Benützungshinweise (Benützungshinweise)
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Benützungshinweise

1. Inhalt und Bedeutung

Die Gesetzsammlung ist eine nachgeführte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung der geltenden Erlasse, die jährlich nachgeführt wird (§ 6 Geset z über die amtlichen Veröffentlichungen vom 13. Mai 1987, SRSZ 140.200, AVG ). Sie hat weder positive noch negative Rechtskraft. Neben den rechtsetzenden Erlassen des Kantons (mit den in § 6 Abs. 3 AVG erwähnten Ausnahmen) enthält die Gesetzsammlung auch die Konkordate, de- nen der Kanton beigetreten ist , und die wichtigsten interkantonalen Verwal- tungsver einbarungen.

2. Gliederung des Rechtsstoffes

Die in die Gesetzsammlung aufzunehmenden Erlasse sind auf sieben Bände verteilt und nach Rechtsgebieten geordnet. Jeder Erlass ist mit einer sechs - oder siebenstelligen Nummer versehen, die folgende Bedeutung hat: a) Die drei Ziffern vor dem Punkt dienen der systematischen Einteilung. Die erste Zahl entspricht dem Band, in dem der Erlass enthalten ist. Die beiden nächsten Zahlen ordnen die Erlasse systematisch den einzelnen Rechtsge- bieten zu. b) Die drei Ziffern nach dem Punkt kennzeichnen den Platz der Erlasse in der Normenhierarchie. Bei Gesetzen bestehen die drei Ziffern aus einer Zahl und zwei Nullen bzw. zwei Zahlen und einer Null (vormals kantonsrätliche Ver- ordnungen mit mater iellem Gesetzesrang) , Erlasse des Regierungsrates, des Erziehungsrates und der Gerichte schliesslich sind mit drei Zahlen ver sehen. Konkordate und interkantonale Vereinbarungen tragen siebenstellige Num- mern.

3. Zitierweise

Es wird empfohlen, die Erlasse der Gesetzsammlung mit ihrem Fundort wie folgt zu zitieren: Titel des Erlasses, SRSZ + vollständige Nummer des Erlasses.
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