Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die grenznachba... (0.631.256.934.99)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen

Abgeschlossen am 31. Januar 1938 Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. April 1938¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 1. Mai 1938 In Kraft getreten am 1. Juni 1938 (Stand am 1. Januar 2022) ¹ Art. 1 des BB vom 1. April 1938 ( AS 54 206 )
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Französischen Republik,
von dem Wunsche geleitet, an den Bestimmungen der Übereinkunft vom 23. Februar 1882² diejenigen Änderungen vorzunehmen, die als nützlich betrachtet wurden, um zwischen der Schweiz und Frankreich die grenznachbarlichen Beziehungen und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen besser zu sichern und zu regeln, ohne jedoch die besondere für die Freizonen Hochsavoyens und die Landschaft Gex geltende Ordnung anzutasten, haben beschlossen, eine neue Übereinkunft einzugehen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich über folgende Bestimmungen geeinigt haben:
² [ AS 6 468 ; 15 218 . BS 12 679 Art. 12 Abs. 3]
Art. 1 Grenzzonen
Die Grenzzonen, auf welche sich die vorliegende Übereinkunft be­zieht, erstrecken sich beidseits der politischen Grenze auf eine Tiefe von 10 Kilometern.
Die Verzeichnisse der schweizerischen und der französischen Ge­meinden, die in den Genuss der Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft gelangen sollen, werden von den zuständigen Stellen der beiden Länder im gemeinsamen Einvernehmen aufgestellt.
Als Grenzverkehr im Sinne der vorliegenden Übereinkunft ist die Ein‑ und Ausfuhr von und nach den genannten Zonen zu verstehen, wobei sich dieser Verkehr für jede Zone mit dem anstossenden Ge­biet der andern Zone abwickeln muss.
Die nachstehenden Bestimmungen sind jedoch nicht anwendbar für die Grenzzone des Departements Ain und für den Teil der Grenzzo­ne von Hochsavoyen, der sich von der Rhone bis zur Velanspitze, genannt Dent du Lan, südlich von St‑Gingolph, erstreckt, wofür eine besondere Regelung getroffen werden soll.³
³ Siehe Beilage 3 hiernach.
Art. 2 ⁴ Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr
Im die Bewirtschaftung der in einer der Grenzzonen liegenden Grundstücke, die von der andern Zone wohnenden Eigentümern, Nutzniessern oder Pächtern bebaut werden, zu erleichtern, werden von allen anlässlich der Ein‑ oder Ausfuhr auferlegten Abgaben, Gebühren und andern Lasten⁵ befreit:
1. Düngmittel jeder Art, Pflanzenschutzmittel, Sämereien und Saatgut, Pflanzensetzlinge (ausgenommen solche von Obstbäumen und Zierpflanzen, aber einschliesslich derjenigen von Nadelhölzern), hölzerne Baumstützen und Rebstecken, die zur Bewirtschaftung dieser Grundstücke bestimmt sind;
2. Tiere, landwirtschaftliche Maschinen, Traktoren, Fahrzeuge, Werkzeuge und andere zur Bebauung dieser Grundstücke eingeführte Gegenstände, unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr; Motorentreibstoffe und Schmieröle in der für die Verwendung dieser Maschinen, Traktoren und Fahrzeuge täglich unbedingt notwendigen Menge;
3. die aus diesen Grundstücken stammenden, rohen Bodenerzeugnisse (mit Ausnahme der Produkte des Rebbaues), welche vom Bewirtschafter selbst oder auf seine Rechnung eingeführt werden und keine weitere als die zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendige Bearbeitung erfahren haben. Erzeugnisse jeder Art, die eingelagert oder irgendwie bearbeitet wurden, geniessen keine Abgabenbefreiung;
4. sämtliche Erzeugnisse der landwirtschaftlichen Produktion, einschliesslich jener des Obst‑ und Rebbaues sowie der Viehzucht, welche aus dem in der einen Grenzzone liegenden Teil eines von der Zollgrenze durchschnittenen Grundstückes zu den in der andern Zone gelegenen Wohn‑ und Wirtschaftsgebäuden verbracht werden;
5. Tiere, die zum Beschlagen, Belegen, Kastrieren oder zur tierärztlichen Behandlung aus der einen Grenzzone in die andere geführt werden, unter dem Vorbehalt der unmittelbaren Wiederausfuhr und unter der Bedingung, dass die örtlichen Verhältnisse⁶ diese Erleichterungen erfordern. Bei der Wiedereinfuhr der zum Beschlagen in die andere Zone geführten Tiere in die Herkunftszone werden für die Hufeisen keine Abgaben und keinerlei Gebühren erhoben. Für das Vieh, das von einer Grenzzone in die andere auf Weideplätze geführt und am gleichen Tage wieder zurückgebracht wird, bleiben die Bestimmungen der Vereinbarung vom 23. Oktober 1912⁷ über den Weidegang zu beiden Seiten der Grenze anwendbar;
6. Milchprodukte des aus einer Grenzzone stammenden, aber in der andern Zone sömmernden oder winternden Viehs, die vom Pächter oder Eigentümer des Viehs eingeführt werden. Die Abgabenbefreiung wird auf folgende Tagesmengen beschränkt:
Käse: je Kuh 0,3 kg
je Ziege 0,06 kg
je Schaf 0,03 kg
Butter: je Kuh 0,2 kg
je Ziege 0,04 kg
Diese Mengen können auch noch eingeführt werden, nachdem das Vieh schon zurückgebracht worden ist, immerhin spätestens innerhalb 4 Wochen nach der Alpentladung.
Die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Erleichterungen werden in gleicher Weise auch den Gemeinden in den Grenzzonen zugestanden sowie denjenigen juristischen Personen, die in diesen Zonen ihren Sitz haben und die nicht in der Hauptsache eine kommerzielle oder industrielle Tätigkeit ausüben. Die angrenzenden Departemente oder Kantone geniessen die nämlichen Erleichterungen für ihre eigenen Domänen in den erwähnten Zonen.
⁴ Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach.
⁵ Für die Auslegung siehe das Schlussprotokoll hiernach (Allgemeine Begriffs­bestimmungen, Ziff. 1).
⁶ Für die Auslegung siehe das Schlussprotokoll hiernach (Allgemeine Begriffs­bestimmungen, Ziff. 2).
⁷ [BS 14 181. AS 1997 802 ]
Art. 3 Forstliche Bewirtschaftung
1.  Um die Bewirtschaftung der in den Grenzzonen gelegenen Waldungen zu erleichtern, werden gegenseitig von allen anlässlich der Ein‑ oder Ausfuhr auferlegten Abgaben, Gebühren und andern Lasten⁸ befreit: die aus diesen Waldungen stammenden rohen Erzeugnisse (Rohholz⁹, Rinden, Äste, Zweige, Reisig, Streue, frisches Moos, kleine Waldfrüchte und Waldblumen, frische Schwämme, Holzkohle, Holzasche) sowie das Material, das aus den zum forstlichen Betriebe einer Grenz­zone gehörenden Steinbrüchen, Kies‑ oder Sandgruben gewonnen wird und ausschliesslich für den Unterhalt der Waldstrassen und ‑wege in der andern Zone bestimmt ist.
Das aus landwirtschaftlichen Grundstücken (Gärten, Hecken, Obstgärten usw.) der Grenzzonen stammende Rohholz wird ebenso behandelt.
Die Menge des aus einer der Grenzzonen stammenden Brennholzes, das in das andere Land abgabenfrei eingeführt wird, darf 180 000 q jährlich nicht übersteigen.
2.  Für den Transport von Walderzeugnissen auf den öffentlichen Wegen dürfen keine andern Entschädigungen verlangt werden, als wie sie den Ortsbewohnern auferlegt werden.
Die der Grenze entlang laufenden oder je nach der Bodenbeschaffenheit von einem Gebiet in das andere übergehenden Grenzwege dürfen nicht versperrt oder für den Verkehr der genannten Erzeugnisse geschlossen werden.
Ist der Herkunftsort von der Durchgangsstelle in das andere Zollgebiet durch ein natürliches Hindernis getrennt, so dürfen diese Erzeugnisse während des Transportes vom Erzeugungsort zur Einfuhrstelle, je nach den Verkehrswegen, die Grenzzone verlassen.
3.  Bei enklavierten Waldungen, die in der Grenzzone liegen und von einem Bewohner des andern Landes bewirtschaftet werden, soll in jedem der beiden Länder gegen Entschädigung eine Durchfahrt über die umliegenden Grundstücke geöffnet werden; diese Entschädigung ist, wenn die Parteien sich nicht gütlich verständigen sollten, durch die Gerichte zu bestimmen.
4.  Die französischen Eigentümer in der Schweiz und die schweizerischen Eigentümer in Frankreich geniessen in bezug auf die Bewirtschaftung ihrer Waldungen die nämlichen Vorteile wie die Landesangehörigen des gleichen Ortes, unter der Bedingung, dass sie sich den für die Landesangehörigen geltenden Gesetzen und Verordnungen unterziehen.
5.¹⁰  Die zur Bewirtschaftung der Waldungen der beiden Grenzzonen eingeführten Tiere, Geräte, Werkzeuge, Maschinen, Traktoren und Fahrzeuge sind unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr von allen Abgaben, Gebühren und andern Lasten¹¹ befreit. Die Abgabenbefreiung ist auch für die Motorentreibstoffe und Schmieröle in der für die Verwendung der Maschinen, Traktoren und Fahrzeuge täglich unbedingt notwendigen Menge zu gewähren.
6.  Wenn eine dem Staat, einer Gemeinde, einer öffentlichen Anstalt oder einem französischen Privatmann gehörende Waldung in der schweizerischen Grenzzone gelegen ist oder umgekehrt, so können von den Eigentümern Waldhüter zur Beaufsichtigung bestellt werden.
Diese Waldhüter haben in bezug auf Staatsangehörigkeit und Befähigung den Bedingungen zu genügen, welche durch die Gesetze und Verordnungen des Landes, wo der Wald gelegen ist, vorgeschrieben sind; sie müssen von der zuständigen Behörde dieses nämlichen Landes anerkannt oder im Amte bestätigt und vereidigt werden.
Ihre Befugnisse und Obliegenheiten sind die gleichen wie diejenigen der Waldhüter für Waldungen, deren Eigentümer nicht Ausländer sind.
Die durch die Ernennung der Waldhüter und durch die Ausübung ihrer Funktionen entstandenen Kosten sind von den Eigentümern der Waldungen zu tragen.
7.  Um den Vergehen und Übertretungen, welche in den Waldungen der Grenzzonen begangen werden, wirksamer entgegenzutreten, verpflichtet sich jeder der beiden hohen vertragschliessenden Teile, die seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Personen, welche solche Vergehen oder Übertretungen auf dem Gebiete des andern Teiles begangen haben, in gleicher Weise und unter Anwendung der nämlichen Gesetze zu verfolgen, wie wenn sich diese Personen der Tat in den Waldungen des eigenen Gebietes schuldig gemacht hätten.
Die Durchführung des Strafverfahrens erfolgt, sofern die Tat nicht bereits in dem Lande, wo sie begangen wurde, beurteilt worden ist, nach amtlicher Mitteilung des Tatbestandsprotokolls im unmittelbaren Verkehr der zuständigen Behörde dieses Landes mit derjenigen des andern Landes.¹²
Der Betrag der Bussen und Kosten verfällt demjenigen Staat, in welchem das Urteil ausgesprochen wurde; die Entschädigungen sind an die Kassen desjenigen Staates einzuzahlen, wo die Tat begangen wurde.
Die von den vereidigten Waldhütern in einem der beiden Länder vorschriftsgemäss abgefassten Tatbestandsprotokolle sind bis zur Erbringung des Gegenbeweises vor den Gerichten des andern Landes beweiskräftig.
8.  Das Forstpersonal, welches in dem ihm zur Beaufsichtigung zugewiesenen Revier der Grenzzone ein Vergehen oder eine Übertretung feststellt, kann die Unterstützung der zuständigen Behörden des Nachbarstaates verlangen, um entwendeten Gegenständen, die über die Grenze geschafft worden sind, nachzugehen und die Beschlagnahme zu veranlassen.
Die zuständigen, mit der Ortspolizei betrauten Behörden sind verpflichtet, dieses Personal in seinen Nachforschungen zu unterstützen, ohne dass die Erlaubnis eines obern Beamten eingeholt werden muss.¹³
In Häusern, Gebäuden, Hofräumen und Einfriedungen dürfen Durchsuchungen nur gemäss den Gesetzen des Landes, in welchem diese Durchsuchungen stattfinden sollen, vorgenommen werden.
Die zuständigen Verwaltungen eines jeden der beiden Staaten werden einander die Namensverzeichnisse des in den Grenzzonen mit der Beaufsichtigung der Waldungen beauftragten Forstpersonals mitteilen.
9.  Rohes, aus den Waldungen einer Grenzzone stammendes, zum Sägen in die andere Grenzzone verbrachtes Holz wird frei von allen Abgaben, Gebühren oder andern Lasten¹⁴ zugelassen; bei der Rückkehr in die Herkunftszone ist dieses gesägte Holz ebenfalls frei von allen Abgaben, Gebühren oder andern Lasten¹⁵, wenn es durch die Person oder auf Rechnung der Person, die es in die Zone verbracht hat, wo es gesägt wurde, wieder eingeführt wird.
10.¹⁶  Das aus einem der vertragschliessenden Staaten stammende und in den in der Grenzzone dieses Staates gelegenen Sägereien gesägte Holz kann gegen Entrichtung eines Zolles, der der Hälfte des niedrigsten in Betracht fallenden Ansatzes entspricht, bis zu 12 500 Tonnen jährlich in den andern Staat eingeführt werden.
Für das von Langholzsägern im Walde gesägte Holz werden im Rahmen des vorgenannten Kontingentes die nämlichen Erleichterungen zugestanden.
Um die Begünstigung des halben Zolles zu erhalten, darf das gesägte Holz vom Sägen bis zur Einfuhr die Grenzzone, in der es gesägt wurde, ausser in dem im Absatz 3 unter Ziffer 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Falle, nicht verlassen.
⁸ Für die Auslegung siehe das Schlussprotokoll hiernach (Allgemeine Begriffs­bestimmungen, Ziff. 1).
⁹ Für die Auslegung siehe das Schlussprotokoll hiernach.
¹⁰ Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach.
¹¹ Für die Auslegung siehe das Schlussprotokoll hiernach (Allgemeine Begriffs­bestimmungen, Ziff. 1).
¹² Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach.
¹³ Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach.
¹⁴ Für die Auslegung siehe das Schlussprotokoll hiernach (Allgemeine Begriffs­bestimmungen, Ziff. 1).
¹⁵ Für die Auslegung siehe das Schlussprotokoll hiernach (Allgemeine Begriffs­bestimmungen, Ziff. 1).
¹⁶ Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach.
Art. 4 ¹⁷ Marktverkehr
1.  Frisches Gemüse, einschliesslich Kartoffeln und Melonen (Nummern 0701.10, 0701.22/30, 0701.42, 0701.50/90 und 0809.10 des schweizerischen Gebrauchszoll­tarifs¹⁸, das aus der französischen Grenzzone stammt und von den Erzeugern selbst oder durch Vermittlung ihrer Angehörigen oder Angestellten eingeführt wird, kann an allen Werktagen mitgebracht und auf Märkten an Bewohner der schweizerischen Grenzzone für deren eigenen Bedarf verkauft werden.¹⁹
Die an Markttagen zum eigenen Bedarf an die Bewohner des Marktortes erfolgenden Hauslieferungen werden dem Marktverkauf gleichgestellt.
Diese Erleichterungen beschränken sich auf die Einfuhr, welche über die Zollämter der Kantone Basel‑Stadt, Basel‑Land und Solothurn stattfindet.
2.  Im Rahmen der hiernach festgelegten jährlichen Kontingente sind die in Ziffer 1 des vorliegenden Artikels genannten Erzeugnisse von allen anlässlich der Ein‑ oder Ausfuhr auferlegten Abgaben, Gebühren und andern Lasten²⁰ befreit; desgleichen sind auf sie die Massnahmen betreffend die Einfuhrbeschränkung nicht anwendbar. Die Jahreskontingente betragen:
Frisches Gemüse: 40 000 q brutto Kartoffeln: 15 000 q brutto.
Für die über diese Zahlen hinausgehenden Mengen, und zwar bis zu 10 000 q brutto Gemüse und 5000 q brutto Kartoffeln, ist von den französischen Erzeugern der niedrigste in der Schweiz anwendbare Zoll zu entrichten, wobei die vorgenannten Mengen ebenfalls von allen Massnahmen betreffend die Einfuhrbeschränkungen befreit sind.
Die Verteilung der jährlichen Einfuhrmengen unter die interessierten Gemeinden und in jeder Gemeinde unter die Erzeuger wird von den zuständigen französischen Behörden durchgeführt, welche den schweizerischen Behörden davon Mitteilung machen. Die vierteljährliche Verteilung des Gesamtkontingentes jedoch wird im Einvernehmen mit den schweizerischen Zollbehörden festgelegt.
3.  Jeder Erzeuger kann im Rahmen der ihm jährlich zugeteilten Menge und unter den in Ziffer 2 hievor genannten Bedingungen einführen:
a. jeden Werktag, in einer Sendung und abgabenfrei: höchstens 60 kg brutto frisches Gemüse und höchstens 40 kg brutto Kartoffeln;
b. wöchentlich, in einem oder mehreren Malen, gegen Entrichtung der Abgaben: höchstens 50 kg brutto frisches Gemüse und höchstens 25 kg brutto Kartoffeln.
Von der auf diese Weise festgesetzten Menge frischen Gemüses darf der Anteil der eingeführten sogenannten «Dauergemüse», das sind Zwiebeln, Kohl (Weisskohl, Rotkohl, Blumenkohl, Rosenkohl, Mailänderkohl), Lauch, Spinat und gelbe Rüben, 25 kg brutto jeder dieser Gemüsearten nicht übersteigen.
Die abgabenfrei zugelassenen und bei Marktschluss oder Tagesende unverkauften Mengen können zum Zwecke eines späteren Verkaufs in hierzu bezeichnete Räume eingelagert oder am nämlichen Tage durch den Erzeuger oder auf seine Rechnung durch seine Angehörigen oder Angestellten nach Frankreich zurückgeführt werden. Im letzteren Falle werden sie auf dem Einfuhrkonto des Erzeugers in Abzug gebracht.
4.  Der Verkauf der hievor aufgeführten Erzeugnisse auf Märkten und die Hauslieferungen unterliegen den Vorschriften der kantonalen Arbeits‑ und Gewerbegesetz­gebung.
Für die im Genusse der im gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Erleichterungen stehenden Personen sind, mit Bezug auf den Verkauf dieser Erzeugnisse, die Bestirmnungen von Artikel 1 des Niederlassungsvertrages vom 23. Februar 1882²¹ anwendbar.²²
¹⁷ Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach.
¹⁸ SR 632.10 Anhang
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. 1 des Notenaustausches vom 28. Mai/28. Aug. 1963 ( AS 1963 1070 ).
²⁰ Für die Auslegung siehe das Schlussprotokoll hiernach (Allgemeine Begriffs­bestimmungen, Ziff. 1).
²¹ SR 0.142.113.491
²² Siehe auch die Beilagen 3 und 4 hiernach.
Art. 5 ²³ Zollerleichterungen bei der Einfuhr nach Frankreich
1.  Die Bewohner der französischen Grenzzone, die sich in die gegenüberliegende schweizerische Grenzzone begeben, dürfen bei ihrer Rückkehr Brot in täglichen Mengen von nicht mehr als 500 Gramm zum persönlichen Verbrauch frei von allen Abgaben, Gebühren und andern Lasten²⁴ nach Frankreich mitbringen.
2.  Die Bewohner der französischen Grenzzone, die gewöhnlich in der gegenüberliegenden schweizerischen Grenzzone arbeiten, sowie die im Artikel 4 der vorliegenden Übereinkunft erwähnten Erzeuger der französischen Grenzzone erhalten auf Ansuchen einen Zollbefreiungsschein.
Unter Vorweisung dieses Scheins dürfen sie bei ihrer Rückkehr nach Frankreich die nachstehend aufgezählten, von der gegenüberliegenden schweizerischen Grenzzone herkommenden Erzeugnisse, in hiernach angegebenen Mengen, zum ausschliess­lichen Verbrauch in ihrem Haushalt abgabenfrei einführen (diese Höchstmengen sind für eine Person berechnet und müssen mit der Zahl der unter dem gleichen Dach wohnenden Familienangehörigen und Dienstboten des Importeurs multipliziert werden):
a. täglich:

frisches, einheimisches Obst

1 kg

Obstwein (Most)

1/2 Liter

Fleisch oder Wurstwaren

200 Gramm

b. wöchentlich:

Mehl

500 Gramm

Teigwaren und Griess

500 Gramm

Bäckerwaren (ausgenommen Brot)

1 kg

Zucker

200 Gramm

Schokolade

150 Gramm

Kaffee

  50 Gramm

Käse

250 Gramm

Der Gesamtbetrag der auf Grund des vorliegenden Artikels durch Frankreich zugestandenen Abgabenbefreiungen darf jedoch jährlich die Summe von 4 Millionen französischen Franken nicht überstei­gen.
3.  Bei ihrer Rückkehr vom Markte dürfen die Erzeuger der französi­schen Grenz­zone, welche Gemüse in die schweizerische Grenzzone ausführen, für ihren eigenen Bedarf bestimmte Blumen‑ und Gemü­sesamen, sowie Saatgut von Hülsenfrüchten bis zu 3 kg für jede Einfuhr frei von allen Abgaben, Gebühren und andern Lasten²⁵ mitbringen.
²³ Siehe Beilage 1 Ziff. 1 hiernach.
²⁴ Für die Auslegung siehe das Schlussprotokoll hiernach (Allgemeine Begriffs­bestimmungen, Ziff. 1).
²⁵ Für die Auslegung siehe das Schlussprotokoll hiernach (Allgemeine Begriffs­bestimmungen, Ziff. 1).
Art. 6 Kleiner Grenzverkehr
1.  In einer der Grenzzonen wohnhafte Ärzte, Hebammen und Tierärzte, die in der Ausübung ihres Berufes, wie sie in der Übereinkunft vom 29. Mai 1889²⁶ geordnet ist, mit Fahrzeugen die Grenze überschreiten, sind von der Hinterlegung einer Zollsicherheit für das Fahrzeug und für die zur Ausübung ihres Berufes erforderlichen Instrumente befreit. Die von diesen praktizierenden Personen zum unmittelbaren Gebrauch mitgeführten pharmazeutischen Präparate und Verbandmittel sind unter dem Vorbehalt, dass die gesundheitspolizeilichen Vorschriften der beiden Länder beobachtet werden, von allen Abgaben, Gebühren und andern Lasten²⁷ befreit.
2.²⁸  Arzneiwaren, die auf, Rezept der zur Ausübung der Praxis berechtigten Ärzte, Hebammen oder Tierärzte zubereitet werden, sowie Verbandmittel werden in der unbedingt notwendigen Menge ebenfalls frei von Abgaben, Gebühren und andern Lasten²⁹ zugelassen, wenn die Bewohner durch die örtlichen Verhältnisse³⁰ auf Apotheker in der andern Grenzzone angewiesen sind. Beim Grenzübergang muss das Rezept dem Zollamt vorgewiesen werden; es wird von ihm visiert. Zum Zwecke der abgabenfreien Einfuhr kann es weiter nur verwendet werden, wenn es erneuert worden ist.
3.  Überdies werden im kleinen Grenzverkehr frei von allen Abgaben, Gebühren und andern Lasten³¹ zugelassen:
a. Nahrungsmittel, gewöhnlicher Wein, Most, Bier und nichtalkoholische Getränke, wenn sie zum Verbrauch durch diejenigen Bewohner einer Grenzzone, die in der andern Grenzzone vorübergehend Arbeiten verrichten, bestimmt sind, unter der Bedingung, dass der Tagesbedarf nicht überschritten wird;
b. Futtermittel zur täglichen Verpflegung der Tiere, die für diese Arbeiten verwendet werden;
c. gebrauchte Werkzeuge, Instrumente und Geräte, welche die Arbeiter, die in der einen Grenzzone wohnen und in der andern arbeiten, zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen, unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr;
d. Schnittblumen, auch zu Sträussen gebunden, Blumen in Töpfen, die von den von einer Grenzzone in die andere zu Familienfesten oder religiösen Feiern sich begebenden Bewohnern getragen werden, sofern diese Gegenstände nicht zum Verkauf bestimmt sind;
e. Trauerkränze, frische Blumensträusse und Blumen in Töpfen, die von Bewohnern einer Grenzzone zu einer Beerdigung oder zum Schmücken von Grabstätten in die andere Grenzzone verbracht werden, sofern sie nicht zum Verkauf bestimmt sind;
f. Särge mit Leichen und Urnen mit der Asche verbrannter Leichen;
g. bei religiösen Feiern zur Verwendung gelangende Kultusgegenstände und Gebetbücher, unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr;
h.³²
von männlichen Bewohnern im Alter von mehr als sechzehn Jahren der einen Grenzzone zum persönlichen Verbrauch in die andere Grenzzone mitgebrachte Tabakwaren, sofern es sich ausschliesslich um eine Menge handelt, deren ein Raucher für höchstens einen Tagesverbrauch bedarf.
4.  Im Falle der Not dürfen die Mannschaften von Feuerwehren und andern Hilfs­organisationen der einen oder andern Grenzzone an allen Stellen und zu jeder Zeit die Grenze ohne Pass und ohne Grenzkarte überschreiten. Geräte, Fahrzeuge, Gespanne, Pferdefutter, Motorentreibstoffe und Schmieröle für die Fahrzeuge werden ohne jede Zollförmlichkeit frei von allen Abgaben, Gebühren und andern Lasten³³ zugelassen; sie müssen wieder ausgeführt werden, mit Ausnahme des an Ort und Stelle verbrauchten Futters und der verbrauchten Schmieröle und Motorentreibstoffe.
²⁶ SR 0.811.119.349
²⁷ Für die Auslegung siehe das Schlussprotokoll hiernach (Allgemeine Begriffs­bestimmungen, Ziff. 1).
²⁸ Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach.
²⁹ Für die Auslegung siehe das Schlussprotokoll hiernach (Allgemeine Begriffs­bestimmungen, Ziff. 1).
³⁰ Für die Auslegung siehe das Schlussprotokoll hiernach (Allgemeine Begriffs­bestimmungen, Ziff. 2).
³¹ Für die Auslegung siehe das Schlussprotokoll hiernach (Allgemeine Begriffs­bestimmungen, Ziff. 1).
³² Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach.
³³ Für die Auslegung siehe das Schlussprotokoll hiernach (Allgemeine Begriffs­bestimmungen, Ziff. 1).
Art. 7 Kleiner Veredlungsverkehr
Sofern die örtlichen Verhältnisse³⁴ diesen Verkehr erfordern, sind die hiernach genannten, aus einer der Grenzzonen stammenden Erzeugnisse unter der Bedingung der Wiederausfuhr in die Herkunftszone von allen anlässlich der Ein‑ oder Ausfuhr auferlegten Abgaben, Gebühren oder andern Lasten³⁵ befreit:
a. rohe Garne und Leinwand zum Bleichen, sofern sie aus den Erzeugnissen der in den Grenzzonen bebauten Grundstücke hergestellt sind;
b. Gerberrinde zum Schneiden oder Mahlen;
c. Ölsamen zur Ölgewinnung;
d. Getreide und Hülsenfrüchte zum Dreschen oder Mahlen;
e. Häute zum Gerben;
f. andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zu einer der bezeichneten oder zu einer ähnlichen Verarbeitung aus der einen Grenzzone in die andere verbracht werden;
g. Gegenstände, Kleider, Gewebe zum eigenen Bedarf der Bewohner der einen Grenzzone, welche diese Bewohner selbst in die andere Grenzzone zur handwerksmässigen Umarbeitung, Ausbesserung oder zum Färben verbringen. Der handwerksmässigen Bearbeitung ist die häusliche Lohnarbeit gleichzustellen. Unter den nämlichen Bedingungen erstreckt sich die Abgabenbefreiung auch auf die Verarbeitung von Geweben zu Kleidern sowie auf die zur Ausführung der im vorliegenden Artikel aufgezählten verschiedenen Arbeiten unbedingt notwendigen Zutaten, sofern diese Zutaten gleichzeitig mit den zugehörigen Gegenständen, Kleidern und Geweben eingeführt werden.
Die verarbeiteten Erzeugnisse müssen durch die nämlichen Personen, welche die Rohmaterialien ausgeführt haben, oder auf ihre Rechnung wieder eingeführt werden.
Die äusserste Frist für die abgabenfreie Rückkehr in die Herkunftszone wird unter Berücksichtigung der für die vorgenannten Arbeiten notwendigen Zeit festgesetzt.
³⁴ Für die Auslegung siehe das Schlussprotokoll hiernach (Allgemeine Begriffs­bestimmungen, Ziff. 2).
³⁵ Für die Auslegung siehe das Schlussprotokoll hiernach (Allgemeine Begriffs­bestimmungen, Ziff. 1).
Art. 8 Ungewisser Verkauf
Mit Ausnahme von Lebensmitteln und Getränken unterliegen von den selbstverfertigten Erzeugnissen von Handwerkern der einen Grenzzone, die von diesen Handwerkern selbst zum Verkauf auf Märkten und Messen in die andere Grenzzone gebracht werden, nur die Mengen, welche endgültig in dieser letzteren Zone verblieben sind, den anlässlich der Ein‑ oder Ausfuhr auferlegten Abgaben, Gebühren und andern Lasten.³⁶
Die Anwendung dieser Regelung wird an die Bedingung geknüpft, dass die Zollförmlichkeiten, einschliesslich der Zollhinterlage, erfüllt und die im Gebiet eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile geltenden Einfuhrverbote und ‑beschränkungen beobachtet werden.
Innerhalb 24 Stunden nach Markt‑ oder Messeschluss müssen die unverkauften Erzeugnisse wieder ausgeführt und die Abgaben, Gebühren und andern Lasten³⁷ für die verkauften Gegenstände bezahlt werden.
³⁶ Für die Auslegung siehe das Schlussprotokoll hiernach (Allgemeine Begriffs­bestimmungen, Ziff. 1).
³⁷ Für die Auslegung siehe das Schlussprotokoll hiernach (Allgemeine Begriffs­bestimmungen, Ziff. 1).
Art. 9 Vorübergehende Einfuhr
Unter Vorbehalt von Kontrollmassnahmen³⁸ und unter der Bedingung der Wiederausfuhr innert der Frist von höchstens 6 Monaten in die Herkunftszone werden von allen anlässlich der Ein‑ und Ausfuhr auferlegten Abgaben, Gebühren und andern Lasten³⁹ befreit:
1. Pianos und Klaviere, die zum Vermieten von einer Grenzzone in die andere verbracht werden;
2. gebrauchtes Handwerkszeug, gebrauchte Arbeitsinstrumente und Geräte, welche Handwerker der einen Grenzzone zur Ausübung ihres Berufes oder Handwerkes in die andere Zone mit sich führen, sowie zu wissenschaftlichen Forschungen oder künstlerischen Arbeiten bestimmte Instrumente;
3. Dreschmaschinen, die Privatpersonen oder landwirtschaftlichen Genossenschaften der einen Grenzzone gehören und zum Dreschen in die andere Zone eingeführt werden;
4. gebrauchte Möbel, Haushaltungsgeräte, Bett‑, Tisch‑ und Küchenwäsche, Instrumente und Werkzeuge, welche Bewohner der einen Grenzzone zur Verwendung für einen vorübergehenden Aufenthalt in die andere Grenzzone verbringen.
³⁸ Siehe Beilage 1 Ziff. 2 hiernach.
³⁹ Für die Auslegung siehe das Schlussprotokoll hiernach (Allgemeine Begriffs­bestimmungen, Ziff. 1).
Art. 10 Kontrollmassnahmen und verschiedene Bestimmungen
1.  Die im Einvernehmen zwischen den hohen vertragschliessenden Teilen festgelegten besondern Kontrollmassnahmen zur Anwendung der vorliegenden Übereinkunft bilden den Gegenstand der Beilage Nr. 1.
2.  Die Zollbehörden der hohen vertragschliessenden Teile sind berechtigt, überdies die erforderlichen Kontroll‑, Überwachungs‑ und Sicherungsmassnahmen anzuordnen, um jeden Missbrauch der in der vorliegenden Übereinkunft vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern. Die Zollbehörden werden sich gegebenenfall über den Erlass dieser Massnahmen, die sich für den zu erreichenden Zweck auf das geringste zulässige Mass beschränken sollen, ins Benehmen setzen.
Bei Verdacht auf Zollhinterziehung sollen sich die Verwaltungen der beiden Länder gegenseitig unterstützen. Jede der beiden Verwaltungen soll auf ihrem Gebiete die von der andern Verwaltung verlangten Untersuchungen durchführen.
3.  Um örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen, können die Zollbehörden der hohen vertragschliessenden Teile in den in Artikel 2 Ziffer 1, 2 und 3, Artikel 3 Ziffer 5 und Artikel 6, Ziffer 1 und 3 Buchstaben a, b und c vorgesehenen Fällen den Grenzübertritt an andern Durchgangsstellen als auf den Zollstrassen und auch ausserhalb der Zollstunden bewilligen, ohne dass diese Bewilligungen notwendigerweise Veranlassungen zur Erhebung von besondern Gebühren oder Entschädigungen geben.
Mit Bezug auf die Beförderung von Waren von einem Ort an den andern des näm­lichen Gebietes, wobei eine das Nachbarland kreuzende Strasse benützt werden muss, bleiben für die aneinander angrenzenden Gebiete des Departementes Haut‑Rhin und der schweizerischen Grenzkantone die Erleichterungen und besondern Bedingungen, die in den am 8. Januar 1825 und 5. Februar 1825 unterzeichneten Zusatzabkommen zu den Verbalen über die Grenzberichtigung zwischen Frankreich und den Kantonen Solothurn und Basel vom 20. und 24. Dezember 1818 festgesetzt worden sind, weiter anwendbar.⁴⁰
4.  Die aus wirtschaftlichen Gründen erlassenen Ein‑ und Ausfuhrbeschränkungen finden auf die in den Artikeln 2, 3, 5, 6, 7 und 9 hiervor erwähnten Waren keine Anwendung.
5.  Die zum Schutze der öffentlichen Gesundheit und zum Schutze von Tieren und Pflanzen gegen Krankheiten, schädliche Parasiten und Insekten erlassenen Verbote und Beschränkungen bleiben anwendbar.
Das gleiche gilt für die Bestimmungen betreffend die Erzeugnisse, welche auf dem Gebiete des einen oder andern der hohen vertragschliessenden Teile den Gegenstand von Staatsmonopolen bilden.
6.  Die Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft stehen dem Recht jedes der hohen vertragschliessenden Teile, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorübergehend einschränkende Massnahmen in bezug auf den Grenzübertritt zu ergreifen, nicht entgegen.
Ebenso sollen durch die in den vorstehenden Bestimmungen für den Grenzverkehr getroffene Regelung die im Gebiet eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile geltenden Vorschriften über die Zollüberwachung und die polizeilichen Massnahmen betreffend den Grenzübertritt nicht berührt werden.
⁴⁰ Siehe das Zusatzabk. vom 8. Jan. 1825 zwischen dem Kanton Solothurn und Frankreich in Bd. 11, S. 494 der Offiziellen Sammlung der das Schweizerische Staatsrecht betreffenden Aktenstücke und das Zusatzabkommen vom 5. Febr. 1825 zwischen dem Kanton Basel und Frankreich auf S. 538 desselben Bandes.
Art. 11 ⁴¹ Ständige Kommission
1.  Sobald die vorliegende Übereinkunft in Kraft tritt, wird eine ständige Kommis­sion bestellt.
Sie besteht aus drei französischen und drei schweizerischen Mitgliedern. Sie wählt ihren Vorsitzenden abwechslungsweise unter den französischen und den schweizerischen Mitgliedern.
Sie stellt ihre Geschäftsordnung selber auf.
2.  Die ständige Kommission kann den beiden Regierungen jede zur Sicherung einer reibungslosen Durchführung der vorliegenden Übereinkunft geeignete Massnahme vorschlagen.
3.  Jede Schwierigkeit, welche über die Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Übereinkunft, einschliesslich des Schlussprotokolls und der Beilagen, entsteht, wird der ständigen Kommission unterbreitet, woraufhin diese den zuständigen Verwaltungen die zur Lösung geeigneten Massnahmen vorschlägt.
4.  Wenn eine solche Schwierigkeit weder durch das vorgenannte Verfahren noch auf diplomatischem Wege beseitigt werden kann, so sind die Bestimmungen des Vergleichs‑ und Schiedsvertrages vom 6. April 1925⁴² anwendbar.
⁴¹ Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach.
⁴² SR 0.193.413.49
Art. 12 Schlussbestimmungen
Die vorliegende Übereinkunft soll ratifliziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich ausgetauscht werden. Die Übereinkunft tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt von diesem Tage an für die Dauer von zwei Jahren in Geltung.
Falls die Übereinkunft nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt wird, so gilt sie stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert. Die Übereinkunft kann dann unter Beobachtung einer sechsmonatigen Frist auf den 1. Januar oder 1. Juli jedes Jahres gekündigt werden.
Mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens tritt die vorliegende Übereinkunft an Stelle der Übereinkunft vom 23. Februar 1882⁴³ betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen, sowie des Zusatzartikels zu derselben, vom 25. Juni 1895.⁴⁴
Die Übereinkunft vom 31. Oktober 1884⁴⁵ zur Bekämpfung des Jagdfrevels bleibt solange wie die vorliegende Übereinkunft in Kraft und kann nur gleichzeitig mit dieser und in gleicher Weise gekündigt werden.
⁴³ [ AS 6 468 , 15 218 ]
⁴⁴ [ AS 15 218 ]
⁴⁵ SR 0.922.934.9

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die vorliegende Übereinkunft unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Bern, am 31. Januar 1938.

Motta
Gassmann

Alphand
René Thierry

Schlussprotokoll

Bei der Unterzeichnung der Übereinkunft vom heutigen Tage haben die Bevollmächtigten beschlossen, die Art und Weise des Vollzugs wie folgt näher zu umschreiben:

Allgemeine Begriffsbestimmungen

1.  Der Ausdruck «Abgaben, Gebühren und andere Lasten» bezieht sich auf alle anlässlich der Ein‑ oder Ausfuhr auferlegten, auf dem Gewerbebetrieb oder ausserhalb eines Gewerbebetriebes erhobenen, direkten oder indirekten Abgaben, Gebühren, Beiträge, Entschädigungen und andere Lasten, ohne Rücksicht auf Gegenstand und Art derselben (mit Ausnahme des in Artikel 10 Ziffer 3 Absatz 1 vorgesehenen Falles und der Gebühren für Zollabfertigungen ausser den ordentlichen Zollstunden, sowie der Gebühren für die tierärztliche Untersuchung von Vieh).
Mit Bezug auf die beim Verkehr oder Verkauf erhobenen, hievor umschriebenen Abgaben, Gebühren und ‑andern Lasten darf von den zuständigen Behörden des einen der beiden Länder gegenüber den Bewohnern des andern Landes, welche die durch die vorliegende Übereinkunft gewährten Erleichterungen geniessen, kein rechtlicher oder tatsächlicher Unterschied gemacht werden.
2.  Der Begriff «örtliche Notwendigkeit» (örtliche Verhältnisse) ist im Sinne einer praktischen, rein tatsächlichen Unmöglichkeit zu verstehen, wobei keine persönliche Vorliebe oder Erwägung eines pekuniären Vorteils berücksichtigt werden darf.
Es ist Sache der Zolldienststellen, einzelne Fälle zu beurteilen.
Zu Artikel 2 Absatz 1
In besondern Fällen und nach Begutachtung durch die in Artikel 11 vorgesehene Kommission kann die Befreiung von allen Abgaben, Gebühren und andern Lasten auch gewährt werden für die in Artikel 2 Ziffer 1 und 2 erwähnten Tiere, landwirtschaftliche Maschinen und Waren, die zur Bewirtschaftung der in einer der Grenzzonen gelegenen, aber von jenseits der Grenzzone des andern Landes niedergelassenen Eigentümern, Nutzniessern oder Pächtern bebauten Grundstücke dienen.
Zu Artikel 2 Ziffer 2 und Art. 3 Ziffer 5
Beim Grenzübertritt der Maschinen, Traktoren und Fahrzeuge, die unter den in Artikel 2 und 3 genannten Bedingungen eingeführt werden, sind Motorentreibstoffe und Schmieröle in der für die Verwendung dieser Maschinen, Traktoren und Fahrzeuge an einem Tage notwendigen Menge von allen Abgaben, Gebühren und andern Lasten befreit.
Immerhin wird die in Artikel 11 der Übereinkunft genannte ständige Kommission prüfen, ob, sofern die örtlichen Verhältnisse es erfordern, für die Einfuhr von Motorentreibstoffen und Schmierölen über die vorgesehene tägliche Menge hinaus noch weitere Erleichterungen zugestanden werden können.
Zu Artikel 2
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1932⁴⁶ über die Getreideversorgung des Landes (Getreidegesetz), sowie die zur Zeit geltenden Vollziehungsverordnungen⁴⁷ hierzu bleiben vorbehalten.
Das gleiche gilt für die Bestimmungen des französischen Gesetzes vom 15. August 1936 sowie für die entsprechenden Vollziehungsverordnungen.
Zu Artikel 3 Ziffer 1
Der in Artikel 3 Ziffer 1 erwähnte Ausdruck «Rohholz» bezieht sich auf Holz, das keine andere als die gewöhnlich im Wald vorgenommene Bearbeitung aufweist, wie Ablängen, Entästen, grobes Entrinden und Behauen mit der Axt usw.
Unter diese Begriffsbestimmung fallen:
a. gewöhnliches Laub‑ oder Nadelrundholz, mit oder ohne Rinde;
b. Stangen, Sperrholz und rohe, d. h. nicht in der Längsrichtung gespaltene oder gesägte Rebstecken;
c. Scheitholz (Spälten oder Prügel); Scheiter‑ und Reisigwellen.
Zu Artikel 3 Ziffer 7
Die im 2. Absatz von Ziffer 7 des Artikels 3 erwähnten zuständigen Behörden sind: französischerseits:
a. für die dem Forstgesetz unterstellten Waldungen, der Oberforstmeister (Conservateur) oder der Forstmeister;
b. für die dem Forstgesetz nicht unterstellten Waldungen, der Staatsanwalt;
schweizerischerseits:
die Kantonsregierung und gegebenenfalls das kantonale Regierungsstatthalteramt des Bezirks, wo der Angeschuldigte seinen Wohnsitz hat.
Zu Artikel 3 Ziffer 8
Die im 2. Absatz von Ziffer 8 des Artikels 3 erwähnten zuständigen Behörden sind:
französischerseits:
– der Friedensrichter oder sein Stellvertreter (für das Departement Haut‑Rhin der Kantonsrichter),
– oder der Bürgermeister oder sein Stellvertreter, oder, wenn diese abwesend sind, ein Gemeinderat,
– oder der Polizeikommissär;
schweizerischerseits:
– die Postenchefs der Grenzwache oder der Kantonspolizei.
Zu Artikel 3 Ziffer 10
Als gesägtes Holz, im Sinne der Bestimmungen des Artikels 3 Ziffer 10 gilt: bei der Einfuhr in die Schweiz das unter den Nummern 4405.10/22, 4406.01, 4407.10/12,4408.10/20,4.409.20 und 4428.30/32 des schweizerischen Gebrauchszolltarifs⁴⁸ eingereihte gesägte Holz; bei der Einfuhr nach Frankreich das unter den Nummern 4405, 4406, 4407, 4408, 4409.A, 4409.B, 4428.B.II.e des französischen Zolltarifs eingereihte gesägte Holz.⁴⁹
Gehobeltes Holz, Bretter und Brettchen mit aufgebrannten oder aufgemalten Zeichen sind von der Zulassung zum halben Zollansatz ausgeschlossen.
Zu Artikel 4
Die französischen Erzeuger, die ihre Gemüse ins Haus liefern oder auf dem Markte verkaufen, können Bestellungen für Lieferungen entgegennehmen; die diesbezüg­lichen kantonalen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Zu Artikel 6 Ziffer 2
Wie die zubereiteten Arzneiwaren werden bei Vorweisung eines Rezeptes auch pharmazeutische Spezialitäten abgabenfrei zugelassen. Für Verbandmittel und zu medizinischen Zwecken dienende, im nachstehenden Verzeichnis vermerkte ein­fache Drogen ist kein Rezept erforderlich:

Senfpflaster

  10 Blätter

Senfmehl

250 Gramm

Leinsamenmehl

    1 Kilogramm

Wasserstoffsuperoxyd

    1 Liter

Lindenblüten

125 Gramm

Kamillen

125 Gramm

Jodtinktur

  60 Gramm

Aspirintabletten

  10 Stück

Antipyrintabletten

  10 Stück

Pyramidontabletten

  10 Stück

Chinintabletten

  10 Stück

Orangenblätter

125 Gramm

Minzenblätter

125 Gramm

Glyzerin

    ½ Liter

Orangenblütenwasser

500 Gramm

Natriumbikarbonat

500 Gramm

Natriumsulfat

250 Gramm

Magnesiumsulfat

250 Gramm

Gebrannte Magnesia

  60 Gramm

Kampfer

125 Gramm

Hydrophyle Baumwolle

500 Gramm

Binden aus Gaze, Leinwand oder Krepp

    6 Stück

Brustbonbons

250 Gramm

Aluminiumazetat

250 Gramm

Hoffmanstropfen

250 Gramm

Brusttee

125 Gramm

Sennesblätter

125 Gramm

Eibischtee

125 Gramm

Rizinusöl

  60 Gramm

Isländisch Moos

125 Gramm

Boraxpastillen

100 Gramm

Borvaselin

100 Gramm

Zinksalbe

100 Gramm

Amerikanisches Vaselin

100 Gramm

Santoninpastillen

  20 Gramm

Arnikatinktur

  50 Gramm

Zahnwehtropfen

  10 Gramm

Abführtee

  50 Gramm

Kirschenstiele

100 Gramm

Kampfersalbe

  30 Gramm

Graue Quecksilbersalbe

100 Gramm

Terpentinöl

100 Gramm

Ammoniak

100 Gramm

Bleiwasser

    ½ Liter

Zu Artikel 6 Ziffer 3 Buchstabe h
Folgende Mengen werden als täglicher Bedarf für einen Raucher betrachtet und als Höchstmenge zollfrei zugelassen:

Rauchtabak

40 Gramm

Zigaretten

20 Zigaretten

Zigarren

10 Zigarren

Diese Mengen dürfen nicht gleichzeitig mitgebracht werden. Rauchtabak, Zigaretten und Zigarren müssen in aufgerissenen Packungen oder in angebrochenen Paketen oder Schachteln eingeführt werden.
Zu Artikel 11
Die Mitglieder der ständigen Kommission können sich von Sachverständigen und Sekretären begleiten lassen.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Bern, am 31. Januar 1938.

Motta
Gassmann

Alphand
René Thierry

⁴⁶ [BS 9 439; AS 1953 1245 Art. 45; 1958 395 . AS 1959 995 Art. 68 Abs. 3]
⁴⁷ [BS 9 452; AS 1951 968 Art. 6; 1953 1257 Art. 19; 1954 648 ; 1956 1188 ; 1957 694 ; 1958 397 , 467 , 669 . AS 1959 1019 Art. 74 Abs. 2 Bst. a]
⁴⁸ SR 632.10 Anhang
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. 2 des Notenaustausches vom 28. Mai/28. Aug. 1963 ( AS 1963 1070 ).

Notenaustausch

Beilage 1

Schweizerische Note

Mit Beziehung auf Artikel 10 Ziffer 1 der heute unterzeichneten Übereinkunft beehre ich mich, Ihnen mein Einverständnis zu den folgenden Kontrollbestimmungen bekanntzugeben:

1. Endgültig abgabefrei zuzulassende Erzeugnisse

Bemerkung für sämtliche Erzeugnisse
Die Zollbehörden jedes der hohen vertragschliessenden Teile können, gegebenenfalls unabhängig von der Bewirtschaftungserklärung für Grundstücke, für die Erzeugnisse, welche die Erleichterungen im Grenzverkehr geniessen, einen Ursprungsnachweis verlangen. Dieser Nachweis wird erbracht, indem ein von der Ortsbehörde ausgestelltes Attest vorgewiesen wird, worin der Ursprungs‑ und Herkunftsort oder, je nach den Umständen, nur letzterer genau bezeichnet ist.
Marktverkehr
Zum Zwecke der Einfuhrkontrolle der von der französischen Grenzzone des Departementes Haut‑Rhin herkommenden frischen Gemüse und der Kartoffeln erhält jeder französische Erzeuger ein Kontrollbüchlein, das ihm von der schweizerischen Zollverwaltung⁵⁰ nach Angaben der zuständigen französischen Behörden ausgehändigt wird.
Dieses Büchlein enthält für jedes der vorgenannten Erzeugnisse die Angabe der vierteljährlichen Gesamtkontingente, auf welche der Inhaber Anrecht hat (abgabefreies Kontingent und abgabepflichtiges Kontingent).
Jede abgabefrei oder unter Abgabenentrichtung in die Schweiz eingeführte Menge von frischem Gemüse und von Kartoffeln wird darin vermerkt.
Die Waren werden im Rahmen der täglichen, in der Übereinkunft festgesetzten Mengen und so lange, als der Inhaber des Büchleins sein vierteljährliches Kontingent nicht erreicht hat, abgabefrei zugelassen.
Sie werden im Rahmen der wöchentlichen, in der Übereinkunft festgesetzten Mengen und solange der Inhaber des Büchleins sein vierteljährliches Kontingent nicht erreicht hat, gegen Entrichtung der Abgaben zugelassen.
Wiederausgeführte Waren werden ebenfalls im Büchlein vermerkt (Artikel 4 Ziffer 3 letzter Absatz der Übereinkunft).
Holz
Der Ursprungsnachweis für rohe Erzeugnisse wird geleistet: in Frankreich, durch ein von der Präfekturbehörde (Präfekt oder Unterpräfekt) unter allfälliger Mitwirkung der Zollverwaltung⁵¹ oder des Forstamtes ausgestelltes Attest; in der Schweiz, durch ein von den kantonalen Forstämtern ausgestelltes Attest.
Für gesägtes Holz, das den halben Zollansatz geniesst, ist der Nachweis über den Ort, wo das Sägen stattgefunden hat, in gleicher Weise zu leisten; die Zulassung zum halben Zollansatz wird gegen Vorweisung der sogenannten «Bons de crédit» durch das nämliche Zollamt gewährt.
Gemäss Artikel 5 abgabenfrei eingeführte Erzeugnisse
Die in Artikel 5 der Übereinkunft vorgesehene abgabenfreie Einfuhr hat unter den hiernach umschriebenen allgemeinen Bedingungen zu erfolgen:
a. die begünstigten Importeure erhalten von der Präfekturbehörde eine Zoll­befreiungskarte;
b. die auf den Namen ausgestellte Karte enthält besonders die Angabe:
– der Art und Menge der Waren, die abgabenfrei eingeführt werden können;
– des Einfuhrzollamtes;
– des Einfuhrtages;
c. der Importberechtigte meldet sich beim Einfuhrzollamt, weist diese Karte der Zolldienststelle vor und übergibt ihr eine unterzeichnete besondere Deklaration, auf welcher Art, Beschaffenheit und Gewicht der einzuführenden Waren vermerkt sind;
d. um diese Verfahren zu erleichtern, legt die französische Präfekturverwaltung bei den Bürgermeisterämtern und den in Betracht fallenden Zollämtern Deklarationsformulare auf, damit die Inhaber der Zollbefreiungskarten sich diese jederzeit beschaffen können.
⁵⁰ Heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (siehe AS 2021 589 ).
⁵¹ Heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (siehe AS 2021 589 ).

2. Vorübergehend ein‑ oder ausgeführte Erzeugnisse und Gegenstände

ie Zollbehörden jedes der hohen vertragschliessenden Teile können diese Erzeugnisse oder Gegenstände der Zwischenabfertigung unterstellen (Freipässe, Geleitscheine usw.), unter Sicherstellung oder Hinterlage allfällig geschuldeter Abgaben und Gebühren, sowie gegebenenfalls an diesen Erzeugnissen und Gegenständen diejenigen Erkennungszeichen (Plomben, Stempel, Vignetten usw.) anbringen lassen, die sie als unbedingt notwendig erachten.

Beilage 2

Schweizerische Note

Im Laufe der Unterhandlungen über die heute unterzeichnete Übereinkunft betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen wurde es als nützlich erachtet, die Abgabe der Grenzkarte für das Departement Haut‑Rhin und die anstossenden Schweizerkantone näher zu umschreiben.
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übereinkunft können diejenigen Personen, die in der Grenzzone des Departements Haut‑Rhin oder in der Grenzzone der anstossenden Schweizerkantone ihren Wohnsitz oder seit wenigstens vier Monaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, eine Grenzkarte erhalten. Eine solche können auch jene Personen beanspruchen, welche zwar nicht in einer der Grenzzonen selbst wohnen, aber in der einen oder andern Zone Grundstücke bewirtschaften und die in der Übereinkunft vorgesehenen Vorteile geniessen.
Die Inhaber der in einem der beiden Staaten abgegebenen Grenzkarten werden zum Grenzübertritt zugelassen; sie können sich für die Dauer von höchstens drei aufeinanderfolgenden Tagen in der Grenzzone des andern Staates aufhalten. Die in den beiden Staaten geltenden Vorschriften für die Ausübung einer gewinnbringenden Tätigkeit bleiben vorbehalten.
Die den Franzosen und Schweizern abgegebenen Grenzkarten sind wenigstens für ein Jahr gültig; für die andern Personen darf die Gültigkeitsdauer diejenige der Aufenthaltsbewilligung nicht überschreiten.
Die Karten können erneuert werden.
Französischerseits werden sie durch den Präfekten des Departements Haut‑Rhin oder seine Beauftragten, und schweizerischerseits durch die kantonalen Polizeidirektionen oder durch die von diesen bezeichneten Stellen abgegeben.
Die zuständigen Behörden jedes der beiden Staaten übermitteln die von ihnen ausgestellten Grenzkarten zur Visumerteilung unmittelbar den zuständigen Behörden des andern Staates. Letztere senden diese Karten kostenlos mit ihrem Visum versehen innert kürzester Frist zurück.
Sofern die im vorliegenden Briefe vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, kann das Visum nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verweigert werden.
Bei schwerem Missbrauch oder bei wiederholten Missbräuchen in der Verwendung der Grenzkarte sowie aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann die Behörde, welche das Visum erteilt hat, gegebenenfalls unbeschadet anderer Strafen, die Grenzkarte durch Anbringung der Bemerkung «einstweilen für ungültig erklärt … den … 19..» unbenutzbar machen.
Sie benachrichtigt ohne Verzug die Behörde, welche die Karte ausgestellt hat, über die getroffene Massnahme, damit diese Karte dem Inhaber abgenommen werden kann.
Die Muster der Grenzkarten werden im gemeinsamen Einvernehmen zwischen den zuständigen Stellen der beiden Länder festgelegt.
Die vorstehenden Bestimmungen berühren die beim gelegentlichen Grenzübertritt gebräuchlichen Toleranzen nicht, wobei jedoch Einverständnis darüber besteht, dass die in einer städtischen Ortschaft einer der beiden Staaten wohnhaften Kinder unter 15 Jahren in das Gebiet des andern Staates nur gelangen können, wenn sie einen persönlichen Identitätsausweis besitzen oder wenn ihr Name, Vorname, Alter und Wohnsitz im Identitätsausweis der sie begleitenden erwachsenen Personen eingetragen sind.
Die beiden Regierungen werden in einem späteren Zeitpunkt prüfen, ob es angezeigt ist, die hievor umschriebene Regelung auf die ganze französisch‑schweizerische Grenze auszudehnen.

Beilage 3

Schweizerische Note

Mit Beziehung auf Artikel 1 der heute unterzeichneten Übereinkunft über die grenznachbarlichen Verhältnisse, wonach für die Grenzzone des Departements Ain und für den Teil der Grenzzone von Hochsavoyen, der sich von der Rhone bis zur Velanspitze, genannt Dent du Lan, südlich von St‑Gingolph, erstreckt, eine besondere Regelung getroffen werden soll, beehre ich mich, Ihnen zu bestätigen, dass die eidgenössische Regierung die Vorteile nicht aufzuheben beabsichtigt,
welche die genannten, jenseits der Freizonen, aber weniger als 10 Kilometer von der französisch‑schweizerischen politischen Grenze gelegenen Gebiete bis anhin genossen haben; dabei besteht Einverständnis darüber, dass die gegenwärtig bezüglich des Grenzverkehrs für die Freizonen anwendbare Regelung von der einen oder andern Seite nur im gemeinsamen Einvernehmen eine Abänderung erfahren kann.
Ich gebe Ihnen demgemäss folgende Zusicherungen:
1. Die in den Artikeln 2 (landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr), 3 (forstliche Bewirtschaftung), 6 (kleiner Grenzverkehr), 7 (kleiner Veredlungsverkehr), 8 (ungewisser Verkauf), 9 (vorübergehende Einfuhr), 10 (Kontrollmassnahmen und besondere Bestimmungen), 11 (ständige Kommission) vorgesehene Regelung der Übereinkunft, wie sie durch das dazugehörige Schlussprotokoll ergänzt und ausgelegt wird, ist für die ganze Dauer der Übereinkunft auf die hiervor genannten Grenzzonen ebenfalls anwendbar.
2. Mit Bezug auf die in der Übereinkunft von 1882⁵² nicht geregelten und zur Zeit nur auf Zusehen hin zugelassenen Einfuhren der für die Genfer Märkte bestimmten frischen Gemüse bleiben die gegenwärtig eingeräumten Zoll­befreiungen aufrechterhalten; ebenso wird die Zulassung von Kartoffeln gegen Entrichtung des Zolles unter den nämlichen Bedingungen wie bisher zugestanden, insbesondere was die Anwendung der Einfuhrbeschränkungsmassnahmen betrifft.
Überdies wird im Rahmen des Tageskontingentes von 100 kg brutto die abgabenfreie Zulassung einer Menge von höchstens 25 kg brutto Kartoffeln dreimal wöchentlich bewilligt.
Für diesen Marktverkehr bleibt somit der bisherige Zustand bestehen, ausgenommen für die Schnittblumen, die zwar frei von allen Einfuhrbeschränkungsmassnahmen, aber gegen Entrichtung des Zolles bis zu 5 kg für jeden Importeur und jeden Tag zugelassen werden.
Die Bestimmungen des Artikels 4 letzter Absatz und des Artikels 5 der Übereinkunft finden Anwendung auf diejenigen Erzeuger der im 1. Absatz des vorliegenden Briefes umschriebenen französischen Grenzzonen, die ihre Gemüse, Kartoffeln und Blumen auf den Genfer Märkten verkaufen.
Es besteht Einverständnis darüber, dass die in den Artikeln 2, 3, 6, 7, 8, 9 und 10 der Übereinkunft vorgesehenen Erleichterungen im Gegenrecht auch den Bewohnern der bezüglichen schweizerischen Grenzzone der hievor genannten Gebiete gewährt werden.
Die gemäss dem vorliegenden Brief übernommenen Verpflichtungen sind für die ganze Dauer der Übereinkunft, deren Los sie teilen, gültig, es wäre denn, dass inzwischen eine neue Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen zustandekommen würde.
Die Verzeichnisse der schweizerischen und französischen Gemeinden, die in den Genuss der vorstehend umschriebenen Bestimmungen gelangen können, werden von den zuständigen Stellen der beiden Länder aufgestellt und gegenseitig ausgetauscht.
⁵² [ AS 6 468 ; 15 218 . BS 12 679 Art. 12 Abs. 3]

Beilage 4

Schweizerische Note

Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass die eidgenössische Regierung die den Erzeugern und Händlern der französischen Grenzzone für Gemüse und nicht eingestampfte frische Früchte der Nummern 0701.10, 0701.22/30, 0701.50/90, 0806.10/22, 0807.10/40, 0808.10/30 und 0809.10/20 des schweizerischen Gebrauchszolltarifs⁵³ bei der unter Zollentrichtung erfolgenden Einfuhr in die Schweiz sowie beim Verkauf in Hallen, auf Grossmärkten und an Wiederverkäufer bis anhin zugestandenen Erleichterungen während der Dauer der heute unterzeichneten Übereinkunft aufrechterhalten wird.⁵⁴
Die Bestimmungen des letzten Absatzes von Artikel 4 der Übereinkunft sind auf diejenigen Personen anwendbar, welche die im vorstehenden Absatz vorgesehenen Erleichterungen geniessen.
Den Erzeugern und Händlern der französischen Grenzzone werden von den schweizerischen Zollämtern die Einfuhrbewilligungen unter den nämlichen Bedingungen wie bis anhin erteilt.
Die so eingeführten Mengen werden bei den durch die Handelsübereinkunft vom 31. März 1937⁵⁵ Frankreich zugestandenen Gesamtkontingenten in Abzug gebracht.
⁵³ SR 632.10 Anhang
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. 3 des Notenaustausches vom 28. Mai/28. Aug. 1963 ( AS 1963 1070 ).
⁵⁵ SR 0.946.293.491
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