Reglement über die Berufsmaturität
                            IV B/51/8  Reglement über die Berufsmaturität  Vom 9. März 2015 (Stand 1. Januar 2020)  Die Berufsbildungskommission,  gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung über die Berufsfachschulen  und den Vollzug in der Berufsbildung  1  )   sowie Artikel 14 der eidgenössischen  Berufsmaturitätsverordnung,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständigkeit
                            1  Die Schulleitungen sind zuständig für die Durchführung der Aufnahme- und  Abschlussprüfungen   bei   den   lehrbegleitenden   Bildungsgängen   (BM1)   und  den Bildungsgängen nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (BM2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   fällen   die   entsprechenden   Aufnahme-,  Prüfungs-  und  Promotionsent  -  scheide.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zulassung zum Unterricht
                            1  Zum   Berufsmaturitätsunterricht   wird   zugelassen,   wer   eine   Aufnahmeprü  -  fung bestanden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zugang ist dann prüfungsfrei, wenn sich die Eignung bereits aus den  Leistungen   ergibt,   die   in   einem   vorangegangenen   Bildungsgang   erbracht  wurden, der nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Prüfungsfreie Aufnahme
                            1  Prüfungsfrei  in  alle  Ausrichtungen  der  BM1  eintreten   kann,  wer   am  Ende  des ersten Semesters der dritten oder einer höheren Klasse des Gymnasi  -  ums die Bedingungen für eine definitive Promotion erfüllt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Prüfungsfrei in alle Ausrichtungen der BM1 an der Gewerblich-Industriellen  Berufsfachschule   in   Ziegelbrücke   eintreten   kann,   wer   im   Semesterzeugnis  des zweiten Semesters der zweiten Klasse der Sekundarschule des Kantons  Glarus   in   den   Fächern   gemäss   Artikel   4   und   mit   der   entsprechenden  Gewichtung einen Durchschnitt von mindestens 5,0 erreicht hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Prüfungsfrei in die BM2 eintreten kann, wer über ein eidgenössisches Fä  -  higkeitszeugnis   (EFZ)  in   einer  einschlägigen   beruflichen  Grundbildung  ver  -  fügt und diese abgeschlossen  hat mit einer Gesamtnote von:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  5,3   bei   weniger   als   1600   Lektionen  schulische   Grundbildung   ge  -  mäss Bildungsverordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  5,0   bei   mindestens   1600   Lektionen  schulische   Grundbildung   ge  -  mäss Bildungsverordnung.  1)  GS  IV  B/51/3  SBE 2015 05  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/51/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein prüfungsfreier Eintritt ist in den gleichen Fällen zulässig, wenn im zweit  -  letzten   Semesterzeugnis   der   Berufsfachschule   (ohne   Sport)   ein   entspre  -  chender Durchschnitt erreicht wurde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Berufsbildungskommission erlässt eine Liste der einschlägigen berufli  -  chen Grundbildungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Übertritten aus anderen solchen Bildungsgängen kann die Schulleitung  eine im Umfang und Fächerkatalog angepasste Einzelprüfung durchführen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gewichtung der Fächer der Aufnahmeprüfung
                            1  Die   Prüfungsfächer   werden   je   nach   Ausrichtung   der   Berufsmaturität   wie  folgt gewichtet:  Fächer  Technik,  Architektur  und Life  Sciences  Natur, Land  -  schaft und  Lebensmittel  *  Gesundheit  und Sozia  -  les  *  Wirtschaft  und Dienst  -  leistungen  (nur BM1)  *  Wirtschaft  und Dienst  -  leistungen  (nur BM2)  *  Mathematik  2  2  2  *  2  Deutsch  1  1  1  1  1  Französisch  *  1  1  1  Englisch  *  1  Wirtschaft  *  *  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zulassungsentscheid
                            1  Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aus den Prüfungsnoten  mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine der Prüfungsnoten unter 4,0  liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in den Berufsma  -  turitätsunterricht des kommenden oder des darauf folgenden Schuljahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen
                            1  Die Fachstelle Berufsbildung entscheidet auf Antrag der Schulleitung über  Dispensationsgesuche   gemäss   Artikel   15   Absatz   2   der   eidgenössischen  Berufsmaturitätsverordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Berufsmaturitätsprüfung
                            1  Als Fachexperten  für  die   Berufsmaturitätsprüfungen  amten   auf  Vorschlag  der Sekundarstufe II, von höheren Fachschulen oder von Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie überwachen die Prüfung und wirken bei der Beurteilung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/51/8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Absenz aus wichtigen Gründen
                            1  Wer Prüfungen aus wichtigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen  kann, hat die Schulleitung umgehend zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Werden medizinische Gründe gel  -  tend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung ordnet eine Nachprüfung innert angemessener Frist an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gründe, die vor oder während der Prüfung bereits erkennbar waren, kön  -  nen nicht nachträglich geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Absenz ohne wichtigen Grund
                            1  Bleibt   eine   Kandidatin   oder   ein   Kandidat   ohne   wichtigen   Verhinderungs  -  grund einer Prüfung fern, so gilt die ganze Berufsmaturitätsprüfung als nicht  bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erscheint   eine   Kandidatin   oder   ein   Kandidat   nach   Beginn   der   Prüfung,  kann die mit der Prüfungsaufsicht betraute Person sie oder ihn zur Prüfung  zulassen, wenn die übrigen Teilnehmenden dadurch nicht gestört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stört eine Kandidatin oder ein Kandidat trotz Ermahnung durch die mit der  Prüfungsaufsicht   betraute   Person   andere   Teilnehmende,   kann   sie   oder   er  von der Prüfung ausgeschlossen  werden. Die bis zum Ausschluss erstellte  Arbeit wird bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Unregelmässigkeiten in der Projektarbeit
                            1  Wird die   interdisziplinäre  Projektarbeit  nicht  fristgemäss  abgegeben   oder  nicht   selbstständig   und   entsprechend   den   Rahmenbedingungen   verfasst  oder erfolgt die Präsentation nicht termingemäss, so befindet  die Schullei  -  tung nach  Anhörung  der Kandidatin  oder  des Kandidaten  über die Konse  -  quenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann einen angemessenen Notenabzug nach allfälliger Nachbesserung  der   Arbeit   vorsehen   oder   das   Nichtbestehen   der   Berufsmaturitätsprüfung  feststellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Andere Unregelmässigkeiten
                            1  Die   Schulleitung   erklärt   die   Berufsmaturitätsprüfung   als   nicht   bestanden,  wenn   eine   Kandidatin   oder   ein   Kandidat   unerlaubte   Hilfsmittel   verwendet  oder   zu   verwenden   versucht,  während  einer   Prüfung  unerlaubterweise   mit  Dritten kommuniziert oder die Zulassung mit unrichtigen oder unvollständi  -  gen Angaben erwirkt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung kann bei ihren Entscheiden über das Bestehen der Berufs  -  maturität besonderen Umständen angemessen Rechnung tragen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/51/8  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  07.03.2017  01.09.2017  Art. 3 Abs. 3  geändert  SBE 2017 05  07.03.2017  01.09.2017  Art. 3 Abs. 3, a.  geändert  SBE 2017 05  07.03.2017  01.09.2017  Art. 3 Abs. 3, b.  geändert  SBE 2017 05  07.03.2017  01.09.2017  Art. 3 Abs. 4  eingefügt  SBE 2017 05  07.03.2017  01.09.2017  Art. 3 Abs. 5  eingefügt  SBE 2017 05  07.03.2017  01.09.2017  Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Natur, Landschaft und Lebensmittel"  umbenannt  SBE 2017 05  07.03.2017  01.09.2017  Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Gesundheit und Soziales"  umbenannt  SBE 2017 05  07.03.2017  01.09.2017  Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Mathematik" / "Gesundheit und Soziales"  geändert  SBE 2017 05  07.03.2017  01.09.2017  Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Wirtschaft und Dienstleistungen (nur BM1)"  eingefügt  SBE 2017 05  07.03.2017  01.09.2017  Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Wirtschaft und Dienstleistungen (nur BM2)"  eingefügt  SBE 2017 05  07.03.2017  01.09.2017  Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Französisch" / "Natur, Landschaft und  Lebensmittel"  geändert  SBE 2017 05  07.03.2017  01.09.2017  Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Englisch" / "Gesundheit und Soziales"  geändert  SBE 2017 05  07.03.2017  01.09.2017  Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Wirtschaft"  umbenannt  SBE 2017 05  07.03.2017  01.09.2017  Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Wirtschaft" / "Gesundheit und Soziales"  geändert  SBE 2017 05  18.12.2018  01.04.2019  Art. 3 Abs. 2  geändert  SBE 2019 08  11.11.2019  01.01.2020  Art. 1 Abs. 2  eingefügt  SBE 2019 41  11.11.2019  01.01.2020  Art. 3 Abs. 6  eingefügt  SBE 2019 41  11.11.2019  01.01.2020  Art. 5 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2019 41  11.11.2019  01.01.2020  Art. 6 Abs. 1  geändert  SBE 2019 41  11.11.2019  01.01.2020  Art. 8  aufgehoben  SBE 2019 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            IV B/51/8  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 1 Abs. 2  11.11.2019  01.01.2020  eingefügt  SBE 2019 41  Art. 3 Abs. 2  18.12.2018  01.04.2019  geändert  SBE 2019 08  Art. 3 Abs. 3  07.03.2017  01.09.2017  geändert  SBE 2017 05  Art. 3 Abs. 3, a.  07.03.2017  01.09.2017  geändert  SBE 2017 05  Art. 3 Abs. 3, b.  07.03.2017  01.09.2017  geändert  SBE 2017 05  Art. 3 Abs. 4  07.03.2017  01.09.2017  eingefügt  SBE 2017 05  Art. 3 Abs. 5  07.03.2017  01.09.2017  eingefügt  SBE 2017 05  Art. 3 Abs. 6  11.11.2019  01.01.2020  eingefügt  SBE 2019 41  Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Natur, Landschaft und Lebensmittel"  07.03.2017  01.09.2017  umbenannt  SBE 2017 05  Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Mathematik" / "Gesundheit und Soziales"  07.03.2017  01.09.2017  geändert  SBE 2017 05  Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Gesundheit und Soziales"  07.03.2017  01.09.2017  umbenannt  SBE 2017 05  Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Wirtschaft und Dienstleistungen (nur BM1)"  07.03.2017  01.09.2017  eingefügt  SBE 2017 05  Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Wirtschaft und Dienstleistungen (nur BM2)"  07.03.2017  01.09.2017  eingefügt  SBE 2017 05  Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Französisch" / "Natur, Landschaft und  Lebensmittel"  07.03.2017  01.09.2017  geändert  SBE 2017 05  Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Englisch" / "Gesundheit und Soziales"  07.03.2017  01.09.2017  geändert  SBE 2017 05  Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Wirtschaft"  07.03.2017  01.09.2017  umbenannt  SBE 2017 05  Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Wirtschaft" / "Gesundheit und Soziales"  07.03.2017  01.09.2017  geändert  SBE 2017 05  Art. 5 Abs. 2  11.11.2019  01.01.2020  aufgehoben  SBE 2019 41  Art. 6 Abs. 1  11.11.2019  01.01.2020  geändert  SBE 2019 41  Art. 8  11.11.2019  01.01.2020  aufgehoben  SBE 2019 41  5