Verordnung über die Beschränkung der Studienplätze für den Studiengang Bachelor of ... (431.1.15)
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Verordnung über die Beschränkung der Studienplätze für den Studiengang Bachelor of Science in Sport- und Bewegungswissenschaften an der Universität Freiburg für das akademische Jahr 2023/24

Verordnung über die Beschränkung der Studienplätze für den Studiengang Bachelor of Science in Sport- und Bewegungswissenschaften an der Universität Freiburg für das akademische Jahr 2023/24 vom 12.12.2022 (Fassung in Kraft getreten am 12.12.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 24 des Gesetzes vom 19. November 1997 über die Uni - versität (UniG); in Erwägung: Seit Herbst 2007 bietet die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät 1 ) der Universität Freiburg den Studiengang Bachelor of Science (BSc) in Sport- und Bewegungswissenschaften (SBW) an. Dieser Studiengang, welcher der Abteilung Medizin angegliedert ist, erfreut sich grosser Beliebtheit. Jedes Jahr stellen rund 100 Studienanwärterinnen und - anwärter bis zum 30. April ein Zulassungsgesuch für das kommende Studienjahr. Die Sportinfrastrukturen auf der Pérolles-Ebene und in ihrer Umgebung erlauben es nicht, jährlich mehr als 50 Studierende aufzunehmen, wenn die Sicherheitsnormen in der Organisation der praktisch-methodischen Kurse eingehalten werden sollen. Deshalb ist eine Beschränkung der Studien - plätze notwendig. Auf Antrag der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

1 Diese Verordnung gilt für alle Studienanwärterinnen und - anwärter, die ab dem Herbstsemester 2023 ein Studienprogramm des Bachelor of Science in SBW (Haupt- oder Nebenfach) an der Universität Freiburg beginnen möch - ten.
1) Anmerkung des Verfassers – Heute: Mathematisch-Naturwissenschaftliche und Medizinische Fakultät.
2 Die Verordnung regelt die Beschränkung der Studienplätze und das Aus - wahlverfahren.
3 Die Verordnung gilt nicht für Studienanwärterinnen und - anwärter, die ein Studienprogramm des Bachelor of Science in SBW (Haupt- oder Nebenfach) an der Universität Freiburg fortsetzen möchten, für welches das Volumen der verbleibenden Kurse der praktisch-methodischen Ausbildung von der Mathe - matisch-Naturwissenschaftlichen und Medizinischen Fakultät als unbedeu - tend beurteilt wird. In diesem Fall können die Studienanwärterinnen und - an - wärter ungeachtet der Aufnahmekapazität nach Artikel 2 zugelassen werden.

Art. 2 Aufnahmekapazität

1 Für das akademische Jahr 2023/24 wird die Aufnahmekapazität auf insge - samt 50 neue Studienplätze für alle SBW-Studienprogramme festgelegt.

Art. 3 Test der körperlichen und motorischen Fähigkeiten (TKMF)

1 Die Studienanwärterinnen und - anwärter, die ein Studienprogramm in SBW wählen, sind verpflichtet, einen TKMF zu absolvieren. Das Bestehen dieses Tests ist eine Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Studienprogramm.
2 Die Disziplinen und die Bewertungskriterien sowie die Bedingungen für das Bestehen des TKMF werden in einer Ausführungsrichtlinie beschrieben.
3 Der TKMF wird einmal pro Jahr organisiert.

Art. 4 Unregelmässigkeiten während des TKMF

1 Wer den ordnungsgemässen Testverlauf stört, kann von der verantwortli - chen Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am TKMF ausgeschlossen werden. Als Testergebnis zählt das bis zum Ausschluss erzielte Resultat.
2 Wer das Testergebnis durch Unredlichkeit zu beeinflussen sucht, kann von der verantwortlichen Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am TKMF ausgeschlossen werden. Als Unredlichkeit gilt insbesondere das Verwenden unerlaubter Hilfsmittel.
3 Wird eine Studienanwärterin oder ein Studienanwärter wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am TKMF ausgeschlossen oder werden Unred - lichkeiten nach Abschluss des Tests festgestellt, so gilt ein Testergebnis von null Punkten.

Art. 5 Beschränkung der Studierendenzahl, Zulassungsentscheid und

Bestätigung des Studienplatzes
1 Übersteigt die Anzahl Studienanwärterinnen und - anwärter, die den TKMF bestanden haben, die Anzahl zur Verfügung stehender Studienplätze, so wer - den die Plätze in der Reihenfolge der beim TKMF erzielten Resultate zuge - teilt.
2 Der Entscheid über die Zuteilung eines Studienplatzes wird den Studienan - wärterinnen und - anwärtern bis spätestens am 30. Juli 2023 vom Dekanat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen und Medizinischen Fakultät schrift - lich mitgeteilt.
3 Damit ein Studienplatz zugeteilt werden kann, müssen alle übrigen allge - meinen Zulassungsbedingungen der Universität Freiburg erfüllt sein. Die Dienststelle für Zulassung und Einschreibung erlässt ihren Entscheid unab - hängig vom Verfahren, das in dieser Verordnung beschrieben wird.
4 Wer den Studienplatz beanspruchen möchte, muss dies dem Dekanat innert zehn Tagen nach Erhalt des Entscheids über die Zuteilung eines Studienplat - zes bestätigen; das Verfahren wird auf dem Entscheid beschrieben.
5 Bleibt die Bestätigung aus, so gilt der Entscheid über die Zuteilung eines Studienplatzes als aufgehoben, und der Studienplatz ist wieder verfügbar. Dasselbe gilt, wenn die Bedingungen nach Absatz 3 nicht erfüllt sind.
6 Der so frei gewordene Studienplatz wird derjenigen Person zugeteilt, die von den nicht ausgewählten Studienanwärterinnen und Studienanwärtern das beste Ergebnis erzielt hat.

Art. 6 Gültigkeit des TKMF

1 Ein bestandener TKMF 2023 ist ausschliesslich für einen Studienbeginn im Herbst 2023 gültig. Er kann nicht auf das folgende akademische Jahr übertra - gen werden.

Art. 7 Wiederholung des TKMF

1 Die Studienanwärterinnen und - anwärter, die aufgrund der am TKMF er - zielten Resultate nicht zu einem Studienprogramm in SBW zugelassen wer - den, werden über mögliche alternative Studienrichtungen informiert und dar - über in Kenntnis gesetzt, welche Formalitäten sie erledigen müssen. Artikel 5 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
2 Die Studienanwärterin oder der Studienanwärter kann sich frühestens im darauffolgenden Jahr für ein zweites und letztes Mal für den TKMF einschreiben.

Art. 8 Datum des TKMF

1 Der TKMF findet am 3. und 4. Juli 2023 statt.
2 Die Einschreibefrist zum TKMF endet am 10. Juni 2023. Nach diesem Da - tum ist keine Anmeldung mehr möglich.
3 Die Zahlungsfrist für die Anmeldegebühr zum TKMF endet am 10. Juni
2023. Wird die Gebühr bis zu diesem Datum nicht bezahlt, wird die Regis - trierung zum TKMF storniert.

Art. 9 Rechtsmittel

1 Entscheide über die inhaltliche Bewertung des Tests können mit Einsprache beim Dekanat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen und Medizinischen Fakultät angefochten werden. Dieses leitet die Einsprache an die Instanz wei - ter, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat.
2 Gegen Entscheide der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung kann beim Rektorat Beschwerde eingereicht werden.
3 Gegen Entscheide des Rektorats kann bei der Rekurskommission der Uni - versität Freiburg Beschwerde eingereicht werden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.12.2022 Erlass Grunderlass 12.12.2022 2022_139 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.12.2022 12.12.2022 2022_139
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