Beschluss über eine Finanzhilfe an Schützengesellschaften
Beschluss über eine Finanzhilfe an Schützengesellschaften vom 11.12.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 31. Dezember 1913 zur Subventionierung der Schiessübungen; in Erwägung: Das Gesetz über die Subventionierung der Schiessübungen vom 31. Dezem - ber 1913 sieht vor, dass den Schützengesellschaften in Form einer Subventi - on alljährlich ein Betrag von mindestens 2000 Franken zugesprochen wird. Der Beschluss vom 20. Juni 1914 regelt die Bedingungen und die Art und Weise der Auszahlung dieser Subvention. In Anwendung der Gesetzgebung über die Subventionen müssen die subven - tionierten Schiessübungen und die Art und Weise der Auszahlung dieser Sub - ventionen präzisiert werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Ver - ordnung des Bundes über das Schiesswesen ausser Dienst. Der Gesamtbetrag der Finanzhilfe wird im Rahmen des Staatsvoranschlags festgelegt. Auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:
Art. 1
1 Dieser Beschluss definiert die Bedingungen und Modalitäten der Subventi - on für die Schiessübungen, die im Staatsvoranschlag in Anwendung des Ge - setzes vom 31. Dezember 1913 zur Subventionierung der Schiessübungen vorgesehen ist.
Art. 2
1 Anspruch auf die Subvention in Form einer Finanzhilfe haben der Freibur - ger Kantonalschützenverein und die ihm zugehörigen Sektionen.
2 Die Subvention ist ein Beitrag des Staates an die Kosten der Schiessübun - gen, nämlich des Obligatorischen Schiessens, der ausserdienstlichen Ausbil - dungskurse sowie der freiwilligen Schiessübungen mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition.
3 Sie wird nicht nach den finanziellen Möglichkeiten der subventionierten Gesellschaften bemessen.
Art. 3
1 Die Sektionen des Freiburger Kantonalschützenvereins erhalten für die Durchführung der organisierten Schiessübungen jährlich eine pauschale Fi - nanzhilfe, die wie folgt berechnet wird:
a) 1 Franken für jeden schiesspflichtigen Schützen;
b) 1 Franken für jeden am eidgenössischen Feldschiessen 300 m und
25/50 m teilnehmenden Schützen;
c) 5 Franken für jeden ausgebildeten Jungschützen (300 m und 25/50 m).
2 Als Grundlage für die Berechnung des Beitrages gelten die Angaben der jährlichen Schiessberichte, die zuhanden des Bundes erstellt werden.
Art. 4
1 Der Freiburger Kantonalschützenverein erhält alljährlich einen Pauschalbe - trag für die Durchführung des Feldschiessens.
Art. 5
1 Das Amt für zivile Sicherheit und Militär erstellt jedes Jahr eine Zusam - menstellung der Finanzhilfen und veranlasst deren Zahlung.
2 Der für die Finanzhilfen bestimmte Kredit wird im Voranschlag des Amtes aufgeführt.
Art. 6
1 Der Beschluss vom 20. Juni 1914 betreffend die Subventionierung der Schützengesellschaften (SGF 514.21) wird aufgehoben.
Art. 7
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.12.2001 Erlass Grunderlass 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 674 / d 687
04.02.2003 Art. 5 geändert 01.01.2003 2003_029
09.11.2010 Art. 5 geändert 01.07.2010 2010_117
08.11.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.12.2022 2022_113 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 11.12.2001 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 674 / d 687
Art. 5 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 5 geändert 09.11.2010 01.07.2010 2010_117
Art. 5 Abs. 1 geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113
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