Übereinkommen zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa (0.440.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa

Abgeschlossen in Granada am 3. Oktober 1985 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Dezember 1995² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. März 1996 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 1996 (Stand am 8. Februar 2013) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 1996 2401
Die unterzeichnenden Mitgliedstaaten des Europarates,
In der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu verwirklichen;
In der Erkenntnis, dass das baugeschichtliche Erbe einen unersetzlichen Ausdruck des Reichtums und der Vielfalt des europäischen Kulturerbes darstellt, ein unschätzbares Zeugnis unserer Vergangenheit in sich birgt und ein gemeinsames Vermächtnis aller Europäer ist;
Im Hinblick auf das Europäische Kulturabkommen, das am 19. Dezember 1954³ in Paris unterzeichnet wurde, insbesondere mit Bezug auf den Artikel 1;
Im Hinblick auf die Europäische Charta über das baugeschichtliche Erbe, die am 26. September 1975 vom Ministerkomitee des Europarates genehmigt wurde, und auf die Resolution (76) 28, die am 14. April 1976 angenommen wurde und die Anpassung der nationalen Gesetze und Bestimmungen an die Erfordernisse eines integrierten Schutzes des baugeschichtlichen Erbes betrifft;
Im Hinblick auf die Empfehlung 880 (1979) der Beratenden Versammlung des Europarates betreffend die Erhaltung des baugeschichtlichen Erbes Europas;
Im Hinblick auf die Empfehlung R (80) 16 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten betreffend die Fachausbildung von Architekten, Städteplanern, Tiefbautechnikern und Landschaftsplanern sowie die Empfehlung R (81) 13 des Ministerkomitees, die am 1. Juli 1981 verabschiedet wurde und sich mit Unterstützungsaktionen für bestimmte, vom Verschwinden bedrohte Handwerkszweige befasst;
Daran erinnernd, dass es wichtig ist, den zukünftigen Generationen ein System kultureller Bezugspunkte zu übergeben, die städtische und ländliche Umwelt zu verbessern und gleichzeitig die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung der Staaten und Regionen zu fördern;
In Anerkennung der Bedeutung einer gemeinsamen Politik, welche die Leitlinien der Erhaltung des baugeschichtlichen Erbes gewährleistet,
sind wie folgt übereingekommen:
³ SR 0.440.1

Begriff des baugeschichtlichen Erbes

Art. 1
Das baugeschichtliche Erbe im Sinne dieses Übereinkommens umfasst folgende unbewegliche Kulturgüter:
1. Baudenkmäler: Alle Bauwerke von herausragendem geschichtlichem, archäologischem, künstlerischem, wissenschaftlichem, sozialem oder technischem Interesse, mit Einschluss zugehöriger Einrichtungen und Ausstattungen;
2. Baugruppen: Einheitliche Gruppen städtischer oder ländlicher Gebäude von besonderem geschichtlichem, archäologischem, künstlerischem, wissenschaftlichem, sozialem oder technischem Interesse; ihr Zusammenhang muss im Gelände erkennbar und planlich abgrenzbar sein;
3. Stätten: Gemeinsam von Mensch und Natur geformte Bereiche, die sich aufgrund ihrer Ausprägung und Geschlossenheit abgrenzen lassen und von besonderem geschichtlichem, archäologischem, künstlerischem, wissenschaftlichem, sozialem oder technischem Wert sind.

Erfassung der zu schützenden Güter

Art. 2
Um die schutzwürdigen Baudenkmäler, Baugruppen und Stätten genau zu erfassen, verpflichtet sich jede Vertragspartei zur Erstellung eines Inventars sowie zur rechtzeitigen und umfassenden Dokumentation bedrohter Objekte.

Rechtliche Schutzmassnahmen

Art. 3
Jede Vertragspartei verpflichtet sich:
1. gesetzliche Massnahmen zum Schutze ihres baugeschichtlichen Erbes zu treffen;
2. geeignete Vorschriften zu erlassen, um den Schutz der Baudenkmäler, Baugruppen und Stätten zu gewährleisten.
Art. 4
Jede Vertragspartei verpflichtet sich:
1. wirksame Kontroll‑ und Genehmigungsverfahren einzuführen;
2. zu verhindern, dass geschützte Kulturgüter verunstaltet, beeinträchtigt oder zerstört werden. In diesem Sinne verpflichten sich die Vertragsparteien, falls dies noch nicht geschehen ist, gesetzlich vorzuschreiben, a) dass jede beabsichtigte Zerstörung oder Veränderung von Baudenk-mälern, die bereits geschützt sind oder für die Schutzmassnahmen eingeleitet worden sind, wie auch jede Beeinträchtigung ihrer Umgebung der zuständigen Behörde unterbreitet wird;
b) dass jedes Vorhaben, das eine ganze Baugruppe oder einen Teil davon oder eine Stätte berührt und das – den Abbruch von Gebäuden,
– die Errichtung neuer Gebäude,
– wesentliche Veränderungen, die den Charakter der Gebäude oder der Stätte beeinträchtigen,
der zuständigen Behörde unterbreitet wird;
c) dass die Behörden vom Eigentümer eines geschützten Objektes verlangen können, gewisse Arbeiten durchzuführen, oder dass sie selber diese Arbeiten durchführen können, wenn der Eigentümer säumig ist;
d) dass ein geschütztes Objekt enteignet werden kann.
Art. 5
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die vollständige oder teilweise Versetzung eines geschützten Baudenkmals an einen anderen Ort zu verbieten, ausser in Fällen, wo die materielle Erhaltung eine Versetzung unumgänglich macht. In einem solchen Fall hat die zuständige Behörde alle erforderlichen Vorkehren für den Abbau, die Überführung und den Wiederaufbau an geeigneter Stelle zu treffen.

Zusätzliche Massnahmen

Art. 6
Jede Vertragspartei verpflichtet sich:
1. die Erhaltung und Wiederherstellung des baugeschichtlichen Erbes auf ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen der verfügbaren Mittel auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene finanziell zu unterstützen;
2. durch steuerliche Massnahmen, soweit nötig, die Erhaltung dieses Erbes zu erleichtern;
3. private Initiativen zur Erhaltung und Wiederherstellung dieses Erbes zu fördern.
Art. 7
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Massnahmen einzuleiten zur qualitativen Verbesserung sowohl der unmittelbaren Umgebung von Baudenkmälern wie auch innerhalb von Baugruppen und Stätten.
Art. 8
Um den Gefahren der physischen Schädigung ihres baugeschichtlichen Erbes zu begegnen, verpflichtet sich jede Vertragspartei:
1. wissenschaftliche Forschungen zu unterstützen, welche die schädigenden Auswirkungen der Luftverschmutzung ermitteln und analysieren und Wege und Mittel zur Verringerung oder Beseitigung aufzeigen;
2. im Rahmen einer Politik zur Bekämpfung der Luft‑, Gewässer‑ und Bodenverschmutzung die besonderen Probleme der Erhaltung des baugeschicht­lichen Erbes zu berücksichtigen.

Sanktionen

Art. 9
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Rechtsprechung sicherzustellen, dass die Verletzung von Gesetzen und Vorschriften zum Schutze des baugeschichtlichen Erbes von der zuständigen Behörde in angemessener Weise geahndet wird. So soll zum Beispiel der Verursacher verpflichtet werden, ein widerrechtlich erstelltes Gebäude wieder abzubrechen oder ein geschütztes Gut in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen.

Politik zur Erhaltung von Kulturgütern

Art. 10
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, eine integrierte Politik der Kulturwahrung zu betreiben, die:
1. den Schutz des baugeschichtlichen Erbes als ein wesentliches Ziel der Raumund Stadtplanung enthält und Gewähr bietet, dass dieser Forderung sowohl bei der Erstellung von Plänen als auch beim Genehmigungsverfahren von Arbeiten nachgekommen wird;
2. Programme entwickelt zur Wiederherstellung und zum Unterhalt des bau­geschichtlichen Erbes;
3. die Erhaltung, Belebung und Wertschätzung des baugeschichtlichen Erbes zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Kultur‑, Umwelt‑ und Planungs-politik macht;
4. im Rahmen der Raumplanung und der Stadtgestaltung – wann und wo dies immer möglich ist – die Erhaltung und die Nutzung bestimmter alter Gebäude erleichtert, deren eigentliche Bedeutung zwar keinen Schutz nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Übereinkommens beanspruchen könnte, die aber im Zusammenhang mit ihrer städtischen oder ländlichen Umgebung und von der Lebensqualität her von Interesse sind;
5. die Anwendung und Verbreitung traditioneller Techniken und Materialien wegen ihrer Bedeutung für die Erhaltung des baugeschichtlichen Erbes fördert.
Art. 11
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in Würdigung des architektonischen und geschichtlichen Charakters des baugeschichtlichen Erbes:
– die Nutzung geschützter Objekte nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens zu gestatten;
– eine passende Verwendung alter Gebäude für neue Nutzungen zu ermög­lichen.
Art. 12
Ungeachtet des Bestrebens, die öffentliche Zugänglichkeit geschützter Kulturgüter zu erleichtern, verpflichtet sich jede Vertragspartei, gleichwohl die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Folgen dieser Zugänglichkeit, namentlich im Zusammenhang mit Einrichtungen für die Besucher, den architektonischen und geschichtlichen Charakter solcher Güter und ihrer Umgebung nicht beeinträchtigen.
Art. 13
Um die Durchsetzung dieser Politik zu erleichtern, verpflichtet sich jede Vertragspartei, im Rahmen ihrer jeweiligen politischen und administrativen Voraussetzungen eine wirksame Zusammenarbeit zwischen der Denkmalpflege, der Kulturförderung, dem Umweltschutz und der Raumplanung auf allen Ebenen zu fördern.

Beteiligung und Vereinigungen

Art. 14
Um die Wirkung behördlicher Massnahmen zur Erfassung, zum Schutz, zur Wiederherstellung, zum Unterhalt sowie zur Verwaltung und Belebung des bangeschicht­lichen Erbes zu verstärken, verpflichtet sich jede Vertragspartei:
1.  auf den verschiedenen Entscheidungsebenen die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Information, Beratung und Zusammenarbeit zwischen dem Staat, den regionalen und lokalen Behörden, kulturellen Institutionen und Vereinigungen und der Öffentlichkeit gewährleistet sind;
2.  die Entwicklung des Mäzenatentums und der gemeinnützigen Vereinigungen, die auf diesem Gebiet tätig sind, zu fördern.

Information und Ausbildung

Art. 15
Jede Vertragspartei verpflichtet sich:
1. die Erhaltung des baugeschichtlichen Erbes im Bewusstsein der Öffentlichkeit zu verankern, als Teil der kulturellen Identität zu entwickeln und als Quelle des Einfallsreichtums und der Kreativität für heutige und künftige Generationen zu fördern;
2. mit dieser Zielsetzung und in Anwendung der modernen Technik eine vielfältige Information und Aufklärung zu betreiben und dabei insbesondere: a) das Interesse der Menschen, schon vom Schulalter an, am Schutz des Kulturerbes, an der Qualität der baulichen Umwelt und an der Formensprache der Architektur zu wecken oder zu steigern;
b) die Einheit des Kulturerbes und die Verbindungen zu verdeutlichen, die zwischen Architektur, Kunst, Brauchtum und Lebensformen auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene gleichermassen bestehen.
Art. 16
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Ausbildung in den verschiedenen Berufen und Handwerken, die auf die Erhaltung des baugeschichtlichen Erbes ausgerichtet sind, zu fördern.

Zusammenarbeit auf europäischer Ebene

Art. 17
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Informationen über ihre Massnahmen der Kulturerhaltung auszutauschen, namentlich über:
1. die Methoden der Erfassung, des Schutzes und der Erhaltung des Kulturgutes unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung und einer allmäh­lichen Mehrung des baugeschichtlichen Erbes;
2. die bestmögliche Verbindung des Schutzes des baugeschichtlichen Erbes mit den Bedürfnissen des heutigen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens;
3. die durch neue Technologien geschaffenen Möglichkeiten der Erfassung und Darstellung des baugeschichtlichen Erbes sowie der Bemühungen gegen den Zerfall von Baumaterialien, ferner mit Bezug auf die wissenschaftliche Erforschung, die Restaurierung und die Methoden der Verwaltung und Belebung der Kulturgüter;
4. die Massnahmen zur Förderung des architektonischen Schaffens als eines Beitrags unseres Zeitalters zum europäischen Kulturerbe.
Art. 18
Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander bei Bedarf jede technische Unterstützung in Form des Austausches von Erfahrungen und Fachleuten auf dem Gebiet der Erhaltung des baugeschichtlichen Erbes zu gewähren.
Art. 19
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer einschlägigen nationalen Gesetzgebung wie auch von internationalen Abmachungen den europäischen Austausch von Fachleuten im Bereich des baugeschichtlichen Erbes einschliesslich der fachtechnischen Ausbildung zu fördern.
Art. 20
Im Sinne dieses Übereinkommens soll ein durch das Ministerkomitee des Europa­rates nach Artikel 17 des Statuts des Europarates⁴ eingesetzter Expertenausschuss seine Anwendung überwachen und insbesondere:
1.  regelmässig dem Ministerkomitee des Europarates Bericht erstatten über die Politik der Erhaltung des baugeschichtlichen Erbes in den Staaten, die diesem Übereinkommen beigetreten sind, über den Vollzug der in dem Übereinkommen niedergelegten Grundsätze und über seine eigene Tätigkeit,
2.  dem Ministerkomitee des Europarates Vorschläge für Massnahmen zum Vollzug der Bestimmungen des Übereinkommens machen, einschliesslich multilateraler Tätigkeiten sowie mit Bezug auf die Revision oder Verbesserung des Übereinkommens oder zur Information der Öffentlichkeit über den Zweck des Übereinkommens;
3.  dem Ministerkomitee des Europarates Empfehlungen unterbreiten betreffend die Einladung von Staaten, die nicht Mitglieder des Europarates sind, diesem Übereinkommen beizutreten.
⁴ SR 0.192.030
Art. 21
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sollen nicht die Anwendung spezieller und allenfalls günstigerer Bestimmungen betreffend den Schutz der in Artikel 1 beschriebenen Kulturgüter behindern, wie sie enthalten sind
– im Übereinkommen zum Schutze des Kultur‑ und Naturgutes der Welt vom 23. November 1972⁵;
– im Europäischen Übereinkommen über den Schutz des archäologischen Kulturgutes vom 6. Mai 1969⁶.
⁵ SR 0.451.41
⁶ AS 1970 1227 , 1996 2785

Schlussbestimmungen

Art. 22
1.  Dieses Übereinkommen liegt allen Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf.
Das Übereinkommen ist zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen. Die Urkunden für die Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
2.  Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Drei­monatsfrist nach dem Datum in Kraft, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarates erklärt haben, das Übereinkommen im Sinne der Bestimmungen des vorigen Absatzes einzuhalten.
3.  Im Hinblick auf jeden weiteren Unterzeichner, der anschliessend das Übereinkommen einzuhalten erklärt, tritt das Übereinkommen jeweils am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Zeitspanne von drei Monaten nach Hinterlegung der Urkunde der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung in Kraft.
Art. 23
1.  Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates durch Mehrheitsbeschluss gemäss Artikel 20d des Statuts des Europa­rates⁷ Sowie in Übereinstimmung mit den im Komitee vertretenen Unterzeichnerstaaten jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.
2.  Für jeden Staat, der dem Übereinkommen beitritt, wie auch für die Europäische Gemeinschaft soll das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft treten, der dem Ablauf einer Zeitspanne von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates folgt.
⁷ SR 0.192.030
Art. 24
1.  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifizierungs‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde das Gebiet oder die Gebiete genau festlegen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung finden soll.
2.  Jeder Staat kann zu jedem späteren Zeitpunkt mittels einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes andere darin genau bezeichnete Gebiet ausdehnen. Für solche Gebiete tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf einer Zeitspanne von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3.  Jede im Sinne der obigen Absätze abgegebene Zustimmung kann mit Bezug auf jedes darin genannte Gebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Erklärung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Eingang der Benachrichtigung beim Generalsekretär in Kraft.
Art. 25
1.  Bei der Unterzeichnung oder Hinterlegung seiner Ratifizierungs, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde kann jeder Staat erklären, dass er sich das Recht vorbehält, sich den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben c und d ganz oder in Teilen nicht zu unterwerfen. Andere Vorbehalte werden nicht akzeptiert.
2.  Jeder Vertragsstaat, der im Sinne des vorigen Absatzes einen Vorbehalt angemeldet hat, kann diesen ganz oder zum Teil durch eine Erklärung zuhanden des Generalsekretärs des Europarates zurücknehmen. Die Zurücknahme tritt im Zeitpunkt des Eingangs der Benachrichtigung beim Generalsekretär in Kraft.
3.  Eine Vertragspartei, die hinsichtlich der unter Absatz 1 genannten Bestimmungen einen Vorbehalt gemacht hat, kann von einer anderen Vertragspartei nicht verlangen, diese Bestimmungen anzuwenden; ist der Vorbehalt teil‑ oder bedingungsweise gemacht worden, so kann sie die Anwendung dieser Bestimmungen insoweit verlangen, als sie sie selbst angenommen hat.
Art. 26
1.  Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine Erklärung zuhanden des Generalsekretärs des Europarates kündigen.
2.  Die Kündigung tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Eingang der Benachrichtigung beim Generalsekretär in Kraft.
Art. 27
Der Generalsekretär des Europarates unterrichtet die Mitgliedstaaten des Europa-rates, jeden Unterzeichnerstaat und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, sofern sie beigetreten ist, über:
a) jede Unterzeichnung;
b) die Hinterlegung jeder Ratifizierungs‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Bei­trittsurkunde;
c) alle Daten des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäss Artikel 22, 23 und 24;
d) jedes sonstige Dokument und jede Erklärung oder Mitteilung, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Granada am 3. Oktober 1985 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats sowie jedem anderen Staat und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen werden, beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 8. Februar 2013 ⁸

⁸ AS 1996 2402 , 2003 3430 , 2007 1395 und 2013 707 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Andorra

28. Juli

1999

  1. November

1999

Armenien

17. Februar

2009

  1. Juni

2009

Aserbaidschan*

15. Februar

2010

  1. Juni

2010

Belgien

17. September

1992

  1. Januar

1993

Bosnien und Herzegowina

29. Dezember

1994 B

  1. April

1995

Bulgarien

31. Januar

1991 B

  1. Mai

1991

Dänemark a

23. Juli

1987

  1. Dezember

1987

Deutschland

17. August

1987

  1. Dezember

1987

Estland

15. November

1996

  1. März

1997

Finnland

17. Oktober

1991

  1. Februar

1992

Frankreich*

17. März

1987

  1. Dezember

1987

Georgien

13. April

2000

  1. August

2000

Griechenland

27. Mai

1992

  1. September

1992

Irland*

20. Januar

1997

  1. Mai

1997

Italien

31. Mai

1989

  1. September

1989

Kroatien

27. Januar

1993 B

  1. Mai

1993

Lettland

29. Juli

2003

  1. November

2003

Liechtenstein

11. Mai

1988

  1. September

1988

Litauen

  7. Dezember

1999

  1. April

2000

Malta

20. Juni

1990

  1. Oktober

1990

Mazedonien

30. März

1994 B

  1. Juli

1994

Moldau

21. Dezember

2001

  1. April

2002

Montenegro

  6. Juni

2006 N

  6. Juni

2006

Niederlande b

15. Februar

1994

  1. Juni

1994

    Karibische Gebiete (Bonaire,     Sint Eustatius und Saba)*

10. Oktober

2010

10. Oktober

2010

Norwegen

  6. September

1996

  1. Januar

1997

Polen

22. November

2011

  1. März

2012

Portugal

27. März

1991

  1. Juli

1991

Rumänien

20. November

1997

  1. März

1998

Russland

13. November

1990 B

  1. März

1991

Schweden

  5. Oktober

1990

  1. Februar

1991

Schweiz

27. März

1996

  1. Juli

1996

Serbien

28. Februar

2001 B

  1. Juni

2001

Slowakei*

  7. März

2001

  1. Juli

2001

Slowenien

  2. Juli

1992 B

  1. November

1992

Spanien

27. April

1989

  1. August

1989

Tschechische Republik

  6. April

2000

  1. August

2000

Türkei

11. Oktober

1989

  1. Februar

1990

Ukraine

21. Dezember

2006

  1. April

2007

Ungarn

18. April

1990 B

  1. August

1990

Vereinigtes Königreich*

13. November

1987

  1. März

1988

    Gibraltar

31. Oktober

1991

  1. Februar

1992

    Guernsey

13. November

1987

  1. März

1988

    Insel Man

13. November

1987

  1. März

1988

    Jersey

13. November

1987

  1. März

1988

Zypern

  6. Januar

1989

  1. Mai

1989

*

Vorbehalte und Erklärungen.

Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

a

Das Übereinkommen gilt nicht für die Färöer-Inseln und Grönland.

b

Das Übereinkommen gilt für das Königreich in Europa.

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