

Bosnien und Herzegowina

15. August

1994 N

  6. März

1992

Botsuana

11. März

1974

11. März

1974

Brasilien

  9. März

1973

  9. März

1973

Bulgarien

16. Mai

1972

  1. September

1972

Chile

  1. Dezember

1976 B

  1. Dezember

1976

China*

20. Dezember

1988 B

20. Dezember

1988

    Hongkong a

  3. Juni

1997

  1. Juli

1997

Dänemark*

  1. April

1977

  1. April

1977

Deutschland

18. Dezember

1975 B

18. Dezember

1975

Dominikanische Republik

23. Februar

1973

23. Februar

1973

Ecuador

17. August

1972

  1. September

1972

El Salvador

  5. Juli

2016

  5. Juli

2016

EUMETSAT

29. September

2005

29. September

2005

Europäische Fernmeldesatelliten-organisation (EUTELSAT)

30. November

1987

30. November

1987

Europäische Weltraumorganisation (ESA)

23. September

1976 B

23. September

1976

Fidschi

  4. April

1973 B

  4. April

1973

Finnland*

  1. Februar

1977

  1. Februar

1977

Frankreich

31. Dezember

1975 B

31. Dezember

1975

Gabun

  5. Februar

1982 B

  5. Februar

1982

Griechenland

27. April

1977

27. April

1977

Indien

  9. Juli

1979 B

  9. Juli

1979

Indonesien

18. Juni

1996 B

18. Juni

1996

Irak

  4. Oktober

1972 B

  4. Oktober

1972

Iran

13. Februar

1974

13. Februar

1974

Irland*

29. Juni

1972

  1. September

1972

Israel

21. Juni

1977 B

21. Juni

1977

Italien

22. Februar

1983

22. Februar

1983

Japan

20. Juni

1983 B

20. Juni

1983

Kanada*

20. Februar

1975 B

20. Februar

1975

Kasachstan

11. Juli

1998 B

11. Juli

1998

Katar

11. Januar

1974 B

11. Januar

1974

Kenia

25. September

1975 B

25. September

1975

Kolumbien

  2. Juli

2014

  2. Juli

2014

Korea (Nord-)

24. Februar

2016 B

24. Februar

2016

Korea (Süd-)*

14. Januar

1980

14. Januar

1980

Kuba

25. November

1982 B

25. November

1982

Kuwait*

30. Oktober

1972

30. Oktober

1972

Laos

20. März

1973

20. März

1973

Libanon

23. Mai

2006

23. Mai

2006

Libyen

20. April

2010 B

20. April

2010

Liechtenstein

24. Dezember

1979 B

24. Dezember

1979

Litauen

25. März

2013 B

25. März

2013

Luxemburg

18. Oktober

1983

18. Oktober

1983

Mali

  9. Juni

1972

  1. September

1972

Malta

13. Januar

1978 B

13. Januar

1978

Marokko

15. März

1983

15. März

1983

Mexiko

  8. April

1974

  8. April

1974

Mongolei

  5. September

1972

  5. September

1972

Montenegro

  9. Januar

2007 N

  3. Juni

2006

Neuseeland*

30. Oktober

1974

30. Oktober

1974

Nicaragua

30. Juni

2017

30. Juni

2017

Niederlande

17. Februar

1981 B

17. Februar

1981

    Aruba

17. Februar

1981

17. Februar

1981

    Curaçao

17. Februar

1981

17. Februar

1981

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

17. Februar

1981

17. Februar

1981

    Sint Maarten

17. Februar

1981

17. Februar

1981

Niger

  1. September

1972

  1. September

1972

Nigeria

21. Dezember

2005 B

21. Dezember

2005

Norwegen

  3. April

1995

  3. April

1995

Österreich*

10. Januar

1980

10. Januar

1980

Pakistan

  4. April

1973

  4. April

1973

Panama

  5. Juni

1974

  5. Juni

1974

Papua-Neuguinea

27. Oktober

1980 N

16. September

1975

Peru

  6. November

2002

  6. November

2002

Polen

25. Januar

1973

25. Januar

1973

Portugal

27. Juni

2019 B

27. Juni

2019

Rumänien

  5. März

1980

  5. März

1980

Russland**

  9. Oktober

1973

  9. Oktober

1973

Sambia

20. August

1973 B

20. August

1973

Saudi-Arabien

17. Dezember

1976 B

17. Dezember

1976

Schweden*

14. Juni

1976 B

14. Juni

1976

Schweiz

22. Januar

1974

22. Januar

1974

Senegal

26. März

1975

26. März

1975

Serbien

20. Oktober

1975 B

20. Oktober

1975

Seychellen

  5. Januar

1978 B

  5. Januar

1978

Singapur

19. August

1975

19. August

1975

Slowakei

  7. April

2006 N

  1. Januar

1993

Slowenien

27. Mai

1992 N

25. Juni

1991

Spanien

  2. Januar

1980

  2. Januar

1980

Sri Lanka

  9. April

1973 B

  9. April

1973

St. Vincent und die Grenadinen

13. Mai

1999 B

13. Mai

1999

Südafrika

14. Dezember

2011

14. Dezember

2011

Syrien

  6. Februar

1980 B

  6. Februar

1980

Togo

26. April

1976

26. April

1976

Trinidad und Tobago

  8. Februar

1980 B

  8. Februar

1980

Tschechische Republik

24. September

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

18. Mai

1973

18. Mai

1973

Türkei*

15. Februar

2007 B

15. Februar

2007

Ukraine

16. Oktober

1973

16. Oktober

1973

Ungarn

27. Dezember

1972

27. Dezember

1972

Uruguay

  7. Januar

1977 B

  7. Januar

1977

Venezuela

  1. August

1978

  1. August

1978

Vereinigte Arabische Emirate

  4. Oktober

2000 B

  4. Oktober

2000

Vereinigte Staaten

  9. Oktober

1973

  9. Oktober

1973

Vereinigtes Königreich*

  9. Oktober

1973

  9. Oktober

1973

    Anguilla

  9. Oktober

1973 B

  9. Oktober

1973

    Gebiete unter territorialer
    Souveräntiät des
    Vereinigten Königreichs

  9. Oktober

1973

  9. Oktober

1973

Zypern

15. Mai

1973

15. Mai

1973

* Vorbehalte und Erklärungen.
** Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht.
Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: https:// treaties.un.org > Enregistrement et publication de traités > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
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Vom 9. Okt. 1973 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997
bildet Hongkong eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volks­republik China.
Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 11. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem
1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
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