Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz (121.31)
CH - ZG

Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz

Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz * (kant. BüV) Vom 25. November 1992 (Stand 27. September 2009) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 3. September
1992 1 ) , nachstehend Gesetz genannt, beschliesst: 1. Verfahren bei Einbürgerung durch Beschluss 1.1. Einbürgerung von Schweizerbürgerinnen oder -bürgern in einer Gemeinde *

§ 1 * Gesuche und Unterlagen

1 Gesuche von Schweizerbürgerinnen oder -bürgern um Einbürgerung in Gemeinde und Kanton sind auf besonderem Formular dem Bürgerrat der Einbürgerungsgemeinde einzureichen. Verheiratete, Verwitwete und Ge - schiedene haben einen Familienausweis, Partnerinnen und Partner in einge - tragener Partnerschaft einen Partnerschaftsausweis, Ledige einen Personen - standsausweis beizulegen. Die Wohnsitzdauer im Kanton und in der Einbür - gerungsgemeinde ist mit entsprechenden Ausweisen zu belegen.
2 Der Bürgerrat kann von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller weite - re sachdienliche Unterlagen wie Strafregister- und Betreibungsregisteraus - züge, Bestätigungen von Sozialdiensten, Auszüge aus dem Steuerregister, Lebenslauf und Referenzauskünfte von Schulen verlangen.

§ 2 * ...

1) BGS 121.3

§ 3 * Mitteilungen bei Kantonsbürgerinnen oder -bürgern

1 Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Kantonsbürgerinnen oder -bürger ist vom Bürgerrat den eingebürgerten Personen und folgenden Stel - len mitzuteilen:
a) dem Sonderzivilstandsamt des Kantons Zug (Art. 41 Bst. a ZStV 2 ) );
b) dem Bürgerrat des bisherigen Heimatortes resp. der bisherigen Hei - matorte;
c) der Direktion des Innern.

§ 4 * Weiterleitung des Gesuches bei Bürgerinnen oder Bürgern

anderer Kantone
1 Wurde der Bürgerin oder dem Bürger eines andern Kantons das Gemein - debürgerrecht erteilt, so übermittelt der Bürgerrat das Bürgerrechtsgesuch, auf welchem die erfolgte Einbürgerung zu bestätigen ist, samt den vorhan - denen Unterlagen der Direktion des Innern. 1.2. Einbürgerung von Ausländerinnen oder Ausländern in einer Gemeinde

§ 5 * Vorbereitung der Bewerberinnen oder Bewerber

1 Zur Vorbereitung der Bewerberinnen oder Bewerber auf die Einbürgerung führt die Direktion des Innern staatsbürgerliche Kurse durch.

§ 6 * Gesuche und Unterlagen

1 Gemeinde und Kanton sind auf besonderem Formular dem Bürgerrat der Einbürgerungsgemeinde mit folgenden Unterlagen einzureichen: 1. Einbürgerungsbewilligung des Bundesamtes für Migration (Original); 2. Ausweis über die Staatsangehörigkeit (Passkopie); 3. aktuelle Zivilstandsdokumente, woraus die genauen Personalien aller mit dem Gesuch erfassten Personen hervorgehen; 4. Ausweis(e) über den aktuellen Wohnsitz (Wohnsitzbescheinigung).
2 Der Bürgerrat kann von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller weite - re sachdienliche Unterlagen wie Strafregister- und Betreibungsregisteraus - züge, Bestätigungen von Sozialdiensten, Auszüge aus dem Steuerregister, Lebenslauf und Referenzauskünfte von Schulen verlangen. 2) SR 211.112.2
3 Sind die nach Abs. 1 Ziffern 2 und 3 verlangten Ausweise nicht oder nur sehr schwer erhältlich, so kann die Direktion des Innern von deren Vorle - gung befreien.

§ 7 * Behandlung und Weiterleitung

1 Für die Behandlung der Bürgerrechtsgesuche von Ausländerinnen oder Ausländern seitens des Bürgerrates und für deren Weiterleitung an die Di - rektion des Innern gelten sinngemäss die Bestimmungen des § 4. 1.3. Erteilung des Ehrenbürgerrechts einer Gemeinde

§ 8 * Antrag und Weiterleitung

1 Nach erfolgter Erteilung des Ehrenbürgerrechts an eine Bürgerin oder einen Bürger eines andern Kantons oder an eine Ausländerin oder einen Ausländer hat der Bürgerrat von Amtes wegen dem Regierungsrat zu bean - tragen, es sei der oder dem Betreffenden auch das Kantonsbürgerrecht zu erteilen. 1.4. Erteilung des Kantonsbürgerrechts an Bürgerinnen oder Bürger anderer Kantone und an Ausländerinnen oder Ausländer

§ 9 * ...

§ 10 * Mitteilungen

1 Die Erteilung des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts an Bürgerinnen oder Bürger anderer Kantone und an Ausländerinnen oder Ausländer ist von der Direktion des Innern den Eingebürgerten und folgenden Stellen mitzu - teilen:
a) dem Sonderzivilstandsamt des Kantons Zug (Art. 41 Bst. a ZStV 1 ) );
b) dem Bürgerrat der Einbürgerungsgemeinde;
c) dem Bürgerrat bzw. Gemeinderat des bisherigen schweizerischen Hei - matortes resp. der bisherigen schweizerischen Heimatorte;
d) * dem Amt für Migration und dem Bundesamt für Migration, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller Ausländerin oder Ausländer war. 1) SR 211.112.2
1.5. Heimatausweise

§ 10a * Heimatausweis: Zweck, Ausstellung und Gültigkeit

1 Mit dem Heimatausweis bestätigt die Einwohnerkontrolle den Aufenthalt im Sinne einer Aufenthaltsgemeinde gemäss Art. 3 lit. c des Registerharmo - nisierungsgesetzes 1 ) .
2 Heimatausweise werden auf Grund der hinterlegten Heimatscheine ausge - stellt.
3 Heimatausweise gelten nur in der Schweiz und während höchstens eines Jahres. In Ausnahmefällen, insbesondere für Heimaufenthalte und zu Studi - enzwecken, kann der Heimatausweis auch für eine längere Zeit ausgestellt werden.

§ 10b * Kontrolle

1 Die Kontrolle über abgegebene Heimatausweise ist Aufgabe der Schriften - kontrolle, welche von der Einwohnerkontrolle geführt wird. 2. Verlust des Bürgerrechts durch Verzicht

§ 11 Gesuche und Entscheid

1 Gesuche um Entlassung aus Gemeindebürgerrechten und dem Kantonsbür - gerrecht oder aus Gemeindebürgerrechten allein sind schriftlich mit den nö - tigen Ausweisen nach §§ 24 bis 26 des Gesetzes der Direktion des Innern einzureichen.

§ 12 * Mitteilungen

1 Wird dem Gesuch entsprochen, so ist der Entscheid der Direktion des In - nern ausser der oder dem Entlassenen folgenden Stellen mitzuteilen:
a) dem Sonderzivilstandsamt des Kantons Zug (Art. 41 Bst. a ZStV 2 ) );
b) dem Bürgerrat des bisherigen Heimatortes;
c) dem Bürgerrat bzw. Gemeinderat des verbleibenden Heimatortes resp. der verbleibenden Heimatorte;
d) dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, sofern zugleich die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht erfolgt. 1) 2) SR 211.112.2
3. Verlust des Bürgerrechts nach kantonalem Recht

§ 13 * Meldepflicht der Zivilstandsbeamtin oder des

Zivilstandsbeamten
1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte des zugerischen Hei - matortes, die oder der nach Art. 41 Bst. a ZStV 2 ) von der Einbürgerung einer Kantonsbürgerin oder eines Kantonsbürgers in einem andern Kanton oder in einer andern zugerischen Gemeinde Kenntnis erhält, hat dies der Direktion des Innern unverzüglich zu melden.

§ 14 * Abklärung der Direktion des Innern

1 Die Direktion des Innern hat der Kantonsbürgerin oder dem Kantonsbür - ger, die resp. der das Kantonsbürgerrecht eines andern Kantons oder das Gemeindebürgerrecht einer andern zugerischen Gemeinde erworben hat, den Wortlaut von § 4 des Gesetzes mitzuteilen und auf die Frist von einem Monat für die Abgabe der Erklärung über die Beibehaltung des bisherigen Bürgerrechts hinzuweisen.
2 Nach Ablauf der Frist hält die Direktion des Innern das Ergebnis fest und teilt eine allfällige Bürgerrechtsveränderung ausser den Betroffenen folgen - den Amtsstellen mit:
a) dem Sonderzivilstandsamt des Kantons Zug (Art. 41 Bst. a ZStV 3 ) );
b) dem Bürgerrat des bisherigen Heimatortes resp. der bisherigen Hei - matorte;
c) dem Bürgerrat bzw. Gemeinderat des bisherigen schweizerischen Hei - matortes resp. der bisherigen schweizerischen Heimatorte. 4. Schlussbestimmungen

§ 15 Gemeindliche Reglemente

1 Die Bürgergemeinden haben die bestehenden gemeindlichen Einbürge - rungsreglemente bis längstens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes an dieses sowie an die Vollziehungsverordnung anzupassen.

§ 16 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 2) 3) SR 211.112.2
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantons - bürgerrechts vom 3. Juni 1966 3 ) aufgehoben. 3) GS 19, 155
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 25.11.1992 25.11.1992 Erlass Erstfassung GS 24, 139 26.01.2010 27.09.2009 Erlasstitel geändert GS 30, 415 26.01.2010 27.09.2009 Titel 1.1. geändert GS 30, 415 26.01.2010 27.09.2009 § 1 totalrevidiert GS 30, 415 26.01.2010 27.09.2009 § 2 aufgehoben GS 30, 415 26.01.2010 27.09.2009 § 3 totalrevidiert GS 30, 415 26.01.2010 27.09.2009 § 4 totalrevidiert GS 30, 415 26.01.2010 27.09.2009 § 5 totalrevidiert GS 30, 415 26.01.2010 27.09.2009 § 6 totalrevidiert GS 30, 415 26.01.2010 27.09.2009 § 7 totalrevidiert GS 30, 415 26.01.2010 27.09.2009 § 8 totalrevidiert GS 30, 415 26.01.2010 27.09.2009 § 9 aufgehoben GS 30, 415 26.01.2010 27.09.2009 § 10 totalrevidiert GS 30, 415 26.01.2010 27.09.2009 § 10 Abs. 1, d) geändert GS 30, 415 26.01.2010 27.09.2009 § 10a totalrevidiert GS 30, 415 26.01.2010 27.09.2009 § 10b totalrevidiert GS 30, 415 26.01.2010 27.09.2009 § 12 totalrevidiert GS 30, 415 26.01.2010 27.09.2009 § 13 totalrevidiert GS 30, 415 26.01.2010 27.09.2009 § 14 totalrevidiert GS 30, 415
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 25.11.1992 25.11.1992 Erstfassung GS 24, 139 Erlasstitel 26.01.2010 27.09.2009 geändert GS 30, 415 Titel 1.1. 26.01.2010 27.09.2009 geändert GS 30, 415

§ 1 26.01.2010

27.09.2009 totalrevidiert GS 30, 415

§ 2 26.01.2010

27.09.2009 aufgehoben GS 30, 415

§ 3 26.01.2010

27.09.2009 totalrevidiert GS 30, 415

§ 4 26.01.2010

27.09.2009 totalrevidiert GS 30, 415

§ 5 26.01.2010

27.09.2009 totalrevidiert GS 30, 415

§ 6 26.01.2010

27.09.2009 totalrevidiert GS 30, 415

§ 7 26.01.2010

27.09.2009 totalrevidiert GS 30, 415

§ 8 26.01.2010

27.09.2009 totalrevidiert GS 30, 415

§ 9 26.01.2010

27.09.2009 aufgehoben GS 30, 415

§ 10 26.01.2010

27.09.2009 totalrevidiert GS 30, 415

§ 10 Abs. 1, d) 26.01.2010

27.09.2009 geändert GS 30, 415

§ 10a 26.01.2010

27.09.2009 totalrevidiert GS 30, 415

§ 10b 26.01.2010

27.09.2009 totalrevidiert GS 30, 415

§ 12 26.01.2010

27.09.2009 totalrevidiert GS 30, 415

§ 13 26.01.2010

27.09.2009 totalrevidiert GS 30, 415

§ 14 26.01.2010

27.09.2009 totalrevidiert GS 30, 415
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