Vereinbarung (0.741.619.741)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse ¹ , ² Abgeschlossen am 17. Dezember 1975 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Januar 1976 (Stand am 22. August 2000) ¹ Mit Notenaustausch vom 6. Febr. 1980 ist die Geltung dieser Vereinb. auf das Fürsten­tum Liechtenstein erweitert worden ( SR 0.741.619.514.74 ). ² Mit Briefwechsel vom 24. Febr. 1994 mit der Tschechischen Republik und Noten­austausch vom 13. Okt./25. Nov. 1994 mit der Slowakei wurde die Weitergeltung dieser Vereinb. zwischen der Schweiz und den genannten Staaten bestätigt. Sie verlor ihre Gültigkeit im Verhältnis mit der Slowakei am 26. Jan. 1998 (Art. 12 Abs. 2 des Abk. vom 13. Nov. 1997 – SR 0.741.619.690 ).
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,
im Bestreben, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Transports von Personen und Gütern auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern, haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Vereinbarung sind anwendbar auf Personen‑ und Güter­transporte auf der Strasse, die auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter von oder nach dem Gebiet einer der Vertragsparteien sowie im Transit durch diese Gebiete mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
¹ Der Begriff «Transportunternehmen» bezeichnet eine natürliche oder juristische Per­son, welche entweder in der Schweiz oder in der Tschechoslowakischen Soziali­s­ti­schen Republik gemäss den in diesen Staaten geltenden Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter zu befördern.
² Der Begriff «Fahrzeug» bezeichnet ein für Personen‑ oder Gütertransporte gebau­tes oder eingerichtetes, mechanisch angetriebenes Strassenfahrzeug, einschliesslich da­zugehöriger Anhänger oder Sattelauflieger. Personenwagen mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führersitz fallen nicht unter diesen Begriff.
Art. 3 Personentransporte
¹ Die Beförderung von Personen ist von der Bewilligungspflicht befreit, wenn die gleichen Personen mit dem gleichen Fahrzeug befördert werden und es sich
a) um eine Rundfahrt handelt, die auf dem Gebiet der Vertragspartei beginnt und endigt, wo das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist oder
b) um eine Reise handelt, die auf dem Gebiet der Vertragspartei beginnt, wo das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist und auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei endigt, sofern das Fahrzeug leer zurückkehrt oder
c) um eine Transitfahrt handelt, die als Rundfahrt oder als Gelegenheitsfahrt ausgeführt wird.
² Im Fahrzeug ist ein Verzeichnis der Fahrgäste mitzuführen.
³ Für alle in Ziffer 1 nicht aufgeführten Fahrten ist nach Massgabe des nationalen Rechts der Vertragsparteien eine Bewilligung oder Konzession erforderlich.
Art. 4 Gütertransporte
¹ Die Beförderung von Gütern zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei ist bewilligungspflich­tig.
² Transporte aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei in einen dritten Staat oder aus einem dritten Staat in das Gebiet der anderen Vertragspartei, sind den in Absatz 1 erwähnten Transporten gleichgestellt; indessen werden Bewilligungen nur erteilt, wenn das Gebiet der Vertragspartei, wo das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, durchfahren wird.
³ Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen:
a) Luftfrachttransporte bei Umleitung von Flugdiensten;
b) Übersiedlungsguttransporte;
c) Transporte von Messe‑ und Ausstellungsgut;
d) Transporte von Kunstgegenständen und Kunstwerken;
e) Transporte von Material (einschliesslich Tiere) für Artisten, Schausteller, Zirkustruppen, Revuen und ähnliche Schaustellungen;
f) Transporte von Material für Theater‑, Musik‑ und Sportveranstaltungen (einschliesslich der Transport von Rennpferden, Rennfahrzeugen und Boo­ten);
g) Transporte beschädigter Fahrzeuge;
h) Transporte lebender Tiere (ausgenommen Schlachtvieh);
i) Leichentransporte;
j) Transporte zur Hilfeleistung bei Katastrophen.
Art. 5 Landesinterne Transporte
Keine Bestimmung dieser Vereinbarung gibt den Transportunternehmen einer Ver­tragspartei das Recht, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei andere als die auf einer bestimmten Fahrt mitgeführten Fahrgäste zu befördern oder innerhalb des Gebietes der anderen Vertragspartei landesinterne Gütertransporte auszuführen. Aus­genommen sind Transporte von vorübergehend eingeführtem Material für Ausstel­lungen oder andere zeitlich befristete Veranstaltungen.
Art. 6 Anwendung nationalen Rechts
Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, ist für Transportunternehmen und Fahrzeugführer im Gebiet der anderen Vertragspartei das dort geltende Recht verbindlich.
Art. 7 Zoll
¹ Treibstoffe, die sich in den üblichen Tanks der vorübergehend eingeführten Fahr­zeuge befinden, unterliegen keinen Einfuhrabgaben, Einfuhrverboten und Einfuhr­beschränkungen.
² Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines vorübergehend eingeführten Fahrzeuges dienen sollen, werden frei von Einfuhrabgaben, Einfuhrverboten und Einfuhr­beschränkungen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen. Die zuständigen Organe der Vertragsparteien können für die Zollabfertigung dieser Ersatzteile einen Ausweis für die vorübergehende Einfuhr ausstellen. Die ersetzten Teile müssen ausgeführt, ver­zollt oder unter Aufsicht der Zollorgane vernichtet werden.
Art. 8 Widerhandlungen
¹ Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann Transportunternehmen der anderen Vertragspartei, die schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieser Vereinbarung oder gegen Vorschriften über die Strassentrans­porte oder den Strassenverkehr begehen, für eine bestimmte Zeit die Einfahrt in ihr Hoheitsgebiet verweigern; die Bestrafung aufgrund des nationalen Rechts der Ver­tragsparteien bleibt vorbehalten.
² Die zuständige Behörde einer Vertragspartei, die eine solche Massnahme getrof­fen oder von Widerhandlungen Kenntnis hat, unterrichtet die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei.
Art. 9 Geschäftsführende Behörden
Die Vertragsparteien geben sich gegenseitig die Behörden bekannt, die für die Anwendung dieser Vereinbarung zuständig sind. Diese Behörden verkehren direkt mit­einander.
Art. 10 Gemischte Kommission
Zur Behandlung der Fragen, die sich aus der Anwendung dieser Vereinbarung erge­ben, wird eine aus Vertretern der zuständigen Organe beider Vertragsparteien zusammengesetzte gemischte Kommission gebildet.
Art. 11 Geltungsdauer
¹ Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zu ihrem Inkrafttreten erfüllt sind.
² Die Vereinbarung gilt für ein Jahr vom Tage der Inkraftsetzung an. Sofern sie von einer Vertragspartei nicht drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gekündigt wird, gilt sie jeweils für ein weiteres Jahr als verlängert.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen zu Prag, den 17. Dezember 1975, in zwei Ausfertigungen in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik:

J.-D. Grandjean

V. Blazek

Durchführungsprotokoll

Die Delegationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowa­kischen Sozialistischen Republik verhandelten vom 9. bis 11. Juli 1969 in Prag und vom 28. November bis 1. Dezember 1972 in Bern über eine Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den internationalen Personen‑ und Güterverkehr auf der Strasse. Im Hinblick auf den Vollzug der Vereinbarung wurde folgendes beschlos­sen:

I. Personentransporte (Art. 3)

Für Fahrten, die nicht unter Artikel 3 Ziffer 1 fallen, bedarf es einer Bewilligung oder Konzession der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei. Für die Bewilligungs‑ oder Konzessionserteilung werden Abgaben und Gebühren nach Mass­gabe des nationalen Rechts erhoben. Bewilligungs‑ oder Konzessionsgesuche sind spätestens zwei Monate vor Ausführung der Fahrt einzureichen.
Die Bewilligungen oder Konzessionen sind auf den Fahrzeugen mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
Die die Bewilligung oder Konzession erteilende Behörde unterrichtet die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei durch Zustellung einer Kopie der ausgefertigten Dokumente.

II. Gütertransporte (Art. 4)

1. Erteilung der Bewilligung
Die Transportbewilligungen werden von der zuständigen Behörde jener Vertrags­partei erteilt, in deren Gebiet das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Die zustän­digen Behörden der Vertragsparteien stellen sich gegenseitig die von ihnen gewünschte Anzahl Bewilligungen unentgeltlich zur Verfügung.
Die Bewilligungen sind auf den Fahrzeugen mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
2. Bewilligungsarten
Es können zwei Arten von Bewilligungen erteilt werden:
a) Die «Dauerbewilligung», gültig für eine unbeschränkte Anzahl Transporte eines Transportunternehmens. Dauerbewilligungen haben eine Gültigkeit von höchstens zwölf Monaten;
b) Die «Einzelbewilligung», gültig für einen einzigen Transport, der innert eines Monats vom Ausstellungsdatum an gerechnet, auszuführen ist.

III. Allgemeine Bestimmungen

1. Anwendung nationalen Rechts (Art. 6)
Die Vertragsparteien nehmen davon Kenntnis, dass sich Artikel 6 insbesondere auf die Gesetzgebung über die Strassentransporte, den Strassenverkehr, die Masse und Gewichte der Fahrzeuge, die Arbeits‑ und Ruhezeit sowie die Lenkdauer der Motorfahrzeugführer bezieht.
2. Geschäftsführende Behörden (Art. 9)
Für die Anwendung dieser Vereinbarung sind zuständig:
für die Schweizerische Eidgenossenschaft das Eidgenössische Verkehrs‑ und Ener­giewirtschaftsdepartement, Amt für Verkehr³, CH‑3003 Bern (Telex 33179 eav ch⁴, Telefon 031/61 41 11),
für die Tschechoslowakische Sozialistische Republik⁵ das FEDERÁLNÍ MINI­STERSTVO DOPRAVY, Na prikope 33, Praha 1 (Telegraf DOMINI PRAHA, Telefon 2122).
3. Masse und Gewichte der Fahrzeuge
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die von der anderen Vertragspartei zum Ver­kehr zugelassenen Fahrzeuge hinsichtlich der höchstzulässigen Masse und Gewichte nicht strengeren Bedingungen zu unterstellen als die eigenen.
4. Ersatzfahrzeuge
Wenn ein Fahrzeug fahruntüchtig wird, so ist die auf das Fahrzeug ausgestellte Bewilligung auch für ein allfälliges Ersatzfahrzeug gültig, das berechtigt ist, den Transport fortzusetzen.
5. Steuern und Gebühren
Transportunternehmen, die mit in der CSSR zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen auf dem Gebiete der Schweiz unter die Vereinbarung fallende Transporte ausführen, unterliegen nach der geltenden schweizerischen Gesetzgebung keinen Transport‑ und Verkehrssteuern. Dementsprechend gewährt die CSSR schweizerischen Trans­portunternehmen, die mit in der Schweiz zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen auf dem Gebiet der CSSR unter die Vereinbarung fallende Transporte ausführen, die gleiche Steuerfreiheit.
Vorbehalten bleiben Konzessionsgebühren, Gebühren für die Bewilligung von Übermassen und Übergewichten sowie Strassen‑, Brücken‑, Tunnel‑ und Park­gebühren.
6. Zahlungsüberweisungen
Zahlungen im Rahmen dieser Vereinbarung haben in freien Devisen zu erfolgen.
Prag, den 17. Dezember 1975

Für die
schweizerische Vertragspartei:

Für die
tschechoslowakische Vertragspartei:

J.-D. Grandjean

V. Blazek

³ Heute: Bundesamt für Verkehr.
⁴ Heute: Telex 912 791 bar ch
⁵ CSSR
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