Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates (152.061)
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Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates

1 152.061 Verordnung über den Repräsentationskredit des Regierungsrates * vom 11.11.1987 (Stand 01.01.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG 1 ) ), auf Antrag der Staatskanzlei, * beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Grundsatz
1 Auslagen, die den gesamten Regierungsrat betreffen, gehen zu Lasten des Kredites «Allgemeine Ratskosten» (Ratskredit).
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Ratskredit.

Art. 2

Kosten aus Kontakten mit Dritten
1 Dem Ratskredit werden insbesondere belastet: a Besuche und Empfänge von Behörden, Organisationen und Privaten, b Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen von Gremien des Bun des, der Kantone oder weiterer öffentlicher oder privater Organisationen, c ausserordentliche Ereignisse oder Anlässe wie Feiern für einen Präsiden ten oder eine Präsidentin der eidgenössischen Räte oder Staatsbegräb nisse und d wiederkehrende Anlässe des Regierungsrates wie der Neujahrsempfang oder der Empfang der Heereseinheitskommandanten.

Art. 3

Beiträge und Geschenke
1 Dem Ratskredit werden insbesondere belastet: a Beiträge an Dritte für Empfänge, Jubiläumsanlässe, Apéritifs usw., b Beiträge an Institutionen, c Defizitdeckungsgarantien für Anlässe. d * ...
1) BSG 152.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1987 d 309 | f 320
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Art. 4

Kosten des Regierungskollegiums
1 Dem Ratskredit werden insbesondere belastet: a * die folgenden vom Grossen Rat beschlossenen Leistungen: persönliche Repräsentationsentschädigung und Generalabonnement erster Klasse der Regierungsmitglieder, des Staatsschreibers oder der Staatsschreibe rin, b Legislaturreisen und Arbeitstagungen des Regierungsrates, c Auslagen für die Aktivitäten regierungsrätlicher Delegationen, die mit be sonderem Aufwand verbunden sind und d Auslagen aus besonderem Anlass (Essen, Abschiedsgeschenke).

Art. 5

* Zuständigkeit
1 Über die Beanspruchung des Ratskredits entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Staatskanzlei.
2 Über Ausgaben, zu denen eine klare Praxis des Regierungsrates besteht, können der Regierungspräsident, die Regierungspräsidentin, der Staatsschrei ber oder die Staatsschreiberin entscheiden.
2 Bemessungskriterien und Mittel

Art. 6

1 Der gesprochene Kredit bemisst sich für einen Anlass im Einzelfall nach: a seiner Bedeutung, b * dem kantonalen Interesse, c dem Territorialitätsprinzip, d der finanziellen Tragbarkeit, e angemessenem Durchführungsort und Teilnehmerkreis, und f dem Leitsatz einer rechtsgleichen Behandlung.
2 Die Leistungen richten sich grundsätzlich nach den verfügbaren Mitteln auf dem Konto «Allgemeine Ratskosten». Aus unvorhersehbaren und unumgängli chen Anlässen entstehende Überschreitungen des Kontos können mittels Nachkredit gedeckt werden.
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3 Form der Leistungen

Art. 7

Ehrung; 1. Begriff
1 Die Ehrung besteht aus einem Empfang im Namen der Regierung durch ein zelne Mitglieder, eine Delegation des Regierungsrates oder den gesamten Re gierungsrat.

Art. 8

2. Gesuch, Kosten
1 Ehrungen erfolgen in der Regel auf detailliertes Gesuch hin. Es hat insbeson dere Ort und Zeit der letztmaligen Durchführung des Anlasses im Kanton Bern anzugeben.
2 Die Ehrung ist in der Regel verknüpft mit einem Ehrentrunk oder Imbiss und ausnahmsweise einem Bankett.
3 Für Empfänge, Besuche oder ausserordentliche Ereignisse des Regierungs rates können auch weitere Kosten übernommen werden.

Art. 9

3. Beteiligung anderer Gemeinwesen
1 Bei Empfängen in Bern treten Kanton und Einwohnergemeinde Bern in der Regel gemeinsam als Gastgeber auf. Ausnahmsweise beteiligen sich auch die Eidgenossenschaft und die Burgergemeinde Bern.
2 Bei Empfängen im übrigen Kanton ist anzustreben, dass sich die Gemeinde des Durchführungsortes analog zu Absatz 1 an den Kosten angemessen betei ligt.

Art. 10

Finanzielle Beiträge und Geschenke; 1. Kategorien
1 An die Kosten einer Veranstaltung nach den Artikeln 13–22 kann ein Beitrag gewährt oder eine begrenzte Defizitdeckungsgarantie zugesichert werden.
2 Für Ehrengaben, Preise, Standes- oder andere Geschenke kann eine Zuwen dung oder die gesamte Finanzierung bewilligt werden.

Art. 11

2. Gesuch, Voraussetzungen
1 Leistungen nach Artikel 10 Absatz 1 erfolgen nur auf detailliertes Gesuch hin. Es hat insbesondere einen Finanzierungsplan zu enthalten, auf dessen Ein nahmenseite feste oder in Aussicht stehende Beteiligungen privater oder öf fentlicher Geldgeber sowie Zuschüsse und Garantien Dritter auszuweisen sind.
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2 Leistungen nach Artikel 10 Absatz 1 setzen in der Regel eine breit abgestütz te Finanzierung und angemessene Eigenleistung der Veranstalter oder Teilneh mer oder Teilnehmerinnen voraus.

Art. 12

3. Abrechnung
1 Auf Verlangen der Staatskanzlei hat ein Gesuchsteller über die Verwendung der Leistungen Auskunft zu erteilen und dazu die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. *
4 Besondere Anwendungsfälle
4.1 Veranstaltungen

Art. 13

Internationale Veranstaltungen; 1. Stufe Kanton
1 Der Ratskredit kann beansprucht werden für: a den Empfang ausländischer Behördendelegationen und -gruppen und b wissenschaftliche, kulturelle oder wirtschaftliche Kongresse und Konferen zen.
2 Soweit eine Veranstaltung der Fremdenverkehrswerbung oder -förderung dient, bleiben Beiträge aus entsprechenden Mitteln wie dem Gastgewerbe fonds vorbehalten. *

Art. 14

2. Stufe Eidgenossenschaft
1 Werden internationale Kongresse und Konferenzen in Bern durch Bundesbe hörden organisiert oder finden sie unter ihrem Patronat statt, deckt der Kanton einen Viertel der Kosten, wenn zugleich die Einwohnergemeinde Bern einen Viertel und die Eidgenossenschaft die Hälfte der Kosten tragen.
2 In den übrigen Fällen übernehmen die drei empfangenden Behörden je einen Drittel der Kosten.
3 In besonderen Fällen kann der Regierungsrat Ausnahmen von diesen Regeln beschliessen.

Art. 15

Ausserkantonale Veranstaltungen
1 Die Unterstützung beschränkt sich auf althergebrachte, grosse oder einmalige Feiern historischer, kultureller oder sportlicher Art. Die Veranstaltung muss ge samtschweizerische oder überkantonale Bedeutung aufweisen.
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2 Leistungen können erbracht werden: a als traditionelle Ehrengaben und b als Beitrag an die Mitstände, die Eidgenossenschaft oder teilnehmende kantonale Organisationen.

Art. 16

Übrige Veranstaltungen; 1. Grundsatz
1 Veranstaltungen politischer Parteien und Organisationen werden nicht durch finanzielle Leistungen unterstützt.
2 Übliche General-, Delegierten- und Jahresversammlungen und andere jähr lich wiederkehrende Veranstaltungen Privater werden nicht finanziell unter stützt.

Art. 17

2. Ausnahmen
1 Ausnahmen von Artikel 16 Absatz 2 können für Veranstaltungen mit mindes tens regionaler Bedeutung in folgenden Fällen gemacht werden: a bei erheblicher internationaler Beteiligung, b bei Jubiläen von Vereinigungen und Institutionen (25 Jahre oder ein Mehr faches davon), c bei Anwesenheit einer Regierungsvertretung am Anlass oder d bei besonders grossen oder für den Kanton besonders wichtigen Veran staltungen, für welche eine Beteiligung des Kantons und allenfalls der Gemeinde geboten erscheint.

Art. 18

3. Studenten- und Jugendtreffen
1 rücksichtigt werden, wenn Themenwahl und Organisation einen Beitrag zur Er örterung von für den Kanton Bern aktuellen Fragen erwarten lassen.
2 Die Leistung erfolgt in der Regel in Form eines finanziellen Beitrages.

Art. 19

Veranstaltungen von Behörden und Beamten; 1. Parlamente
1 Bei besonderer Bedeutung für den Kanton Bern kann der Regierungsrat eine Leistung an Tagungen oder Besuche parlamentarischer Gruppierungen des Auslandes, der Eidgenossenschaft oder eines anderen Kantones erbringen.
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Art. 20

2. Direktoren-Konferenzen
1 An die Konferenzen der kantonalen Fachdirektoren und Fachdirektorinnen, Staatsschreiber und Staatsschreiberinnen offeriert der Regierungsrat gemäss interkantonaler Gepflogenheit bei einem Tagungsort im Kanton Bern den Teil nehmern und Teilnehmerinnen in der Regel ein Essen inklusive Getränken.
2 Die übrigen Kosten, insbesondere der Organisation und Durchführung sowie allfälliger Rahmenveranstaltungen des Anlasses, gehen zulasten des Reprä sentationskredites der interessierten kantonalen Fachdirektion.

Art. 21

* 3. Kreisbehörden
1 An Arbeitstagungen und Zusammenkünfte von Vertretern des Regierungsra tes mit Kreisbehörden können Beiträge gewährt werden.

Art. 22

4. Beamtenkonferenzen
1 Hat eine Direktion eine Beamtenkonferenz auf gesamteidgenössischer, inter kantonaler oder kantonaler Ebene turnusgemäss zu organisieren, gehen die vom Staat getragenen Kosten grundsätzlich zulasten des Repräsentationskre dites der Direktion.
2 Eine Leistung aus dem Ratskredit kann dann gewährt werden, wenn kumula tiv folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a die Konferenz dient als Arbeitstagung der beruflichen Weiterbildung oder der Erörterung von für den Kanton wichtigen Fachfragen; b die Teilnehmerzahl steht in angemessenem Verhältnis zum Gegenstand der Konferenz; pro Kanton sollen in der Regel nicht mehr als drei Beamte oder Beamtinnen teilnehmen und c der Kanton Bern war während mehrerer Jahre nicht Tagungsort: bei ge samtschweizerischen Konferenzen während 15 Jahren, bei interkantona len Konferenzen gemäss der Zahl der beteiligten Kantone.
3 Als Leistungen können im Namen des Regierungsrates ein Ehrentrunk, ein Apéritif, ein Kaffee oder ein Imbiss, nicht aber ein Bankett offeriert werden. Sonstige finanzielle Beiträge dürfen nicht für gesellschaftliche Anlässe, Unter haltungsprogramme oder Ausflüge benutzt werden.
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4.2 Geschenke

Art. 23

Geschenke; 1. An Kantone, Gemeinden und Organisationen
1 Werden alle oder mehrere Kantone um eine gemeinsame Leistung an einen Mitstand ersucht, legt der Regierungsrat Gegenstand und Umfang nach altem eidgenössischem Ständebrauch fest.
2 Ehrengaben oder Preise kann der Regierungsrat für kantonale oder regionale Anlässe oder für besondere historische Jubiläen in Gemeinden stiften.

Art. 24

* ...
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 25

* Kredite der Direktorinnen und Direktoren
1 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Verwendung der Kredite der Di rektorinnen und Direktoren.

Art. 26

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle damit in Widerspruch stehenden Regierungsratsbeschlüsse und anderen Bestimmungen aufgeho ben, insbesondere: a RRB 686 vom 2. Februar 1954 betreffend internationale Empfänge, Kostenverteilung, b RRB 5968 vom 23. August 1968 betreffend Weisungen für Ehrungen und Staatsbeiträge an Kongresse und Veranstaltungen, c RRB 9306 vom 29. Dezember 1970 betreffend Bekanntmachung betref fend Regierungsratssitzung, Anlässe, Geschenke, d RRB 1268 vom 29. März 1972 betreffend Beiträge an Anlässe.

Art. 27

Inkrafttreten und hängige Gesuche
1 Die Verordnung tritt am 1. Dezember 1987 in Kraft.
2 Zu diesem Zeitpunkt bereits eingereichte, noch hängige Gesuche werden nach dieser Verordnung beurteilt, soweit der Regierungsrat nichts anderes be schliesst.
152.061 8 Bern, 11. November 1987 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Nuspliger
9 152.061 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 11.11.1987 01.12.1987 Erlass Erstfassung 1987 d 309 | f 320 18.10.1995 01.01.1996 Erlasstitel geändert 95-82 18.10.1995 01.01.1996 Ingress geändert 95-82 18.10.1995 01.01.1996

Art. 4 Abs. 1, a

geändert 95-82 18.10.1995 01.01.1996

Art. 5

geändert 95-82 18.10.1995 01.01.1996

Art. 12 Abs. 1

geändert 95-82 29.10.1997 01.01.1998

Art. 6 Abs. 1, b

geändert 97-93 29.10.1997 01.01.1998

Art. 25

geändert 97-93 14.10.2009 01.01.2010

Art. 3 Abs. 1, d

aufgehoben 09-119 14.10.2009 01.01.2010

Art. 21

geändert 09-119 14.10.2009 01.01.2010

Art. 24

aufgehoben 09-119 02.12.2020 01.01.2021

Art. 13 Abs. 2

geändert 20-133
152.061 10 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 11.11.1987 01.12.1987 Erstfassung 1987 d 309 | f 320 Erlasstitel 18.10.1995 01.01.1996 geändert 95-82 Ingress 18.10.1995 01.01.1996 geändert 95-82

Art. 3 Abs. 1, d

14.10.2009 01.01.2010 aufgehoben 09-119

Art. 4 Abs. 1, a

18.10.1995 01.01.1996 geändert 95-82

Art. 5

18.10.1995 01.01.1996 geändert 95-82

Art. 6 Abs. 1, b

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-93

Art. 12 Abs. 1

18.10.1995 01.01.1996 geändert 95-82

Art. 13 Abs. 2

02.12.2020 01.01.2021 geändert 20-133

Art. 21

14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119

Art. 24

14.10.2009 01.01.2010 aufgehoben 09-119

Art. 25

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-93
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