Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zum Master of Medicine (MMed) der Univ... (431.1.16)
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Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zum Master of Medicine (MMed) der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2023/24

Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zum Master of Medicine (MMed) der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2023/24 vom 12.12.2022 (Fassung in Kraft getreten am 12.12.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 19. November 1997 über die Universität (UniG); in Erwägung: Der Grosse Rat des Kantons Freiburg hat am 7. September 2016 die Einfüh - rung eines Masters in Humanmedizin mit Vertiefung in Hausarztmedizin an der Universität Freiburg, in Partnerschaft mit dem Freiburger Spital, geneh - migt. Der Studiengang hat im Herbstsemester 2019 begonnen. Die Anzahl Studien - plätze ist dabei insbesondere wegen der Anforderungen an die klinische Aus - bildung beschränkt. Da zu erwarten ist, dass die Aufnahmekapazitäten über - schritten werden, müssen die Kriterien für die Zuteilung der Studienplätze festgelegt werden. Das Rektorat der Universität Freiburg hat in seiner Sitzung vom 28. Novem - ber 2022 dieser Verordnung zugestimmt. Auf Antrag der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Studierende, die ab dem Herbstsemester 2023 den Masterstudiengang Humanmedizin (Master of Medicine – MMed) an der Universität Freiburg absolvieren möchten.

Art. 2 Zahl der Studienplätze

1 Die Anzahl Studienplätze ist auf 40 beschränkt.

Art. 3 Zuteilung der Studienplätze

1 Die Studienplätze werden wie folgt zugeteilt:
a) zuerst an Bewerberinnen und Bewerber, die an der Universität Freiburg den Bachelor of Medicine (BMed) in Humanmedizin erfolgreich abge - schlossen haben und ohne Exmatrikulation direkt mit dem Masterstudi - um fortfahren möchten, oder an Bewerberinnen und Bewerber, die eine Studienplatzgarantie haben, d. h. die an der Universität Freiburg den Bachelor of Medicine (BMed) in Humanmedizin erfolgreich abge - schlossen haben und sich während des betreffenden Studiengangs be - reits einen Studienplatz zuteilen liessen, das Masterstudium aber erst nach einer einjährigen Pause antreten;
b) dann an Bewerberinnen und Bewerber, die an der Universität Freiburg den Bachelor of Medicine (BMed) in Humanmedizin erfolgreich abge - schlossen haben, aber mindestens ein Semester exmatrikuliert waren und nun mit dem Masterstudium fortfahren möchten;
c) ferner an Bewerberinnen und Bewerber, die an einer anderen Schweizer Universität den Bachelor of Medicine (BMed) in Humanmedizin er - folgreich abgeschlossen haben;
d) zuletzt an Bewerberinnen und Bewerber, die an einer anerkannten aus - ländischen Universität den Bachelor of Medicine (BMed) in Humanme - dizin erfolgreich abgeschlossen haben, falls dieser im Land, in dem er erworben wurde, zum Masterstudium berechtigt (Studienplatznach - weis); diesen gleichgestellt sind Inhaberinnen und Inhaber eines von der Universität Freiburg als äquivalent anerkannten ausländischen universi - tären Abschlusses in Humanmedizin.
2 Falls es aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Universität Freiburg und einer anderen Universität über die Zuteilung von Studienplätzen nötig ist, darf von der Zuteilung gemäss Absatz 1 abgewichen werden.
3 Die Abschlüsse gemäss Absatz 1 Bst. b–d dürfen grundsätzlich nicht mehr als fünf Jahre alt sein.
4 Sind innerhalb einer Kategorie gemäss Absatz 1 Bst. a–d mehr Bewerbun - gen vorhanden, als freie Studienplätze zur Verfügung stehen, so werden die Studienplätze nach den Noten, den Gründen der Studienwahl und in Ausnah - mefällen den persönlichen Verhältnissen der Bewerberinnen und Bewerber zugeteilt.
5 Die Studienplätze werden gemäss den von der Mathematisch-Naturwissen - schaftlichen und Medizinischen Fakultät erlassenen Richtlinien zugeteilt.

Art. 4 Vorbehaltene Bestimmungen

1 Die Bestimmungen über die Zulassung an die Universität Freiburg, die Zu - lassung zum Masterstudium und die Bestimmungen über die Zulassung aus - ländischer Kandidatinnen und Kandidaten zum Medizinstudium an der Uni - versität Freiburg bleiben vorbehalten.

Art. 5 Zulassungsentscheid

1 Die Dienststelle für Zulassung und Einschreibung eröffnet den Bewerberin - nen und Bewerbern, die einen Abschluss gemäss Artikel 3 Abs. 1 Bst. b–d haben, den Entscheid über die Zulassung.
2 Die Mathematisch-Naturwissenschaftliche und Medizinische Fakultät eröff - net den Bewerberinnen und Bewerbern, die einen Abschluss gemäss Artikel
3 Abs. 1 Bst. a haben, den Entscheid über die Zuteilung des Masterstudien - platzes.

Art. 6 Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung kann beim Rektorat Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen Entscheide der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen und Medizi - nischen Fakultät kann bei der Internen Rekurskommission der Universität Freiburg Beschwerde erhoben werden.
3 Gegen Entscheide des Rektorats oder der Internen Rekurskommission der Universität Freiburg kann bei der Rekurskommission der Universität Frei - burg Beschwerde erhoben werden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.12.2022 Erlass Grunderlass 12.12.2022 2022_138 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.12.2022 12.12.2022 2022_138
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